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VG Gießen 10. Kammer 10 G 1342/98 Beschluss Polizeiliche Vorführung zwecks Erfüllung der Meldepflicht - Verhältnismäßigkeit § 30 SOG HE, § 33 SOG HE,

Polizeiliche Vorführung zwecks Erfüllung der Meldepflicht - Verhältnismäßigkeit Tatbestand Randnummer 1 I. Die Antragsgegner, Gemeindebürger der Antragstellerin, waren ursprünglich unter der Anschrift ... , ... , gemeldet. Spätestens zum 01.12.1997 verzogen die Antragsgegner innerhalb des Gemeindegebietes der Antragstellerin in die Wohnung ... Randnummer 2 Am 04.12.1997 wurden die Antragsgegner erstmalig aufgefordert, ihrer Meldepflicht zu genügen und sich umzumelden. Am 18.12.1997 erfolgte eine zweite Aufforderung, ohne daß eine Ummeldung erfolgte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 16.01.1998 wurden die Antragsgegner gem. § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG) bezüglich eines beabsichtigten Zwangsmitteleinsatzes durch die Antragstellerin angehört. Eine Äußerung seitens der Antragsgegner erfolgte nicht. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 29.01.1998, zugestellt am 30.01.1998, wurden die Antragsgegner gem. § 19 Hessisches Meldegesetz (HMG) zum persönlichen Erscheinen auf dem Einwohnermeldeamt der Antragstellerin aufgefordert, zugleich wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 400,-- DM angedroht. Am 02.03.1998 erfolgte ein telefonischer Hinweis der Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern in Bezug auf ihre Meldepflicht. Die Antragsgegnerin zu 2) sagte telefonisch zu, die Ummeldung vorzunehmen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 11.03.1998, zugestellt am 13.03.1998, wurde gegenüber den Antragsgegnern ein Zwangsgeld in Höhe von 400,-- DM festgesetzt. Die Beitreibung des verhängten Zwangsgeldes hatte keinen Erfolg. Randnummer 6 Am 20.07.1998 hatte die Antragstellerin um den Erlaß einer Anordnung gem. § 79 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) nachgesucht. Randnummer 7 Die Antragstellerin trägt vor, bereits in der Vergangenheit habe ein aufwendiges Verwaltungsverfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bezüglich der Personen der Antragsgegner stattgefunden. Die begehrte Vorführung durch die Vollzugspolizei sei das einzige Mittel zur Erfüllung der Meldepflicht. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 9 die Vorführung der Antragsgegner durch die Vollzugspolizei während der Sprechzeiten ihres Einwohnermeldeamtes anzuordnen. Randnummer 10 Die Antragsgegner sind dem Antrag nicht entgegengetreten. Entscheidungsgründe Randnummer 11 II. Der Antrag begegnet bereits hinsichtlich seiner Zulässigkeit rechtlichen Bedenken. Randnummer 12 Wie das Gericht bereits in seiner Aufklärungsverfügung vom 24.07.1998 dargelegt hat, ist das Melderecht als eine Aufgabe der Gefahrenabwehr anzusehen (vgl. Meixner, Kommentar zum HSOG,

