GO sind im wesentlichen die entsprechenden Abwägungserwägungen, die auch im Rahmen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 bzw. 80 Abs. 5 VwGO von Bedeutung sind (Redeker/von Oertzen, VwGO,
SchG - ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Randnummer 8 Es ist vorliegend sichergestellt, daß die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Anlage des Beigeladenen hält im Rahmen der hier allein maßgeblichen summarischen Überprüfung die in § 5 BImSchG genannten Anforderungen ein. Weder können schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft hervorgerufen werden, noch werden die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 2-4 BImSchG verletzt. Insbesondere wurde von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht, daß von der Anlage des Beigeladenen Geruchs- und Lärmemissionen in einer Größenordnung ausgehen, daß angenommen werden müßte, die
barschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können, verletzt ist. Die Antragsschrift des Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller vom 22.05.1997 geht auf diese Gesichtspunkte - im Gegensatz zu früheren zwischen den Beteiligten durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren, die vor der Erteilung des Genehmigungsbescheides an den Beigeladenen anhängig gemacht wurden - auch nicht mehr ein. Im übrigen kann weder dem angefochtenen Genehmigungsbescheid noch früheren Schriftsätzen der Beteiligten aus den bisher durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren und auch nicht dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 13.06.1997, bei Gericht eingegangen am 18.06.1997, hinreichend konkret entnommen werden, die Anlage des Beigeladenen führe zu Geruchsbelästigungen der Antragsteller in einem gegen die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßenden Umfang. Auch die von dem Antragsgegner hinsichtlich der Lärmimmissionen vorgenommene Mittelwertbildung ist nicht zu beanstanden. Diese Mittelwertbildung berücksichtigt in ausreichendem Umfang die bauplanungsrechtliche Situation - auf die noch näher einzugehen ist -, die durch eine gewachsene Gemengelage gekennzeichnet ist, in der sich die Schlachtanlage des Beigeladenen und die Grundstücke der Antragsteller befinden. Die dabei ermittelten Lärmwerte halten hinsichtlich des Meßortes 2 (Grundstücksgrenze des Flurstücks 43/1 zu 45 in Höhe des Erdgeschosses des Wohngebäudes B.. 1) und des Meßortes 3 (zwischen den Wohnhäusern R.-straße 12 und 14 in Höhe der Obergeschosse) den von der Behörde festgesetzten Lärmimmissionsgrenzwert zur
tzeit von 42,5 dB (A) ein. Randnummer 9 Lediglich hinsichtlich des Meßortes 1 (Erdgeschoß des Wohn- und Geschäftshauses Bäckerei D..., H.-straße 3) wurde ein Beurteilungspegel von 43,6 dB (A) und damit eine Überschreitung des Lärmgrenzwertes von 1,1 dB (A) ermittelt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Meßbericht Nr. 274 des Schalltechnischen Büros P.... vom 20.12.1996 (Bl. 57 ff. der Akte 8 G 1677/96) Bezug genommen. Randnummer 10 Die Inhaber des Wohn- und Geschäftshauses Bäckerei D... sind jedoch nicht Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der Wohnhäuser der Antragsteller, die von dem Schlachtbetrieb des Beigeladenen offensichtlich weiter entfernt liegen als das Haus Bäckerei D..., ist davon auszugehen, daß die festgesetzten Lärmwerte eingehalten werden. Diese Einschätzung stützt das Gericht nicht nur darauf, daß in dem dem Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid folgende Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten I1 bis I3 von dem Antragsgegner festgesetzt wurden: tagsüber 57,5 dB (A) und
ts 42,5 dB (A), sondern insbesondere auch darauf, daß der dem Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 05.03.1997 im Hinblick auf eine Verminderung der von dessen Anlage ausgehenden Lärmemissionen nicht unerhebliche Nebenbestimmungen aufweist. Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 05.03.1997 (Bl. 92 ff. der Akte 8 G 1677/96) verwiesen. Randnummer 11 Soweit die Antragsteller rügen, die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb seiner Schlachtanlage verletze bauplanungsrechtliche Vorschriften und verstoße somit gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG,
der die Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen, weist das Gericht auf folgendes hin: Das Gebiet, in dem sich die Schlachtanlage des Beigeladenen befindet, ist unbeplant. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs beurteilt sich
GB.
