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VG Gießen 3. Kammer 3 G 219/97 Beschluss Allein die Bemerkung, es handle sich um eine "inhaltlich sehr gute Arbeit" rechtfertigt nicht den Schluß, ein

Leitsatz Allein die Bemerkung, es handle sich um eine "inhaltlich sehr gute Arbeit" rechtfertigt nicht den Schluß, eine Dissertation habe mit "Summa cum laude" bewertet werden müssen, wenn im Erst- und Zweitgutachten jeweils eine Reihe von Mängeln der Arbeit angesprochen werden und die Gutachten keine deutlichen Hinweise auf weit überdurchschnittliche Vorzüge der Arbeit enthalten. Die Bearbeitungsdauer und das mehrfache Ansetzen zur Bewältigung einer Arbeit können als Qualitätskriterium herangezogen werden. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,

  1. Juni 1997, 6 TZ 2251/97, Beschluss Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihre Dissertation vorläufig neu zu bewerten, die Note der mündlichen Prüfung im Fach Experimentalphysik vorläufig aufzuheben und sie im dritten Prüfungsfach der mündlichen Prüfung vorläufig neu zuzulassen. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde am 26.4.1996 vom Fachbereich Chemie der A. Universität in B. zur Promotion zugelassen. Ihre Dissertation wurde von beiden Gutachtern jeweils mit der Note “gut plus (1,7)” bewertet. Der Erstgutachter führte aus, die der Antragstellerin gestellte Aufgabe habe darin bestanden, ein bereits in einer Reihe von Dissertationen behandeltes chemisches Syntheseprinzip bei der Michaeladdition von lithiierten Kohlenstoffverbindungen weiter auszubauen. Randnummer 3 Dabei sei es zu einer Häufung von Themen gekommen, da die Antragstellerin zunächst in keinem Fall das vorgesehene Konzept habe realisieren können. Nach Ablauf der vorgesehenen Promotionszeit habe sie in einer zweiten Promotionsarbeit die seinerzeit nicht optimal durchgeführten Experimente erfolgreich nachgearbeitet. Sie sei nicht davon abzubringen gewesen, alle einst begonnenen Themen nachzuarbeiten. Die Abfassung der Arbeit habe sich aufgrund Berufstätigkeit und Krankheit der Antragstellerin über rund 10 Jahre hingezogen, davon rund fünf Jahre allein für die schriftliche Abfassung. Die vorgelegte Arbeit nötige ihm nicht nur wegen ihres Inhalts, sondern auch wegen der Art, wie sie zustande gekommen sei, allen Respekt ab. Dennoch könne die vom Inhalt her sehr gute Arbeit in Anbetracht der Art ihrer Entstehung nur mit voll gut (gut plus) bewertet werden. Der Zweitgutachter führte aus, in der vorliegenden Form gebe die Dissertation keinen Anlass zur Kritik. Da Leistung Arbeit pro Zeit sei, könne die Arbeit nicht besser als mit “gut plus” bewertet werden. Randnummer 4 In der mündlichen Prüfung am 28.6.1996 wurden die Leistungen der Antragstellerin in den Fächern Organische Chemie und Anorganische Chemie jeweils mit “gut”, im Fach Physik mit “befriedigend” bewertet. Als Gesamturteil der Doktorprüfung wurde das Prädikat “gut (cum laude)” erteilt. Randnummer 5 Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 25.7.1996 und 22.8.1996 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Randnummer 6 Am 17.2.1997 hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie könne eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten, da die Note der Dissertation bei Bewerbungen von ausschlaggebender Bedeutung sei. Ihre Dissertation habe mit der Note “sehr gut” bewertet werden müssen. Beide Gutachter hätten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass allein die Bearbeitungszeit von 10 Jahren zur Bewertung ihrer eigentlich “sehr guten” Arbeit mit der Note “gut” geführt habe. Der Zeitfaktor habe bei der Bewertung der Dissertation keine Rolle spielen dürfen. Gegenstand der Bewertung habe auch nur die schließlich eingereichte Promotionsarbeit sein dürfen, nicht die Korrekturen während der Bearbeitungszeit und auch nicht die vorausgegangenen Anläufe in den Jahren 1985 bis
