Leitsatz Die Festsetzung einzelner Prüfungstermine liegt im Organisationsermessen der Prüfungsbehörde. Finden Prüfungen konzentriert in zusammenhängenden Prüfungsperioden statt, kann die Prüfungsbehörde bestimmen, daß wegen Verhinderung nicht abgelegte Prüfungsteile erst in der nächstfolgenden Prüfungsperiode erbracht werden können. Die daraus folgende Verzögerung im Ausbildungsgang liegt im Risikobereich des Prüfungskandidaten. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, für ihn bis zum 23.12.1996 mündliche Prüfungstermine im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien festzusetzen. Randnummer 2 Er studiert in der Fachrichtung Biologie und Sport/Abschluß Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien an der A.-Universität in B. Mit Schreiben vom 22.10.1996 wurde der Antragsteller zu den mündlichen Prüfungen am 19.11.1996 und 21.11.1996 geladen. Am 20.11.1996 legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer praktischen Ärztin vom 19.11.1996 für die Zeit vom 19.11.1996 bis 26.11.1996 vor. Am 22.11.1996 ging beim Prüfungsamt eine amtsärztliche Bescheinigung seiner Prüfungsunfähigkeit ein, wonach er nicht in der Lage war, an den vom 19.11.1996 bis 26.11.1996 stattfindenden Prüfungen teilzunehmen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 3.12.1996 erklärte der Antragsgegner, er gehe vom Fortbestehen der Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers aus, nachdem eine weitere Nachricht durch ihn oder seinen behandelnden Arzt nicht vorliege. Vorsorglich sehe er weitere Prüfungstermine für das Frühjahr 1997 vor. Eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, die Prüfung im Frühjahrstermin 1997 fortsetzen zu wollen, müsse zusammen mit einer amtsärztlichen Bescheinigung über die Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit bis spätestens 3.3.1997 vorliegen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 8.12.1996 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Er könne nicht erkennen, auf welcher rechtlichen Grundlage er gehalten gewesen sei, sich eigenständig wieder prüfungsfähig zu melden. Hierauf habe er zumindest hingewiesen werden müssen. Der Antragsgegner möge neue Prüfungstermine nennen, die die Aufnahme in das Referendariat im Mai 1997 ermöglichen würden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 13.12.1996 teilte der Antragsgegner daraufhin mit, die vierwöchige Prüfungsperiode sei mit Schreiben vom 24.10.1996 festgelegt worden und habe am 29.11.1996 geendet. Der Antragsteller habe es versäumt, dem Prüfungsamt die Wiederherstellung seiner Prüfungsfähigkeit mitzuteilen. Randnummer 6 Am 17.12.1996 hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die zeitliche Begrenzung des Attestes bis 26.11.1996 impliziere seine Prüfungsfähigkeit im Anschluß an diesen Zeitraum. Auch nach Ablauf der Prüfungsperiode bestehe noch die Möglichkeit einer kurzfristigen Nachprüfung. Randnummer 7 Andernfalls wären Kandidaten, deren Prüfungstermine am Ende der Prüfungsperiode lägen gegenüber Kandidaten mit Terminen am Anfang der Prüfungsperiode benachteiligt, da sie im Gegensatz zu diesen keine Wiederholungsmöglichkeit innerhalb der Prüfungsperiode hätten. Bei einer Verweisung auf den nächsten Prüfungstermin ergebe sich eine Verzögerung seiner Ausbildung um mindestens 6 Monate. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis spätestens zum 23.12.1996 mündliche Prüfungstermine für seine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien festzusetzen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt seiner Schreiben vom 3.12.1996 und 13.12.
- Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden. Randnummer 12 II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Randnummer 13 Der Antragsteller hat den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht. Nach der im Anordnungsverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung hat er keinen Anspruch auf die Festsetzung neuer mündlicher Prüfungstermine für seine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bis spätestens zum 23.12.