GB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 34 Abs. 2 BauGB
seiner Art allein danach, ob es
der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Eigenart der näheren Umgebung der Schlachtanlage des Beigeladenen entspricht ihrem tatsächlichen Charakter
einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO -, wenn man die von dem Beigeladenen betriebene Anlage zunächst unberücksichtigt läßt. Es existiert eine überwiegende Wohnbebauung, die durch vereinzelte Einstreuungen gem. § 4 BauNVO zulässiger anderer Arten einer Bebauung unterbrochen wird. So existiert in der näheren Umgebung eine Gastwirtschaft von örtlicher Bedeutung sowie ein Metzgerladen (vgl. Nr. 2, Nr. 8 des von dem Antragsteller zu 1) in dem Verfahren 8 G 1677/96 angefertigten Katasterauszuges vom 31.12.1996, Bl. 81 der Akte 8 G 1677/96). Dadurch, daß sich in dem Gebiet neben einer Gastwirtschaft (Nr. 2), einem Zeitschriftenverlag (Nr. 3), einer Zweigstelle der Sparkasse (Nr. 4), einem Metzgerladen (Nr. 8), einer Verkaufsstelle von Backwaren (Nr. 11) eine ehemalige Lagerhalle eines Baugeschäftes (Nr. 7) sowie auch eine Schreinerei (Nr. 6) befinden, tendiert dieses Gebiet in Richtung eines Mischgebietes
NVO. Eine Einordnung des Gebietes als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO wird dadurch jedoch noch nicht in Frage gestellt. Randnummer 12 Die Schlachtanlage des Klägers in ihrer erweiterten und nunmehr genehmigten Größe ist demnach gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig, da diese Anlage in einem solchen Baugebiet nicht allgemein zulässig wäre. Bei dem Betrieb des Beigeladenen handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der §§ 4 BImSchG, 1 der
SchG genehmigungsbedürftige Anlagen grundsätzlich generell unzulässig sind, ohne daß es auf den Grad der von ihnen ausgehenden Störungen ankommt (BVerwG, BauR 1975, 29, 34). Abweichend von diesem Grundsatz ist der Betrieb des Klägers in seinem nunmehr genehmigten Umfang dennoch ausnahmsweise bauplanungsrechtlich zuzulassen.
GB können
den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist oder das Vorhaben einem Betrieb dient und städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und die Erschließung gesichert ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die im Einzelfall gestattet, das
GB Unzulässige dennoch zuzulassen (Bielenberg, ZfBR 1988, 55, 59) und der Standortsicherung von gewerblichen Betrieben in gewachsenen Gemengelagen dient, wodurch diesen durch die Erleichterung betrieblicher Investitionen ein besonderer Bestands- und Weiterentwicklungsschutz gewährt werden soll (BVerwGE 84, 322, 330 f.), sind vorliegend erfüllt. Dabei bejaht die Kammer insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit der Weiterentwicklung der ursprünglich von dem Beigeladenen zulässigerweise betriebenen Metzgerei zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Schlachtanlage aus folgenden Gründen: Der Beigeladene betrieb ursprünglich formell und materiell baurechtlich legal eine Metzgerei. Ihm wurde auf der Grundlage seines Bauantrages vom 30.05.1977 (vgl. Bauakte des Lahn-Dill-Kreises, ohne Blattzahl) durch den Kreisausschuß des Lahn-Dill-Kreises mit Bauschein vom 30.08.1977 (vgl. Bauakte des Lahn-Dill-Kreises) die Erweiterung seines Metzgereigebäudes - und damit auch die Erweiterung vorhandener Schlachträume - genehmigt. Daß der Beigeladene diesen Betrieb zwischenzeitlich - d.h. bis zur Erteilung der nunmehr erteilten Genehmigung vom 05.03.1997 - zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen, aber formell illegal betriebenen Anlage ausbaute, ist daher insoweit unbeachtlich. Randnummer 13 Städtebaulich vertretbar ist eine Weiterentwicklung dann, wenn sie mit den Grundsätzen des § 1 BauGB, und zwar insbesondere mit denen der Absätze 5 und 6, vereinbar ist. Dabei kann eine solche Vereinbarkeit gegeben sein, wenn die mit der Erweiterung des Betriebes verbundenen Spannungen zugleich gemindert oder wenigstens ausgeglichen werden. Das Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Vertretbarkeit ermöglicht, Vor- und