  2. In den ursprünglichen Gutachten seien keinerlei Mängel angesprochen worden. Auch die Formulierung des Zweitgutachters, wonach die Arbeit in der vorliegenden Form “keinen Anlaß zur Kritik” biete, sei eine überdurchschnittliche Bewertung, die ein “sehr gut” bedeuten müsse. Die Bewertung der Arbeit mit der Note “gut plus” widerspreche den Vorgaben der Promotionsordnung, die diese Notenstufe nicht vorsehe. Der Prüfer im Fach Physik habe im Vorgespräch versichert, er werde nur “an der Oberfläche” prüfen, in der mündlichen Prüfung dann aber spezielle Fragen zum Fach “Kernphysik” gestellt. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin vorgelegte Dissertation vorläufig mit der Note “sehr gut” zu bewerten, die Note der mündlichen Prüfung im Fach Experimentalphysik vorläufig aufzuheben und die Antragstellerin in diesem Prüfungsfach erneut zuzulassen. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Eine Entscheidung unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren komme nicht in Betracht, wenn es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung gehe. Die Antragstellerin habe die Bedeutung der Dissertationsnote für ihren beruflichen Werdegang nicht nachgewiesen. Eine 45-jährige Chemikerin mit nur befriedigendem Diplomabschluss habe selbst mit einer “summa cum laude” abgeschlossenen Promotion keine Bewerbungschancen, nachdem gegenwärtig auch Chemiker mit sehr gutem Diplom und dem Prädikat “summa” in der Promotion keine Stellen fänden. Bei der Bewertung der Dissertation habe der Zeitfaktor nicht die ausschlaggebende Rolle gespielt. Aus dem Erstgutachten ergebe sich vielmehr klar, dass die Dissertation erst in mehreren Anläufen und mit geduldiger Nachhilfe zustande gekommen sei und daher nicht mit “sehr gut” bewertet werden könne. Auch der Zweitgutachter habe ausgeführt, dass die Arbeit erst “in der vorliegenden Form” keinen Anlass zur Kritik mehr biete. Randnummer 10 Der Erstgutachter führt in seiner Stellungnahme vom 5.3.1997 aus, eine experimentelle Dissertation bestehe aus der experimentellen Erarbeitung von Ergebnissen und deren anschließender Interpretation. Nachdem die experimentelle Arbeit der Antragstellerin zu Beginn der Arbeit trotz großer Mühe seitens des Erstgutachters nicht zu verwertbaren Ergebnissen geführt habe, habe er die Themenstellung variiert. Der zweite Durchgang durch die Antragstellerin habe belegt, dass sie im ersten Durchgang unzulänglich gearbeitet habe. Dies habe bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Auch bei der Ergebnisdarstellung durch die Antragstellerin seien formale und inhaltliche Mängel aufgetreten, die eine umfangreiche Überarbeitung notwendig gemacht hätten. Der Zeitfaktor an sich habe für ihn bei der Bewertung keine Rolle gespielt. Randnummer 11 Der Zweitgutachter führt in seiner Stellungnahme vom 19.3.1997 aus, seine Aussage “die Dissertation gibt in der vorliegenden Form keinen Anlass zur Kritik” besage lediglich, dass keine Umarbeitung erforderlich sei. Die Ergebnisniederschrift der Dissertation könne nicht mit “sehr gut” bewertet werden, denn sie enthalte überflüssige Angaben, die eine Unterscheidung des Wesentlichen vom Unwesentlichen vermissen ließen und nicht nachvollziehbare Untergliederungen und Wiederholungen enthielten. Randnummer 12 Der Prüfer im Fach “Anorganische Chemie” führt in seiner Stellungnahme vom 5.3.1997 aus, er kenne die Antragstellerin seit 20 Jahren und könne sich daher ein zuverlässiges Bild von ihren Leistungen machen, die durch Mittelmäßigkeit verbunden mit einem äußerst ineffektiven