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VG Gießen 4. Kammer 4 G 1984/97 Beschluss Anwendbarkeit des BSHG § 120 Abs 5 S 2 auf Ausländer, die dem FlüAbk unterfallen, bejaht - Kürzung der Sozia

(Anwendbarkeit des BSHG § 120 Abs 5 S 2 auf Ausländer, die dem FlüAbk unterfallen, bejaht - Kürzung der Sozialhilfe auf die unabweisbar gebotene Hilfe) Tatbestand Randnummer 1 I. Die Antragsteller sind iranische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1) bis 3) reisten am 30.08.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 20.11.

  1. Der Bundesbeauftragte hat hinsichtlich der Asylanerkennung Klage beim VG Osnabrück erhoben. Durch Urteil vom 15.10.1997 wurde der Klage stattgegeben, so daß es bei der rechtskräftigen Anerkennungsentscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG blieb. Bis einschließlich März 1997 wurde den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt Haren, Landkreis Emsland, gewährt. Der Landkreis Emsland erteilte den Antragstellern unter dem 12.03.1997 örtlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnisse. Nach der Übersiedlung der Familie in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners wurde den Antragstellern mit Bescheid vom 17.04.1997 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des BSHG gewährt. Hilfeleistungen erfolgten daraufhin bis einschließlich Dezember
  2. Zuvor war den Antragstellern anläßlich einer Vorsprache am 01.09.1997 erstmalig mitgeteilt worden, daß sie im Hinblick auf die Regelung des § 120 Abs. 5 BSHG keine weitere Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten könnten. In einem Schreiben vom 16.09.1997 wurde der Antragsteller schriftlich davon unterrichtet, daß beabsichtigt sei, die Hilfe zum 30.09.1997 einzustellen. Da die mündliche Verhandlung über das Asylverfahren auf den 15.10.1997 terminiert war, wurde bis zum 31.10.1997 zunächst weiter Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Mit Bescheid vom 11.11.1997 wurde die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung zum 31.12.1997 eingestellt. Mit am 20.11.1997 beim Antragsgegner eingegangenem Schriftsatz wurde hiergegen Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden wurde. Randnummer 2 Mit am 18.12.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller um eiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Antragsteller sowohl bei Vorsprachen im Landkreis Emsland sowie im ...-Kreis auch auf ausdrückliches Befragen nicht darauf aufmerksam gemacht worden seien, daß Bedenken hinsichtlich eines Wechsels von Niedersachsen nach Hessen bestünden. Der Antragstellerin zu 2) sei sogar noch vom zuständigen Betreuer des Landkreises Emsland bei der Abmeldung geholfen worden. Randnummer 3 Der Antragsgegner sei zu Unrecht der Auffassung, daß die Regelung von § 120 Abs. 5 BSHG auch auf die Antragsteller, die Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention seien, anwendbar sei. Das VG Berlin habe in einem Beschluß vom 24.11.1995 (vgl.: VG Berlin, InfAuslR 1996, S. 185) zutreffend festgestellt, daß die nach Art. 23 und 26 der Genfer Konvention einem Flüchtling gewährte Rechtsposition bei der Anwendung von § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG unzulässig eingeschränkt werde. Weder das allgemeine Ausländerrecht sehe eine Beschränkung der Konventionsflüchtlinge in ihrem Aufenthaltsrecht vor - die Aufenthaltsbefugnisse seien im ganzen Bundesgebiet gültig - noch seien deutsche Sozialhilfeempfänger einem derart rigiden, indirekten Umzugsverbot unterworfen. Auch könne der Ansicht des OVG Hamburg (FEVS 45, 209), wonach § 120 Abs. 5 BSHG als das spätere Bundesgesetz gegenüber Art. 23 GK Vorrang genieße, nicht gefolgt werden, da eine dementsprechende Willensentscheidung des Gesetzgebers nicht vorläge. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung werde besonders hervorgehoben, daß die ausländergesetzlichen Regelungen sicherstellen müßten, daß völkerrechtliche Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden könnten. Der fehlende Wille des Gesetzgebers, über § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG auch die Genfer Konvention einzuschränken, lasse sich daraus schließen, daß diese Vorschrift bereits konzipiert war, bevor § 30 Abs. 5 AuslG a.F. (= § 70 Abs. 1 AsylVfG n.F.) erst im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens durch den Bundesrat initiiert wurde. Randnummer 4 Auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Beschluß vom 01.07.1997 (InfAuslR 1997, S. 410 ) zutreffend festgestellt, daß schon Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens den Schluß zulasse, daß jegliche Beschränkung für Staatsangehörige anderer Vertragsschließender im Hinblick auf soziale und gesundheitliche Fürsorge nicht zulässig sei. Gemäß Art. 1 des Zusatzprotokolls sei das Europäische Fürsorgeabkommen ebenfalls auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzuwenden. Regelungen des Zusatzprotokolls seien jedoch gegenüber § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG als speziellere Vorschriften zu berücksichtigen. Bei der Einführung des § 120 Abs. 4 a.F. BSHG habe der Gesetzgeber an der Rechtsstellung der Konventionsflüchtlinge, wie diese sich aus den genannten völkerrechtlichen Verträgen ergeben, erkennbar nichts ändern wollen. Der Gesetzgeber habe daher mit seiner Regelung nur diejenigen Aufenthaltsbefugnisse erfassen wollen und können, die von den Bundesländern in primärer sachlicher Zuständigkeit und ohne vorausgegangene Zuständigkeit des Bundesamtes erteilt würden. Randnummer 5 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 6 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften den BSHG zu gewähren. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 8 den Antrag abzulehnen. Randnummer 9 Zur Begründung wurde ausgeführt, daß eine unzulässige Diskriminierung, der die Art. 23 und 26 GK entgegenstünden, nicht vorliege, da die Antragsteller auch weiterhin Sozialhilfe in Niedersachsen erhalten könnten. Art. 26 GK gewähre die Freizügigkeit nur vorbehaltlich der für Ausländer unter gleichen Umständen geltenden Bestimmungen, so daß eine Ungleichbehandlung nicht vorliege. Im übrigen bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag schon deshalb nicht, weil die Antragsteller sich nach Niedersachsen begeben könnten, wo sie ohne weiteres Sozialhilfe erhalten würden. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nur im ausgesprochenen Umfang begründet. Randnummer 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 13 Soweit die Antragsteller die unbeschränkte Fortgewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegner begehren, steht § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG der dauerhaften Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen. Randnummer 14 Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird auch nicht durch Art. 23 und 26 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeschränkt. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß diese Konvention als Völkervertragsrecht aufgrund des mit dem Zustimmungsgesetz vom 01.09.1953 (BGBl. II, S. 559) erteilten innerstaatlichen Anwendungsbefehl lediglich den Rang eines einfachen Gesetzes hat. Insoweit hat die am 01.01.1991 in Kraft getretene Vorschrift des § 120 Abs. 4 BSHG (Gesetz vom 07.09.1990, BGBl. I, S. 1354) bzw. des wortgleichen § 120 Abs. 5 BSHG n.F. als das spätere Bundesgesetz Vorrang gegenüber den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention. Darüber hinaus ergibt sich ein Verstoß gegen Art. 23 GK, wonach die vertragsschließenden Staaten auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge den Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zukommen lassen, deshalb nicht, weil Einschränkungen im Umfang der Leistungen der Sozialhilfe nicht vorgesehen sind. § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG sieht lediglich vor, daß der Ausländer den ihm zustehenden Anspruch auf Sozialhilfe nur gegenüber einem bestimmten Sozialhilfeträger geltend machen muß, das heißt, gegenüber einem Sozialhilfeträger in dem Land, welches ihm die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat (vgl. insoweit: Hess.VGH, Beschluß v. 21.11.1995, 9 TG 356/96). Randnummer 15 Ein Verstoß gegen Art. 26 GK, der den Flüchtlingen das Recht gibt, sich im Aufnahmestaat frei zu bewegen, wird ebenfalls durch § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG nicht beeinträchtigt, da diese Vorschrift ohne Differenzierung auf alle Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, Anwendung findet und nicht bloß allein auf Ausländer mit einem Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Art. 26 GK gewährleistet insoweit lediglich, daß die Freizügigkeit für die Konventionsflüchtlinge unter den allgemein für Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung findenden Vorschriften zu gewährleisten ist. Randnummer 16 Zutreffend hat zwar der Bayrische Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, daß das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (BGBl.1956 II, S. 564) auf die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Anwendung findet. Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) sieht insoweit vor, daß sich die vertragsschließenden Staaten verpflichten, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seine eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren sind. Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Fürsorgeabkommen, welches gleichermaßen von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden ist, sieht in Art. 2 vor, daß die Vorschriften des Teil I des Fürsorgeabkommens auf die Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen, wie auf die Staatsangehörigen der Vertragsschließenden Anwendung findet. Im Sinne des Zusatzprotokolls hat der Ausdruck "Flüchtling" die Bedeutung, die ihm in Art. 1 GK gegeben wird. Art. 1 EFA kann nach der Überzeugung des Gerichts nur die Bedeutung haben, daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten in dem Staatsgebiet eines anderen Vertragsschließenden im Hinblick auf die Leistungen Sozialfürsorge wie Inländer zu behandeln sind. So ergibt sich aus dem Eingangssatz zum Fürsorgeabkommen, daß das Abkommen in dem Willen abgeschlossen worden ist, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten zu erreichen; Art. 1 bestätigt dies nach seinem ausdrücklichen Wortlaut: "Halten sich Staatsangehörige eines anderen Vertragsschließenden in irgend einem Teil des Gebietes eines Vertragsschließenden auf, sind sie von diesem wie seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln." Der insoweit eindeutige Wortlaut erlaubt keinesfalls eine Differenzierung, wie sie § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG vorsieht, da diese Regelung sich ausdrücklich auf Ausländer bezieht, das heißt, auf Inländer bzw. deutsche Staatsangehörige schon grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Auch soweit Art. 1 vorsieht, daß das für die eigenen Staatsangehörigen geltende Recht auf Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden Anwendung findet, die sich "in irgendeinem Teil" des Gebietes des Vertragsstaates aufhalten, spricht dies ausdrücklich dagegen, daß eine vertragskonforme Auslegung von Art. 1 EFA eine Regelung wie § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG ermöglicht, da diese Vorschrift die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nur in einem bestimmten Teil des Bundesgebietes erlaubt. Die Anwendung der so verstandenen Regelung auf die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich auch zwingend aus Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls, wie aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Art. 2 zu folgern ist, welcher die Vorschriften des Teils I des EFA - damit auch Art. 1 EFA - auf die Flüchtlinge im Sinne der GFK erstreckt. Daß diese Einbeziehung der Flüchtlinge in das Fürsorgeabkommen ebenfalls ohne Einschränkungen gilt, ergibt sich auch hier eindeutig aus dem Wortlaut des Zusatzprotokolls, welches "in dem Wunsche, die Bestimmungen des Fürsorgeabkommens auf die Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens auszudehnen", abgeschlossen worden ist. Art. 2 des Zusatzprotokolls erklärt demgemäß die Vorschriften des Teil I des EFA für die Flüchtlinge als unter den gleichen Voraussetzungen wie auf die Staatsangehörigen der Vertragsschließenden anwendbar. Randnummer 17 Entgegen der Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs ist das Gericht jedoch der Auffassung, daß die insoweit eindeutige Regelung durch die später in Kraft getretene Vorschrift des § 120 Abs. 4 S. 2 BSHG als dem späteren Bundesgesetz derogiert worden ist. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift bezieht gerade auch die Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention - bei denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat - mit ein. § 70 Abs. 1 AsylVfG bzw. die entsprechende Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 5 AuslG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 sieht für die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vor, daß für sie eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist; die Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis sind jedoch von § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG ausnahmslos erfaßt. Der Wortlaut sieht insbesondere keine Differenzierung danach vor, ob die Aufenthaltsbefugnis aufgrund originärer Befugnis der Landesbehörde oder erst aufgrund einer zuvor erfolgten Feststellung des Bundesamtes zu § 51 Abs. 1 AuslG erteilt worden ist. Der Umstand, daß anhand der Gesetzesmaterialien ein Wille des Bundesgesetzgebers, sich aus seinen Verpflichtungen aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen und dem dazu ergangenen Zusatzprotokoll zu lösen, nicht erkennbar ist, vermag dem insoweit eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Auslegung der Vorschrift muß im übrigen dort ihre Grenzen haben, wo sie mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht mehr vereinbar ist. Dies ist bei der weit gefaßten Regelung von § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG der Fall; die Regelung findet unterschiedslos auf alle Personen, denen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, Anwendung und somit ihrem klaren Wortlaut nach auch auf die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch soweit argumentiert wird, daß sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, daß völkervertragsrechtliche Verpflichtungen mit der Einführung des neuen Ausländerrechts und seiner Begleitgesetze nicht eingeschränkt werden sollten (vgl.: VG Berlin in InfAuslR 1996, S. 185), ist dies unerheblich, denn solche Bekundungen des Willens des Gesetzgebers vermögen nicht den entgegenstehenden eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einzuschränken. Zwar ist in der Gesetzesbegründung insoweit ausgeführt, daß die ausländergesetzliche Regelung sicherstellen muß, daß völkervertragliche Regelungen, die Vorschriften über die Behandlung fremder Staatsangehöriger enthalten, uneingeschränkt eingehalten werden können (vgl. BTDrucks. 