Leitsatz Trotz der nach § 7 Abs. 1 S. 3 HessAFWoG bestehenden Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen muß die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 HessVwVfG insoweit tätig werden, daß sie die auskunftspflichtige Person auf die ihrer Ansicht nach unvollständige Abgabe von Erklärungspunkten oder entsprechender Nachweise hinweisen muß, wenn die auskunftspflichtige Person ansonsten ihre Mitwirkung durch die Abgabe ausgefüllter Vordrucke und die Einreichung von Unterlagen bekundet hat. Ein sogenannter Höchstbescheid nach § 7 Abs. 2 HessAFWoG darf nur ergehen, wenn entweder der Erklärungsvordruck selbst oder das dazu übersandte Merkblatt die mitwirkungspflichtige Person eindeutig und nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, daß der verspätete Nachweis der nicht bestehenden Leistungspflicht nur zu einer Änderung der Veranlagung für die Zukunft führen kann. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die ihr durch den Beklagten auferlegte Ausgleichszahlung für eine von ihr innegehaltene Sozialwohnung. Die Klägerin bewohnt mit ihren beiden minderjährigen Kindern seit dem
- Oktober 1985 die in G., K. Weg gelegene und mit Bundesmitteln geförderte Wohnung. Hierfür entrichtet die Klägerin einen monatlichen Mietzins in Höhe von 818,35 DM ohne Nebenkosten. Mit Schreiben vom 24.04.1996 forderte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (im weiteren: OFD) die Klägerin auf, einen dem Schreiben beigefügten Erklärungsvordruck und eine Einkommenserklärung zur Prüfung einer eventuell notwendigen Festsetzung einer Ausgleichszahlung einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin insoweit nach, dass sie den Erklärungsvordruck - ohne Datum - der OFD zurücksandte, wo er am 12.06.1996 einging. In der beigefügten Einkommenserklärung gab die Klägerin an, sie beziehe laufend Bruttoeinnahmen in Höhe von 4.600,-- DM (Ziffer 2.1 des Erklärungsvordrucks). Unter Ziffer 2.3 des Erklärungsvordruckes, in dem nach weiteren zusätzlich erhaltenen oder erwarteten Leistungen gefragt wird, machte die Klägerin keine Angaben. Indes fügte sie dem Erklärungsvordruck die Fotokopie des Einkommensteuerbescheides von 1994 und die Ablichtung der Gehaltsabrechnung für April 1996 bei. Mit Bescheid vom 18.02.1997 setzte die OFD eine Ausgleichszahlung aufgrund des (Bundes)Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 19.08.1994 und des Hessischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) vom 05.06.1996 in Höhe von 161,-- DM monatlich für die Zeit vom 01.11.1996 bis 30.06.1999 fest. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen ging die OFD nicht von der von der Klägerin erklärten Einkommenshöhe aus, sondern stellte fest, die Klägerin habe die Auskünfte nicht vollständig gegeben, da Einkommensangaben zum Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld fehlten. Die OFD unterstellte daher, das Einkommen der Klägerin überschreite die im Gesetz vorgesehene Einkommensgrenze um mehr als 150 v.H., weshalb ein monatlicher Betrag von 9,-- DM pro Quadratmeter Wohnfläche der Berechnung zugrunde zu legen sei. Nach entsprechend durchgeführter Berechnung einer in Frage kommenden Beschränkung der Ausgleichszahlung setzte die OFD die genannte Höhe der Ausgleichszahlung fest. Wegen der weiteren Berechnung der Ausgleichszahlung und der Begründung wird auf den Leistungsbescheid verwiesen. