G ausreisepflichtig wird. Aus § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2 (Bundes-)VwVG, wonach die Androhung eines Zwangsmittel mit dem Verwaltungsakt, durch den eine Handlung aufgegeben wird, verbunden werden kann (Satz 1) und mit ihm verbunden werden soll, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (Satz 2), ergibt sich eindeutig, daß im Bereich der Bundesverwaltungsvollstreckung die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nicht zwingend Voraussetzung für den Erlaß der Androhung ist (so ausdrücklich Engelhardt/App, VwVG Kommentar, 4. Aufl. 1996, § 13 Anm. 1). Die Kammer vermag keinen Grund zu erkennen, warum der Bundesgesetzgeber in § 50 AuslG, in dem die Androhung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung spezialgesetzlich geregelt ist, diese Materie im Hinblick auf das Erfordernis der Vollziehbarkeit der ausländerrechtlichen Maßnahme als Voraussetzung für den Erlaß der Androhung des Zwangsmittels (Abschiebung) anders regeln wollte. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 50 Abs. 1 S. 2 AuslG, wo es heißt, "die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden,
1 ausreisepflichtig wird", es also nicht heißt "vollziehbar ausreisepflichtig wird" (im Ergebnis ebenso <sofortige Vollziehbarkeit des die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsaktes im Fall der verbundenen Abschiebungsandrohung nicht zwingend erforderlich>: Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht,
G ausreisepflichtig wird, verbunden worden ist. Randnummer 7 In der Abschiebungsandrohung ist auch die Türkei als der Staat, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll, gem. § 50 Abs. 2 AuslG bezeichnet. Die gesetzte Ausreisefrist von 3 Monaten ab Zustellung der Verfügung, welche nach dem oben gesagten durch die Rechtsmitteleinlegung gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 AuslG analog unterbrochen wurde, ist hinsichtlich der gewählten Dauer von 3 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 8 Die Kosten des Verfahrens waren gem. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5 VwGO gegeneinander aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat - worauf sie in einer vergleichbaren Fallkonstellation durch einen Beschluß der Kammer (vom 2.5.1996 - 7 G 325/96 -) schon einmal hingewiesen worden ist - einen Textbaustein in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen, der die vorliegende Fallkonstellation nicht betrifft und den Bevollmächtigten des Antragstellers verleitet hat, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Dort heißt es nämlich, daß Widerspruch und Klage "gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung" keine aufschiebende Wirkung haben, während Gegenstand des Bescheids vom 14.08.1997 die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers war. Allerdings hätte dies der Bevollmächtigte des Antragstellers erkennen können und angesichts der gesetzten Ausreisefrist von 3 Monaten hinreichend Zeit gehabt, bei der Behörde nachzufragen, ob tatsächlich - trotz Einlegung seines Widerspruchs - mit der Vollziehung der Verfügung vom 14.08.1997 zu rechnen war. Erst wenn die Behörden nicht binnen angemessener Zeit auf diese Nachfrage geantwortet hätte, daß der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, hätte ausreichender Anlaß für den Bevollmächtigten bestanden, um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachzusuchen. Randnummer 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat die Kammer den Auffangstreitwert in Höhe von DM 8.000,-- zugrundegelegt und diesen im Hinblick darauf, daß nur eine vorläufige Entscheidung begehrt war, halbiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033178
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