(Zur Kürzung der Versorgungsbezüge bei Soldaten auf Zeit; zur Anwendbarkeit von SVG § 13b) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger trat am 05.01.1976 als Sanitätsoffiziersanwärter in den Dienst der Beklagten. Ab dem 30.03.1976 wurde er unter Gewährung von Ausbildungsgeld durch die Beklagte zum Studium der Medizin beurlaubt, das er erfolgreich abschloß. Nach Ablauf einer auf 20 Jahre festgesetzten Dienstzeit schied der Kläger am 04.01.1996 als Soldat auf Zeit aus den Diensten der Beklagten aus. Während seiner Dienstzeit leistete der Kläger in der Zeit vom 31.07.1978 bis zum 31.08.1978, 01.09.1978 bis zum 30.09.1978, 01.09.1979 bis zum 30.09.1979 und vom 01.03.1980 bis zum 31.03.1980 in verschiedenen Abteilungen des Bundeswehrkrankenhauses G., das die damalige Betreuungseinheit des Klägers war, insgesamt 4 Famulaturen ab. Für die Zeit der ersten beiden Famulaturen verfügte die Beklagte keine entsprechenden Kommandierungen, so daß die Beurlaubung des Klägers zum Studium der Medizin während dieser Zeit nicht unterbrochen wurde, und der Kläger deswegen weiterhin Ausbildungsgeld als Sanitätsoffiziersanwärter anstelle von Dienstbezügen erhielt. Aufgrund dessen kürzte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 17.11.1995, die diesem am 02.01.1996 bekannt gegeben wurden, die ihm zustehenden Übergangsgebührnisse und die Übergangsbeihilfe. Randnummer 2 Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 05.01.1996 Beschwerde ein, die der Beklagten am 10.01.1996 zuging, und beantragte bei ihr die Anerkennung der Famulaturzeiten vom 31.07.1978 bis zum 31.08.1978 und vom 01.09.1978 bis zum 30.09.1978 als Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge. Er begründete die Beschwerde mit Schriftsatz vom 08.03.1996 unter anderem damit, seine aktive Dienstzeit habe trotz Beurlaubung zum Studium ungefähr 14 Jahre gedauert, bei einer Gesamtdienstzeit von 20 Jahren. Dies sei erheblich mehr, als gemäß § 11 Abs. 2 SVG bzw. § 12 Abs. 2 SVG zum Erreichen der längsten Dauer der Zahlung von Übergangsgebührnissen bzw. des höchsten Betrages an Übergangsbeihilfe vorausgesetzt werde. Sein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgebührnissen sei gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SVG wegen des Abschlusses eines Hochschulstudiums bereits von 3 auf 2 Jahre verkürzt worden. Die Anwendung des § 13 b SVG müsse deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden. Diese Norm sei nämlich ihrer Intention nach nicht auf das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtverpflichtungsdauer von 20 Jahren ausgerichtet. Randnummer 3 Den Widerspruch des Klägers - als solchen behandelte die Beklagte den Schriftsatz des Klägers vom 05.01.1996 - wies die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.1996 zurück. Die Beklagte stützte sich in ihrem Widerspruchsbescheid im wesentlichen darauf, die erforderlichen Kommandierungen hätten wegen der fehlenden Meldungen der beiden Famulaturen durch den Kläger nicht erfolgen können. Auch habe der Kläger während der beiden streitigen Zeiträume anstelle von Dienstbezügen Ausbildungsgeld als Sanitätsoffiziersanwärter erhalten und dies widerspruchslos hingenommen. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 14.06.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die nachträgliche Erstellung von Kommandierungen für die Zeit als Famulus vom 31.07.1978 bis zum 31.08.1978 sowie vom 01.09.1978 bis zum 30.09.
