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VG Gießen 4. Kammer 4 E 872/95 (5) Urteil Einsetzen der Sozialhilfe: Kenntniserlangung unabhängig von Antragstellung; sozialhilferechtliche Betretungs

Einsetzen der Sozialhilfe: Kenntniserlangung unabhängig von Antragstellung; sozialhilferechtliche Betretungspflichten: Kauf von Gebrauchtmöbeln statt Neumöbeln Leitsatz Für die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer Hilfeleistung ist lediglich entscheidend, ab wann ihm die objektiven Umstände der Voraussetzungen für die Hilfegewährung bekannt waren. Eine Kürzung der Sozialhilfeleistung um 30% mit der Begründung, daß die Hilfesuchende ein gewisses Eigenverschulden deshalb treffe, weil sie einen Anspruch nicht schriftlich oder durch eine einstweilige Anordnung geltend gemacht habe, ist rechtswidrig. Aus der Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers folgt, daß Hilfesuchende vor dem eventuellen Ankauf von Möbeln darauf hinzuweisen sind, daß nur der Preis für Gebrauchtmöbel übernommen wird; geschieht dies nicht, sind die aufgewendeten angemessenen Kosten für Neumöbel zu übernehmen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende sowie diverse Beihilfen für die Renovierung einer Wohnung und den Ankauf von Möbeln zuzubilligen ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist Studentin der Sozialpädagogik und erzieht ihre minderjährige Tochter S., die nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes Halbwaise ist, allein. Sie erhielt bis zum 31.08.1992 für sich und ihre Tochter Hilfe zum Lebensunterhalt. Im September 1992 begann die Klägerin zu studieren. Daraufhin wurde von der Beklagten die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 26 BSHG eingestellt. Die Klägerin erhielt seitdem Einkommen in Form von BAföG, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und aus Gelegenheitsarbeiten. Randnummer 3 Nachdem sie durch einen Hinweis in einer Zeitschrift davon Kenntnis erhalten hatte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch alleinerziehende Studentinnen einen Anspruch auf Zahlung des Mehrbedarfszuschlages gemäß § 23 Abs. 2 BSHG haben, beantragte sie mit Schreiben vom 28.10.1993 die Gewährung dieses Mehrbedarfszuschlages sowie mehrere Beihilfen für eine Auszugsrenovierung und die Anschaffung von Hausrat. Randnummer 4 Mit Bescheiden vom 16.02.1994 und 25.02.1994 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin ab. Randnummer 5 Dagegen legte die Klägerin unter dem 06.03.1994 fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende hätte ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, auf die sie den Beklagten mit Schreiben vom 28.10.1993 hingewiesen hatte, bereits bei Studienaufnahme im September 1992 zugestanden. In einem Telefonat vom 16.10.1992 habe ihr ein Sachbearbeiter der Beklagten demgegenüber auf ihre diesbezügliche Frage mitgeteilt, ihr stünde kein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende mehr zu. Auch in einem am 29.10.1992 geführten Gespräch sei ihre Frage nach einmaligen Beihilfen und Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende von Seiten des Beklagten abschlägig beantwortet worden. Randnummer 6 Hinsichtlich der gewährten Höhe der Beihilfe für den Ankauf von neuen Küchenschränken, Tisch und Stühlen vertritt die Klägerin in der Widerspruchsbegründung die Auffassung, ihr seien statt der zugebilligten Pauschalbeträge die tatsächlichen Kaufpreise für die Möbel zu erstatten. Auch die geltend gemachten Renovierungskosten seien zu tragen, da der Umzug notwendig und gerechtfertigt gewesen sei. Randnummer 7 Mit Abhilfebescheid vom 09.05.1994 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab. So wurde ihr eine einmalige Beihilfe für einen Tisch für die Tochter S., sowie zusätzlich zu den bereits gewährten 190,- DM Umzugsbeihilfe weitere 64,- DM für Bewirtungskosten im Zuge des Umzuges gewährt. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1995 wurde der Klägerin darüber hinaus auf ihren Widerspruch hin für den Zeitraum vom 01.09.1992 bis 27.10.1993 rückwirkend Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 2.000,- DM nachgezahlt. Dies entsprach 70% des für diesen Zeitraum entstandenen Gesamtanspruches auf Zahlung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Widerspruchsbegründung wurde ausgeführt, für die sozialerfahrenen Personen seien bei der Beratung des Falles keine Gründe erkennbar gewesen, die Aussage Widerspruchsführerin, sie habe ab 01.09.1992 den Mehrbedarfszuschlag beantragt und dieser sei mit einer falschen Auskunft abgelehnt worden, anzuzweifeln. Daher sei beschlossen worden, der Widerspruchsführerin einen Betrag in Höhe von 2.000,- DM nachzuzahlen. Ein Anteil von 30% sei abgezogen worden, da die sozialerfahrenen Personen ein gewisses Eigenverschulden darin gesehen hätten, dass der Anspruch nicht schriftlich oder durch eine einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht geltend gemacht worden sei. Der Anteil sei so gering bemessen, da die Widerspruchsführerin darauf vertrauen durfte, dass die Auskunft der Behörde richtig sei. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 13.06.1995, eingegangen bei Gericht am 19.06.1995, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, ihr stünde aufgrund der Regelung des § 5 BSHG der volle Mehrbedarfszuschlag, ab dem 01.09.1992 zu. Danach komme es hinsichtlich der Sozialhilfeberechtigung auf den Kenntnisstand des Trägers selbst an, der sich in ihrem Falle aus der Aktenlage ergeben habe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der geschiedene Ehemann und Vater der gemeinsamen Tochter am 04.07.1992 verstorben sei, da sie Beerdigungshilfe beantragt und auch bewilligt bekommen habe. Außerdem sie die gesamte Familie seit der Geburt ihrer Tochter am ...1989 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und einmaligen Leistungen gewesen. Daher seien alle Sozialdaten, insbesondere auch der Prozess der Trennung und Scheidung sowie der Aufnahme des Studiums zum 01.09.1992, bekannt gewesen. Angesichts des kontinuierlichen Kontaktes zum Sozialamt habe ihr der Mehrbedarfszuschlag von Amts wegen ausgezahlt werden müssen. Die gegenteiligen Rechtsauskünfte des Sachbearbeiters Herr G., ihr stünden keine einmaligen Beihilfen und kein Mehrbedarfszuschlag mehr zu, da sie BAföG erhielte, seien entweder von einer unrichtigen Tatsachenlage ausgegangen oder rechtsirrig gewesen. Ihr für diesen Rechtsfehler ein Mitverschulden anzulasten, wie im Widerspruchsbescheid geschehen, sei ebenfalls rechtsfehlerhaft. Eine Rechtspflicht zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht bestehe nicht. Mit Schreiben vom 08.02.1993 und weiteren Schreiben vom 28.10.1993 habe sie Beihilfen zum Ankauf von vier Stühlen und Küchenschränken beantragt. Diesem Antrag sei ohne Auflagen oder Beschränkungen stattgegeben worden. Es sei ihr weder gesagt noch geschrieben worden, dass Beihilfen nur für gebrauchte Küchenmöbel gewährt werden würden. Wenn ihr im nachhinein nur eine Beihilfe für gebrauchte Möbel gewährt werde, sei dies rechtsmißbräuchlich und ein in sich widersprüchliches Verhalten der Beklagten. Schließlich seien auch die Renovierungskosten sozialhilferechtlich gerechtfertigt, da der Umzug ausschließlich wegen unzumutbarer Schikanen und ähnlichem erforderlich gewesen sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheides vom 11.05.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Restbetrag von 804,86 DM Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende sowie 122,39 DM Renovierungskosten und 223,- DM Restbetrag für Küchenschränke sowie 136,- DM Restbetrag für Küchenstühle zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie vertritt die Auffassung, mit den für den Erwerb der Küchenschränke und des Tisches bewilligten Beihilfen in Höhe von 240,- DM bzw. 150,- DM habe die Klägerin nach den verwaltungsinternen Richtlinien ausreichende Beihilfen erhalten. Der Erwerb gebrauchter Möbel sei ihr zumutbar gewesen. Hinsichtlich der Auszugsrenovierung könne ein sozialhilferechtlicher Bedarf nur anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt sei. Ein derartiger Fall liege hier jedoch nicht vor. Bezüglich des noch streitigen Mehrbedarfes gemäß § 23 Abs. 2 BSHG habe die Klägerin auf § 5 