Ablauf des Studiums gekennzeichnet seien. Bei einem so späten Diplomabschluss wie im Falle der Antragstellerin sei durch eine anschließende Promotion erfahrungsgemäß keine Verbesserung der Berufschancen zu erwarten. Im Verlauf der Prüfung sei die Antragstellerin auf die angeschnittenen Fragen insoweit eingegangen, dass eine Benotung mit der im Promotionsverfahren sehr mäßigen Bewertung “gut” gerade noch vertretbar gewesen sei. Randnummer 13 Der Prüfer im Fach “Physik” führt in seiner Stellungnahme vom 6.3.1997 aus, er habe der Antragstellerin im Vorgespräch versichert, die Physik nur “an der Oberfläche” zu prüfen und sich auf Themen zu beschränken, die in der Dissertation mittelbar oder unmittelbar angesprochen würden. Seine vier Fragenkomplexe seien sämtlich inhaltliche bzw. apparative Schwerpunkte der Dissertation der Antragstellerin gewesen. Keineswegs habe er nur Kernphysik geprüft. Wenn ein Kandidat, wie die Antragstellerin, Physik als Prüfungsfach wähle, was im übrigen ihre freie Entscheidung sei, könne von ihm erwartet werden, dass er sich mit der Funktion der von ihm bei der Dissertation benutzten physikalischen Geräte vertraut gemacht habe. Angesichts der äußerst mäßigen Prüfungsleistungen sei die gegebene Note “bestanden” eher zu gut ausgefallen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Prüfungsakten (1 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden. Randnummer 15 II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Randnummer 16 Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht. Nach der im Anordnungsverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung hat sie keinen Anspruch darauf, dass die von ihr vorgelegte Dissertation mit der Note “sehr gut” zu bewertet oder ihr erneut die Teilnahme an der mündlichen Prüfung im Fach Experimentalphysik ermöglicht wird. Randnummer 17 Denn die Bewertung der Dissertation lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Randnummer 18 Die gerichtliche Kontrolle prüfungsrechtlicher Entscheidungen ist - auch nach den insoweit richtungsweisenden Entscheidungen des BVerfG - dadurch eingeschränkt, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen grundsätzlich ein Bewertungs- und Beurteilungsspielraum verbleibt (BVerfG Urt. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 - NJW 1991, 2005, 2007 u. NJW 1991, 2008, 2010 ). In prüfungsrechtlichen Streitigkeiten haben die Gerichte zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben (BVerfG NJW 1991, 2008, 2011 ). Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfG NJW 1991 2005, 2007 ; BVerwGE 8, 272, 273; 48, 305; Buchholz 421.0, Nr.104, S. 140; Nr. 121, S. 195; HessVGH, Urt. v. 24.9.1985 - 2 UE 23/84). Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. Randnummer 19 Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Eine gerichtliche Korrektur kommt jedoch nur in Frage, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann (BVerfG NJW 1991, 2005, 2008 ; NJW 2008, 2010). Demgegenüber sind reine Benotungsfragen uneingeschränkt dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzurechnen (BVerfG NJW 1991, 2005, 2008 ). Am weitesten geht der Bewertungsspielraum bei der Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der gestellten Aufgabe. Den Gerichten bleibt dabei nur die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Sachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfG NJW 1991, 2008, 2011 ). Randnummer 20 Nach diesen Grundsätzen ist die Bewertung der Dissertation der Antragstellerin durch die beiden Gutachter mit “gut plus” und die Gesamtbewertung mit “gut (cum laude)” rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 21 Die Ausführungen des Erstgutachters in seiner