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VG Gießen 10. Kammer 10 G 1073/98 Beschluss Verkehrsberuhigung durch Aufstellung von Pflanzkübeln; kein subjektives Recht des Straßenanliegers auf bes

Obsah (7)§ 87a§ 88§ 123§ 42§ 45§ 9§ 43

Verkehrsberuhigung durch Aufstellung von Pflanzkübeln; kein subjektives Recht des Straßenanliegers auf bestimmte Verkehrsraumgestaltung Tatbestand Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten um die Entfe

§ 87aAbs.2 und 3 Vw

GO anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 15 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird durch das erkennende Gericht im Wege der Auslegung

§ 88Vw

GO als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

§ 123Abs.1 Vw

GO verstanden. Randnummer 16 Ziel des hinsichtlich seines Wortlautes nicht eindeutigen und daher auslegungsbedürftigen Eilantrages des Antragstellers ist es, daß vorläufig die von der Antragsgegnerin vor seinem Grundstück aufgestellten Pflanzkübel nicht entfernt werden, bis entsprechend den Vorgaben des § 45 Abs.1 - 1 d) StVO entsprechende Ersatzmaßnahmen getroffen sind. Damit begehrt der Antragsteller die Unterlassung eines Realaktes der Antragsgegnerin. Im Rahmen eines in der Sache noch nicht anhängigen Klageverfahrens wäre daher die allgemeine Leistungsklage, in der Form einer Unterlassungsklage als statthafte Klageart anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., vor § 40 Rz.4; § 43 Rz.28). In diesen Fällen richtet sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs.1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rz.4, 7). Ziel des Begehrens des Antragstellers ist der Erlaß einer sogenannten Sicherungsanordnung, welche die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes des Straßenkörpers vor seinem Grundstück zum Inhalt hat. Randnummer 17 Der Antrag ist bereits unzulässig, da es an der

§ 42Abs.2 Vw

GO analog notwendigen Antragsbefugnis fehlt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123, Rz.18, 20). Es sind keine Rechte des Antragstellers substantiiert vorgetragen oder ersichtlich, in denen er in bezug auf das Antragsbegehren mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit betroffen oder verletzt sein könnte. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Entfernung der Blumenkübel würde ihn und seine Familie einer erhöhten Gefährdung durch den dadurch schneller fließenden Straßenverkehr aussetzen, ist dieser Vortrag als Geltendmachung einer Rechtsverletzung aus Art.2 Abs.2 Grundgesetz; Art.3 Hessische Verfassung auszulegen. Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, daß eine solche Rechtsverletzung in Betracht kommt. Zum einen ist festzustellen, daß die Entfernung der Pflanzkübel nichts daran ändert, daß die Straße "... " weiterhin als Tempo 30-Zone ausgewiesen ist und daß die Straße entsprechend mit Verkehrszeichen ausgeschildert ist. Selbst wenn unterstellt werden kann, daß nicht alle Verkehrsteilnehmer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten, läßt sich aus der Entfernung der Pflanzkübel keine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben der Anwohner herleiten. Soweit eine solche Gefährdung vorliegt, liegt sie zum einen im allgemeinen Lebensrisiko begründet, welches der Straßenverkehr im allgemeinen mit sich bringt, zum anderen geht eine mögliche Gefährdung durch verkehrswidriges Verhalten in diesen Fällen nicht von der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast aus, sondern von einem individuellen Fehlverhalten der betreffenden Verkehrsteilnehmer. Dies ist der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen und rechtfertigt (ggf. erfordert) allein eine Ahndung durch die Polizei-/Ordnungsbehörde im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften. Randnummer 18 Auch soweit der Antragsteller sich darauf beruft, daß die von ihm bewohnte Straße zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs im Jahre 1965 ein erheblich niedrigeres Verkehrsaufkommen aufwies, vermag dies die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht zu begründen. Das Gericht wertet den diesbezüglichen Vortrag als Geltendmachung einer Rechtsverletzung des Eigentumsrechts des Antragstellers aus Art.14 GG; 45 Hessische Verfassung. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, daß durch die konkrete Gestaltung des Straßenkörpers vor dem Grundstück des Antragstellers in dessen Grundeigentum in irgendeiner Weise eingegriffen wird. Das Eigentumsrecht schützt nämlich nicht davor, daß sich die Situation des Grundstücks durch nachfolgende Bebauung und Veränderungen der Verkehrsinfrastruktur verändert, solange die Grundstücksnutzung als solche nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung kann das Gericht nicht erkennen. Randnummer 19 Schließlich rechtfertigt auch der Vortrag des Antragstellers, daß durch die Entfernung der streitgegenständlichen Pflanzkübel die Anforderungen der Verwaltungsschrift zu § 45 Abs.1 bis 1 d) StVO nicht erfüllt werden, nicht die Annahme einer Antragsbefugnis. § 45 bezieht sich auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Adressat der Vorschrift sind die Straßenverkehrsbehörden.

