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VG Gießen 10. Kammer 10 E 30875/98 Urteil Türkei: keine beachtliche Gefahr von Zwangsbeschneidungen für Christen im Wehrdienst Art 16a Abs 1 GG, § 51

Türkei: keine beachtliche Gefahr von Zwangsbeschneidungen für Christen im Wehrdienst Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wurde am (...) in Altinöyu/Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger u

und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (

Art. 16Abs. 2 S. 2 GG: BVerf

G vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (

Art. 16Abs. 2 S. 2 GG: BVerf

G vom 01.07.1987, a.a.O.). Randnummer 20 Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (

Art. 16Abs. 2 S. 2 GG: BVerf

G vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (

Art. 16Abs. 2 S. 2 GG: BVerw

G v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Randnummer 21 Der Kläger hat die Türkei verlassen, ohne zuvor in eigener Person, oder mittelbar über seine Eltern, politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Vorverfolgungsgründe sind von ihm weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden. Randnummer 22 Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Christen in der Türkei berufen. Eine solche hat in der Vergangenheit gegen die griechisch-orthodoxe Kirche in der Türkei nicht stattgefunden und findet auch gegenwärtig nicht statt. Soweit in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen auf die Denomination der syrisch-orthodoxen Christen seit Mitte 1993 vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung ausgegangen wird, kann sich der Kläger hierauf nicht berufen, da er nicht syrisch-orthodoxer Christ ist. Daran ändert der Vortrag des Klägers auch nichts, daß er aus einem Ort an der syrischen Grenze stammt. Ausweislich der vorgelegten Urkunden gehört der Kläger zweifelsfrei der griechisch-orthodoxen Kirche an. Dies belegt nicht zuletzt die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Heiratsurkunde über seine christliche Eheschließung in der Türkei aus dem Jahre

  1. Randnummer 23 Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm drohe als türkischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter im Falle seiner Abschiebung die Einberufung zum Wehrdienst und im Verlaufe des Wehrdienstes die Gefahr einer Zwangsbeschneidung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung seines Asylbegehrens. Daß der Kläger für den Fall der Abschiebung in die Türkei zum Wehrdienst eingezogen wird, muß angesichts dessen, daß der Kläger bislang nicht gemustert worden ist und aufgrund seiner Körperbehinderung auch Zweifel an seiner Wehrdiensttauglichkeit bestehen, in Frage gestellt werden. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. Dok. "Militärdienst in der Türkei", BAFL-Ref. G 2.4 v. August 1997) ist die gesetzliche Voraussetzung für die Einberufung zum Wehrdienst die vorherige Feststellung der Wehrdiensttauglichkeit. Randnummer 24 Selbst wenn davon auszugehen ist, daß dem Kläger die Einberufung zum Wehrdienst droht, führt dies zu keiner günstigeren Beurteilung seines Asylbegehrens. Grundsätzlich besteht für türkische Staatsangehörige, soweit sie im Ausland leben, zwischen dem
  2. und
  3. Lebensjahr Wehrpflicht (vgl. Dok. "Militärdienst in der Türkei", a. a. O., S. 4). Im Falle christlicher Wehrpflichtiger hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit in mehreren Verfahren christlicher Wehrpflichtiger die Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen in Form einer sog. "Zwangsbeschneidung" bejaht (so zul. HessVGH, Urt. v. 14.08.1995, 12 UE 2496/94 ). Entscheidungsgrundlage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war u. a. eine Befragung von sechs Zeugen in einem Verfahren am 22.03.
  4. Die betreffenden Zeugen konnten glaubhaft machen, daß sie in dem Zeitraum Juli 1980 bis Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst an verschiedenen Standorten in der Türkei abgeleistet hatten und während ihrer Militärdienstzeit allesamt gegen ihren Willen beschnitten worden waren (Quellenliste Türkei/Christen, Nr. 32). Demgegenüber geht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen davon aus, daß zumindest seit Beginn der achtziger Jahre christliche Rekruten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen ausgesetzt sind. Fest steht, daß in einem überschaubaren Zeitraum, zumindest seit etwa 10 Jahren keine Meldungen über weitere Zwangsbeschneidungen bekannt geworden sind. Es besteht somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt christliche Wehrpflichtige während des Militärdienstes unter asylrelevanten Beeinträchtigungen in Form einer Zwangsbeschneidung zu leiden haben. Das türkische Militär, als Stütze des laizistischen Prinzips innerhalb des türkischen Staates, ist vielmehr bestrebt, Unterschiede in Bezug auf die Religionszugehörigkeit im Militär nicht zum Tragen kommen zu lassen. Dementsprechend wird auch gegen Islamisierungstendenzen innerhalb des Militärs Front gemacht. Dies zusammengenommen führt das Gericht zu dem Schluß, daß sich die Sachlage in den vergangenen Jahren insoweit geändert hat, als entgegen den Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14.08.1995 (HessVGH, a. a. O.) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Gefahr individueller Verfolgungsmaßnahmen gegen christliche Wehrpflichtige in Form der Zwangsbeschneidung ausgegangen werden kann. Randnummer 25 Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß sich der Kläger weder darauf berufen kann, vorverfolgt aus der Türkei ausgereist zu sein noch daß ihm ein objektiver Nachfluchtgrund i. S. d. § 28 AsylVfG zur Verfügung steht. Randnummer 26 Auch für Feststellungen gem. § 51 Abs. 1 AuslG, der im Hinblick auf seine Tatbestandsvoraussetzungen im wesentlichen mit Art. 16 a Abs. 1 GG identisch ist, besteht kein Raum. Randnummer 27 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG gegeben. Innerhalb des Asylverfahrens sind solche Abschiebungshindernisse gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, 9 C 13.96) nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zielstaatbezogen sind. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger, zumindest in den Zentren im Westen der Türkei, im Hinblick auf seine Körperbehinderung eine adäquate medizinische Versorgung nicht erfahren könnte. Auch im übrigen ist für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i. S. d. § 53 AuslG kein Anhaltspunkt gegeben. Randnummer 28 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Randnummer 29 § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033202

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