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 04.03.1997 legte die Klägerin gegen den Leistungsbescheid Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe die Auskünfte vollständig abgegeben. Insbesondere habe sie die ausgefüllte Lohnsteuerkarte für das Jahr 1995 in Ablichtung übersandt. Daraus ergäbe sich das Weihnachts- und Urlaubsgeld, das die Klägerin in 1996 erwarten konnte. Mit weiterem Schreiben vom 03.04.1997 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der OFD mit, die Klägerin arbeite seit dem 01.05.1996 nur noch halbtags. Dem Schreiben waren die Gehaltsabrechnungen der Klägerin für die Monate Juli, November und Dezember 1996 beigefügt. Am 25.04.1997 erließ die OFD daraufhin einen Änderungsbescheid zum Leistungsbescheid vom 18.02.1997, mit dem die Ausgleichszahlung für den Zeitraum 01.04.1997 bis 30.06.1999 mit der Begründung aufgehoben wurde, das Einkommen der Klägerin überschreite die Einkommensgrenze nicht. Hinsichtlich des Zeitraums 01.11.1996 bis 31.03.1997 verwies der Änderungsbescheid auf das laufende Widerspruchsverfahren. Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz ohne Datum, eingegangen bei der OFD am 23.05.1997, ebenfalls Widerspruch ein, auf den hinsichtlich der Begründung Bezug genommen wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1997 wies die OFD den Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsbescheid vom 18.02.1997 zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Klägerin habe die Auskünfte nicht vollständig erteilt, da sie im Juni 1994 keinen Nachweis über das Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgelegt habe. Dies habe sie auch zu vertreten, so dass für den Zeitraum 01.11.1996 bis 31.03.1997 die Klägerin weiterhin zur Entrichtung der Ausgleichszahlung verpflichtet sei. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10.06.1997 übersandten Widerspruchsbescheid am 07.07.1997 Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, sie sei ihrer Auskunftspflicht vollständig nachgekommen, insbesondere habe sie bereits mit der Erklärung eine Lohnsteuerkarte in Kopie übersandt. Auch der Änderungsbescheid, der schon deshalb fehlerhaft sei, weil die Klägerin selbst keinen Antrag auf Herabsetzung gestellt habe, zeige, dass die Klägerin in ihrer ersten Erklärung bereits alle notwendigen Auskünfte erteilt habe. Offensichtlich sei die Lohnsteuerkarte bei der Beklagten zunächst übersehen, später aber wiedergefunden worden. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 aufzuheben. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage aus den im Vorverfahren geltend gemachten Gründen entgegen. Gegenstand der Beratung sind die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr entsprechendes Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 18.02.1997 in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid vom 25.04.1997 und den Widerspruchsbescheid vom 27.05.1997 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Oberfinanzdirektion war für den Erlass des auf das HessAFWoG und das AFWoG als Bundesrecht gestützten Leistungsbescheides sachlich zuständig. Dies folgt aus § 13 Satz 3 HessAFWoGi.V.m. § 1 Nr. 1 der hierzu ergangenen Anordnung über die zuständigen Stellen vom 06.11.1995 (GVBl. 1995 S. 507). Nach dem entsprechenden Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und der Bundesrepublik Deutschland vom 06.01.1992/22.07.1992 (GVBl. 1993 S. 35) in der Fassung der Änderung vom 16.05.1995/24.04.1995 (GVBl. 1995 S. 509) stellt die Bundesrepublik Deutschland dem Land insoweit die Oberfinanzdirektion im Wege der Organleihe zur Verfügung, was rechtlich unbedenklich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1993, 222, 223 f.). Der angegriffene Leistungsbescheid vom 21.