§ 45Abs.1 b) Nr.3 St

VO treffen diese die zur Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen und geschwindigkeitsbeschränkten Zonen notwendigen Anordnungen. Bei den streitgegenständlichen Pflanzkübeln handelt es sich nicht um Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 Abs.1 StVO (vgl. hierzu Kodal/Krämer, a.a.O., Seite 1341 ff. (insbesondere 1343)). Im übrigen handelt es sich bei § 45 Abs.1 StVO unabhängig davon, daß dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Fall nicht eröffnet ist, um eine objektiv-rechtliche Norm, die sich ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörden richtet und aus der sich, zumindest soweit die Anordnung bestimmter verkehrsregelnder Maßnahmen in Frage steht, kein subjektiver Anspruch der betroffenen Straßenanlieger herleiten läßt. Randnummer 20 Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht aus § 9 des Hessischen Straßengesetzes herleiten.

§ 9

Abs.1 S.1 Hessisches Straßengesetz umfaßt die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin

§ 43

Hessisches Straßengesetz Trägerin der Straßenbaulast, da es sich um eine Gemeindestraße handelt. Inhalt der Straßenbaulast ist die Verpflichtung von Leistungen, die im Interesse eines geregelten und sicheren Verkehrs notwendig sind. Auch aus § 9 des Hessischen Straßengesetzes lassen sich jedoch keine subjektiven Rechte herleiten. Das gilt sowohl für Verkehrsteilnehmer wie auch für Anlieger von Straßen (vgl. insoweit Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, Kommentar, Reihe Praxis der Gemeindeverwaltung, 3. Aufl.1998, Loseblatt, Stand 1997, Seite 126 f.). Randnummer 21 Nach alledem ist festzustellen, daß eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Entfernung der Pflanzkübel vor seinem Grundstück ... im Stadtteil "... " der Stadt ... nicht in Betracht kommt. Randnummer 22 Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit ist der Antrag jedoch auch unbegründet, da ein Anordnungsanspruch

§ 123Abs.1 Vw

GO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO nicht glaubhaft gemacht ist.

§ 9

Abs.1 Hessisches Straßengesetz umfaßt die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu bauen, auszubauen und zu unterhalten. Es ist nicht erkennbar, daß die Antragsgegnerin durch die Entfernung der streitgegenständlichen Pflanzkübel diese Verpflichtung verletzt. Welche Maßnahmen im Einzelfall zur Erfüllung der genannten Aufgaben geboten erscheinen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Straßenbaulast also der Antragsgegnerin. Eine Verletzung der genannten Pflichten liegt, unabhängig davon, daß, wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit ausgeführt wurde, ein subjektiver Anspruch eines Straßenanliegers im Hinblick auf die Erfüllung dieser Pflichten nicht besteht, auch deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, als Ersatzmaßnahme Fahrbahnmarkierungen und Parkplatzausweisungen, welche dem gleichen Ziel, nämlich der Verkehrsberuhigung, dienen, an den entsprechenden Stellen auf dem Straßenkörper anzubringen (vgl. Gießener Anzeiger vom 09.07.1998, Seite 28). Randnummer 23 Hinzu kommt, daß die Frage der Zulässigkeit derartiger Pflanzkübel im Hinblick auf Haftungsrisiken, der sich die Antragsgegnerin aussetzt, im Lichte der Rechtsprechung des für das Land Hessen maßgeblichen OLG Frankfurt als außerordentlich zweifelhaft erscheinen muß. Wie das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 10.09.1991, 14 U 244/89, NJW 1992, 318 ff. (insbesondere 319) ausführt, verstößt das Aufstellen von Blumenkübeln und ähnlichen Gegenständen auf der Fahrbahn gegen § 32 Abs.1 StVO und kann im Falle des Eintritts eines Schadensereignisses zu einer Haftung des Trägers der Straßenbaulast aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 S.1 StVO führen. Diese Rechtsprechung ist zumindest für das Gebiet des Landes Hessen von den Trägern der Straßenbaulast zu beachten. Soweit andere Obergerichte dies anders beurteilen (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1995, 18 U 38/95 = NJW 1996, 731 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.1994, 9 U 39/94 = NZV 1994, 400 f.), kann dem im Hinblick auf die möglichen Haftungsrisiken der Antragsgegnerin keine Bedeutung zukommen. Randnummer 24 Unabhängig davon, ob das Aufstellen von Blumenkübeln überhaupt mit § 32 Abs.1 StVO zu vereinbaren ist, besteht in jedem Falle jedoch kein subjektiver Anspruch darauf, daß in der Vergangenheit im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellte Pflanzkübel dort auch belassen werden. Diesbezüglich kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs.1 i.V.m. § 20 GKG. Mangels näherer Anhaltspunkte legt das Gericht den Regelstreitwert zugrunde. Dieser ist zu halbieren, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033201

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