- Randnummer 14 Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 3.12.1996 angekündigte Neufestsetzung von mündlichen Prüfungsterminen für die Prüfungsperiode im Frühjahr 1997 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner geht offensichtlich davon aus, daß der Antragsteller die mündlichen Prüfungstermine vom 19.11.1996 und 21.11.1996 ohne sein Verschulden versäumt hat. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens besteht keine Veranlassung zur gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob die einfache Übersendung eines Attestes durch den Antragsteller ohne inhaltliche Angaben über die Art seiner gesundheitlichen Beschwerden ausreicht, um dem Antragsgegner eine begründete Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob der Antragsteller seine Nichtteilnahme an den Prüfungen im November 1996 zu vertreten hat oder nicht (Vgl. dazu z.B. Niehues, Prüfungsrecht,
- Aufl., Rn. 159-160). Randnummer 15 Mit Schreiben vom 3.12.1996 hat der Antragsgegner für den Antragsteller die Neufestsetzung von mündlichen Prüfungsterminen für die Prüfungsperiode im Frühjahr 1997 vorgesehen. Dies steht im Einklang mit §§ 5 Abs.3 S.3, 11 Abs.2 Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien v. 1.12.1969 (GVBl. I 283), zuletzt geändert am 25.3.1993 (GVBl. I 113) - StPrVO. Danach bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsamtes einen neuen Zeitpunkt für die mündliche Prüfung, wenn der Bewerber nachweist, daß er die Prüfung ohne sein Verschulden versäumt hat. Die vom Antragsteller in seinen Stellungnahmen zitierte Verordnung über die ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter v. 3.4.1995 (GVBl. I 233), ist ausweislich der Übergangsregelung in § 42 auf den Antragsteller noch nicht anwendbar. Randnummer 16 Zwar enthält § 28 Abs.1 S.2 StPrVO eine Fristbestimmung hinsichtlich der nochmaligen Ablegung der gesamten Prüfung. Die StPrVO enthält jedoch keine Regelung, innerhalb welches Zeitraums ein neuer Prüfungstermin festzusetzen ist, wenn eine Prüfung ohne Verschulden versäumt wurde, sondern bestimmt nur, daß das Prüfungsamt einen neuen Zeitpunkt festlegt. Randnummer 17 Das mit Zulassung zur Prüfung begründete Prüfungsrechtsverhältnis besteht bis dahin fort. Die Festlegung der Prüfungstermine im einzelnen liegt im Rahmen des Organisationsermessens des Antragsgegners. Finden Prüfungen - wie hier - grundsätzlich konzentriert innerhalb zusammenhängender Prüfungsperioden statt, dann ist eine Festsetzung, wonach die innerhalb einer Prüfungsperiode wegen Verhinderung nicht abgelegten Prüfungsteile innerhalb der nächstfolgenden Prüfungsperiode erbracht werden können und müssen, nicht zu beanstanden. Die daraus sich möglicherweise ergebende Verzögerung im Ausbildungsgang liegt im Risikobereich jedes Prüfungskandidaten. Randnummer 18 Infolgedessen ist es rechtlich nicht erheblich, ob sich aus der dem Antragsteller bis zum 26.11.1996 ärztlich bescheinigten Prüfungsunfähigkeit ohne weiteres seine Prüfungsfähigkeit ab dem 27.11.1996 ergibt. Auch kommt es nicht darauf an, ob eine Festsetzung weiterer Termine in den verbleibenden 3 Tagen der Prüfungsperiode nach Ablauf der bescheinigten Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers tatsächlich möglich bzw. ohne ausdrücklich erklärte Prüfungsfähigkeit des Antragstellers überhaupt zulässig gewesen wäre. Nachdem sich ein rechtswidriges Handeln des Antragsgegners durch Nichtfestsetzung von Prüfungsterminen innerhalb der Prüfungsperiode im Herbst 1996 nicht feststellen läßt, kommt auch ein Anspruch auf unverzügliche Festsetzung solcher Termine außerhalb der Prüfungsperiode - etwa nach den Grundsätzen über Folgenbeseitigungsansprüche - hier nicht in Betracht. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Randnummer 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033122