Wahlanfechtung - zur Bestimmtheit von Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten Leitsatz Ficht ein Wahlberechtigter eine durchgeführte Wahl an, so reicht es nicht aus, daß der Wahlberechtigte pauschal Vermutungen über die Ungültigkeit der Wahl erhebt, etwa durch die allgemeine Behauptung, es sei zu Fälschungen gekommen, da insoweit bereits Kontrollmechanismen vorgegeben sind (Wahlvorstand, Wahlausschuß), die für die Ordnungsgemäßheit der Wahl Sorge tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 02.03.1997 zurückweisenden Beschlusses der Beklagten. Randnummer 2 Anlässlich der Kommunalwahl in Hessen am 02.03.1997 gaben in der Stadt B. N. von den 21.175 Wahlberechtigten 12.897 ihre Stimme ab. Als ungültig wurden 435 Stimmen gewertet und die Zahl der gültigen Stimmen mit 12.462 festgesetzt. Die Zahl der ungültigen Stimmen entspricht somit 3,35% der abgegebenen Stimmen. Bei der letzten Kommunalwahl in 1993 waren 420 Stimmen als ungültig gewertet worden, dies entsprach 3,13%. Der Wahlvorschlag der NPD erreichte am 02.03.1997 597 Stimmen, dies entspricht 4,36 % der abgegebenen oder 4,8% der gültigen Stimmen. Die NPD nahm somit nicht an der Sitzverteilung zur Stadtverordnetenversammlung teil. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 03.03.1997 forderte der Kläger für die NPD B. N. die Einsichtnahme in die abgegebenen Stimmzettel und insbesondere der als ungültig gewerteten Stimmen, um deren richtige Zuordnung zu überprüfen, was der Wahlleiter der Stadt B. N. mit Schreiben vom 10.03.1997 ablehnte. Nachdem das Wahlergebnis am 08.03.1997 in der örtlichen Presse bekanntgegeben worden war, legte der Kläger mit Schreiben vom 10.03.1997 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein, den er damit begründete, es bestehe der Verdacht, dass unter den ungültigen Stimmen die fehlenden Stimmen der NPD enthalten seien. Randnummer 4 In ihrer ersten Sitzung am 17.04.1997 erörterte die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung - ausweislich der am 19.06.1997 korrigierten Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (Bl. 40 der Gerichtsakte) - die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl und wies sie mit einstimmigem Beschluss zurück. Ferner erklärte die Stadtverordnetenversammlung die Kommunalwahl vom 02.03.1997 für gültig. Mit Schreiben vom 24.04.1997, dem Kläger am 29.04.1997 zugestellt, benachrichtigte der Wahlleiter der Stadt B. N. den Kläger von den Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung. Randnummer 5 Am 28.05.1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, die Ermittlung des Ergebnisses der Kommunalwahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. N. sei aus den genannten Gründen fehlerhaft zustandegekommen und auch der seinen Einspruch zurückweisende Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sei formell und materiell fehlerhaft, da die Stadtverordnetenversammlung ausweislich des ersten Protokolls der entsprechenden Sitzung keinen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. N. vom 17.04.1997, soweit der Einspruch des Klägers gegen die Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 02.03.1997 zurückgewiesen wurde, aufzuheben. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie trägt vor, der Beschluss der Beklagten vom 17.04.1997 sei formell und materiell ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere seien keine Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren aufgetreten. Randnummer 9 Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Gerichts- und die Verwaltungsakten (2 Hefter) gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 11 Bei der Kommunalwahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. N. am 02.03.1997 sind keine Unregelmäßigkeiten festzustellen, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sein können (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Die Beklagte hat somit zu Recht den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl zurückgewiesen, so dass der Kläger durch die Abweisung seiner Wahlanfechtung nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog). Randnummer 12 Hinsichtlich der von dem Kläger vorgetragenen Möglichkeit der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses durch Zuordnung von für den Wahlvorschlag NPD abgegebenen Stimmen in die Gruppierung "ungültig" ist eine Unregelmäßigkeit nach § 26 Abs. 1 KWG nicht gegeben. Der von dem Kläger geäußerte Verdacht, es sei zu solchen Fehlzuordnungen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses gekommen, ist nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar begründet vorgetragen worden. Ficht ein Wahlberechtigter eine durchgeführte Wahl an, so reicht es nicht aus, dass der Wahlberechtigte pauschal Vermutungen über die Ungültigkeit der Wahl erhebt, etwa durch die allgemeine Behauptung, es sei zu Fälschungen gekommen, da insoweit bereits Kontrollmechanismen vorgegeben sind (Wahlvorstand, Wahlausschuss), die für die Ordnungsgemäßheit der Wahl Sorge tragen. Zwar sind keine übersteigerten Anforderungen an entsprechende Behauptungen von Wahlberechtigten zu stellen, da es diesen in vielen Fällen nicht möglich sein wird, konkrete Angaben über die von ihnen vermuteten Unregelmäßigkeiten zu machen und die Wahlprüforgane ja gerade aufgerufen sind, Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nachzugehen. Gleichwohl ist ein Mindestmaß an Bestimmtheit und Konkretheit der Vorwürfe notwendig. Insoweit hat der Kläger aber keine nachvollziehbaren Angaben gemacht. Es wäre hier dem Kläger zum Beispiel durchaus zuzumuten gewesen darzulegen, ob er oder andere ihm bekannte Personen in den Wahlvorständen an der Ermittlung des Wahlergebnisses teilgenommen und entsprechende Beobachtungen gemacht hätten. Auch eine Beobachtung durch den Kläger selbst bei der öffentlich durchzuführenden Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand (§ 20 Abs. 1 KWG) wäre möglich gewesen. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich aber nicht erfolgt. Daher ist die erkennende Kammer allein auf die vorliegenden Wahlniederschriften über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Gemeindewahl am 02.03.1997 angewiesen. Aus diesen Urkunden ergeben sich keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses. Randnummer 13 Allein das von dem Kläger wiederholt vorgetragene Argument, die ermittelte Zahl der ungültigen Stimmen sei erstaunlich hoch, indiziert eine solche Feststellung nicht. Die Abweichung der als ungültig gewerteten Stimmen zur vorgehenden Wahl in 1993 beträgt lediglich 15, so dass sich daraus kein signifikanter Unterschied konstatieren lässt. Randnummer 14 Das von dem Kläger weiter vorgetragenen Argument, der Beschluss der Beklagten am 17.04.1997 sei inhaltlich unrichtig, da ausweislich der ersten Protokollierung nicht über den Antrag selbst abgestimmt worden sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Unabhängig davon, dass es nach Ansicht der Kammer der Stadtverordnetenversammlung jederzeit möglich sein muss, Protokolle zu korrigieren, sofern sie unrichtig abgefasst worden sind, ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes auch aus der ersten Formulierung in der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung vom 17.04.1997 (Bl. 10 der Behördenakte), dass die Stadtverordnetenversammlung über den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl beraten und im Ergebnis diesen zurückgewiesen hat. Randnummer 15 Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033182
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