BSHG Bezug genommen. Dieser regele jedoch nur, wann Sozialhilfe einsetze, schreibe aber einen vielleicht in der Vergangenheit einmal entstandenen Bedarf nicht als fortbestehend fest. Der Paragraph sei vor dem Hintergrund des das Sozialhilferecht prägenden Grundsatzes zu sehen, wonach Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren sei. Randnummer 13 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 04.06.1997 und 12.06.1997 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erteilt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenvorgänge (1 Hefter), die sämtlichst zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht wurden, ergänzend hingewiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist begründet; der Widerspruchsbescheid vom 11.05.1995 ist insoweit rechtswidrig, als darin die Gewährung des Restbetrages des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende, die Renovierungskosten und die Restbeträge für den Ankauf der Küchenschränke und Küchenstühle abgelehnt wird. Die Klägerin ist dadurch auch in ihren Rechten verletzt, da sie einen Anspruch Gewährung der streitigen Leistungen hat. Randnummer 16 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende ab Beginn des Studiums zum 01.09.1992 zu. Zwar hat sie einen diesbezüglichen Antrag Oktober 1993 gestellt. Wie sich aber aus § 5 BSHG ergib, setzt die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Hilfeleistung einen Antrag des Hilfesuchenden nicht voraus. Das Gesetz stellt vielmehr auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Hilfefalles beim Sozialhilfeträger oder der von ihm beauftragten Stelle ab. Hierfür genügt eine schriftliche oder mündliche Mitteilung durch einen Dritten oder die Kenntnis der Lebensumstände aus eigener Anschauung (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Komm. § 5 Rn. 6). So liegt es aber hier. Die Klägerin stand seit der Geburt ihrer Tochter am 14.04.1989 im laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt. Die genauen Lebensumstände der Klägerin, einer alleinerziehenden Mutter mit einer Tochter, die Halbwaise ist, waren dem Sozialhilfeträger mithin aus eigener Anschauung bekannt. Demgemäß war es Aufgabe des Sozialhilfeträgers, zu prüfen, mit welchen nach dem BSHG im Betracht kommenden Maßnahmen der Hilfesuchenden am besten, treffsichersten geholfen werden kann (a.a.O., Rn. 9). Dass der Sozialhilfeträger im vorliegenden Fall erst im Oktober 1993 aufgrund eines Hinweises der Klägerin auf ein einschlägiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Erkenntnis gelangte, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages für die alleinerziehende studierende Klägerin gegeben waren, steht einer Hilfegewährung ab September 1992 nicht entgegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang lediglich, ab wann dem Träger der Sozialhilfe die objektiven Umstände der Voraussetzungen für die Hilfegewährung bekannt waren. Feststellungen zu der dann zu gewährenden Art der Hilfeleistungen sind vom Sozialhilfeträger von sich aus zu treffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren ist, da aus § 5 BSHG zweifelsfrei folgt, dass Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt, wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Dies war aber - wie bereits zuvor ausgeführt - ab dem 01.09.1992 der Fall. Randnummer 17 Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des rückwirkend zu gewährenden Mehrbedarfszuschusses in Höhe von 30% auf die Gesamtsumme mit der Begründung, die sozialerfahrenen Personen sähen ein gewisses Eigenverschulden der Klägerin darin, dass sie den Anspruch nicht schriftlich oder durch eine einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, erfolgt nach Auffassung der Berichterstatterin zu Unrecht. Sie läuft der von § 5 BSHG bezweckten Regelung, nach der die Gewährung sozialhilferechtlicher Leistungen gerade nicht von einem Antrag des Hilfesuchenden abhängig sein soll, zuwider. Randnummer 18 Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Auszahlung weiterer 359,- DM für den getätigten Ankauf von Küchenschränken und Küchenstühlen zu. Randnummer 19 Gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG zählt zu den laufenden und einmaligen Leistungen nach dem BSHG auch die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, wie beispielsweise Schränken und Tischen (Lehr- und Praxiskommentar, BSHG, 5. Auflage, § 21 Rn. 41). Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, den Hilfesuchenden auf den Ankauf von Gebrauchsmöbeln zu verweisen bzw. die Leistungen der Höhe nach auf die Preise für Gebrauchsmöbel zu begrenzen. Aufgrund der allgemeingültigen aus § 14 SGB I folgenden Pflicht zur Beratung des Hilfesuchenden über seine Rechte und Pflichten folgt aber, dass der Hilfesuchende vor dem eventuellen Ankauf von Möbeln darauf hinzuweisen ist, dass nur der Preis für den Erwerb von Gebrauchtmöbeln übernommen wird. Dies ist im Falle der Klägerin nicht geschehen. Aus der Behördenakte ergibt sich insofern lediglich, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.10.1993 eine Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen des bevorstehenden Umzuges beantragt hat. Die Liste der notwendigen Aufwendungen enthielt unter anderem die Position Hängeschränke für die Küche. In einem späteren Schriftsatz vom 08.02.1994 ergänzte die Klägerin die Liste notwendiger Einrichtungsgegenstände noch um unter anderem vier Stühle. Bezogen auf den von ihr gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für verschiedene Einrichtungsgegenstände teilte ihr die Beklagte unter dem 29.12.1993 mit, zur abschließenden Bearbeitung sei die Vorlage von Nachweisen über eventuell bereits angeschaffte Einrichtungsgegenstände ( ... Hängeschränke Küche,....) erforderlich. Ein Hinweis darauf, dass lediglich die pauschalierten Kosten für den Erwerb von Gebrauchtmöbeln übernommen werden würden, findet sich aber weder in diesem Schreiben der Behörde noch an anderer Stelle in der Behördenakte. Da die Klägerin somit vor dem Erwerb der Küchenschränke und der Stühle nicht darauf hingewiesen wurde, dass lediglich die Kosten von Gebrauchtmöbeln übernommen werden, kann sie nunmehr nach Erwerb von neuen - wenn auch sehr preisgünstigen - Möbeln auch nicht darauf verwiesen werden, dass nur ein Teil des Kaufpreises erstattet wird. Dies wäre nur dann rechtmäßig, wenn die Beklagte vor dem Erwerb ihren Beratungspflichten in der zuvor : aufgezeigten Art und Weise nachgekommen wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin sehr preisbewusst eingekauft hat, so dass ihr nicht entgegengehalten werden kann, sich überteuerte Möbel angeschafft zu haben. Randnummer 20 Fehl geht schließlich auch die Auffassung der Beklagten, die geltend gemachten Renovierungskosten in Höhe von DM 122,39 (Farben u. ä.) seien nicht zu erstatten, da der Umzug sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Randnummer 21 Die Klägerin hat in dem bereits erwähnten Schreiben vom 28.10.1993 auch die Gründe für den Umzug geschildert. Ein Hinweis dergestalt, dass der geplante Umzug aufgrund der von ihr geschilderten Sachlage sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt sei, erfolgte von Seiten der Behörde nicht. Vielmehr wird die Klägerin in dem ebenfalls erwähnten Schreiben vom 29.12.1993 aufgefordert, Nachweise über die entstandenen Umzugskosten zu erbringen. Tatsächlich werden ihr von Seiten der Beklagten auch die Kosten der Bewirtung für die Umzugshelfer (64,- DM) sowie eine Umzugsbeihilfe in Höhe von DM 190,- gewährt. Die Bewilligung dieser Umzugsbeihilfen setzt aber ebenso wie die Gewährung einer Renovierungsbeihilfe voraus, dass der Umzug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist (BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., § 12 Rn. 27). Zweifel daran wurden vor dem angekündigten Umzug seitens der Behörde nicht geäußert, so dass sie mit diesem Einwand hinsichtlich der Erstattung der Renovierungskosten nicht mehr gehört werden kann. Dies gilt um so mehr, als die restlichen durch den Umzug verursachten Kosten auch übernommen wurden. Randnummer 22 Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwG0 zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033191

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