11/6321, S. 43). Die aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen resultierenden Verpflichtungen, wie sie eingangs dargestellt worden sind, sind indes bei der Fassung von § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG offensichtlich nicht berücksichtigt worden, denn dies hätte der Gesetzgeber nur mit einer ausdrücklichen, den Flüchtlingsstatus berücksichtigenden Regelung gewährleisten können. Das Gericht folgt zwar der Einschätzung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (InfAuslR 1997, 411), daß dem Gesetzgebungsverfahren kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung von § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG von völkervertraglichen Verpflichtungen lösen wollte, er hat dies jedoch mit der eindeutigen Neuregelung getan, wobei sich aus der Begründung zu Art. 7 des Gesetzesvorschlags (BTDrucks. 11/6321, S. 90) ergibt, daß die insoweit uneingeschränkte Gesetzesregelung bewußt auf alle Arten von Aufenthaltsbefugnissen erstreckt werden sollte, um eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer aufgrund der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zu vermeiden. Diese Begründung spricht vielmehr gegen die Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, daß die konkrete, aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen resultierende vertragliche Pflicht unbeschränkt bleiben sollte, sondern vielmehr dafür, daß die Möglichkeit des freien Wechsels des Aufenthaltsortes bewußt eingeschränkt wurde, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Bedeutung von Art. 1 EFA für die Rechtsstellung der Flüchtlinge überhaupt erkannt worden ist. Randnummer 18 Der Antragsgegner war indes im ausgesprochenen Umfang zur Weitergewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten, da die Gewährung von Sozialhilfe sich insoweit als nach den Umständen unabweisbar geboten darstellte (§ 120 Abs. 5 S. 1 BSHG). Die Beschränkung auf die unabweisbar gebotene Hilfe bedeutet gerade nicht, daß der Hilfeempfänger in jedem Falle auf die sofortige Rückreise zu verweisen ist und demgemäß lediglich Beihilfen für die Reisekosten und eine Wegzehrung zu gewähren sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, inwieweit auch der Sozialhilfeträger selber zu der nach der Intention des Gesetzes ungewollten Binnenwanderung des Sozialhilfeempfängers beigetragen hat. Randnummer 19 Dies ergibt sich daraus, daß § 120 Abs. 5 S. 1 BSHG darauf abstellt, daß die Hilfe "nach dem Umständen" unabweisbar geboten sein muß, also eine Abwägung aller Umstände, die zu der konkreten Situation geführt haben, erfolgen muß. Randnummer 20 Es ist danach zu differenzieren, ob der Hilfeempfänger ohne weitere Absprachen gleichsam "auf eigene Faust" den Aufenthaltsort gewechselt hat oder, wie im vorliegenden Fall, dies erst nach Absprache und mit Billigung des ursprünglich zuständigen sowie des neuen Sozialhilfeträgers erfolgt ist. Hat danach der Sozialhilfeträger durch sein eigenes Zutun den Umzug erst ermöglicht, wird er dem Hilfeempfänger eine Rückkehr an den früheren Aufenthaltsort erst dann zumuten können, wenn dessen Verbleib dort unter entsprechenden Bedingungen gesichert ist. Dies setzt insbesondere voraus, daß dem Hilfeempfänger - ggf. unter Mitwirkung des früheren Sozialhilfeträgers - eine Wohnung nach seiner Rückkehr zur Verfügung steht. Randnummer 21 Der Sozialhilfeträger kann sich auch nicht darauf berufen, daß der ausländerrechtliche Status der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zuzugs in den ...-Kreis für ihn noch nicht geklärt war. Für diesen Fall hätte es sich dem Sozialhilfeträger aufdrängen müssen, daß gerade wegen der einschneidenden Regelung von § 120 Abs. 5 BSHG zunächst abschließend der aufenthaltsrechtliche Status der Antragsteller zu prüfen war; erst nach einer sicheren Klärung des Status hätte erstmalig eine entsprechende Zusage des Sozialhilfeträgers erfolgen dürfen. Randnummer 22 Die dadurch für die Antragsteller entstandene Situation, sich nunmehr erneut auf einen Umzug nach Niedersachsen einzustellen, war somit maßgeblich durch das Verhalten des Antragsgegners bedingt, weshalb dieser auch bei der weiteren Fürsorge für die Antragsteller gehalten sein wird, ggf. entstehende neue Härtelagen nach allen Kräften zu vermeiden. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO und berücksichtigt das nur geringe Unterliegen des Antragsgegners. Randnummer 24 Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Abs. 2 VwGO. Randnummer 25 Den Antragstellern war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozeßkostenhilfe in vollem Umfang zu gewähren. Im Zeitpunkt der Antragstellung bestand nämlich hinreichende Erfolgsaussicht. Bei den zu klärenden Rechtsfragen konnte insoweit nicht von vornherein festgestellt werden, daß der Antrag erfolglos sein würde, da diese, wie dargestellt, auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten sind. 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