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VG Gießen 3. Kammer 3 G 33338/96 Beschluss Wird das Asylverfahren auf einen Folgeantrag hin wiederaufgegriffen, dann kommt in diesem Verfahren eine Ab

Leitsatz Wird das Asylverfahren auf einen Folgeantrag hin wiederaufgegriffen, dann kommt in diesem Verfahren eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich das Wiederaufgreifen und die Antragsablehnung auf exakt dieselben Tatsachen stützen. Gründe Randnummer 1 Über den am 17.10.1996 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 E 33339/96) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.9.1996 (D 2 122 888 - 436) - zugestellt am 15.10.1996 - enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, entscheidet nach § 76 Abs.4 S.1, 36 Abs.3 S.4 AsylVfG der Einzelrichter. Randnummer 2 Der zulässige Antrag ist begründet. Randnummer 3 Die aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ist gemäß §§ 80 Abs.2 Nr.3, Abs.5 VwGO i.V.m. §§ 75, 71 Abs.4, 36 Abs.3 u. Abs.4 AsylVfG anzuordnen, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Ablehnung des Folgeantrages des Antragstellers gem. § 30 Abs.1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet. Randnummer 4 Auf den Folgeantrag des Antragstellers vom 20.6.1996 hin - nach unanfechtbarem Abschluss eines vorangegangenen Asylverfahrens - war gem. §§ 71 Abs.3 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs.1 bis Abs.3 VwVfG von der Antragsgegnerin zunächst über das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder wegen Vorliegens neuer Beweismittel zu entscheiden. Randnummer 5 Ausdrückliche diesbezügliche Erwägungen sind im Bescheid jedoch nicht enthalten. Randnummer 6 Geht man davon aus, die Antragsgegnerin habe solche Erwägungen überhaupt nicht angestellt, so ist der Bescheid auf unzutreffender Rechtsgrundlage (§ 30 AsylVfG statt § 71 AsylVfG) und damit zugleich aufgrund unzutreffender tatsächlichen Voraussetzungen ergangen und wäre im Hauptsacheverfahren voraussichtlich schon deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Randnummer 7 Geht man davon aus, die Antragsgegnerin habe das Verfahren inzident wiederaufgegriffen und nur ihre diesbezüglichen Erwägungen im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht, so wurde unter Wiederaufgreifen des Verfahrens der Antrag in der Sache als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die darin enthaltenen Bewertungen wären jedoch in sich widersprüchlich und das Offensichtlichkeitsurteil rechtlich nicht haltbar. Es ist nicht miteinander zu vereinbaren, durch inzidentes Wiederaufgreifen einerseits objektiv davon auszugehen, daß vom Antragsteller neue Umstände vorgetragen sind, die geeignet sind, für ihn persönlich eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, andererseits aber dann aufgrund desselben Sachverhalts zu dem Ergebnis zu gelangen, daß nach der Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein berechtigter Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich unmittelbar aus § 83b Abs. 2 AsylVfG. Randnummer 9 Diese Entscheidung ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033123

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