Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit, wohnte zuletzt in Konya, bevor er auf der Ladefläche eines Lkw's im August 1993 ausreiste und über einen unbekannten Grenzübergang in die Bundesrepublik einreiste. Hier beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Während seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im September 1993 begründete er den Asylantrag im wesentlichen damit, daß sie in Konya eine Gruppe von ca. zehn Personen gegründet hätten, um den Kurden zu helfen. Einer von ihnen, ein Türke, habe sie angezeigt und sie seien festgenommen und zur Wache gebracht worden. Vom Revier aus seien sie dem Gericht vorgeführt worden. Ihm seien Paß und Nüfus abgenommen worden. Er habe sich noch einmal vor Gericht melden sollen. Bei der Nüfus- Behörde habe er einen neuen Paß beantragen wollen. Er sei dabei als Kurde beschimpft worden, woraufhin er aggressiv geworden sei. Er sei deshalb erneut festgenommen und für drei Tage auf das Revier gebracht worden. Mit der Gruppe hätten sie Geld in den Dörfern gesammelt. Dies sei im März und April gewesen. Am 10. oder 15.05.93 sei er festgenommen worden. Sie seien in Yüknak gewesen, weil sie einen Aufstand hätten organisieren wollen. Dort seien sie festgenommen worden. Randnummer 2 Auf Nachfrage des Anhörers erklärte der Kläger dann, sie seien im Taxi auf dem Weg nach Yüknak gewesen, als sie in eine Ausweiskontrolle gekommen seien. Dabei seien vier von ihnen festgenommen worden. Sie seien vier Tage lang festgehalten worden, der Paß sei ihnen abgenommen worden und dann seien sie freigelassen worden. Er hätte im November aber noch einmal vor Gericht erscheinen müssen. Randnummer 3 Den Termin habe ihm der Richter gegeben. Im 11. Monat hätte ein Urteil fallen sollen. Aus Angst habe er dann die Türkei verlassen. Insgesamt sei er viermal festgenommen worden und zweimal vor Gericht gestellt worden. Die genauen Daten wisse er nicht mehr. Die zweite Festnahme sei ca. zehn bis fünfzehn Tage nach der ersten gewesen. Die Festnahme im Nüfus-Büro sei im 3. oder 4. Monat des Jahres 1993 gewesen. Randnummer 4 Eine Frage des Anhörers, ob er nach der zweiten Festnahme noch einmal festgenommen worden sei, beantwortete der Kläger mit nein. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 22.11.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Dieser Bescheid wurde ausweislich einer in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 05.01.1994 zugestellt und am 18.01.1994 hat der Kläger Klage erhoben. Nachdem der Kläger das gerichtliche Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts nicht betrieben hat, ist das Klageverfahren durch Beschluß des Gerichts vom 17.11.1995 gemäß § 81 AsylVfG eingestellt worden. Dagegen macht der Kläger geltend, sein früherer Prozeßbevollmächtigter habe jegliche Tätigkeit für ihn unterlassen, er habe die gerichtlichen Aufforderungen nicht mitgeteilt. Außerdem habe er dem früheren Bevollmächtigten bereits Ende Dezember 1994 das Mandat entzogen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, den Beschluß vom 17.11.1995 aufzuheben und das Klageverfahren fortzuführen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.11.1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1 und 53 AuslG vorliegen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 13.03.1997 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Randnummer 9 Beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung wurden gemacht: die Gerichtsakte, die Behördenakte des Bundesamtes sowie die Erkenntnisunterlagen zur Türkei, über deren Inhalt die Verfahrensbeteiligten vorab durch Übersendung einer Quellenliste informiert worden waren. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist zulässig. Randnummer 11 Soweit der Kläger beantragt hat, den Beschluß des Gerichts vom 17.11.1995 aufzuheben und das Klageverfahren fortzuführen, ist die Klage auch begründet. Zu Unrecht ist das Klageverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden. Der Kläger hat ohne eigenes Verschulden das Klageverfahren nicht weiterbetrieben. Analog § 60 Abs.1 VwGO ist das Verfahren fortzuführen. Denn das Klageverfahren wurde allein aufgrund des rechtswidrigen und mißbräuchlichen Verhaltens des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nicht betrieben. Nach dem Inhalt der Gerichtsakte hat der frühere Prozeßbevollmächtigte die Handakte hat vorgelegen - den Kläger nicht über den Stand des Klageverfahrens informiert und ihm gerichtliche Anfragen nicht weitergeleitet. Der Bevollmächtigte selbst ist gegenüber dem Gericht nicht tätig geworden. Dieses Verhalten des früheren Prozeßbevollmächtigten ist derart rechtsmißbräuchlich, daß es dem Kläger nicht zugerechnet werden kann. Darüber hinaus spricht einiges dafür, daß das Mandatsverhältnis zum früheren Bevollmächtigten des Klägers bereits beendet war, als das Gericht die Betreibensaufforderung diesem Bevollmächtigten zustellte. Da der frühere Bevollmächtigte nicht mehr Prozeßbevollmächtigter