Beurteilung vom 20.5.1996 tragen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die von ihm vorgenommene Bewertung mit der Note “gut plus”. Diese Beurteilung enthält im Kern – auch wenn die Antragstellerin selbst dies nicht so sehen will – eine Aufreihung von Gründen, die einer Bewertung der Dissertation mit der Note “sehr gut” entgegen stehen. Randnummer 22 So beschreibt der Erstgutachter zunächst die der Antragstellerin gestellte Aufgabe und schildert ausführlich die langwierige Entstehungsgeschichte der Arbeit. Er betont ausdrücklich, dass die Antragstellerin die ihr gestellte Aufgabe in einem ersten Anlauf zunächst nicht lösen konnte und führt dies auf deren unzulängliche Arbeitsweise zurück. Er bringt damit klar zum Ausdruck, dass die Fähigkeit, ein wissenschaftliches Problem im ersten Anlauf befriedigend zu lösen und die Präzision der dabei angewandten Arbeitsmethode für ihn ein wesentliches Bewertungskriterium darstellt und dass die Antragstellerin diesem Maßstab nicht voll gerecht wurde. Die Berücksichtigung eines zunächst mehrfachen Scheiterns bei der Lösung einer gestellten Aufgabe aufgrund unzulänglicher Arbeitsweise ist als Beurteilungsmaßstab im Unterschied zur Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Kommt ein Resultat “erst in mehreren Anläufen und mit geduldiger Nachhilfe” zustande, so schmälert dies offenkundig den Wert der Arbeit. Hierdurch kann nicht der Nachweis sehr guter wissenschaftlicher Befähigung erbracht werden. Würde ein Dissertation, deren Ergebnis von Dritten als Befähigungsnachweis angesehen wird, dennoch mit “sehr gut” bewertet, würde dies über die tatsächliche Eigenleistung und insbesondere auch über die Leistungsfähigkeit der Kandidatin in die Irre führen. Randnummer 23 Der Erstgutachter bemängelt weiter, dass die Antragstellerin sich nicht davon habe abhalten lassen, die infolge ihrer gescheiterten Anläufe angefallene Themenvielfalt in ihrer ganzen Breite weiter zu bearbeiten. Dies beinhaltet weitere Kritik an der Fähigkeit der Antragstellerin zu effektiver Arbeit. Der Erstgutachter betont schließlich, es nötige ihm “allen Respekt” ab, dass die Antragstellerin trotz widriger Umstände in einem weiteren Anlauf die gestellte Aufgabe dann doch noch gelöst habe. Auch diese Aussage ist im Gesamtkontext des Gutachtens als Kritik an den Fähigkeiten der Antragstellerin zu verstehen. Der Gutachter stellt damit den Fleiß und die Hartnäckigkeit der Antragstellerin in den Mittelpunkt, nicht deren wissenschaftliche Befähigung. Mit diesen Erwägungen bereitet der Erstgutachter seine zusammenfassende Bewertung vor, wonach die “vom Inhalt her sehr gute Arbeit” aufgrund ihrer Entstehung nur mit “gut plus” bewertet werden kann. Dies besagt vor dem genannten Hintergrund, die Arbeit wäre aufgrund ihres Inhalts “sehr gut”, wenn sie im ersten Anlauf in vertretbarer Zeit mit zulänglicher Arbeitsweise und ohne ständige Nachhilfe erbracht worden wäre. Es handelt sich dabei – im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin – um eine durchaus kritische Bewertung ihrer Leistung. Randnummer 24 Diese Gesamtbewertung des Erstgutachters wird weiter auch dadurch gestützt, dass sein Gutachten keine eindeutig positiven Aussagen enthält, die den besonderen Wert der Arbeit hervorheben würden. Zur Stützung des Gesamturteils “sehr gut” bedürfte es im Gegenteil einer Reihe von Aussagen des Erstgutachters darüber, worin die außerordentlichen Vorzüge der Arbeit der Antragstellerin liegen und wodurch sich ihre Leistung als weit überdurchschnittlich auszeichnet. Solche besonders hervorhebenden Würdigungen finden sich in dem Erstgutachten indessen an keiner Stelle. Randnummer 25 Dies gilt in gleicher Weise auch für das Zweitgutachten vom 23.5.
