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VG Gießen 22. Kammer 22 LG 1426/98 (1) Beschluss Personalrat - keine Mitbestimmung bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten § 74 Ab

Personalrat - keine Mitbestimmung bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß die stellvertretende Frauenbeauftragte ohne Beteiligung nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bestellt wurde. Randnummer 2 Am 03.05.1994 wurde die stellvertretende Frauenbeauftragte im Einvernehmen mit der Frauenbeauftragten von dem Beteiligten bestellt. Hiervon wurde dem Antragsteller am 10.05.1994 Mitteilung gemacht. Nachdem durch Weggang der Frauenbeauftragten die stellvertretende Frauenbeauftragte das Amt der Frauenbeauftragten wegen dauernder Abwesenheit wahrnimmt, hat der Antragsteller bereits zuvor mit Schreiben vom 26.03.1998 bemängelt, daß die stellvertretende Frauenbeauftragte ohne seine Beteiligung bestellt worden ist. Er sei damit in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt worden. Die Bestellung sei rechtswidrig. Ferner forderte er zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes die Einleitung eines Beteiligungsverfahrens. Bis zu dessen Abschluß bitte er, die stellvertretende Frauenbeauftragte von ihrem Amt zu entbinden. Stellungnahmen der stellvertretenden Frauenbeauftragten würden nicht anerkannt. Höchstvorsorglich beantrage er die Abberufung. Randnummer 3 Mit Schreiben des Beteiligten vom 03.04.1998 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß er den Antrag auf Abberufung der stellvertretenden Frauenbeauftragten ablehne. Insoweit beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.1994 die Durchführung eines Stufenverfahrens. Dieses wurde mit Erlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28.04.1998 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Voraussetzungen zur Abberufung der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Gesetz abschließend geregelt sei. Anhand dieser Vorschriften sei die Zulässigkeit eines Initiativantrages auf Abberufung der stellvertretenden Frauenbeauftragten durch die Universität selbst zu prüfen. Im übrigen läge eine unterschiedliche Rechtsposition zwischen Dienststelle und Personalrat auf örtlicher Ebene vor, welche dort auszutragen sei. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 06.08.1998, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 10.08.1998, hat der Antragsteller ein Beschlußverfahren angestrengt (Az.: 22 L 1427/98) und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 10.08.1998, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller ist der Auffassung, § 4 Abs. 1 Nr. 3 HPVG normiere explizit, daß der Personalrat mitzubestimmen hat in Angelegenheiten, über die "Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten". Es sei nicht die Rede von der Bestellung "der", sondern "von" Frauenbeauftragten, so daß schon rein sprachlich die Bestellung von der Frauenbeauftragten, als auch der für die Fälle ihrer Verhinderung zuständigen Stellvertreterin von dieser Norm erfaßt werde. Aus § 16 Abs. 1 HGLG ergebe sich im übrigen nach Absatz 3, daß neben der Frauenbeauftragten noch eine Stellvertreterin zu bestellen sei, die sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertrete. Die Stellvertreterin müsse dieselben Anforderungen wie die Frauenbeauftragte erfüllen. Sie habe grundsätzlich dieselbe Amtszeit wie die Frauenbeauftragte und sei zur Ausübung des Amtes befugt, wenn die Frauenbeauftragte abwesend oder sonst verhindert sei. Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Frauenbeauftragten habe sie dieselben Rechte und Befugnisse wie die Frauenbeauftragte selbst. Scheide die Frauenbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus, stelle auch die Beendigung der Amtszeit der Frauenbeauftragten einen Vertretungsfall dar, so daß keine neue Frauenbeauftragte zu bestellen sei, d.h. für einen längeren Zeitraum die stellvertretende Frauenbeauftragte mit derselben Befugnis ausgestattet ist, wie die Frauenbeauftragte. Randnummer 5 Aus dem Schutzzweck der Mitbestimmungsnorm ergebe sich, daß dem Personalrat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten zustehe. Mit der Bestellung der Stellvertreterin werde diese mit ihren Befugnissen in den Betrieb eingegliedert. Die Bestellung zur stellvertretenden Frauenbeauftragten und die Aktualisierung ihrer Befugnisse im Falle der Verhinderung der Frauenbeauftragten stelle einen einheitlichen Lebensvorgang dar, so daß diesem auch ein entsprechender und einheitlicher Mitbestimmungstatbestand korrespondieren müsse. Die anderweitige, nicht einmal ansatzweise begründete Auffassung in der Kommentierung zum HPVG entspreche nicht der Systematik. Da der Beteiligte die aus der Gesetzesformulierung der §§ 16 HGlG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG abgeleitete Auffassung des Antragstellers nicht teile, bestehe auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Antragstellers, denn aus der Auffassung des Beteiligten folge, daß dieser auch in Zukunft die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers bei der Bestellung von stellvertretenden Frauenbeauftragten nicht beachte und sogar die Bestellung der jetzigen Stellvertreterin aufrechtzuerhalten gedenke. Der Kernbestand der Mitbestimmung des Antragstellers sei tangiert, so daß Veranlassung zur Durchführung des Eilverfahrens bestehe, da nur durch eine schnelle Entscheidung dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers Rechnung getragen werden könne. Die rechtswidrige Aufrechterhaltung der rechtswidrigen erfolgten Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten würde sich ansonsten sanktionslos bis zum Ende der Amtszeit aufrechterhalten lassen. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, die stellvertretende Frauenbeauftragte gem. S 16 Abs. 3 HG1G an der Universität bis zum Abschluß des gleichnamigen Hauptsacheverfahrens von ihren Aufgaben zu entbinden. Hilfsweise beantragt er, dem Beteiligten aufzugeben, unverzüglich das personalvertretungsrechtliche Beteiligungs-/Stufenverfahren gem. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG durchzuführen und die Zustimmung des Antragstellers gem. § 69 HPVG zu dieser Maßnahme einzuholen. Vorsorglich beantragt er hilfsweise ferner, festzustellen, daß der Beteiligte die Rechte des Antragstellers gem. §§ 74 Abs. 1 Nr. 3, 69 Abs. 1 S. 1 HPVG gegenwärtig dadurch kontinuierlich verletzt, daß er die Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten aufrechterhält, ohne die Zustimmung des Antragstellers einzuholen bzw. eingeholt zu haben. Randnummer 7 Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 8 Er vertritt die Auffassung, daß sich aus dem Gesetz lediglich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Abberufung und Bestellung von Frauenbeauftragten ergebe. Das Gesetz unterscheide sehr wohl zwischen der Bestellung der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. Wenn der Gesetzgeber ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten gewollt hätte, so hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. An keiner Stelle des Gesetzes habe er die Frauenbeauftragte genannt und damit die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin gemeint. Ein Redaktionsversehen sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte auch bei dem Datenschutzbeauftragten. Entscheidend für die Bestellung der Stellvertreterin sei vielmehr, daß diese im Benehmen mit der Frauenbeauftragten zu erfolgen habe. Dies angesichts der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Frauenbeauftragter und Stellvertreterin. Insoweit könne im Benehmen der Frauenbeauftragten, deren Bestellung der Personalrat zugestimmt habe, eine mittelbare Mitwirkung des Personalrates gesehen werden. Das Benehmen mit der Frauenbeauftragten bei der Bestellung einer Vertreterin sei also im Grunde nichts anderes als eine Amtshandlung, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse als Frauenbeauftragte vornehme. Sie trage letztlich auch die Konsequenzen für den Erfolg ihrer Amtsführung, wenn die Zusammenarbeit mit der Stellvertreterin nicht harmonisch verlaufe. Die Stellvertreterin sei ihr verlängerter Arm. Die Handlungen der Stellvertreterin würden dem Amt der Frauenbeauftragten zugerechnet. Insoweit müsse das Benehmen mit der Frauenbeauftragten die entscheidende Mitwirkung bei der Bestellung sein. Randnummer 9 Im übrigen habe die stellvertretende Frauenbeauftragte seit vier Jahren die Frauenbeauftragte häufiger vertreten und sei mit Kenntnis des Personalrats bei Personalmaßnahmen beteiligt gewesen, ohne daß der Personalrat ihr diese Rechte bestritten hätte. Der Antragsteller habe ihre Amtshandlung als solche teilweise akzeptiert und teilweise inhaltlich angegriffen. Auch derzeit habe der Personalrat die Stellungnahmen der stellvertretenden Frauenbeauftragten in der überwiegenden Zahl der Fälle akzeptiert. Der Personalrat habe sogar mit Schreiben vom 11.08.1998 sich direkt an die Frauenbeauftragte gewandt, obwohl ihm hinreichend bekannt gewesen sei, daß er zu diesem Zeitpunkt nur die stellvertretende Frauenbeauftragte anspreche. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte 22 L 1427/98 Bezug genommen, welche sämtliche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. Randnummer 11 II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag bzw. die Hilfsanträge zulässig sind. Denn sie sind auf jeden Fall nicht begründet. Die stellvertretende Frauenbeauftragte ist durch den Beteiligten am 03.05.1994 ordnungsgemäß bestellt worden. Randnummer 12 Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht ihm bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten kein Mitbestimmungsrecht zu. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG wurde durch § 22 des Hessischen Gleichstellungsgesetzes (HGIG) in der derzeitigen Fassung eingeführt. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Durch die Ergänzung wird das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Bestellung und Abberufung der Frauenbeauftragten gewährleistet. Entsprechend § 36 Abs. 1 i.V.m. S 25 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes gilt ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht für die Richterräte (LT-Drucksache 13/4814, Begründung, B, zu § 22, zu Nr. 2). Randnummer 13 Im übrigen wird in § 16 Abs. 1 HGIG geregelt, wann eine Frauenbeauftragte bzw. besondere Frauenbeauftragte zu bestellen ist. Nach Abs. 2 des § 16 HG1G darf zur Frauenbeauftragten nur eine Frau bestellt werden. Sie muß die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnisse und Zuverlässigkeit besitzen und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Bestellung von Frauenbeauftragten erfolgt aufgrund einer Ausschreibung in der Dienststelle. Randnummer 14 Erst in § 16 Abs. 3 HGlG ist die Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten geregelt. Hiernach ist diese im Benehmen mit der Frauenbeauftragten zu bestellen. Gleichzeitig wird die Abwesenheitsvertretung geregelt. Randnummer 15 Damit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG fällt. Der Wortlaut "Bestellung... von Frauenbeauftragten" entspricht der Regelung des § 16 Abs. 2 S. 3 HGIG. Hiernach erfolgte die Bestellung "von Frauenbeauftragten" aufgrund einer Ausschreibung in der Dienststelle. Insoweit knüpft die personalvertretungsrechtliche Regelung an die Bestellung der Frauenbeauftragten an. Randnummer 16 Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, daß für die Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten die gleichen Voraussetzungen vorliegen müßten wie in Absatz 2 kann dem das Gericht nicht folgen. Ausweislich der Gesetzessystematik - welche im weiteren sehr genau zwischen Frauenbeauftragter und ihrer Stellvertreterin unterscheidet - ist die Bestellung der Stellvertreterin nur an das Benehmen der Frauenbeauftragten gebunden. Hätte der Gesetzgeber bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten eine Anknüpfung zu § 16 Abs. 2 HGIG und der Bestellung der Frauenbeauftragten sowie der Beteiligung der Personalvertretung herstellen wollen, hätte er dies in § 16 Abs. 3 HGIG durch entsprechenden Bezug auf Abs. 2 ebenso klar stellen können, wie durch die Anfügung des Halbsatzes in S 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG "sowie deren Vertreter oder Vertreterinnen" Dies hat der Gesetzgeber jedoch bewußt nicht gemacht. Randnummer 17 Der Gesetzgeber verweist vielmehr bei der Stellung der Frauenbeauftragten auf § 5 Abs. 2 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG). Gerade dort wurde die Beteiligung des Personalrates bei der Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten problematisiert (vgl. nur Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, § 5 Erläuterung II f). Es kann dabei auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber einem Redaktionsversehen unterlegen ist. Dies insbesondere, da die Frage der Beteiligung von Stellvertretern der in § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG benannten Beauftragten bekannt war. Trotzdem wurde das HPVG mehrfach geändert, ohne die Stellvertretung mitzuerfassen. Randnummer 18 Hinzu kommt ferner, daß die Frauenbeauftragte zuständig ist für das Konzept einer Frauenförderung durch gezielte Personalplanung und Personalentwicklungsplanung. Sie dient als fachkompetente Instanz der Dienststelle und kontrolliert diese gegebenenfalls. Insoweit legt das Gesetz eine Reihe von Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten fest, bei der sie von fachlichen Weisungen frei ist. Sie allein ist nach den Vorgaben des Gesetzes eigenverantwortlich als Sicherungsinstrument zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben tätig. Erklärungen der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin sind ihr persönlich zuzurechnen. Insoweit kann und muß sie durch das Herstellen des Benehmens bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten alleinverantwortlich und ohne weitere Mitwirkung sein. Denn nur so ist gewährleistet, daß die Handlungen der Frauenbeauftragten eine "einheitliche Handschrift" führen und die stellvertretende Frauenbeauftragte im Rahmen der Abwesenheitsvertretung keine andere Entscheidung trifft als die Frauenbeauftragte selbst. Randnummer 19 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß wie bei der Problematik der Datenschutzbeauftragten in einer Dienststelle mehrere Frauenbeauftragte möglich sind. Weitere Frauenbeauftragte können bestellt werden. Insoweit ist das Wort "von" in § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG korrekt, zumal gerade bei Hochschulen an den Fachbereichen zusätzlich Fachbereichsfrauenbeauftragte bestellt werden können ( § 16 Abs. 4 HGlG ). Eine Bezugnahme auf "die" Frauenbeauftragte wäre insoweit gesetzessystematisch falsch. Damit ist jedoch nichts über die Stellvertretung ausgesagt - wie bereits oben ausgeführt -. Randnummer 20 Nach alledem waren der Antrag und die Hilfsanträge abzulehnen, da eine ordnungsgemäße Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten erfolgt ist und die Rechte des Antragstellers nicht verletzt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033207

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