teile des Vorhabens in einer - dem Baugenehmigungsverfahren sonst fremden - kompensatorischen Weise planerisch gegeneinander abzuwägen (BVerwG, a.a.O.). Allerdings darf die Erweiterung eines Gewerbebetriebes nicht zu ungesunden Wohnverhältnissen führen (vgl. § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BauGB). Aber auch etwa schon bestehende unzumutbare Wohnverhältnisse, die durch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG der bisher am Standort befindlichen Anlage hervorgerufen wurden, dürfen durch die Zulassung einer Betriebserweiterung nicht verfestigt werden. Randnummer 14 Eine absolute Grenze besteht daher darin, daß die Erweiterung eines den Rahmen der Umgebung sprengenden Gewerbebetriebes ausgeschlossen ist, wenn von dem (erweiterten) Betrieb Emissionen ausgingen, die der
barschaft nicht zumutbar wären, die also - erstmalig oder weiterhin - insbesondere ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht rechtfertigten. Selbst eine im Rahmen der Betriebserweiterung vorzunehmende Verbesserung muß daher nicht zur städtebaulichen Vertretbarkeit des Vorhabens führen, wenn nämlich die Wohnsituation der
barn dennoch weiterhin unzumutbar bleibt (BVerwG, a.a.O., S. 332). Zusammenfassend muß die Zulassung einer Betriebserweiterung daher sowohl den berechtigten
barlichen Interessen an der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse gerecht werden, als auch dem Zweck des § 34 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB, der Standortsicherung sowie dem Weiterentwicklungsschutz gewerblicher Betriebe in gewachsenen Gemengelagen, Rechnung tragen. Diesen Anforderungen wird die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerecht. Zwar wird dem Beigeladenen dadurch eine gegenüber der Grenze der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreiheit einer Anlage von 8.000 kg Lebendgewicht pro Woche um 50 % erhöhte Schlachtkapazität (12.000 kg pro Woche) genehmigt, wodurch dem Beigeladenen eine nicht unerhebliche Kapazitätssteigerung ermöglicht wird. Der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 05.03.1997 ist jedoch mit nicht unerheblichen Nebenbestimmungen versehen, die
Auffassung der Kammer eine
haltige Verbesserung der immissionsschutzrechtlichen Lage der Antragsteller erwarten lassen. Diese Nebenbestimmungen beziehen sich auf Maßnahmen der Luftreinhaltung (Seiten 7 f. des o.a. Genehmigungsbescheides). So sind beispielsweise zur Vermeidung bzw. wesentlichen Minimierung diffuser Emissionen aus Bereichen, in den Gerüche entstehen können, der Ausschlachtraum, der Brühraum, das Konfiskatelager, die Entladehalle für die Schlachttiere, die Wartestallungen und der Treibgang als geschlossener Gebäudeabschnitt auszuführen. Notwendige
außen oder zu benachbarten Räumen führende Türen und Tore sind selbstschließend einzurichten. Vorhandene Fenster sind dichtschließend und nicht zum Öffnen auszuführen. Zur Be- und Entlüftung der unter Ziff. 4.2 des Genehmigungsbescheides aufgeführten Räume sind die in den Antragsunterlagen beschriebenen Lüftungsanlagen zu schaffen. Die erforderlichen Lüftungsanlagen müssen während des Betriebes der Schlachtanlage bzw. der Aufstallung der Tiere betrieben werden. Durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Abstimmung der Anlieferung) ist eine längere Aufstallung der Tiere im Betrieb zu vermeiden. Randnummer 15 Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen bei der Schweineaufstallung ist in den betreffenden Wartestallungen und im Treibgang eine Wasserzerstäubervorrichtung vorzusehen. Bei der Lagerung von Schlachtnebenprodukten und Abfällen sind geschlossene Behälter zu verwenden und diese sind grundsätzlich gekühlt in besonderen Räumen zu lagern. Die Behälter für die Schlachtnebenprodukte und Abfälle sind
der Entleerung unmittelbar zu reinigen. Die Reinigung darf nur in geschlossenen Räumen erfolgen. Der Konfiskatewagen ist nur innerhalb geschlossener Räume zu befüllen. Die beim Reinigen der Transportfahrzeuge und Ställe anfallenden Exkremente sind über geschlossene Behälter zu entsorgen. Die betreffenden Behälter sind