  3. Es handelt sich um eine nüchterne Beschreibung der von der Antragstellerin vorgenommenen Arbeiten. Auch im Zweitgutachten werden die Misserfolge und Probleme der Antragstellerin unterstrichen durch Wendungen wie “verwendete wohl auch besonders viel Zeit ...”, “problematischer gestaltete sich ...”, “versagte das Anellierungsprinzip jedoch” oder “mehr Erfolg hatte sie auf dem Gebiet ...”. Aussagen, die demgegenüber als Beleg für die hervorragende Qualität der Arbeit dienen könnten, sind auch hierin nicht enthalten. Im Gegenteil wird ausdrücklich betont, Leistung sei Arbeit pro Zeit. In diesem Kontext erscheint auch die Aussage “die Dissertation gibt in der vorliegenden Form keinen Anlass zur Kritik” als eher zurückhaltend. Soweit der Zweitgutachter dies dahin erläutert, er habe lediglich eine Umarbeitung der Arbeit nicht für nötig gehalten, erscheint dies nach alledem nachvollziehbar. Randnummer 26 Soweit die Antragstellerin meint, die Länge der Bearbeitungszeit habe bei der Bewertung nicht ausschlaggebend sein dürfen, trifft dies nicht zu. Zum einen ist die Bearbeitungszeit durchaus ein Qualitätskriterium und kann daher bei der Bewertung berücksichtigt werden. Zum anderen ist die Bearbeitungszeit – wie oben dargestellt – nicht das alleinige Bewertungskriterium, sondern nur einer von mehreren durch die Gutachter hervorgehobenen Mängeln der Arbeit. Die Gutachter haben diese Mängel – im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin – auch bereits in ihren ursprünglichen Gutachten deutlich zum Ausdruck gebracht und nicht erst später in ihren Stellungnahmen nachgeschoben. Beide Gutachten enthalten im Kern – teilweise in schonender Formulierung – eine Aufzählung von Kritik- und Schwachpunkten, die einer Bewertung der Arbeit mit “sehr gut” entgegen stehen. In beiden Gutachten ist überhaupt nur je eine positive Bemerkung enthalten, die die Antragstellerin – nach Auffassung des Gerichts zu unrecht – zu ihren Gunsten auslegen will. Für eine Bewertung der Arbeit mit “sehr gut” erscheint dies aber als nicht ausreichend. Randnummer 27 In der Hinzufügung des Zusatzes “plus” zur Bewertung der Dissertation mit “gut” kann ebenfalls kein Rechtsverstoß gesehen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass damit eine unzulässige, da in der Promotionsordnung nicht vorgesehene, Zwischennote vergeben sein sollte. Denn die Gutachter haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeit nicht mit “sehr gut”, sondern nur mit “gut” zu bewerten war. Sie haben zugunsten der Antragstellerin eine besondere Gewichtung (gut plus = 1,7) vorgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Note eher zu “sehr gut” als zu “genügend” tendiert. Dies ist eine wohlwollende Geste gegenüber der Antragstellerin. Bei der Ermittlung der für Dritte allein maßgeblichen Gesamtnote der Dissertation und des Promotionsverfahren hatte dies aber keine für die Antragstellerin nachteiligen Auswirkungen. Randnummer 28 Für eine fehlerhafte Bewertung der mündlichen Prüfung der Antragstellerin insbesondere im Fach Physik gibt es keine substantiierten Anhaltspunkte. Randnummer 29 Während die Antragstellerin erklärt, der Prüfer im Fach Physik habe im Vorgespräch versichert, er werde nur “an der Oberfläche” prüfen, in der mündlichen Prüfung dann aber spezielle Fragen zum Fach “Kernphysik” gestellt, hält der Prüfer dem entgegen, er habe nicht “Kernphysik” geprüft, sondern die Funktion der von der Antragstellerin bei der Dissertation benutzten physikalischen Geräte, wobei sie mäßige Kenntnisse gehabt habe. Es handelt sich dabei offenbar um unterschiedliche Sichtweisen zu der Frage, was unter “oberflächlicher Prüfung” zu verstehen ist. Angesichts fehlender konkreter Angaben zu den gestellten Fragen – das Prüfungsprotokoll gibt dazu im einzelnen keinen hinreichenden Aufschluss und der von den Prüfern in allen Fächern – teils mit plastischen Ausdrücken – geschilderten mäßigen Kenntnisse der Antragstellerin auf allen Prüfungsgebieten, kann das Gericht Fehler in der mündlichen Prüfung nicht erkennen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033147

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