Leitsatz Angesichts der rigorosen Verfolgung jeder Äußerung regimekritischer Haltungen durch iranische Behörden, insbesondere wenn sie in organisierter und konspirativer Weise erfolgt, wird die private Pflege eines verwundeten Modjahedinanhängers im Falle ihres Bekanntwerdens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Unterstützung der Modjahedin angesehen werden und zur Verhaftung mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben führen. Die Verhaftung einer dritten Person, der eine solche Hilfsaktion bekannt ist, begründet die unmittelbare Gefahr, daß hierdurch auch die Aktion selbst den iranischen Staatsorganen bekannt wird. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, geboren im Jahre 1967, besitzt die Staatsangehörigkeit des Staates Iran. Am 26.8.1996 reiste sie über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12.12.1994 beantragte sie die Anerkennung der Asylberechtigung. Randnummer 2 Zur Begründung ihres Asylantrages trug die Klägerin beim Bundesamt schriftlich vor (Bl. 9-10 der Bundesamtsakte), sie gehöre einer monarchistisch-liberal eingestellten Familie an. Ihr Bruder sei in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Sie habe deshalb das von ihr gewünschte Medizinstudium nicht aufnehmen dürfen. In den letzten 6 Monaten vor ihrer Ausreise sei sie mehrfach von Pasdaran verhört und bedroht worden, weil sie sich geweigert habe, auf ihren Bruder einzuwirken. Randnummer 3 Im Verlauf der Anhörung vor dem Bundesamt trug sie weiter vor (Bl. 46-54 der Bundesamtsakte), eine ihrer Studienkolleginnen, die sie im Rahmen ihres Berufes unterstützt habe, sei am 4.7.1994 festgenommen worden. Dies habe sie per Telefon von deren Mutter erfahren. Dadurch sei auch für sie eine Gefahr entstanden. Im Februar 1992 habe sie auf Bitten dieser Freundin fünf Tage lang als Krankenschwester einem gleichgesinnten Verwundeten in der Wohnung eines Arztes gepflegt. Im Juli oder August 1992 sei dieser Arzt verhaftet worden. Randnummer 4 Ihre Freundin habe sich daraufhin nach T. begeben. Sie habe erfahren, dass man sich nach ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und in der Klinik nach ihr erkundigt habe. Randnummer 5 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Anerkennung der Asylberechtigung sowie des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs.1 und § 53 Ausländergesetz durch Bescheid vom 29.1.1996 ab, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte im Falle der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran an. Randnummer 6 Die Klägerin hat am 11.3.1996 Klage erhoben. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.1.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1, hilfsweise § 53 Ausländergesetz vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 17.12.1996 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 10 In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Randnummer 11 Dabei hat sie u.a. erklärt: “Kurz nach meiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland befand ich mich seelisch in einem sehr schlechten Zustand. Ich habe meinem Bruder erklärt, dass ich aus dem Iran ausreisen musste, weil ich mich dort in Gefahr befand. Ich konnte allerdings über die genauen Vorfälle damals noch keine zusammenhängenden Schilderungen abgeben. Meinen Anwalt habe ich etwa zwei bis drei Wochen vor der Stellung des Asylantrages erstmals aufgesucht. Im Jahre 1992 pflegte ich einen Anhänger der Modjahedin, der im bewaffneten Kampf gegen die iranische Regierung eine Schussverletzung erlitten hatte. Wie und wo es zu dieser Verletzung gekommen war, weiß ich nicht. Diese Pflege fand in einem sogenannten Teamhaus statt, das von Oppositionellen zu Versammlungen genutzt wird. Dieser Vorfall fand im Februar 1992 statt. Während meiner Ausbildung als Krankenschwester hatte ich eine Freundin kennengelernt, die mir mitteilte, dass sie Angehörige der Modjahedin sei. Diese hatte Vertrauen zu mir gefasst, nachdem sie erfuhr, dass ich und meine Familie ebenfalls oppositionell eingestellt waren. Da meine Freundin mir vertraute und es wenige Leute gab, die zur Mithilfe bereit gewesen wären, hat diese mich gebeten, die Pflege dieses Verwundeten zu übernehmen. Ich habe dem zugestimmt, zunächst aus humanitären Gründen, da für diesen eine Versorgung in einem Krankenhaus