Benutzung unmittelbar zu reinigen. Randnummer 16 Auch die bezüglich der Schallimmissionen in dem Genehmigungsbescheid vom 05.03.1997 festgesetzten Nebenbestimmungen (Seiten 8 f. des Bescheides) lassen eine spürbare Verbesserung der vorgefundenen Immissionssituation erwarten. So dürfen diese Werte die für den Einwirkungsbereich der Anlage festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Tore und Türen, insbesondere die Tore und Türen des Vorraumes zum Schlachthaus sowie die der Ställe, sind grundsätzlich geschlossen zu halten und dürfen nur kurzfristig, zu betriebstechnisch erforderlichen Zwecken, geöffnet werden. Die Tore und Türen des Vorraumes zum Schlachthaus sowie die des unteren Stalles (ehemalige Scheune) müssen schallgedämpft ausgeführt sein. Jeweils
Ablauf von 3 Jahren
Bescheiderteilung sind Geräuschimmissionsmessungen von einer
SchG bekanntgegebenen Meßstelle durchführen zu lassen. Zwei Ausfertigungen des Meßberichtes sind dem Staatlichen Amt für Immissions- und Strahlenschutz M.
Durchführung der Messungen unmittelbar zu übersenden. Randnummer 17 Auch soweit für den Einwirkungsbereich der Anlage an den Immissionsorten I1 bis I3 - wie bereits erwähnt - Immissionsrichtwerte von tagsüber 57,5 dB (A) und
ts von 42,5 dB (A) festgesetzt wurden, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch die Festsetzung der genannten Immissionsrichtwerte für den Einwirkungsbereich der Schlachtanlage des Beigeladenen trägt der Antragsgegner insbesondere dem Gebot der Rücksichtnahme zwischen der Anlage des Beigeladenen und den Grundstücken der Antragsteller hinreichend Rechnung. Die genannten Immissionsrichtwerte berücksichtigen nämlich in ausreichendem Maße die vorhandene Gemengelage. Bereits oben wurde dargelegt, daß das betroffene Gebiet seiner Eigenart
einem allgemeinen Wohngebiet mit einer Tendenz zu einem Mischgebiet entspricht.
2.321 der TA-Lärm, die das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten seiner Beurteilung zugrundelegt, werden für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB (A) und
ts 40 dB (A) festgesetzt, während die Immissionsrichtwerte in Gebieten mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 60 dB (A) und
ts 45 dB (A) betragen. Randnummer 18 Indem der Genehmigungsbescheid für den Einwirkungsbereich der Anlage die Immissionsrichtwerte auf tagsüber 57,5 dB (A) und
ts 42,5 dB (A) festsetzt, bestimmt er gerade den Mittelwert zwischen den Immissionsrichtwerten, die in einem allgemeinen Wohngebiet und denen, die in einem Mischgebiet eingehalten werden müssen, als hier zu beachtenden Immissionsrichtwert. Randnummer 19 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des dem Beigeladenen erteilen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides durch Verfügung des Antragsgegners vom 02.05.1997 (Bl. 16 der Akte 8 G 795/97 ) war auch eilbedürftig. Dies folgt insbesondere daraus, daß mit dem Genehmigungsbescheid, worauf der Antragsgegner zu Recht abstellt, eine Anpassung der bestehenden Anlage des Beigeladenen an den Stand der Technik bewirkt werden soll. Sowohl aus veterinärhygienischer als auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht soll der Zustand der Anlage verbessert werden. Dies dient nicht zuletzt den betroffenen
barn, also auch den Antragstellern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides durch Verfügung des Antragsgegners vom 02.05.1997 erfolgte im übrigen auch formell rechtmäßig. Randnummer 20 Insbesondere wurde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides hinreichend begründet. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die mangelnde Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht lehnte die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ab, da der Beigeladene sich mangels Stellen eines Antrages nicht am Kostenrisiko beteiligte. Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 S. 1 GKG, wobei die Kammer das Interesse der Antragsteller an dieser Sache - auch unter Berücksichtigung, daß es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt - in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe bewertet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033153
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