Krankenpflegeprüfung; Zulassung; Fehlzeiten; Leistungsnachweise; Zwischenexamen Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin nahm vom 01.10.1995 bis zum 01.06.1998 an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung als Krankenpflegeschülerin an der Krankenpflegeschule des Klinikums der ...-Universität G. teil. Während der Ausbildungszeit erreichte sie bei den Klausuren eine Durchschnittsnote von 3,
- Im mündlichen Zwischenexamen erreichte sie in der Krankenpflege die Note 2, im Fach Hygiene die Note 5 und in der Anatomie ebenfalls die Note
- Das von der Antragstellerin abgelegte praktische Zwischenexamen wurde mit der Note "5/5" bewertet. Wegen der einzelnen Leistungsnachweise wird auf Blatt 90 der Behördenakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.12.1997 teilte die Krankenpflegeschule des Klinikums der Universität G. dem Leiter des Personaldezernats mit, die Antragstellerin habe die zulässigen Gesamtfehlzeiten überschritten. Insgesamt habe sie in der Praxis 27 Tage und in der Theorie 29 Tage gefehlt. Dies ergebe 60,8 Fehltage, wobei auch Einzelstunden berücksichtigt seien. Die Antragstellerin könne ihr Ausbildungsziel in dem vereinbarten Ausbildungszeitraum nicht erreichen. Mit Schreiben vom 31.05.1998 beantragte die Antragstellerin bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Krankenpflegeprüfung. Mit Schriftsatz vom selben Tage stellte sie den Antrag, ihr nach bestandener Prüfung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" zu erteilen. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 27.05.1998 den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur Krankenpflegeprüfung im Herbst 1998 ab. Zur Begründung führte er aus, die Antragstellerin habe den erforderlichen praktischen Ausbildungsstand nicht erreicht und die zulässigen Fehlzeiten um drei Tage überschritten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Beklagten vom 27.05.1998 (Blatt 125 f. der Behördenakte) verwiesen. Randnummer 2 Die Krankenpflegeschule des Klinikums der ...-Universität G. teilte der Antragstellerin mit Bescheinigung vom 01.06.1998 mit, sie habe bis zu dem genannten Tag regelmäßig an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung als Krankenpflegeschülerin teilgenommen. Die Ausbildung sei bislang nicht über die nach dem Krankenpflegegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus um drei Tage unterbrochen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin das Ausbildungsziel nicht erreiche. Diese habe nicht den erforderlichen praktischen Ausbildungsstand erreicht. Die letzten zwei Stationseinsätze seien positiv beurteilt worden. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Bescheinigung vom 01.06.1998 (Bl. 122 der Behördenakte) verwiesen. Randnummer 3 Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.05.1998 legte die Antragstellerin mit Fax vom 06.06.1998 (Bl. 130 der Behördenakte) Widerspruch ein, den die vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.06.1998 (Bl. 142 f. der Behördenakte) begründeten. Im wesentlichen führten sie aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin den erforderlichen praktischen Ausbildungsstand erreicht und die zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten habe. Die in der Schulakte enthaltenen Bewertungen der praktischen Tätigkeiten der Antragstellerin wiesen im Durchschnitt betrachtet eine erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung nach. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 06.07.1998 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen" den Bescheid vom 27.05.1998 zurück. Zur Begründung führte er aus, in einem Schreiben vom 11.11.1997 habe der Kursleiter T. J. angegeben, dass die Leistungen der Antragstellerin bei ihrem Einsatz in der neurochirurgischen Abteilung sowohl im praktischen Teil als auch in steigendem Maße beim theoretischen Teil nicht dem Ausbildungsstand entsprächen. Er selbst halte die Antragstellerin nicht für geeignet, den Beruf der Krankenpflegerin auszuüben. In einem Schreiben vom 18.06.1997 habe Herr T. J. ausgeführt, er habe am 09.04.1997 zusammen mit Frau R. Sch. auf der Schwerstkrankenstation in der Neurologie eine Zwischenexamination bei der Antragstellerin vorgenommen. Diese sei mit der Note ' "5" bewertet worden. Die Benotung habe zudem die Tendenz zur Note "ungenügend" gehabt, da nicht zu erwarten sei, dass die Antragstellerin die Mängel in absehbarer Zeit werde beheben können. Für die Ausbildungszeit vom 20.04.1998 bis zum 24.05.1998 sei der Antragstellerin bescheinigt worden, dass es bei ihrer pflegerischen Tätigkeit unter Aufsicht häufig zu Unsicherheiten komme. Für die Einsatzzeiten vom 27.10.1997 bis zum 05.12.1997 sei festgestellt worden, sie habe mit täglichen Routinearbeiten auf der Station Probleme. Diese einzelnen negativen Beurteilungen habe der Schulleiter der Krankenpflegeschule in seinem Schreiben vom 30.06.1998 dahingehend zusammengefasst, man könne die Leistungen der Antragstellerin im Verlauf ihrer dreijährigen Ausbildung in den einzelnen praktischen Ausbildungsabschnitten nicht als erfolgreich betrachten. Insoweit sei ihre Zulassung zur Prüfung nicht zu rechtfertigen. