Zur Rückforderung von Stillegungsprämien; hier: zum Belassen des Aufwuchses auf der stillgelegten Fläche Leitsatz Sieht die maßgebliche Richtlinie für die Förderung der Stillegung von Ackerflächen ein Belassen des Aufwuchses nach erlaubtem Abmähen auf der Fläche vor, so kommt es auf eine bestimmte Form des Belassens ohne weitere Konkretisierung nicht an, vielmehr ist lediglich maßgebend, daß eine wirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses durch belassen in einer beliebigen Form und an einem beliebigen Ort der stillgelegten Fläche erfolgt. Maßgeblich ist allein der vermögenswerte Verlust infolge der Nichtnutzung des Aufwuchses. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Landwirt und wendet sich mit der Klage gegen die Rückforderung von Prämien für die Stilllegung von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Randnummer 2 Am 31.07.1990 beantragte der Kläger beim Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft (ARLL) Vogelsberg die Gewährung einer Beihilfe zur Stilllegung von Ackerflächen. Mit Bescheid vom 04.12.1990 genehmigte die Behörde dem Kläger die Teilnahme an der Stilllegung von Ackerflächen in Form der Dauerbrache nach Nr. 2.3a der Richtlinien zur Förderung der Stilllegung von Ackerflächen 1990 für die Dauer von fünf Jahren unter Zugrundelegung einer stillzulegenden Fläche von 5,3 ha. Für die Erfüllung der Stillegungsverpflichtung sollte der Kläger für die Dauer von fünf Jahren jährlich eine Stillegungsbeihilfe nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres erhalten. Die Genehmigung zur Teilnahme an der Stilllegung und die Auszahlung der Beihilfe erfolgte unter dem Vorbehalt, daß der Kläger die eingegangene Stillegungsverpflichtung entsprechend den Richtlinien erfüllt. Randnummer 3 Nach dem Ende des ersten Stillegungsjahres 1990/91 wurde dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 5.830,-- DM gewährt, ebenso in den Folgejahren 1992, 1993 und
- Insgesamt wurden dem Kläger Beihilfebeträge in Höhe von 23.320,-- DM ausgezahlt. Randnummer 4 Am 30.06., 03.
- und 07.07.1995 fanden bei dem Kläger Vor-Ort-Kontrollen statt. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Bericht, Bl. 28 der Behördenvorgänge, und die Lichtbilder, Bl. 16 bis 21 der Behördenvorgänge, verwiesen. Randnummer 5 Laut Aktenvermerk vom 10.07.1995 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Feststellungen gegeben. Wegen der Einzelheiten des Aktenvermerks wird auf Bl. 29, 29 R der Behördenvorgänge verwiesen. Randnummer 6 Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 20.07.1995 widerrief das ARLL Vogelsberg den Genehmigungsbescheid vom 04.12.1990 und forderte den Kläger auf, die bereits ausgezahlten Beihilfen von insgesamt 23.320,-- DM nebst 5.745,38 DM Zinsen zurückzuzahlen. Zur Begründung verwies die Behörde im wesentlichen auf die Feststellungen bei der Überprüfung der stillgelegten Ackerflächen. Randnummer 7 Am 10.08.1995 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen im wesentlichen damit, er wolle die stillgelegten Flächen nach Ablauf des Stillegungszeitraumes wieder nutzen. Aufgrund der Wetterverhältnisse sei es zu erheblicher Verunkrautung auf den stillgelegten Flächen gekommen. Daraufhin habe er die stillgelegten Flächen gemäht, den Schnitt zu Rundballen gepreßt und die sich aus dem Schnittgut ergebenden insgesamt 42 Rundballen auf einem stillgelegten Grundstück gelagert, damit die übrigen Grundstücke nach Ende der Stillegungszeit zu Grünland hätten gemacht werden können. Es treffe nicht zu, daß die Grundstücke abgeerntet und der Aufwuchs abtransportiert worden sei. Er habe lediglich das Schnittgut in Form von Rundballen auf ein stillgelegtes Grundstück verbracht. Er bestritt, gegen Auflagen verstoßen zu haben. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.1996 wies das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die festgestellte Differenz von zur Stillegung beantragter und tatsächlich stillgelegter Fläche liege über 10 % und 2 ha. Diese Flächendifferenz habe der Kläger vorsätzlich herbeigeführt, da ihm die Stillegungsverpflichtungen bekannt gewesen seien. Daher sei der ursprüngliche Genehmigungsbescheid zu widerrufen und die bereits ausgezahlten Beihilfen zurückzufordern. Die Widerrufsentscheidung sei zwingend und stehe nicht im Ermessen der Behörde. Randnummer 9 Ein Zustellungsnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen. Randnummer 10 Am 05.11.