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VG Gießen 9. Kammer 9 E 663/96 (2) Urteil Die Klägerin ist Studentin an der P.-Universität M.. In der Zeit vom 01.12.1992 bis zum 30.11.1995 war sie v

Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Studentin an der P.-Universität M.. In der Zeit vom 01.12.1992 bis zum 30.11.1995 war sie von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit. Am 30.11.1995 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Ihr monatliches Einkommen gab sie dabei mit 905,00 DM (Gesamtbedarf laut BAföG-Bescheid) an; die Höhe ihrer Miete ohne Heizkosten und Stromkosten gab sie mit 470,00 DM an. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 21.12.1995, der sich nicht bei dem vorgelegten Behördenvorgang befindet, lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.01.1995 Widerspruch ein und gab an, ihr monatliches Einkommen betrage 905,00 DM. Als BAföG-Zahlbetrag erhalte sie monatlich 245,00 DM. Den Differenzbetrag in Höhe von 660,00 DM zu ihrem monatlichen Gesamtbedarf erhalte sie von ihren Eltern; weitere Einkünfte habe sie nicht. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 26.02.1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß diese nach seiner Auffassung ihre Einkommenssituation nicht ausreichend plausibel nachgewiesen habe. Aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes verbleibe der Klägerin nach Abzug der Miete nur ein Restbetrag von monatlich 435,- DM. Dieser Betrag erscheine selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise so gering, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit selbst bei bescheidener Haushaltsführung nicht der gesamte studienbedingte Lebensunterhalt bestritten werden könne. Die Angaben der Klägerin seien nicht plausibel und der Beklagte müsse davon ausgehen, daß die Einkommenssituation nicht vollständig dargelegt worden sei. Gleichzeitig bat der Beklagte um Übersendung weiterer Unterlagen (vgl. Bl. 7, 8 der Verwaltungsakte). Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.1996 wies der Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der bereits in seinem Schriftsatz vom 26.02.1996 dargelegten Rechtsauffassung zurück. Ergänzend führte er aus, der Widerspruch werde auch deshalb zurückgewiesen, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen sei und die erbetenen Auskünfte nicht vorgelegt habe. Randnummer 5 Mit Telefax vom 30.04.1996 legte der Bevollmächtigte der Klägerin eine vom 24.04.1996 datierende Bestätigung des Vaters der Klägerin, Herrn W., vor, nach der dieser seiner Tochter neben der Zuwendung von 660,00 DM im Monat ein Handgeld in Höhe von ca. 100,00 DM pro Monat gibt. Randnummer 6 Mit bei Gericht am 09.05.1996 eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 21.12.1995 und vom 26.04.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ist der Ansicht, daß auch die im Nachgang zum Widerspruchsbescheid erfolgte Bescheinigung der Eltern, nach der die Klägerin zusätzlich monatlich 100,- DM erhalte, den Schluß zulasse, daß diese ihre Einkommenssituation bei Antragstellung nicht wahrheitsgemäß dargelegt habe. Randnummer 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen. Randnummer 11 Durch Beschluß vom 19.08.1996 hat die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 13 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 14 Die Bescheide des Beklagten vom 21.12.1995 und vom 26.04.1996 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01.12.1995 gem. § 1 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 5 S. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 31.08.1992 (Befreiungs-VO), GVBl. 1992, 377 ff.). Randnummer 15 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Befreiungs-VO werden Personen - in Ein-Personenhaushalten - von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, deren monatliches Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich aus dem 1 1/2-fachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den Haushaltsvorstand und den Kosten für die Unterkunft ergibt. Das Einkommen bestimmt sich nach § 76 bis 78 BSHG (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Befreiungs-VO). Bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung betrug die maßgebliche Einkommensgrenze unter Berücksichtigung des seit dem 01.07.1995 für Haushaltsvorstände geltenden Regelsatzes von 527,00 DM (vgl. Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze vom 27.06.1995, GVBl. 1995, 430) insgesamt 1.230,50 DM. Sie setzt sich zusammen aus den 1,5-fachen des Regelsatzes (790,50 DM) und den Kosten der Unterkunft (ohne Heizung und Strom) in Höhe von 440,00 DM, die die Klägerin durch Vorlage der Kopie des Mietvertrages vom 08.02.1994 glaubhaft gemacht hat. Randnummer 16 Das monatliche Einkommen der Klägerin übersteigt diese Einkommensgrenze nicht; ihre diesbezüglichen Angaben hat die Klägerin glaubhaft gemacht (§ 5 Abs. 4 Befreiungs-VO). Die Angabe der Klägerin, sie erhalte monatliche Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 245,00 DM und ihre Eltern würden ihr zur Auffüllung dieses Betrages auf den Gesamtbedarf nach dem BAföG weitere 660,00 DM pro Monat zahlen, sind glaubhaft. Insbesondere erscheint es dem Gericht nicht erforderlich, daß diese Angaben durch Vorlage einer Kopie des BAföG-Bescheides belegt werden. Denn aus diesen Bescheiden kann sich bereits nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nichts anderes ergeben. Der maßgebliche Studienbedarf nach § 13 BAföG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24.07.1995 (BGBl. I, 976) beträgt nämlich 905,00 DM (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 b, Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BAföG). Aus diesem Bescheid kann sich deshalb allenfalls ergeben, wie sich das anrechenbare Einkommen der Eltern und der Ausbildungsförderungsbetrag zusammensetzen, nicht jedoch ein anderes Einkommen als der studienbedingte Gesamtbedarf von 905,00 DM. Randnummer 17 Auch die Angabe der Klägerin, sie erhalte monatlich von ihren Eltern zusätzlich etwa 100,- DM ist glaubhaft. Das Gericht übersieht dabei nicht, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12.01.1995 angegeben hat, sie habe über den BAföG-Zahlbetrag von 245,00 DM und die Zuzahlung ihrer Eltern von 660,00 DM hinaus keine weiteren Einkünfte, das monatliche Handgeld also nicht angegeben hat. Ob dies auf einer Nachlässigkeit beruht oder andere Gründe hat, kann das Gericht nicht feststellen. Jedenfalls hat der Vater der Klägerin durch schriftliche Erklärung vom 24.04.1996 bestätigt, daß er der Klägerin ein monatliches Handgeld von Höhe von ca. 100,00 DM zahlt. Anhaltspunkte dafür, daß die Angabe des Vaters der Klägerin, die dieser im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemacht hat, unzutreffend ist, um der Klägerin die Erlangung eines finanziellen Vorteils zu ermöglichen, sieht das Gericht nicht. Randnummer 18 Der volle Beweis über die Zahlung eines monatlichen Handgeldes könnte nach Lage der Dinge allenfalls durch Vernehmung des Vaters der Klägerin als Zeugen erhoben werden. Eine entsprechende Beweiserhebung würde jedoch im Widerspruch zu den Anforderungen der Befreiungsverordnung stehen, nach denen der Antragsteller die Voraussetzungen des Anspruchs auf Befreiung (nur) glaubhaft machen muß (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Befreiungs-VO; vgl. zu den speziellen Erfordernissen einer Massenverwaltung: Hess.VGH, Urteil vom 27.10.1995 - 5 UE 841/94 -). Randnummer 19 Das maßgebliche Einkommen der Klägerin beträgt danach 1.005,00 DM und liegt unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze (1.230,50 DM). Unter Berücksichtigung der Kosten ihrer Unterkunft steht der Klägerin zur Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und ihrer studienbedingten Aufwendungen somit ein Betrag von 565,00 DM pro Monat zur Verfügung. Dieser liegt oberhalb des bis zum 30.06.1996 geltenden sozialhilferechtlichen Bedarfs eines Haushaltsvorstands und das Gericht hat deshalb auch keine Zweifel daran, daß die Klägerin tatsächlich in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten damit zu bestreiten. Randnummer 20 Durch die Erhöhung des Regelsatzes ab dem 01.07.1996 auf 531,00 DM (vgl. Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 02.07.1996, GVBl. 1996, 321) ergibt sich keine Änderung des Ergebnisses. Die relevante Einkommensgrenze erhöht sich auf 1.236,50 DM und das Einkommen der Klägerin liegt darunter. Der ihr nach Abzug der Kosten der Unterkunft zur Verfügung stehende monatliche Unterhaltsbetrag (565,00 DM) liegt nach wie vor oberhalb des sozialhilferechtlichen Regelsatzes, so daß das Gericht keinen Zweifel daran hat, daß sie auch gegenwärtig in der Lage ist, ihren Lebensbedarf damit zu bestreiten. Randnummer 21 Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden keine Gerichtskosten erhoben, da Streitigkeiten auf dem Gebiet der Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen den "Sachgebiet der Sozialhilfe" im Sinne des § 188 VwGO zuzurechnen sind (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 27.10.1995, - 5 UE 841/94 - m.w.N.). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033119

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