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.07.1998 (Bl. 148 bis 151 der Behördenakte) Bezug genommen. Randnummer 5 Mit am 31.08.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Randnummer 6 Sie trägt vor, die Verwaltung des Klinikums der ...-Universität habe ihr mit Schreiben vom 27.07.1998 mitgeteilt, ihr Ausbildungsverhältnis werde am 30.09.1998 enden. Sowohl der Erstbescheid als auch der Widerspruchsbescheid verstießen gegen ihr durch Art. 12 GG zustehende Rechtspositionen sowie gegen rechtsstaatliche Prüfungsgrundsätze. So stelle das Schreiben der Krankenpflegeschule vom 03.12.1997 ihre Gesamtfehlzeiten unrichtig fest, da diese mit insgesamt 60,8 Fehltagen beziffert worden seien. Selbst wenn man diese Gesamtsumme zugrundelege, habe sie das Limit so geringfügig überschritten, dass daran nicht die Versagung der Zulassung zur Prüfung geknüpft werden könne. Die Krankenpflegeschule habe dem Antragsgegner auch zu Unrecht mitgeteilt, die Antragstellerin habe ihre Ausbildung erfolglos durchlaufen. Der Notendurchschnitt, den sie in der Theorie erzielt habe, betrage vielmehr 3,
- Sie ist ferner der Ansicht, der vom Antragsgegner gezogene Schluss, dass es dem Prüfungsausschuss und der Schule freigestellt sei, Methoden und Maßstäbe für das Ermitteln des Teilnahmeerfolges zu bestimmen, falsch sei. Richtig sei vielmehr, dass die allgemeingültigen Prüfungsgrundsätze und insbesondere das Prinzip der Chancengleichheit sowie die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze zu beachten seien. Die Erfolgskontrollen seien auch nicht zuverlässig und sachgerecht gewesen. Darüber hinaus wiesen die Feststellungen der Leistungskontrollen erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Ferner seien die Ausbilder ihr gegenüber befangen gewesen. Jedenfalls hätten sie - es erheblich an Objektivität fehlen lassen und nachvollziehbare Prüfungsleistungen zum Nachteil der Antragstellerin umgebogen. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Termin der Krankenpflegeprüfung zuzulassen. Randnummer 8 Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 8 G 1545/98 , 8 E 1414/98 und den Inhalt der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. Randnummer 10 II. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Randnummer 11 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwG0 kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Norm sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs voraus. Randnummer 12 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwG0, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein solcher ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 16.10.1985 (BGBl. I, S. 1973 ff.). Nach dieser Vorschrift wird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern sowie die Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 der KrPflAPrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vorliegen. Dass die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Geburtsurkunde oder eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat, konnte das Gericht zwar nicht feststellen, da sich eine solche nicht in der Behördenakte befindet. Dieses kann sie jedoch noch nachholen, für den Fall, dass es unterblieben sein sollte. Randnummer 13 Zwar liegt auch keine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach § 1 Abs. 5 der KrPflAPrV vor. Der Antragstellerin ist nämlich lediglich mit Schreiben der Krankenpflegeschule vom 01.06.1998 bescheinigt worden, dass sie regelmäßig an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung als Krankenpflegeschülerin teilgenommen habe. Eine erfolgreiche Teilnahme wurde ihr dagegen nicht bestätigt. Die Kammer vermag dem Ergebnis dieser Bescheinigung nach der gebotenen summarischen Prüfung jedoch nicht zu folgen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die von dem Antragsgegner vorgenommenen Beurteilungen und Wertungen eines Sachverhalts, soweit ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht, grundsätzlich nur daraufhin nachzuprüfen sind, ob er für die ihm gestellte