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VG Gießen 3. Kammer 3 G 31375/97 Beschluss Der Vortrag eines Asylbewerbers ist insgesamt nicht geeignet, einen Asylanspruch zu tragen und insbesondere

Leitsatz Der Vortrag eines Asylbewerbers ist insgesamt nicht geeignet, einen Asylanspruch zu tragen und insbesondere den politischen Charakter möglicher Verfolgungsmaßnahmen festzustellen, wenn der Asylbewerber seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wonach er gehalten ist, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern und eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich Sikhs einer möglicherweise bedrohlichen Situation im Punjab nur durch das Verlassen des indischen Staatsgebietes entziehen können, da ihnen ganz Indien außerhalb ihres engeren Heimatgebiets als inländische Fluchtalternative offensteht. Gründe Randnummer 1 Über den am 17.6.1997 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.6.1997 (1 270 777-436) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, entscheidet nach § 76 Abs.4 S.1, 36 Abs.3 S.4 AsylVfG der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren. Randnummer 2 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Randnummer 3 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. §§ 80 Abs.2 Nr.3, Abs.5 VwGO i.V.m. § 36 Abs.3 u. Abs.4 AsylVfG kommt nicht in Betracht, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bundesamtsbescheid nach §§ 34 Abs.1, 36 Abs.1 AsylVfG enthaltenen Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und Abschiebungsandrohung, an der ihr zugrundeliegenden Ablehnung des Asylantrages gem. § 30 Abs.1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet und an der Verneinung der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Randnummer 4 Das Gericht ist aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers und der beigezogenen Akten und nach Auswertung aller in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur politischen Situation in Indien zu der Überzeugung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art.16a GG und des § 51 Abs.1 AuslG offensichtlich nicht und die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Randnummer 5 Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG liegen offensichtlich nicht vor, da - wie insoweit erforderlich (BVerfGE 56, 216 ; 67, 43) - nach der Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein berechtigter Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt. Randnummer 6 Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, daß der Antragsteller sich nicht auf individuelle Vorfluchtgründe berufen kann. Er war bei seiner Ausreise aus Indien nicht aktuell von staatlichen Maßnahmen von asylrelevanter Intensität betroffen oder unmittelbar bedroht, die objektiv gegen ein asylerhebliches Merkmal gerichtet gewesen wären. Randnummer 7 Der Antragsteller hat seinen Anhörungstermin beim Bundesamt nicht wahrgenommen – die von ihm insoweit ohne nähere Angaben vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht geeignet, sein Ausbleiben zu entschuldigen –, hat die Aufforderung des Bundesamtes zu schriftlicher Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen und auch im gerichtlichen Verfahren keine weitere Antragsbegründung abgegeben. Als Beurteilungsgrundlage kommt demnach nur die Stellungnahme vom 13.2.1992 (Bl. 10 d. Bundesamtsakte) in Betracht. Darin trägt der Antragsteller vor, er habe in seinem Laden Sikh-Freiheitskämpfer mit Essen und trinken versorgt. Deswegen sei er am 5.5.1991 von der Polizei festgenommen und mißhandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er Indien verlassen. Randnummer 8 Dieser Vortrag des Antragstellers kommt als Grundlage für einen Asylanspruch nicht in Betracht. Denn damit ist er der ihm obliegenden [BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135] prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wonach er gehalten ist, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern und eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt nicht geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Der Antragsteller hat sein individuelles Verfolgungsschicksal schon nicht in der ihm obliegenden Weise substantiiert dargelegt. Er hat er keine lebensnahe Schilderung konkreter und individualisierter Umstände abgegeben, sondern nur einen vagen und sehr allgemein gehaltenen Sachverhalt vorgetragen. Er hat sich auf die Angabe beschränkt, er habe Sikhs mit Essen und Trinken versorgt und sei deshalb von der Polizei verhaftet und geschlagen worden. Aufgrund dieses Vortrags, der keinerlei individualisierende Einzelheiten enthält, ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Antragsteller die von ihm vorgetragenen Umstände tatsächlich erlebt hat. Randnummer 9 Selbst wenn der Vortrag als wahr unterstellt würde, würde für den Antragsteller ein Asylanspruch ausscheiden, da er erst neun Monate nach den behaupteten Ereignissen in die Bundesrepublik eingereist ist und hierfür keinerlei Erklärung abgegeben hat. Der insoweit erforderliche enge zeitliche und sachliche Zusammenhang von Verfolgungsmaßnahme und Flucht wäre nicht dargelegt. Randnummer 10 Schließlich könnte sich der Antragsteller auch deshalb nicht auf eine asylrelevante Bedrohung vor seiner Ausreise berufen, weil ihm jedenfalls in ganz Indien außerhalb seines Heimatgebietes eine inländische Fluchtalternative offenstand. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Antragsteller der von ihm geschilderten Situation nur durch das Verlassen des indischen Staatsgebietes entziehen konnte. Randnummer 11 Für den unverfolgt ausgereisten Antragsteller besteht im Fall seiner Rückkehr nach Indien demnach auch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Auch insoweit gilt für ihn jedenfalls die Möglichkeit einer Fluchtalternative. Randnummer 12 Auf der Grundlage seines Vortrags stehen der Abschiebung auch offensichtlich weder Gründe nach § 51 AuslG entgegen noch sind Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ersichtlich. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstand ergibt sich unmittelbar aus § 83b Abs. 2 AsylVfG. Randnummer 14 Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033158

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