war, konnte ihm auch die Betreibensaufforderung nicht rechtswirksam zugehen. Randnummer 12 Die Klage ist aber im übrigen unbegründet. Randnummer 13 Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG oder auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen oder Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG bestehen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.11.1993 ist im Ergebnis rechtmäßig; vgl. § 113 Abs.1 S.1, Abs.5 VwGO. Randnummer 14 Eine Asylanerkennung des Klägers nach Art.16a Abs.1 GG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art.16a Abs.2 GG, § 26a AsylVfG eingereist ist. Der Kläger ist auf dem Landwege (mit einem Lkw) in die Bundesrepublik eingereist. Er muß mithin über einen Staat der Europäischen Gemeinschaft oder einen in Anlage I zu § 26a Abs.2 AsylVfG genannten sicheren Staat eingereist sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts kann in derartigen Fällen ein Asylbewerber sich nicht auf Art.16a Abs.1 GG berufen, da er Verfolgungssicherheit bereits im sicheren Drittstaat hätte erlangen können, ohne daß feststehen muß, über konkret welchen Drittstaat der Asylbewerber eingereist ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.05.1996, Az.: 2 BvR 1938/93 und 2315/93; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995, Az.: 9 C 73.95). Randnummer 15 Es liegen aber auch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vor, so daß der Kläger auch insoweit nicht Verfolgungsschutz erlangen kann. In der Türkei ist das Leben oder die Freiheit des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung nicht bedroht. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht unter Auswertung der Dokumente zur Lage in der Türkei und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Laufe seines Verfahrens. Der Kläger hat die Türkei nicht wegen politischer Verfolgung verlassen. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht bereits deshalb, weil die Angaben des Klägers zu seinen Asylgründen nicht schlüssig sind. Es finden sich vielmehr zahlreiche nicht aufklärbare Widersprüche. Bereits im Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt finden sich zahlreiche Widersprüche. Die Erklärung des Klägers dazu, er sei bei der Anhörung seelisch sehr gestört gewesen, ist für das Gericht keine plausible Begründung. Auch hat der Kläger nie im Laufe des Klageverfahrens die Widersprüche klargestellt. Randnummer 16 So hat der Kläger während der Anhörung vor dem Bundesamt behauptet, die Festnahme im Nüfusbüro sei im 3. oder 4. Monat 1993 gewesen und die Festnahme in Yüknak sei am 10. oder 15. Mai gewesen. Die Zeitangabe widerspricht aber den sonstigen Erklärungen des Klägers. Denn er will erst anläßlich der Festnahme im Mai vom Gericht aufgefordert worden sein, sich im Nüfusbüro einen neuen Paß ausstellen zu lassen. Randnummer 17 Dann hat der Kläger zunächst behauptet, eine Festnahme wäre in Yüknak gewesen, nachdem sie dort einen Aufstand hatten organisieren wollen. Danach aber hat der Kläger vorgetragen, sie seien bereits auf dem Weg nach Yüknak im Taxi während einer polizeilichen Ausweiskontrolle festgenommen worden. Randnummer 18 Schließlich hat der Kläger vor dem Bundesamt behauptet, insgesamt viermal festgenommen und zweimal vor Gericht gestellt worden zu sein. Tatsächlich schildert er nur zwei Festnahmen und nur ein Erscheinen vor Gericht. Randnummer 19 Auch die Angaben des Klägers während seiner informatorischen Anhörung vor Gericht haben keine Klarheit in seine Schilderungen gebracht. Hier behauptet der Kläger nun erstmals, er sei einem Staatsanwalt und nicht einem Gericht vorgeführt worden. An die Daten der Festnahmen kann er sich nicht mehr erinnern. Er will nur noch wissen, daß es Anfang 1993 gewesen sei. Es ist für das Gericht nicht nachzuvollziehen, daß derart erhebliche und einschneidende Ereignisse vom Kläger ca. vier Jahre später nicht mehr zeitlich konkreter eingeordnet werden können. Hinzu kommt, daß der Kläger vor Gericht eine dritte Festnahme erwähnt, die in Konya stattgefunden haben soll, während sie Propaganda gemacht haben wollen. Hierbei handelt es sich um einen neuen Vortrag. Diese Festnahme hatte der Kläger bisher nicht erwähnt. Randnummer 20 Nach alledem und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger auch bei gerichtlichen Nachfragen nur ausweichend und wenig substantiiert hat antworten können, hat sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden können, die vom Kläger vorgetragenen Ereignisse seien wahrheitsgemäß. Randnummer 21 Der Kläger ist auch bei einer Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Das Gericht wendet diesen herabgestuften Prognosemaßstab an, da nach seiner Auffassung in den derzeit zehn unter Notstandsrecht stehenden Provinzen im Südosten der Türkei eine gegen Kurden gerichtete Gruppenverfolgung stattfindet. Wenn in einem Teil des Staatsgebietes unmittelbare oder vom Staat zu vertretende mittelbare Verfolgung stattfindet, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die