Aufgabe eine den rechtlichen, insbesondere auch den verfassungsrechtlichen, Anforderungen genügende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage zur Verfügung hatte und das vorgeschriebene oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gebotene Verfahren im konkreten Fall, jedenfalls soweit es dem Schutz von Personen in der Rechtsposition der Antragstellerin dient, eingehalten hat (Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage, 1998, § 114 Rdnr. 30, S. 1721, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der Kammer obliegt jedoch die Nachprüfung, ob der Antragsgegner die gesetzlichen Vorgaben für die ihm vom Gesetz übertragene Beurteilungsentscheidung, insbesondere den insoweit maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff und den Sinn und Zweck der Ermächtigung oder den gesetzlichen Rahmen zutreffend gesehen und nicht verkannt hat (vgl. BVerwGE 39, 197, 204; 91, 262, 266). Randnummer 14 Das Gericht kann demnach die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "erfolgreich" und "regelmäßig" in § 1 Abs. 5 der KrPflAPrV durch die Krankenpflegeschule voll überprüfen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sieht die Kammer in der möglichen Überschreitung der Fehltage nach § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 04.06.1985 (BGBl. I, S. 893) keinen Grund, der Antragstellerin die Zulassung zur Prüfung zu versagen. Der Kammer war es anhand der Behördenakte nicht möglich, die angebliche Fehlzeitenüberschreitung von drei Tagen nachzuvollziehen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang bereits, dass die Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gemäß dem Datum, das sie aufweist (01.06.1998) nach der Ablehnung der Prüfungszulassung ausgestellt wurde, obwohl sie für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 KrPflAPrV erforderlich ist. Auch ist das Schreiben der Krankenpflegeschule vom 03.12.1997 (Bl. 96 der Behördenakte), in dem der Antragstellerin 60,8 Fehltage bescheinigt werden, nicht nachvollziehbar. Die Krankenpflegeschule stellt nämlich dort fest, die Antragstellerin habe in der Praxis 27 Tage und in der Theorie 29 Tage gefehlt. Bei der Feststellung der Gesamtsumme der Fehltage seien auch Einzelstunden berücksichtigt worden. Dieses wird jedoch von dem Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt - selbst unter Berücksichtigung der Vermerke der Krankenpflegeschule vom 02.06.1998 (Bl. 82 ff. der Behördenakte). Hinreichend dokumentiert - insbesondere durch das Schreiben der Krankenpflegeschule vom 03.12.1997 - sind somit nur 56 Fehltage. Damit ist zugunsten der Antragstellerin von Unterbrechungen im Sinne des § 9 Nr. 2 KrPflG von weniger als insgesamt 12 Wochen auszugehen, die demnach auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind. Überdies fällt auf, dass die Krankenpflegeschule in ihrer Bescheinigung vom 01.06.1998 (Bl. 122 der Behördenakte) der Antragstellerin gerade die regelmäßige Teilnahme an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung als Krankenpflegeschülerin bescheinigt hat, obwohl sie gleichzeitig die Fehlzeiten nach § 9 KrPflG angeblich überschritten haben soll. Dies ist widersprüchlich, da letztlich die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme auch die Einhaltung des Fehlzeitenhöchstbetrages impliziert. Randnummer 15 Letztlich kann aber die genaue Ermittlung der tatsächlichen Fehlzeiten offen bleiben. Denn selbst wenn man eine Überschreitung von drei Tagen unterstellte, so kann hieraus noch nicht die Versagung der Zulassung zur Prüfung abgeleitet werden, da diese Überschreitung nur unwesentlich ist. In solchen Fällen hat eine Zulassung regelmäßig zu erfolgen, gegebenenfalls kommt in solchen Fällen eine Verlängerung der Ausbildungszeit in Betracht (Kurtenbach, Krankenpflegegesetz mit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, Kommentar, 1986, KrPflAPrV, Erläuterung zu § 1, S. 147). Angesichts der widersprüchlichen bzw. nicht nachvollziehbaren Fehlzeitenberechnungen, die dem Antragsgegner zur Last fallen, kann der Antragstellerin die Zulassung zur Prüfung insoweit nicht versagt werden. Randnummer 16 Sofern der Antragsgegner die Versagung der Zulassung auch auf die Erfolglosigkeit der Ausbildungsteilnahme, das Zwischenexamen und die Beurteilungen der Antragstellerin stützt, vermögen auch diese Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Prüfung letztlich nicht zu überzeugen. Die vorgelegten Leistungsnachweise und Beurteilungen rechtfertigen es nicht, der Antragstellerin eine erfolglose Ausbildungsteilnahme zu bescheinigen. Soweit der Antragsgegner