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig, weil der Beklagte einen sogenannten "Höchstbescheid" gemäß § 7 Abs. 2 HessAFWoG nicht erlassen durfte. Die Klägerin ist ihren Verpflichtungen nachgekommen. Nach § 7 Abs. 1 HessAFWoG ist der Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung gehalten, die zur Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe notwendigen Auskünfte zu geben, insbesondere die Höhe seines Einkommens und das von ihm für die Wohnung gezahlte Entgelt nachzuweisen. Kommt der Inhaber der Wohnung der Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, wird abweichend von § 5 Abs. 2 des AFWoG vom 18.08.1994 (BGBl. I S. 2180) vermutet, dass er leistungspflichtig ist und sein Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 150% überschreitet ( § 7 Abs. 2 HessAFWoG ). In diesem Fall wird der Wohnungsinhaber zu den sogenannten Höchstsätzen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HessAFWoG , d.h. zu 9,-- DM je qm Wohnfläche, herangezogen. Diese Veranlagung ist zu korrigieren, wenn sich später herausstellt, dass der Betroffene nicht verpflichtet war, eine Abgabe zu entrichten. Die Verpflichtung zur nachträglichen Korrektur folgt aus § 7 Abs. 3 Satz 1 HessAFWoG , wonach dann, wenn die Pflichten nach § 7 Abs. 1 HessAFWoG nachträglich erfüllt werden, ein Leistungsbescheid mit Rückwirkung zu erlassen ist. Nur in den Fällen, in denen ein Betroffener die verspätete Abgabe der Auskünfte zu vertreten hat, verbleibt es gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HessAFWoG für die Vergangenheit dabei, dass die nach § 7 Abs. 2 HessAFWoG festgesetzte Fehlbelegungsabgabe zu entrichten ist, ungeachtet der Tatsache, ob der Betroffene wegen seines Einkommens tatsächlich zu veranlagen war. Die Regelungen des § 7 Abs. 1 bis 3 HessAFWoG haben daher zur Konsequenz, dass auch Abgabepflichten für Personen festgesetzt werden, die im Hinblick auf ihr tatsächliches Einkommen eigentlich nicht herangezogen werden könnten, die aber wegen fehlender Erklärungen dann in Gestalt des sogenannten Höchstbescheides veranlagt werden dürfen, wenn sie die verspätete Abgabe der Erklärung zu vertreten haben. Im vorliegenden Einzelfall kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die nicht rechtzeitige Abgabe der Erklärung i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 2 HessAFWoG zu vertreten hat. Zu vertreten hat ein Wohnungsinhaber nämlich nur ein schuldhaftes Verhalten, also dann, wenn er als der Wohnungsinhaber die Erklärung über seine Einkünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht abgegeben hat. Davon kann hier deswegen nicht ausgegangen werden, weil bereits die Annahme des Beklagten unrichtig ist, die Klägerin habe ihre Mitteilungspflichten verletzt. Die Mitteilungspflichten der auskunftspflichtigen Personen ergeben sich aus § 7 Abs. 1 HessAFWoG . Danach müssen die Wohnungsinhaber der zuständigen Stelle die zur Festsetzung einer Ausgleichszahlung notwendigen Auskünfte geben, wobei insbesondere die Höhe des Einkommens nachzuweisen ist. Die Ermittlung und Berechnung des Einkommens und der Einkommensgrenze sind dabei nach § 5 Abs. 1 HessAFWoGi.V.m. §§ 25 bis 25d II. WoBauG vorzunehmen. Nach § 25c II. WoBauG ist der Ausgangspunkt der Ermittlung des Einkommens eine Prognose über das Einkommen, das in den 12 Monaten ab dem Monat der Antragstellung (hier der Auskunft) zu erwarten ist, wobei gemäß § 25c Abs. 1 S. 2 II. WoBauG als Grundlage das Einkommen der letzten 12 Monate zu berücksichtigen ist. Ist eine solche Prognose auf das zu erwartende Einkommen nicht möglich, so ist das Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung der Ermittlung zugrunde zu legen (§ 25c Abs. 2 II. WoBauG) und bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, können die Einkünfte zugrunde gelegt werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben (§ 25c Abs. 3 II.WoBauG). Dass ein entsprechender Nachweis des aktuellen Einkommens nur aufgrund bestimmter Unterlagen möglich sei, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Allerdings ist nach dem der Kammer vorliegenden Merkblatt der OFD vom 05.11.1992 zum Ausfüllen der Einkommenserklärung ausgeführt, dass die Angabe von einmaligen Leistungen - wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,
