Bestimmtheit der Erstattungsregelungen einer kommunalen Satzung; Erstattungstatbestand "Reparatur" als Unterfall der "Unterhaltung" Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. An der Hausanschlußleitung des Grundstücks des Klägers an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage fanden im Juni 1995 Instandsetzungsarbeiten statt. Mit Heranziehungsbescheid vom 20.09.1995 machte die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.060,43 DM gegen den Kläger geltend. Von diesem Betrag entfielen 1.497,73 DM auf die an den Arbeiten beteiligte Fremdfirma, während sich der Restbetrag auf den Einsatz gemeindlicher Arbeiter und die Zurverfügungstellung von Materialien durch die Gemeinde bezog. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 06.10.1995 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, § 15 Abs. 5 der Wasserbeitrags und Gebührensatzung (WBGS) schließe ausdrücklich die Kosten der Unterhaltung für im öffentlichen Verkehrsraum liegende Anschlußleitungen von der Erstattungspflicht der Grundstückseigentümer aus. Auch sei unklar, ob es sich um eine Reparatur oder um eine Unterhaltungsmaßnahme handele. Für den Fall, daß es sich um eine Reparatur handele, bestehe deswegen keine Erstattungspflicht, weil § 10 HessKAG sowie § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) der Beklagten den Kostenerstattungstatbestand "Reparatur" nicht enthalte. Gehe man davon aus, daß Unterhaltungskosten auch Reparaturkosten umfaßten, könne der Begriff in der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung nicht getrennt werden. Die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung würden bereits durch die erhobenen Benutzungsgebühren gedeckt. Hierzu seien auch die Kosten der Instandsetzung der Einrichtung zu rechnen. Gem. § 12 HessKAG könne die Gemeinde festlegen, daß Anschlußleitungen oder Teile davon als öffentliche Einrichtungen i.S.v. §§ 10, 11 HessKAG geführt werden. In diesem Falle seien die Anschlußleitungen über die Benutzungsgebühren zu finanzieren. § 15 Abs. 5 WBGS treffe eine solche Regelung. Auch im übrigen sei der Bescheid fehlerhaft. Die durchgeführten Arbeiten seien nicht im Auftrag des Klägers durchgeführt worden, auch lägen die Voraussetzungen des § 677 BGB nicht vor. Der Kläger sei vor Beginn der Arbeiten nicht informiert worden. Ferner werde die Höhe der geltend gemachten Kosten bestritten. Soweit Kosten für Gemeindearbeiter darin enthalten seien, würden diese nicht anerkannt. Randnummer 3 Am 20.12.1995 fand die Anhörung vor dem Anhörungsausschuß des Landrates des ...-Kreises statt. Dieser empfahl, die Kosten der gemeindeeigenen Arbeiter in Abzug zu bringen. Im übrigen vertrat der Anhörungsausschuß die Auffassung, daß die geltend gemachten Kosten gerechtfertigt seien. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 29.01.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, daß die geltend gemachten Kosten keine Unterhaltungskosten i.S.d. § 15 Abs. 5 WBGS, sondern Reparaturkosten i.S.d. § 10 AWS i.V.m. § 15 Abs. 1 WBGS seien. Auch bestehe kein Grund für einen Nachlaß, wie er vom Anhörungsausschuß des Landrates des ...-Kreises empfohlen wurde. Die Geltendmachung der Kosten für die eingesetzten Gemeindearbeiter seien gerechtfertigt. Randnummer 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.1996, bei Gericht eingegangen am 19.02.1996, hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 6 Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt im übrigen vor, es handele sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Reparatur-, sondern um Instandsetzungskosten, wie sich aus dem Bescheid vom 20.09.1995 ergebe. Instandsetzungsarbeiten seinen keine Reparaturarbeiten. Die Beklagte übersehe, daß § 12 KAG und § 10 AWS keine "Reparaturkosten" kennen und somit die gesetzliche Grundlage für den Erstattungsanspruch der Reparaturkosten in der WBGS fehle. Einerseits sei die Beklagte der Auffassung, daß unter Unterhaltungskosten nach dem KAG und der AWS auch "Reparaturkosten" zu verstehen seien, andererseits sollen in der WBGS mit den "Unterhaltungskosten" nicht die Reparaturkosten gemeint sein. Sollten aber § 12 KAG und § 10 AWS unter den Unterhaltungskosten auch die Reparaturkosten verstehen, so könne der Begriff in der WBGS nicht anders ausgelegt werden und § 15 Abs. 5 WBGS schließe die Reparaturkosten ebenfalls ein. Für die verschiedenen Satzungen und Gesetze könne nur eine einheitliche Auslegung der Begriffe gelten. Den Satzungen der Beklagten fehle es daher an einer hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich Inhalt, Zweck und Gegenstand. Randnummer 7 Ferner sei aufgrund der fehlenden Unterrichtung des Klägers vor und während der Instandsetzungsarbeiten dem Anhörungserfordernis des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht Genüge getan worden. Erst beim Anhörungstermin am 21.12.1995 sei dem Kläger mitgeteilt worden, daß der Schaden an der Muffe oder Verschraubung, die die Anschlußleitung mit der Hauptleitung verbinde, eingetreten gewesen sei. Diese Muffe oder Verschraubung sei Bestandteil der Wasserversorgungsanlage und nicht der Hausanschlußleitung. Die Verschraubung sei in die Hauptleitung integriert, die Anschlußleitung beginne erst an der Abzweigung. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.1996 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt im übrigen vor, die Klägerseite unterscheide nicht zwischen Anschlußleitung und öffentlicher Wasserversorgungsanlage. Die Unterhaltung einer Anschlußleitung sei allein Sache des Grundstückseigentümers, so daß die Gemeinde lediglich als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Grundstückseigentümer tätig werde. Die Reparatur als Unterform der Unterhaltung gehöre zu den kostenerstattungsfähigen Maßnahmen. Die Kosten der Reparatur, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Instandsetzung bezeichnet werden, seien unabhängig vom Auftrag des Grundstückseigentümers. Im Falle auftretender Schäden sei es untunlich, noch eine Anhörung des Grundstückseigentümers durchzuführen. Auch gehöre die Anschlußmuffe zur Anschlußleitung. Randnummer 13 Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend mache, würden diese bestritten. Im übrigen sei eine Aufrechnung gem. § 226 Abs. 3 AO 1977 i.V.m. § 4 HessKAG ausgeschlossen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Behördenvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 16 Die Beklagte hat zu Recht mit Heranziehungsbescheid vom 20.09.1995 den Kläger zur Erstattung von 2.060,43 DM für die Instandsetzung der Wasseranschlußleitung zum Grundstück des Klägers herangezogen. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für den erlassenen Bescheid sind § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HessKAG) i.V.m. § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) vom 16.11.1981 und § 15 der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten (WBGS) vom 18.01.1988, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 08.12.
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