  1. Aufl., § 1 Randnr. 23). Mithin sind dann die Meldebehörden Gefahrenabwehrbehörden nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Für Gefahrenabwehrbehörden gehen jedoch die Regelungen des HSOG denjenigen des HessVwVG vor (vgl. § 3 I 1 HSOG ), es besteht somit die Möglichkeit, eine Vorladung gem. § 30 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 HSOG zu beantragen. Für eine diesbezügliche Anordnung wäre indes das Amtsgericht sachlich zuständig. Dem steht auch nicht entgegen, daß das Melderecht in der neueren Literatur überwiegend nicht mehr als unmittelbarer Bestandteil des Gefahrenabwehrrechts gesehen wird. Mittelbar ist die Rechtsmaterie des Melderechts nach wie vor dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen (vgl. Götz, Allgem. Polizei- u. Ordnungsrecht,
  2. Aufl., § 4 Randziff. 53, 55). Dem steht auch nicht entgegen, daß sich das Verwaltungsverfahren in Bezug auf das HMG nach den Vorschriften des HVwVfG richtet (vgl. Fuckner, Melderecht, Ausgabe Hessen, Erläuterungen zu § 2 HMG Nr. 2). Denn auch im Rahmen polizeilicher Maßnahmen nach den Vorschriften des HSOG findet das HVwVfG Anwendung (vgl. § 2 HVwVfG ). Damit ist jedoch nichts über den Einsatz von Zwangsmitteln oder über Vorführungen ausgesagt. Randnummer 13 Gerade für die Vorführung findet sich jedoch für die allgemeinen Verwaltungsbehörden eine Sonderregelung in § 30 Abs. 4 i. V. m. § 33 Abs. 2 S. 1 HSOG , welche vorliegend das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsgesetz verdrängt. Für sonstige Zwangsmittel hingegen finden §§ 47 ff. HSOG für allgemeine Verwaltungsbehörden keine Anwendung, weshalb es hier bei der allgemeinen Auffangszuständigkeit des HVwVG bleibt. Randnummer 14 Die Zulässigkeit des Antrags kann jedoch dahinstehen, da der Antrag auch nach § 79 HVwVfG in jedem Falle unbegründet ist, weil er mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist. Randnummer 15 Zweck der in § 13 Abs. 1 HMG normierten allgemeinen Meldepflicht ist es, den Meldebehörden zu ermöglichen, in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhafte Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen festzustellen und nachweisen zu können ( § 1 Abs. 1 HMG ). Gem. § 19 HMG hat jeder Meldepflichtige die Pflicht, der Meldebehörde die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen und hierzu auf Verlangen persönlich bei dieser zu erscheinen. Unabhängig von den Pflichten der Meldepflichtigen hat die Meldebehörde gespeicherte Daten gem. § 10 S. 1 HMG von Amts wegen zu berichtigen, wenn ihr die Unrichtigkeit der Daten bekannt wird. Randnummer 16 Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Antragstellerin ist der neue Wohnsitz der Antragsgegner aufgrund eigener Nachforschungen zwischenzeitlich bekannt geworden. Wie auch der vorgelegte Schriftverkehr zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern belegt, hat die Antragstellerin von Amts wegen das Melderegister berichtigt. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche Auskünfte die Antragstellerin von den Antragsgegnern zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters noch benötigen würde. Soweit das genaue Umzugsdatum noch nicht ermittelt sein sollte, ließe sich diese Angabe auch problemlos durch Nachfrage beim Vermieter ermitteln, ohne daß es einer polizeilichen Vorführung bedurfte. Soweit die Antragstellerin die Antragsgegner aufgefordert hat, ihre Personalausweise zur Eintragung des neuen Wohnsitzes vorzulegen, ist dies keine Angelegenheit des Melderechts, sondern des Paßrechts und vermag von daher die begehrte Anordnung gem. § 79 HVwVG nicht zu tragen. Randnummer 17 Auch wenn die Antragsgegner wiederholt ihren gesetzlichen Verpflichtungen gem. §§ 13 Abs. 1, 19 HMG nicht nachgekommen sind, kommt aufgrund dessen, daß die Meldebehörde im vorliegenden Fall zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters - soweit dies für das Gericht ersichtlich ist - keine weiteren Auskünfte benötigt, die Anordnung der polizeilichen Vorführung gem. § 79 HVwVG nicht in Betracht. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 19 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 i. V. m. § 20 GKG. Da es sich um ein Beschlußverfahren handelt, hält das Gericht die Zugrundelegung von 1/2 des Regelstreitwertes für sachgerecht. Dieser halbierte Wert ist zu verdoppeln, da gegen zwei Antragsgegner die Anordnung der polizeilichen Vorführung begehrt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033204

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