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er habe die eingegangenen Stillegungsverpflichtungen erfüllt. Randnummer 11 Anläßlich einer Vorsprache sei dem Vater des Klägers durch die Behörde mitgeteilt worden, daß alles, was nach dem 01.07.1995 wieder wachse, auch genutzt werden dürfe. Daher habe er die stillgelegten Flächen abgemäht. Bei dem Schnittgut habe es sich nahezu ausschließlich um Disteln, Brennesseln und Unkraut gehandelt, das als Futtermittel völlig untauglich gewesen sei. Nach dem 01.07.1995 habe er beabsichtigt, Gras einzusäen, damit wieder eine geordnete Nutzung als Grünland habe vorgenommen werden können. Da für Juli 1995 das Mulchen und Einsäen vorgesehen gewesen sei, habe das Schnittgut nicht, so wie abgemäht, liegenbleiben können, da der Grassamen sonst nur schlecht aufgegangen wäre. Deshalb habe er sich entschieden, das Schnittgut auf Rundballen zu pressen und sämtliche Rundballen auf einem Teil der stillgelegten Fläche zu lagern. Darin liege kein Verstoß gegen die eingegangenen Verpflichtungen. Er habe den Aufwuchs nicht als Heu geerntet und nicht abtransportiert, wie sich an den heute noch vorhandenen Ballen nachweisen lasse. Sämtlicher Aufwuchs sei noch vorhanden. Zudem sei auf einem Teil der stillgelegten Fläche der abgemähte Aufwuchs nicht auf Ballen gepreßt worden. Dies sei allenfalls auf einer Fläche von 4,83 ha geschehen. Auch seien die Angaben anläßlich der Vor-Ort-Kontrolle nicht nachvollziehbar und zum Teil hinsichtlich der Flächen und Flurstücke unrichtig. Randnummer 12 Eine Nutzung des Aufwuchses der stillzulegenden Flächen habe seitens des Klägers nicht stattgefunden. ob der Kläger die Absicht gehabt habe, gegen Stillegungsverpflichtungen zu verstoßen, sei unerheblich, da ein derartiger Verstoß tatsächlich nicht vorliege. Dies ergebe sich eindeutig aus Sinn und Zweck der Subvention. Die eingegangene Verpflichtung gehe dahin, den Aufwuchs von den Flächen nicht zu entfernen und zu nutzen, wobei Entfernen und Nutzen kumulativ zu verstehen seien. vorliegend scheitere ein Nutzen bereits daran, daß der Aufwuchs nach wie vor vor Ort gelagert werde. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg vom 20.07.1995 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 01.10.1996 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, der Kläger habe gegen die eingegangenen Stillegungsverpflichtungen verstoßen. Insbesondere habe er sich verpflichtet, den Aufwuchs auf der Fläche zu lassen. Das Gebot der "Belassung" des Aufwuchses auf der Fläche sei flächendeckend (Belassung an der jeweiligen Stelle) zu verstehen, das heiße, der Aufwuchs dürfe nicht an bestimmten Stellen zusammengetragen oder -gefahren werden. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Randnummer 16 Zudem müsse der Darstellung, bei dem Schnittgut handele es sich ausschließlich um Unkraut, widersprochen werden. Es sei deutlich, mit welcher Absicht der Kläger den Aufwuchs gemäht, gewendet und zu Rundballen gepreßt sowie abgefahren habe. Zur Nutzung durch Tiere sei es wohl nur deshalb nicht gekommen, weil der Kläger die Konsequenzen eines derartigen Handelns erfahren habe. Die Verpflichtung des Belassens des Aufwuchses an Ort und Stelle ergebe sich schon aus der Sache heraus, weil ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, ob nicht teilweise der Aufwuchs genutzt worden sei. Der Begriff "auf der Fläche belassen" untersage ein aktives Handeln zur Standortveränderung und verlange ein passives Verhalten bezüglich des Aufwuchses seitens des Subventionsnehmers. Randnummer 17 Jedes aktive Eingreifen in Form von Wenden, Zusammenfahren, Pressen des Aufwuchses und Verbringen an einen anderen Standort stelle demzufolge einen Verstoß gegen die Richtlinien dar. Zudem seien die vom Kläger getätigten Aufwendungen hinsichtlich des Aufwuchses wirtschaftlich nicht sinnvoll. Eine Überprüfung vor Ort am 24.07.1997 habe ergeben, daß 42 Rundballen aus der Mahd 1995 auf dem Grundstück, Gemarkung A., Flur 13 Nr. 2 lagerten. Randnummer 18 Mit Beschluß vom 01.08.1997 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 21 Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg vom 20.