moniert, die Antragstellerin habe nicht den erforderlichen praktischen Ausbildungsstand erreicht (Bl. 122 der Behördenakte), schränkt er dies selbst dahingehend ein, die letzten zwei Stationseinsätze seien von der Antragstellerin mit positiven Beurteilungen abgeschlossen worden. Dem kommt insoweit besonderes Gewicht zu, da es sich um aktuelle Beurteilungen handelt (vgl. das Schreiben der Krankenpflegeschule vom 01.06.1998, Bl. 122 der Behördenakte). In der Gesprächsnotiz des Herrn T. J. vom 23.03.1998 (Bl. 91 der Behördenakte) bezüglich des psychiatrischen Einsatzes der Antragstellerin wird festgestellt, dass diese einen erfolgreichen Einsatz absolviert habe. Sie sei zwar sehr ruhig gewesen, habe aber normale Kontakte zu Patienten und Team gehabt. Auch in dem Schreiben der Krankenpflegeschule an Frau A. vom 11.11.1997 (Bl. 97 der Behördenakte) kommt zum Ausdruck, dass die Antragstellerin den achtwöchigen Einsatz im -großen und ganzen befriedigend absolviert habe. Auch die Beobachtungsbögen für den praktischen Einsatz der Antragstellerin für die Zeiten vom 20.04.1998 bis zum 24.05.1998 (Bl. 105 ff. der Behördenakte) und vom 27.10.1997 bis zum 05.12.1997 (Bl. 111 ff. der Behördenakte) weisen nicht unerhebliche praktische Fähigkeiten der Antragstellerin aus. Randnummer 17 Durch die vorgelegten Unterlagen werden schließlich auch keine mangelhaften theoretischen Kenntnisse der Antragstellerin dokumentiert. Zwar ist die Art und Weise der Feststellung, ob die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen erfolgreich war, der Schule überlassen, die hierzu auch regelmäßige Leistungskontrollen oder auch Zwischenexamina durchführen kann. In der Regelung der Art und Weise ist der Antragsgegner dagegen nicht völlig frei. Er hat sich insoweit an die gesetzlich vorgeschriebenen oder allgemeinen Verfahrensgrundsätze zu halten. Nach Ansicht der Kammer hat der Antragsgegner bei der Frage der Prüfungszulassung, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, die gesamten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Aus diesen ist dann, wenn keine gesetzliche Wertung vorgegeben wird, das arithmetische Mittel zu bilden. Dabei kann der Nachweis, dass die Grundvoraussetzungen einer erfolgversprechenden Leistungs- und Eignungskontrolle vorliegen, auch aufgrund von Vor- oder Zwischenprüfungen zu erbringen sein (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht,
- Auflage, 1994, Rdnr. 92). vorliegend kann das sogenannte Zwischenexamen dagegen nicht alleinige Grundlage für die Zulassung zur Abschlussprüfung sein, denn dieses ist weder in dem Krankenpflegegesetz noch in der Krankenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber eine diesbezügliche Intention gehabt, so hätte er die Prüfungsverordnung entsprechend ausgestaltet. Auf die Einführung eines Zwischenexamens hat er jedoch bewusst verzichtet (Kurtenbach, a. a.
- , § 2, S. 149). Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer aber auch, dass das Zwischenexamen die gleiche Wertung wie die üblichen Leistungsnachweise hat, die bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen sind. Die vorliegend dokumentierten Gesamtnoten der Antragstellerin (vgl. Bl. 90 der Behördenakte) ergeben im arithmetischen Mittel eine Durchschnittsnote bei den Klausuren von 3,
- Das mündliche Zwischenexamen ergibt danach eine Durchschnittsnote " 4 " . Das praktische Zwischenexamen wurde offensichtlich mit der Note "5" bewertet. Aus dem Genannten folgt, dass eine erfolglose Teilnahme der Antragstellerin an den Ausbildungsveranstaltungen nicht hinreichend dokumentiert wird. schließlich ist in diesem Zusammenhang ferner zu beachten, dass die an die Vor- oder Ausbildung gestellten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht übermäßig sein dürfen, indem sie etwa den erst durch die Prüfung selbst zu erbringenden Leistungsnachweis praktisch vorwegnehmen (Niehues, a.a.O., Rndr. 94). Randnummer 18 Die Antragstellerin hat auch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund hinreichend dargelegt. Sie machte nämlich glaubhaft, dass die Verwaltung des Klinikums der ...-Universität ihr mit Schreiben vom 27.07.1998 mitgeteilt habe, das Ausbildungsverhältnis werde am 30.09.1998 enden. Es besteht somit die Gefahr, dass die Antragstellerin die Ausbildung ohne die Möglichkeit zur Prüfung beenden müsste und ohne dass die Rechtmäßigkeit der Versagung ihrer Zulassung zur Prüfung in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnte. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsgegner unterlegen ist. Randnummer 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033208