Leitsatz Das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller nach § 71 Abs.3 S.1 AsylVfG glaubhaft und substantiiert Tatsachen vorträgt, aus denen sich diese Änderung ergibt. Darüber hinaus hat er konkret und substantiiert darzulegen, daß die Änderung geeignet ist, für ihn persönlich eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Gründe Randnummer 1 Über den am 12.12.1996 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 E 31615/95) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.5.1995 (C 1 915 269- 436) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, entscheidet nach § 76 Abs.4 S.1, 36 Abs.3 S.4 AsylVfG der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren. Randnummer 2 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Randnummer 3 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gemäß §§ 80 Abs.2 Nr.3, Abs.5 VwGO i.V.m. §§ 75, 71 Abs.4, 36 Abs.3 u. Abs.4 AsylVfG kommt nicht in Betracht, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bundesamtsbescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung selbst oder der ihr zugrundeliegenden Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß §§ 34 Abs.1, 36 Abs.1, 71 Abs.1 u. Abs.4 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs.1 bis Abs.3 VwVfG. Randnummer 4 Auf den Folgeantrag des Antragstellers vom 1.11.1994 hin - nach unanfechtbarem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens durch Urteil vom 5.3.1992 - war die Antragsgegnerin nicht gemäß §§ 71 Abs.4 AsylVfG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Antragstellers verpflichtet, denn die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1 bis Abs.3 VwVfG liegen nicht vor. Der Antragsteller kann sich nicht auf § 51 Abs.1 Nr.1 oder Nr. 2 VwVfG stützen. Neue Beweismittel nach § 51 Abs.1 Nr.2 VwVfG hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Randnummer 5 Das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller glaubhaft und substantiiert die Tatsachen vorträgt (vgl. § 71 Abs.3 S.1 AsylVfG, aus denen sich diese Änderung ergibt (BVerfG; Beschl. v. 13.3.1993, InfAuslR 1993, 300 ; Beschl. v. 11.5.1993, InfAuslR 1993, 304 ). Dabei richten sich die Anforderungen an den Vortrag hinsichtlich seines persönlichen Verfolgungsschicksals und hinsichtlich der allgemeinen politischen Situation nach den allgemein im Asylverfahren geltenden Darlegungsanforderungen. Darüber hinaus hat er konkret und substantiiert darzulegen, dass diese Änderung geeignet ist, für ihn persönlich eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Randnummer 6 Zwar beruft sich der Antragsteller auf eine neue Sachlage, sofern er vorträgt (Bl. 14 der Bundesamtsakte), er sei nach dem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahrens im Jahr 1992 nach Indien zurückgekehrt. Am Flughafen sei er festgenommen und für 6 Monate inhaftiert worden. Durch Zahlung von 80.000 Rs. sei er freigekommen und in sein Dorf zurückgekehrt. Dort habe er Propagandaarbeit für die Bhindranwale Tiger Force (BTF) geleistet, sei bei einer Hausdurchsuchung im März 1993 erneut festgenommen und für 6 Monate inhaftiert worden. Als er im August 1993 habe freigelassen werden sollen, habe er sich geweigert, weil er seine Ermordung befürchtet habe. Nach seiner Freilassung im August 1994 sei er ausgereist. Randnummer 7 Dieser Vortrag des Antragstellers ist jedoch unter keiner vertretbaren Betrachtungsweise geeignet, ihm zur Asylberechtigung zu verhelfen oder die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG zu erfüllen. Der Antragsteller ist unter Berücksichtigung seines gesamten Vortrages weder vorverfolgt noch hat er bei Anlegung des danach anzuwendenden Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Indien politische Verfolgung zu erwarten. Dies gilt sowohl für eine Verfolgung als Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs als auch für eine Verfolgung aus individuellen Gründen. Randnummer 8 Der Antragsteller kann sich zunächst nicht darauf berufen, bei der Ausreise im Jahr 1992 von individueller Vorverfolgung aktuell betroffen oder unmittelbar bedroht gewesen zu sein. Randnummer 9 Der Vortrag des Antragstellers kommt als Grundlage für einen Asylanspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil er damit der ihm obliegenden [BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135] prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wonach er gehalten ist, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern und eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt nicht geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Der Antragsteller hat keinen individuellen, durch nachvollziehbare Einzelheiten gestützten Sachverhalt vorgetragen, sondern nur sehr allgemeine, nicht weiter individualisierte und konkretisierte Umstände, die nicht geeignet sind, die von ihm geltend gemachte Vorverfolgung plausibel darzulegen. Der Antragsteller hat sein individuelles Verfolgungsschicksal schon nicht in der ihm obliegenden Weise substantiiert dargelegt. Er hat er keine lebensnahe Schilderung konkreter und individualisierter Umstände abgegeben, sondern nur einen vagen und sehr allgemein gehaltenen Sachverhalt vorgetragen. Randnummer 10 Er hat nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt er nach Indien zurückkehrte, auf welchem Flughafen und mit welcher genauen Begründung er festgenommen und später freigelassen wurde, welche Unterstützungsleistungen er für die BTF erbrachte, unter welchen Umständen er 1993 verhaftet wurde, welche Gründe er für die Annahme hatte, er werde nicht im Gefängnis, wohl aber in Freiheit ermordet werden usf. Hieraus lässt sich weder für seine Verhaftung am Flughafen noch für die im Jahr 1993 entnehmen, ob insoweit die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung gegeben waren. Dies gilt etwa, soweit die Festnahme am Flughafen zu dem Zweck erfolgte, von ihm Lösegeld zu erpressen. Randnummer 11 Der Antragsteller hat insbesondere nicht dargelegt, dass ihm nach seiner Rückkehr innerhalb Indiens keine Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte bzw. zur Verfügung steht. Eine solche inländische Fluchtalternative liegt vor, wenn der in einem Landesteil politisch Verfolgte in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 343 f. ; Beschl. v. 22.3.1991, InfAuslR 1991, 198, 200). Nach diesen Grundsätzen können Sikhs in dem weiten indischen Staatsgebiet einen zumutbaren Aufenthalt und den Verhältnissen in Indien entsprechenden Lebensunterhalt finden (Vgl. Venzky an VG Köln v. 3.2.1992; Auswärtiges Amt an HessVGH v. 21.3.1990; Haubold an VG Köln v. 14.1.1992). So gibt es etwa in Neu-Dehli Wohnkolonien, in denen überwiegend Sikhs leben und eine Vielzahl von Sikh-Tempeln. Soweit Sikhs dort von polizeilichen Aktionen betroffen werden, handelt es sich lediglich um gezielte Nachforschungen nach Terroristen, die für einen bestimmten Anschlag verantwortlich gemacht werden. Übergriffe auf die Sikh-Bevölkerung im allgemeinen hat es seit 1984 nicht mehr gegeben. Dies entspricht auch der in der Rechtsprechung allgemein vertretenen Ansicht (Vgl. z.B. HessVGH, Beschl. v. 31.5.1990, HessVG Rspr. 1991, 11, 12; Urt. v. 29.6.1990, EZAR 631, Nr.13, S. 22 ff; OVG Saarlouis, Urt. v. 25.11.1992 - 9 R 10/92 -). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass für ihn persönlich eine hiervon abweichende Situation bestanden hätte. Randnummer 12 Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Befürchtung des Antragstellers, er könnte im Falle einer Rückkehr am Flughafen erneut verhaftet werden und damit am Erreichen eines inländischen Zufluchtsortes gehindert sein. Er hat keine Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass gegenwärtig nach ihm persönlich in Indien gesucht wird. Soweit er darauf abstellt, er könnte - vergleichbar dem Fall Kuldeep Singh - allein in seiner Eigenschaft als zurückkehrender Asylbewerber auf indischen Flughäfen von Verhaftung bedroht sein, ergibt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung (vgl. auch VG Darmstadt, Beschl. v. 27.08.1993, NVwZ-Beilage 3/1993, S. 22; VG Gießen, Beschl. v. 4.4.1995 - 3 G 30790/95) oder konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 53 AuslG. Randnummer 13 Der Antragsteller hat nicht dargelegt, weshalb er bei seiner ersten Rückkehr nach Indien am Flughafen festgenommen wurde. Soweit der Antragsteller damit - wenn auch nicht ausdrücklich - auf das Schicksal des zurückkehrenden Asylbewerbers Kuldeep Singh hinweist, ist zu unterscheiden zwischen der eventuellen Überprüfung, Befragung und gegebenenfalls auch kurzfristigen Verhaftung nach Indien zurückkehrender Sikhs bei ihrer Einreise auf den dortigen Flughäfen einerseits und den Fällen, in denen abgeschobene Asylbewerber zu Lösegeldzahlungen erpresst, misshandelt oder gar getötet worden sind, andererseits. Randnummer 14 Im ersten Fall sind derartige Maßnahmen Teil der umfassenden Sicherheitsvorkehrungen der indischen Behörden und dienen nach ihrer objektiven Gerichtetheit dem Ziel, die Terroraktionen der militanten Sikh-Gruppen und deren Auslandsverbindungen unter Anwendung aller nur denkbaren Fahndungsmuster zu unterbinden. Insoweit sind diese Maßnahmen durch die jedem Staat zustehende legitime Befugnis zur Terrorismusprävention und Terrorismusbekämpfung gedeckt, zumal damit in Zusammenhang erfolgende kurzfristige Verhaftungen keine asylrelevante Intensität entfalten. In den Fällen, in denen Mitglieder der Polizeibehörden Lösegeldzahlungen von den abgeschobenen Asylbewerbern oder deren Familien erpresst haben sollen, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung einer asylerheblichen politischen Verfolgung. Es handelt sich dabei nicht um Maßnahmen, zu denen der indische Staat angeregt hätte oder die er allgemein hinnehmen würde. Derartige Übergriffe stellen vielmehr auch nach indischen Gesetzen eindeutig kriminelles Unrecht dar. Diesbezüglich ergibt sich aus den Unterlagen zu dem Schicksal des Kuldeep Singh, dass der genannte Fall von den indischen Behörden aufgedeckt und verfolgt wurde und dass von dem indischen Staat eine Menschenrechtskommission eingesetzt wurde (Vgl. auch Auswärtiges Amt an VG Regensburg v. 30.9.1994, Dokument Nr. 69 d. Quellenliste). Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs.1 AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich unmittelbar aus § 83b Abs.2 AsylVfG. Randnummer 16 Diese Entscheidung ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033124
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