- Monatsgehalt u.a. - erforderlich sei. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Gleichwohl kann sie im vorliegenden Fall dafür nach Ansicht der Kammer nicht verantwortlich gemacht werden. Denn weder aus dem Erklärungsvordruck selbst noch aus dem Merkblatt zum Ausfüllen des Erklärungsvordrucks wird hinreichend deutlich, dass hier unbedingt und zwingend eine entsprechende Prognoseerklärung durch den Auskunftspflichtigen selbst zu erfolgen hat. Vielmehr konnte und durfte die Klägerin im vorliegenden Fall durch die Vorlage einer aktuellen Gehaltsabrechnung und der Kopie des Einkommensteuerbescheides 1994 ohne weiteres davon ausgehen, dass die OFD in der Lage sein musste, das für 1996 zu erwartende Gesamtbruttoeinkommen der Klägerin zu ermitteln, so dass die Klägerin die nach dem Gesetz notwendigen Erklärungen abzugeben hat. Unzutreffend ist indes die Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin, diese habe bereits bei der Abgabe der Einkommenserklärung eine Kopie der Jahreslohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin mit beigefügt. Offensichtlich wird hier diese mit einer Kopie des Einkommensteuerbescheides verwechselt. Das Gericht weist weiter darauf hin, dass § 24 Abs. 1 HessVwVfG auch im vorliegenden Fall Anwendung findet, d.h., die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss. Trotz der bestehenden Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des Bürgers durch die Abgabe der Einkommenserklärung entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 HessAFWoG kann sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, damit sei dem Amtsermittlungsgrundsatz Genüge getan. Vielmehr wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich, dass die Behörde die Klägerin darauf aufmerksam machen würde, dass nach ihrer Ansicht die Erklärung nicht vollständig abgegeben worden sei oder bestimmte Punkte noch nachzuweisen wären. Wenn die auskunftspflichtige Person - wie hier - in nicht unverhältnismäßiger Zeit auf das Anschreiben der OFD antwortet, so ist es in keinem Fall sachgerecht, dass die erste Reaktion der Behörde nach mehr als acht Monaten die ist, einen Leistungsbescheid, ja einen sogenannten "Höchstbescheid" gemäß § 7 Abs. 2 HessAFWoG zu erlassen, der seinerseits rückwirkende Leistungspflichten begründet, nämlich indem er den Beginn der Leistungspflicht auf den 01.11.1996 festsetzt. Hierdurch wird besonders deutlich, dass die Regelung des § 7 Abs. 2 HessAFWoG in diesen Fällen zu einer evidenten Benachteiligung des Bürgers führt. Da der angegriffene Leistungsbescheid vom 18.02.1997 bereits aus diesen Gründen rechtswidrig ist, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob der Beklagte die Klägerin auch in ausreichender Weise darauf hingewiesen hat, dass der spätere Nachweis der nicht bestehenden Leistungspflicht nur zu einer Änderung der Veranlagung für die Zukunft führen kann. Weiter unerörtert bleiben kann hier auch, ob die Klägerin nicht doch, entgegen der Ansicht ihres Bevollmächtigten, durch die genannten Schreiben zum Widerspruch und insbesondere der Angabe, die Klägerin sei seit Mitte 1996 nur noch halbtags beschäftigt, einen Antrag auf Abänderung gestellt hat, so dass der Abänderungsbescheid des Beklagten vom 25.04.1997 rechtmäßig ist. In diesem Punkt ist die Klägerin jedenfalls nicht beschwert. Da der Widerspruchsbescheid vom 27.05.1997 die nicht rechtmäßige Verfügung für den Zeitraum 01.11.1996 bis 31.03.1997 aufrechterhält, ist auch er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass er vollständig - auch hinsichtlich der Gebührenentscheidung - aufzuheben ist. Insoweit ist die Durchführung eines separaten Vorverfahrens nach § 21 HessVwKG nicht erforderlich. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033177