- Randnummer 5 Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.06.1996 Klage erhoben, die bei dem Gericht am 25.06.1996 eingegangen ist. Er ist der Ansicht, die fehlenden Kommandierungen zu den beiden streitigen Famulaturen, die zu einer Unterbrechung der Beurlaubung des Klägers in diesen Zeiträumen geführt hätten, könnten ihm nicht angelastet werden. So sei er während seiner gesamten Dienstzeit dem Bundeswehrkrankenhaus G. zugeordnet gewesen. Ein Unterstellungswechsel habe aus diesen Gründen nicht stattfinden können. Ferner seien die betreffenden Famulaturzeiten die ersten des Klägers gewesen. Aus der sich hieraus ergebenden Fürsorgepflicht der Beklagten und wegen der räumlichen Nähe bei der Ableistung der beiden Famulaturen zu dem Personaloffizier und dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses G. habe sich der Kläger darauf verlassen können, daß dieser Personenkreis, der zu dieser Zeit allein Kenntnis von der Notwendigkeit einer Kommandierung gehabt habe, eine solche Maßnahme beantragen würde. Der Kläger trägt ferner vor, er habe, wie es vom Personalstabsoffizier befohlen gewesen sei, seine Anträge auf Erteilung einer Kommandierung unter Beachtung einer Frist von 2 Monaten ausnahmslos für alle Famulaturen beim Bundeswehrkrankenhaus in G. beantragt. Ob die Anträge regelgerecht bearbeitet und an das Personalstammamt weitergeleitet worden seien, vermöge er nicht zu sagen. Es gebe Anhaltspunkte, daß dies nicht immer geschehen sei. Der Kläger habe auch keinen Anlaß gehabt, das Fehlen der Kommandierungsverfügungen bei Antritt der Famulaturen zu monieren, da die Kommandierungen selten rechtzeitig vor Beginn einer Famulatur vorlägen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Bescheide vom 17.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 30.05.1996 die Beklagte zu verpflichten, die Übergangsgebührnisse und die Übergangsbeihilfe unter Berücksichtigung der vom Kläger geleisteten Famulaturzeiten im Bundeswehrkrankenhaus in G. ggf. unter Einbeziehung nachträglich zu erstellend Kommandierungen neu zu berechnen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe seiner Betreuungseinheit die beiden Famulaturen von sich aus anzeigen müssen, da er sich selbst um die entsprechende Famulaturstellen zu kümmern gehabt habe. Randnummer 9 Wegen dieser vom Kläger zu vertretenen fehlenden Anzeigen der beiden Famulaturen seien keine entsprechenden Kommandierungen erfolgt. Aus diesen Gründen seien die beiden Famulaturen nicht als Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge zu werten. Randnummer 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge (4 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 12 Die Beklagte hat den Rechtsbehelf des Klägers vom 05.01.1996 zu Recht als Widerspruch i. S. der §§ 68 ff. VwGO und nicht als Beschwerde i. S. der Wehrbeschwerdeordnung - WBO - gewertet. Die WBO war zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs durch den Kläger am 10.01.1996 auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht mehr anwendbar, da der Kläger mit Ablauf des 04.01.1996 als Soldat auf Zeit aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden war. Der Wortlaut der §§ 1, 15 WBO knüpft das Beschwerderecht aber ausdrücklich an ein aktives Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (Schwenck/Weidinger: Handbuch des Wehrrechts, Stand: April 1995, Wehrbeschwerdeordnung, § 15 Erläuterung 1). Randnummer 13 Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 14 Die Unterlassung der Beklagten, die Übergangsgebührnisse nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - und die Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG unter Berücksichtigung aller Zeiten aktiv geleisteten Dienstes zugunsten des Klägers neu zu berechnen, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Eine entsprechende Kürzung dieser Beträge durch die Beklagte ist zu Recht erfolgt, da der Kläger während der Ableistung der beiden streitigen Famulaturen weiter als Soldat auf Zeit ohne Dienstbezüge zum Zwecke des Medizinstudiums beurlaubt war (§ 13 b Abs.1 SVG). Randnummer 15 Nach dieser Norm sind die nach den §§ 11 und 12 SVG zustehenden Versorgungsbezüge bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht. Die Kürzung der dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnisse und der Übergangsbeihilfe für die Zeiten der ersten beiden von ihm abgeleisteten Famulaturen erfolgte demgemäß zu Recht, da der Kläger aufgrund der fehlenden Kommandierungen weiterhin ohne Dienstbezüge zum Zwecke des Medizinstudiums beurlaubt war. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob jemand bzw. wer es zu vertreten hat, daß die entsprechenden Kommandierungsverfügungen unterblieben. Diese Fragen sind allenfalls in einem evtl. Schadensersatzprozeß des Klägers zu prüfen. Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, daß das Bundeswehrkrankenhaus G. sowohl Betreuungseinheit als auch Kommandierungseinheit des Klägers gewesen ist. Denn in jedem Falle hätte eine Kommandierung erfolgen müssen, um die Beurlaubung des Klägers i. S. des § 13 b SVG versorgungswirksam zu unterbrechen. Die Kommandierungsverfügung als Grundverwaltungsakt ist nämlich die causa dafür, daß die Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als Sanitätsoffiziersanwärter durch Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge unterbrochen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - haben Soldaten Anspruch auf Besoldung. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 BBesG entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Festsetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 BBesG genannten Dienstherren wirksam wird. Dienstbezüge wiederum sind das Grundgehalt sowie die übrigen in § 1 Abs.2 BBesG aufgeführten Besoldungsbestandteile. Sanitätsoffiziersanwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, erhalten außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung gem. § 30 Abs.2 SG dagegen lediglich ein Ausbildungsgeld. Auch diese besoldungsrechtliche Systematik verdeutlicht, daß es vorliegend einer entsprechenden Kommandierungsverfügung bedurft hätte, um die Beurlaubung des Klägers gemäß § 13 b SVG zur Ableistung der Famulaturzeiten zu unterbrechen - unabhängig davon, ob mit der Ableistung dieses Dienstes ein Wechsel der Einheit verbunden war oder nicht. Randnummer 16 Es ist ferner rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die nachträgliche Erstellung entsprechender Kommandierungen zu Gunsten des Klägers verweigert. Dieser hat nämlich keinen Anspruch auf die (rückwirkende) Erteilung der von ihm beantragten Verfügungen. Ein Soldat hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ernennung oder bestimmte Verwendung. Über die Ernennung entscheidet die in § 4 Abs.2 SG näher bestimmte Stelle, über die Verwendung der zuständige Vorgesetzte, jeweils nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach pflichtgemäßem Ermessen (Scherer/ALff, SG,
- Auflage 1988, § 3 Rdnr. 9). Unter einer Kommandierung versteht man die Änderung der Verwendung, und diese ist gesetzlich nicht geregelt (Scherer/Alff, a.a.O., Rdnrn. 45 und 64). Bei einer Kommandierung sind dieselben Grundsätze wie bei einer Versetzung zu beachten (Scherer/Alff, a.a.O., Rdnrn. 65 und 48 ff.). Dabei gilt im Grundsatz, daß eine Kommandierung dienstlich erforderlich sein muß, es sei denn, der Soldat hat dieser Personalmaßnahme zugestimmt. Liegt ein dienstliches Bedürfnis für eine Kommandierung des Soldaten vor oder hat dieser selbst - wie im vorliegenden Fall - seine Kommandierung beantragt oder ihr zugestimmt, entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die weitere Verwendung nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei ihm ein Ermessen eingeräumt ist (Scherer/Alff, a.a.O., Rdnr. 61 und Rdnrn. 9 ff.). Vorliegend soll durch den Antrag des Klägers vom 14.06.1996 auf nachträgliche Erstellung der Kommandierung jedoch gerade nicht seine weitere Verwendung geregelt werden, sondern seine vom 31.07.1978 bis zum 31.08.1978 und vom 01.09.1978 bis zum 30.09.1978 abgeleisteten Famulaturen sollen rückwirkend mit einem anderen rechtlichen Status belegt werden. Bereits deshalb ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß die Beklagte diese Anträge des Klägers nicht positiv bescheidet. Randnummer 17 Der Kläger vermag auch nicht mit seiner Ansicht durchzudringen, die Vorschrift des § 13 b SVG sei auf das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als 12 Jahren nicht anzuwenden. Denn der Wortlaut des § 13 b SVG verweist uneingeschränkt auf die Vorschriften der §§ 11, 12 SVG. In diesen Normen heißt es wiederum, daß Übergangsgebührnisse nach einer Dienstzeit von 12 und mehr Jahren (§ 11 Abs. 2 Nr.4 SVG) gewährt werden sowie der Anspruch auf Übergangsbeihilfe nach einer Dienstzeit von 8 und mehr Jahren besteht (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 SVG). Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 13 b SVG auf eine Dienstzeit von höchstens 12 Jahren beschränken wollen, so hätte ein entsprechend einschränkender Verweis auf die §§ 11, 12 SVG erfolgen müssen, da diese Normen selbst keine entsprechende Beschränkungen enthalten. Randnummer 18 Des weiteren vermag auch das Argument des Klägers nicht zu überzeugen, eine weitere Kürzung seiner Übergangsgebührnisse nach § 13 b SVG verstoße gegen Treu und Glauben und sei sittenwidrig, da sein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgebührnissen gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SVG wegen des Abschlusses eines Hochschulstudiums bereits von 3 auf 2 Jahre verkürzt worden sei. Denn die beiden Kürzungstatbestände beruhen offensichtlich auf unterschiedlichen gesetzgeberischen Erwägungen. Die Beschränkung des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse von 3 auf 2 Jahre beruht auf dem Umstand, daß der Kläger durch sein als Sanitätsoffiziersanwärter abgeleistetes Medizinstudium eine fundierte akademische Ausbildung aus Steuermitteln erhalten hat. Liegen neben den Tatbestandsmerkmalen des § 11 Abs. 2 SVG auch die Merkmale des § 13 b SVG vor, so hat die Behörde auch diese Vorschrift anzuwenden. Diese Norm verlangt nämlich eine gebundene Entscheidung. Für evtl. Ermessenserwägungen der Behörde bleibt bei der Anwendung des § 13 b SVG daher kein Raum. Das Gericht hat zudem auch keine Bedenken an der Verfassungsgemäßheit dieser Regelungen. Randnummer 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs.1 Nr. 2 HS 2 SVG. Danach kann die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Eine solche Anerkennung von Dienstzeiten ist im Falle des Klägers mit der Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 18.10.1976 (Bl. 16 c der Besoldungsakte) auch erfolgt. Dies geschah jedoch - wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30.05.1996 zutreffend darlegte -, damit dem Kläger keine Nachteile entstanden wären, wenn er als Berufssoldat in den Ruhestand getreten wäre. Daß die Vorschrift des § 20 Abs.1 Nr. 2 HS 2 SVG allein den Interessen zukünftiger Versorgungsempfänger zu dienen bestimmt ist und sich auf keinen Fall auf die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit bezieht, ergibt sich aus der Systematik des SVG. Während die Dienstzeitversorgung eines Soldaten auf Zeit - wie vorliegend - im Abschnitt I (§§ 3 bis 13 d) des SVG geregelt ist, entstammt die Vorschrift des § 20 SVG nämlich den Regelungen über die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten im Abschnitt II (§§ 14 bis 40) des SVG. Randnummer 20 Der Kläger hat als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033206