politische Verfolgung in dem Gebiet, in dem der Ausländer vor seiner Ausreise gelebt hat, oder außerhalb dieses Gebietes stattfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993, EZAR 203 Nr.7). Randnummer 22 Trotz einer Kurden in den Notstandsgebieten drohenden politischen Verfolgung ist der Kläger jedenfalls deshalb bei einer Rückkehr sicher, weil ihm eine inländische Fluchtalternative zur Seite steht. Randnummer 23 Nach Überzeugung des Gerichts ist gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative für Kurden in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, wie etwa Istanbul, Izmir und Ankara, gegeben. Nach den hier vorliegenden Erkenntnisquellen müssen Kurden dort nicht begründete Furcht vor Übergriffen durch staatliche Stellen haben, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich in ihrer Heimatregion nicht aktiv und hervorgehoben für die separatistischen Ziele, insbesondere der PKK, eingesetzt hatten. So geht das Auswärtige Amt (AA) in zahlreichen Berichten und Stellungnahmen davon aus, daß die Kurden im Westen der Türkei nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Lagebericht vom 13.08.1996). Auch Rumpf kommt zu dem Ergebnis, daß eine gezielte Vorgehensweise türkischer staatlicher Stellen gegen Kurden nur aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit nicht festzustellen sei (Rumpf an VG Frankfurt/M. vom 30.06.1994), jedenfalls dann nicht, wenn kein konkreter Verdacht der Unterstützung der PKK im Heimatgebiet vorausgegangen sei (Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994). Randnummer 24 Für Personen, deren Herkunft aus den südöstlichen Regionen des Landes z.B. anhand der Personalpapiere festgestellt werden kann ohne daß sie damit notwendigerweise ethnisch als Kurden bezeichnet werden müßten (vgl. dazu Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995 und Rumpf an VG Aachen vom 01.10.1995) - kann jedoch eher die Möglichkeit bestehen, in den Verdacht des "Separatismus" zu geraten als für Personen anderer territorialer Herkunft (AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994). Randnummer 25 Denn die Aktivitäten der PKK, die in erster Linie mit dem in der Türkei strafrechtlich sanktionierten separatistischen Gedankengut und dem Versuch, dieses gewaltsam durchzusetzen, in Verbindung gebracht wird, haben ihren Ursprung im Südosten der Türkei genommen und finden nach wie vor schwerpunktmäßig dort statt (Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf am 19.08.1981; AA an VG Oldenburg vom 27.07.1990; Kaya an VG Köln vom 20.10.1993; AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995). Randnummer 26 In Einzelfällen kann auch die Gefahr bestehen, eingehenderen Verhören und hierbei auch Mißhandlungen ausgesetzt zu sein. Soweit in diesem Zusammenhang von Willkürmaßnahmen der Sicherheitskräfte berichtet wird (Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; medico international, "Innenansichten eines schmutzigen Krieges", März 1994; a.i. Bericht vom Oktober 1995), fallen diese angesichts der Vielzahl der in der Westtürkei lebenden Kurden nach Auffassung des Gerichts aber nicht derart ins Gewicht, daß ernsthafte Zweifel (vgl. hierzu BVerwG vom 08.09.1992, 9 C 62/91, NVwZ 1993, 191) an der Sicherheit der Kurden vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei begründet wären. Randnummer 27 Derzeit leben in Istanbul bei einer Einwohnerzahl von 8 bis 12 Millionen rund 3 Millionen Kurden, deren Zahl durch die ständigen Zuwanderungen - von Anfang 1992 bis Anfang 1995 etwa 1,5 Millionen (Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995) - weiter im Steigen begriffen ist (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; AA, Lagebericht vom 07.12.1995), in Izmir leben bei einer Einwohnerzahl von 3 Millionen etwa 800.000 Kurden, in Adana bei einer Einwohnerzahl von rund 2 Millionen 700.000 Kurden (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994). Daher können die von Oberdiek (Gutachten für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994) genannten Zahlen (etwa 150 Verhaftungen in Izmir in einem Zeitraum von acht Monaten, 260 Verhaftungen in Adana in einem Zeitraum von zwei Monaten) und die für den Zeitraum Oktober 1994 bis "erste Monate" 1995 geschilderten Verhaftungen (Oberdiek an VG München vom 26.05.1995) ernsthafte Zweifel an der Sicherheit der Kurden vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei nicht begründen, selbst wenn man davon ausginge, die Verhaftungen seien allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen zurückzuführen gewesen. Für Letzteres fehlen indes nach Überzeugung des Gerichts auch in den sonstigen, in verschiedenen Gutachten geschilderten Fällen ausreichende Anhaltspunkte; hinzu kommt, daß deren Zahl ohnehin als gering einzustufen ist, zumal die Einzelfallschilderungen sich in verschiedenen Stellungnahmen wiederholen (vgl. amnesty international (
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