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 01.10.1996 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Soweit der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 20.07.1995 auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 HessVwVfG abstellt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen, denn § 48 HessVwVfG regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, woran es vorliegend fehlt. Im Zeitpunkt des Erlasses war der Genehmigungsbescheid vom 04.12.1990, wie auch die nachfolgenden Bewilligungsbescheide über die Auszahlung einer Beihilfe, rechtmäßig. Der dem Kläger seitens des Beklagten vorgeworfenen Verstoß gegen die eingegangenen Stillegungsverpflichtungen ist nicht geeignet, auf die Rechtmäßigkeit der zuvor erlassenen Bescheide einzuwirken. Auch wenn die Nennung der falschen Ermächtigungsgrundlage möglicherweise unschädlich ist und das Gericht auch im gerichtlichen Verfahren noch befugt ist, die falsche Ermächtigungsgrundlage gegen die richtige auszutauschen, ist der Klage stattzugeben, weil die angefochtenen Bescheide sich auch dann noch als rechtswidrig erweisen. Dabei kann offen bleiben, ob richtige Ermächtigungsgrundlage für den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid §§ 49, 49a HessVwVfG oder § 10 MOG, jeweils in Verbindung mit § 7 Haushaltsgesetz und Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29.04.1988 (Amtsblatt der EG Nr. L121/36) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom 27.02.1992 (Amtsblatt der EG Nr. 1,53/12) sind, denn die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlagen zum Widerruf des Genehmigungsbescheides vom 04.12.1990 und zur Rückforderung der in gesonderten Beihilfebescheiden festgesetzten Beihilfen für die jeweiligen Wirtschaftsjahre liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht gegen die eingegangenen Stillegungsverpflichtungen verstoßen, was möglicherweise auf Grundlage der vorgenannten Rechtsnormen einen Widerruf der zugrundeliegenden Bescheide und eine Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen ermöglichen könnte. Ein Verstoß gegen die eingegangenen Stillegungsverpflichtungen liegt nicht darin, daß der Kläger den Aufwuchs der stillzulegenden Fläche gemäht, bearbeitet und auf Rundballen gepreßt sowie anschließend auf einem der stillgelegten Grundstücke gelagert hat, wo sie auch im jetzigen Zeitpunkt noch lagern. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist den maßgeblichen Richtlinien für die Förderung der Stillegung von Ackerflächen des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 16.07.1990 (Staatsanzeiger S. 1549) nichts dafür zu entnehmen, daß der Aufwuchs auf den stillgelegten Flächen zwar gemäht werden darf, aber flächendeckend auf der Fläche zu belassen ist. Nr. 4.4e der Richtlinien bestimmt lediglich, daß der Aufwuchs auf der Fläche zu belassen ist, nicht aber in welcher Form und wo. Im Hinblick auf diesen Wortlaut der Richtlinie ist es nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn der Kläger den Aufwuchs der gesamten Stillegungsfläche an einer Stelle auf einem der stillgelegten Grundstücke lagert. Damit ist auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie Rechnung getragen, nämlich, daß eine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses nicht stattfindet. Auch die Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission enthält keinen Hinweis auf die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung, daß der Aufwuchs flächendeckend auf der Fläche zu belassen ist. Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere auch nicht dem Merkblatt zum Flächenstillegungsprogramm 1990 in Hessen zu entnehmen. Auch darin ist aufgeführt, daß der Aufwuchs auf der Fläche zu belassen und jegliche Futternutzung ausgeschlossen ist. Dieser Verpflichtung ist der Kläger dadurch, daß er die Rundballen an einer Stelle auf einem der stillgelegten Grundstücke lagert, nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es auf die Absicht des Klägers nicht an, denn mit der Teilnahme am Flächenstillegungsprogramm 1990 wird nicht eine bestimmte Gesinnung des Betroffenen subventioniert, sondern die Tatsache, daß er durch die Stillegung einen - pauschalierten - geldwerten Verlust aus der Stillegung erleidet. Diesen Verlust erleidet der Kläger auch dadurch, daß er die Rundballen auf einer Stelle der stillzulegenden Fläche lagert, denn durch die Lagerung bis zum jetzigen Zeitpunkt erscheint dem Gericht jegliche Nutzung zu Futterzwecken ausgeschlossen, insbesondere bestreitet der Beklagte auch nicht, daß es sich bei den 42 gelagerten Rundballen um den gesamten Aufwuchs der Stillegungsfläche handelt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rückforderung auch nicht auf einen Erlaß aus dem Jahre 1990 zu stützen, nach dem eine flächendeckende Belassung des Aufwuchses zu fordern ist. Dieser Erlaß ist zum einen nicht Gegenstand des Antrages und des Genehmigungsbescheides geworden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß dieser Erlaß tatsächlich geeignet ist, die maßgebliche Richtlinie für die Förderung der Stillegung von Ackerflächen dergestalt zu konkretisieren, daß eine flächendeckende Belassung erforderlich ist. Hätte der Richtliniengeber eine flächendeckende Belassung des Aufwuchses auf der stillgelegten Fläche tatsächlich gewollt, hätte es nahe gelegen, dies in den maßgeblichen Richtlinien in geeigneter weise zum Ausdruck zu bringen. Randnummer 23 Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, den Anwendungsbereich der Richtlinie vom 16.07.1990 über den eindeutigen Wortlaut der Richtlinie hinaus auszudehnen. Randnummer 24 Maßgeblich für die Gewährung einer Beihilfe für die Teilnahme am Stillegungsprogramm ist der hiermit verbundene vermögenswerte Verlust der jeweiligen Landwirte, der auch dann eintritt, wenn der Aufwuchs zwar nicht flächendeckend auf der stillgelegten Fläche belassen wird, eine wirtschaftliche Nutzung aber ausscheidet. Nach vorstehenden Ausführungen kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger gegen eine eingegangene Stillegungsverpflichtung verstoßen hat; mithin erweisen die angefochtenen Bescheide sich als rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung. Randnummer 25 In diesem Zusammenhang merkt das Gericht lediglich noch an, daß die vollständige Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 04.12.1990 und die vollständige Rückforderung der für die entsprechenden Wirtschaftsjahre festgesetzten und ausgezahlten Beihilfen möglicherweise auch aus dem Grund rechtswidrig ist, daß Nr. 4.9 der Richtlinien vom 16.07.1990 die Möglichkeit der Kündigung der eingegangenen Verpflichtungen mit Wirkung zum Ende des
- Jahres vorsieht, ohne daß im Falle der Kündigung weitergehende Sanktionen als ein Ausscheiden aus dem Stillegungsprogramm ersichtlich sind. Insoweit hätte es nahe gelegen, die Möglichkeit einer konkludenten Kündigung - so der Kläger tatsächlich gegen eine eingegangen Verpflichtung verstoßen hätte - zu prüfen, mit der Folge, daß er von einer weiteren Beihilfegewährung ausgeschlossen ist, ohne daß die Behörde zwangsläufig die Rechtsfolgen des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom 27.02.1992 mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen in bezug auf den Kläger hätte anwenden müssen bzw. dürfen. Die Möglichkeit einer Kündigung zum Ende des
- Jahres hat die Behörde in den angefochtenen Bescheiden nicht einmal ansatzweise gesehen. Hinsichtlich der Zinsberechnung in dem angefochtenen Rückforderungsbescheid ist noch darauf hinzuweisen, daß nach Nr. 8.2 der Richtlinien vom 16.07.1990 die Beihilfe zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % zurückzuzahlen ist, wenn der Beihilfeempfänger seine eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält. Auf dieser Grundlage ist der von dem Beklagten geltend gemachte Zinssatz in keiner Weise nachzuvollziehen. Randnummer 26 Auch wenn man Art. 15a der EWG-Verordnung Nr. 466/92 für anwendbar hält, ist der von dem Beklagten geforderte Zinssatz nicht nachzuvollziehen, da die angefochtenen Bescheide die entsprechenden Berechnungsgrundlagen nicht einmal ansatzweise enthalten. Randnummer 27 Nach alledem erweisen die angefochtenen Bescheide sich als rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung, so daß der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. H 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033193