nicht möglich gewesen wäre. Außerdem wollte ich irgendetwas gegen die Regierung unternehmen, nachdem ich wegen meiner Brüder ständig von Pasdaran belästigt und mitunter auch mit Verhaftung bedroht worden war. Ich hatte schon früher, während meiner Berufsausbildung Schwierigkeiten gehabt. Zunächst konnte ich aufgrund meiner Familiengeschichte nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, Medizin studieren. Ich machte dann eine Ausbildung als Krankenschwester. Im Jahre 1990 wurde mir in einem Zeugnis bescheinigt, dass ich wegen unislamischen Verhaltens durchgefallen sei. Dies bezog sich zum einen auf meine Familiengeschichte und zum anderen darauf, dass ich mich beispielsweise nicht in der vom Islam vorgeschriebenen Weise kleidete. Nachdem ich schriftlich versichert hatte, dass ich mich zukünftig dem Islam entsprechend verhalten würde, bestand ich die Prüfung schließlich doch noch. Diesen Umstand hatte ich beim Bundesamt nicht erwähnt, weil ich dort speziell nach den Gründen für meine Ausreise befragt worden war. Randnummer 12 Meine beiden Brüder sind bereits vor meiner Ausreise aus dem Iran in der Bundesrepublik als Asylberechtigte anerkannt worden. Einzelheiten über deren Tätigkeit weiß ich nicht. Meine Familie war jedoch monarchistisch eingestellt. Randnummer 13 Die kaisertreue Gesinnung meiner Familie war im Iran allgemein bekannt. Ich unterhalte Kontakte zu den Volksmodjahedin in Deutschland. Schon kurz nach meiner Ankunft in Gießen wurde ich von Frauen zur Mitarbeit eingeladen. Ich besuchte u.a. eine Veranstaltung in Düsseldorf, auf der ursprünglich Frau R. sprechen wollte. Soweit aufgrund meiner Berufstätigkeit möglich, beteilige ich mich beispielsweise auch an Infoständen. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich den Iran verlassen habe, weil ich mich dort in Lebensgefahr befand. Wenn ich aus anderen Gründen nach Deutschland hätte kommen wollen, dann hätte ich dies schon vor 10 Jahren getan, als meine Brüder in die Bundesrepublik ausreisten." Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte zu den Umständen der Asylantragstellung und dem Inhalt der Antragsbegründung: "Als die Klägerin erstmals zusammen mit ihrem Bruder bei mir erschien, befand sie sich aufgrund der Ausreise aus dem Iran und der damit verbundenen Umstände in einem psychisch äußerst schwierigen Zustand. In dieser Situation war sie im Grunde so gut wie nicht ansprechbar und ich konnte ihre Fluchtgründe nur bruchstückhaft eruieren. In dieser Form habe ich sie auch dem Bundesamt mitgeteilt. Ich habe ihr auch empfohlen, einen Asylantrag erst zu stellen, nachdem sie etwas zur Ruhe gekommen ist. ... Nach meinem Eindruck war für den Bruder die Flucht der Klägerin in die Bundesrepublik keine Überraschung. Er verfügte offenbar bereits über Informationen aus dem Iran, die in diese Richtung deuteten. Aus meinen Notizen entnehme ich, dass einzelne Bruchstücke der Vorfälle im Iran damals Erwähnung fanden, ohne dass ich mir hierauf im einzelnen einen Reim machen konnte". Randnummer 14 Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 15.1.1997 Bezug genommen. Die Dokumente, die den Beteiligten durch Übersenden der Quellenliste bekanntgegeben worden sind, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Im vorliegenden Verfahren kann durch den Einzelrichter entschieden werden, nachdem die Kammer gemäß § 76 Abs.1 Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 30.6.1993 (BGBl. I, S.1062) - AsylVfG - diesem durch Beschluss den Rechtsstreit übertragen hat. Randnummer 16 Die zulässige Klage ist auch begründet. Randnummer 17 Das Gericht ist aufgrund der Angaben und Aussagen der Klägerin, der beigezogenen Akten und nach Auswertung aller in das Verfahren eingeführten Dokumente und Quellen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Asylberechtigung gem. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat. Randnummer 18 Das Gericht hat aus den Angaben der Klägerin zu den Gründen ihrer Ausreise aus dem Iran die Überzeugung gewonnen, dass sie ihr Heimatland wegen drohender staatlicher Verfolgung verlassen hat. Die Klägerin gehört zu dem Kreis der vorverfolgten Asylantragsteller, die als Asylberechtigte anzuerkennen sind, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v.
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