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VG Gießen 10. Kammer 10 E 431/96 Urteil Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung setzt eine ausdrückliche Erklärung gegenüber der

Leitsatz Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung setzt eine ausdrückliche Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde innerhalb der maßgeblichen Erklärungsfrist voraus. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Randnummer 2 Er wurde am ... 1968 in B., CSFR, als eheliches Kind der Frau H. O., geb. B., und des Herrn E. O. geboren. Die Eltern schlossen die Ehe in der ehemaligen DDR vor dem Standesamt des Ostseebades K., Kreis Bad Doberan am ...

  1. Die Mutter wurde am ... 1945 in B. L., ehemalige DDR, geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Der Vater wurde am ... 1942 in L. geboren und ist tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen und nunmehr, nach Teilung der Tschechoslowakei, slowakischer Staatsangehöriger. Randnummer 3 Der Kläger lebte, wie seine Eltern, bis zum September 1993 in B.. Ab Oktober 1993 wohnte er wegen eines Studienaufenthaltes in M.. Randnummer 4 Am 13.12.1993 stellte er bei dem Magistrat der Stadt M. einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Diesen Antrag hatte der Kläger bereits am 14.10.1992 in B., CSFR, unterzeichnet. Am 10.06.1994 legte er den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises dem Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 26.07.1994 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten an Eides statt, daß er ohne eigenes Verschulden daran gehindert worden sei, die Erklärungsfrist bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten jenes Gesetzes einzuhalten, da er durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert gewesen sei, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes zu verlegen und er aufgrund entsprechender Informationsdefizite nicht in der Lage gewesen sei, vorher einen entsprechenden Antrag auf Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zu stellen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 18.08.1994 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß dieser bei der persönlichen Übergabe des Antrages am 10.06.1994 darauf hingewiesen worden sei, daß dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Ihm sei empfohlen worden, bei dem Regierungspräsidium Gießen bezüglich einer Erklärungsfristverlängerung nach Art. 3 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes von 1974 vorzusprechen. Diese Vorsprache sei offensichtlich, wie am 16.08.1994 fernmündlich bestätigt, nicht erfolgt. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Als eheliches Kind habe er die Staatsangehörigkeit des Vaters erworben. Zwar bestehe nach Art. 3 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes von 1974 die Möglichkeit, innerhalb einer Erklärungsfrist von drei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Randnummer 7 Diese Frist sei am 31.12.1977 abgelaufen. Da Personen, die im östlichen Ausland gelebt hätten, diese Frist nicht hätten wahrnehmen können, habe der Bundesinnenminister sich mit der Einräumung einer Nachfrist einverstanden erklärt. Diese Nachfrist sei für Staaten in Osteuropa spätestens am 01.07.1991 abgelaufen, weil spätestens seit diesem Zeitpunkt alle Deutschen in den osteuropäischen Staaten ohne Furcht vor Repressalien die deutschen Botschaften hätten aufsuchen können, um entsprechende Auskünfte einzuholen. Nunmehr werde ein Antrag auf Abgabe der entsprechenden Erklärung vom Regierungspräsidium nicht mehr genehmigt. Zudem hätte eine entsprechende Erklärung nur das Regierungspräsidium entgegennehmen können. Randnummer 8 Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 03.11.1994 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab und stellte fest, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 22 und 23 der Behördenakte verwiesen. Randnummer 10 Der Bescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung am 10.11.1994 zugestellt. Randnummer 11 Am 17.11.1994 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02.12.1994 begründete. Randnummer 12 Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes bereits durch Geburt erworben, da seine Mutter zeitlebens die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Diese habe er nicht verloren. Daher habe er auch eine entsprechende Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, nicht abgeben müssen. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.1996, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 23.02.1996, wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß § 39 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes i.V.m. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen der Staatsangehörigkeitsausweis nur an deutsche Staatsangehörige ausgestellt werde. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Er sei nicht gemäß § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes durch Geburt deutscher Staatsangehöriger geworden, vielmehr habe er automatisch mit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit seines Vaters erworben. Dies entspreche der im Zeitpunkt der Geburt geltenden Rechtslage. Randnummer 14 Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht in sonstiger Weise nach seiner Geburt erworben. Er habe insbesondere nicht von der in Art. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes von 1974 vorgesehenen Möglichkeiten, durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, rechtzeitig Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 35 bis 39 der Behördenakte Bezug genommen. Randnummer 15 Am 25.03.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 16 Er ist der Ansicht, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben zu haben. Außerdem sei er aus Gründen objektiver und subjektiver Natur nicht in der Lage gewesen, die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes von 1974 geforderte Erklärung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes abzugeben. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03.11.1994 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 22.02.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 39 RuStAG auszustellen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung nimmt er im wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt nochmals aus, daß der Kläger nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Die zur Zeit der Geburt des Klägers geltende Fassung des Gesetzes habe den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Mutter nur vorgesehen, wenn das Kind sonst staatenlos geworden wäre. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da er gemäß der zur Zeit seiner Geburt geltenden Gesetze der Tschechoslowakei die Staatsangehörigkeit seines tschechoslowakischen Vaters erworben habe. Randnummer 20 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 30.01.1997 (Beklagter) und vom 03.02.1997 (Kläger) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 21 Mit Beschluß vom 05.02.1997 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 25 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht gemäß § 39 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 22.07.1993, RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.1993, BGBl. I, S. 1062) - RuStAG - i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1965, GMBl. S. 462, zuletzt geändert am 24.09.1991, GMBl. S. 741) ein Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht zu, weil er kein deutscher Staatsangehöriger ist. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung von seiner deutschen Mutter erworben (§ 4 Abs. 1 RuStAG). Nach der im Zeitpunkt seiner Geburt am ......1968 geltenden Fassung von § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes vom 19.12.1963 (BGBl. I. S. 982) erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch die Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters. Das eheliche Kind einer Deutschen erwarb durch die Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn es sonst staatenlos sein würde. Da der Vater des Klägers im Jahre 1968 unstreitig tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen ist, kann von diesem eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht abgeleitet werden. Kraft Abstammung von einer deutschen Mutter ist der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger geworden, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG in der hier maßgeblichen Fassung diese Rechtsfolge bei einem ehelichen Kind nur dann vorsieht, wenn es ansonsten staatenlos sein würde. Dies ist im Falle des Klägers gerade ausgeschlossen. Der Kläger ist durch Geburt tschechoslowakischer Staatsangehöriger geworden. Nach den im Zeitpunkt seiner Geburt in der Tschechoslowakei geltenden Staatsangehörigkeitsregelungen erwarb er durch Geburt kraft Abstammung von einem tschechoslowakischen Vater die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
  2. Juli 1949, Nr. 194 Sb, über den Erwerb und Verlust der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft in der Fassung der Kundmachung vom
  3. November 1958, Nr. 73 Sb.). Dafür, daß der Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit tatsächlich eingetreten ist, spricht auch die Angabe des Klägers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, in dem er angab, seit dem 18.02.1968 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Randnummer 27 Auf seine tschechoslowakische Staatsangehörigkeit ist auch daraus zu schließen, daß er unstreitig im Besitz eines tschechoslowakischen Reisepasses, ausgestellt am 11.06.1993, ist. Randnummer 28 Ist der Kläger damit durch Geburt nicht staatenlos, sondern tschechoslowakischer Staatsangehöriger geworden, kann er die vorgetragene deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Geburt von seiner Mutter erworben haben. Randnummer 29 Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Erklärung gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I. S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - erworben. Randnummer 30 Es fehlt bereits an der gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 erforderlichen Erklärung. Der Kläger hat unstreitig niemals eine Erklärung dahingehend abgegeben, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, sondern sich ausschließlich auf den Erwerbstatbestand durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG berufen. Die Erklärung kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gesehen werden. Der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises setzt vielmehr die deutsche Staatsangehörigkeit bereits voraus und dient nicht dazu, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben oder erwerben zu wollen. Randnummer 31 Auch wenn man in dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises die nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 erforderliche Erklärung sehen wollte, ist diese nicht wirksam abgegeben, weil sie sich nicht an die zuständige Behörde richtet. Gemäß Art. 3 Abs. 3 RuStAÄndG 1974 wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wirksam mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde. Unabhängig davon, daß es zur Überzeugung des Gerichts an einer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung in dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises fehlt, ist dieser nicht durch die zuständige Einbürgerungsbehörde entgegengenommen worden. Randnummer 32 Einbürgerungsbehörde ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Behörden in Staatsangehörigkeitssachen vom 14.08.1967 (GVBl. I. S. 149) der Regierungspräsident. Der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises richtet sich indes nicht an den Regierungspräsident, sondern gemäß § 2 dieser Verordnung zu Recht an den Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf. Randnummer 33 Selbst wenn man bei großzügigster Auslegung den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf als Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 genügen lassen wollte, fehlt es für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an einer weiteren Voraussetzung. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974 ist zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit von dieser Behörde (Einbürgerungsbehörde) eine Urkunde auszufertigen. Diesem Erfordernis entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen, wonach Staatsangehörigkeitsurkunde auch die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ist. Zu keinem Zeitpunkt war der Kläger indes im Besitz einer derartigen Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschriften. Damit kann der Kläger die gemäß § 39 RuStAG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweisen und fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausstellung des begehrten Staatsangehörigkeitsausweises. Randnummer 34 Darüber hinaus hat der Antragsteller, will man den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 genügen lassen, diese Erklärung nicht innerhalb der gemäß Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 bestimmten Erklärungsfrist abgegeben. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß in seinem Fall - er stammt aus einem ehemaligen Ostblockstaat - eine Verlängerung dieser Frist gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 möglich war, ist die Erklärung verfristet. Selbst wenn aufgrund seines Aufenthaltes in einem ehemaligen Ostblockstaat anzunehmen sein sollte, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, war die Frist von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses im Zeitpunkt des Antrages auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bereits abgelaufen. Diesen Antrag hat der Kläger am 14.10.1992 unterschrieben, ihn am 13.12.1993 beim Magistrat der Universitätsstadt M. eingereicht und ihn erst am 10.06.1994 dem für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zuständigen Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf vorgelegt. Aus der Tatsache, daß der Kläger diesen Antrag bereits am 14.10.1992 in B. unterschrieben hat, ist der Schluß zu ziehen, daß er zu diesem Zeitpunkt Kontakt zu den deutschen Behörden bzw. der deutschen Auslandsvertretung hatte. Randnummer 35 Damit hatte er im Zeitpunkt des 14.10.1992 die Möglichkeit, sich über die Frist des Art. 3 RuStAÄndG 1974 zu informieren. Ausgehend von der Unterzeichnung dieses Antrages am 14.10.1992 war die sechsmonatige Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 im Zeitpunkt des Antragseinganges beim Magistrat der Universitätsstadt M. bereits seit langem abgelaufen; erst recht im Zeitpunkt des Eingangs beim Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 10.06.
  4. Randnummer 36 Eine weitere Verlängerung der Erklärungsfrist ist danach ebenfalls weder geboten noch gerechtfertigt. Randnummer 37 Ein wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 ist damit nicht erfolgt. Randnummer 38 Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil er nicht Deutscher ist. Randnummer 39 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033133

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