Zur Rückforderung von Beihilfen zur Flächenstillegung; zur Aufklärungspflicht der Behörde Tatbestand Randnummer 1 Mit der Klage wendet der Kläger sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe für die Beibehaltung einer extensiven Landbewirtschaftung im Rahmen des Hessischen Kulturlandschaftsprogrammes. Randnummer 2 Am 11.05.1995 beantragte der Kläger die Förderung einer extensiven Landbewirtschaftung im Rahmen des Hessischen Kulturlandschaftsprogrammes (HEKUL) beim ARLL Vogelsberg. Dabei wählte er das ökologische Anbauverfahren auf dem gesamten Betrieb. Eine Bestätigung des anerkannten Verbandes des ökologischen Landbaus wurde zum HEKUL-Antrag vorgelegt. Seit dem 01.08.1989 ist der Kläger Mitglied beim D. e.V.. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 12.03.1996 bewilligte das ARLL Vogelsberg dem Kläger eine Beihilfe nach Nr.2.1a der Richtlinie vom 23.06.1993 für eine Fläche von insgesamt 3,01 ha in Höhe von 1.772,17 DM inclusive Zuschlag für den Verbandsanschluß. Randnummer 4 Mit dem gemeinsamen Antrag Flächen 1996 beantragte der Kläger am 18.03.1996 die Fortsetzung der Förderung. Mit Bescheid vom 15.10.1996 wurde ihm die Beihilfe für eine Fläche von 3,01 ha in Höhe von 1.788,63 DM inclusive Zuschlag für den Verbandsanschluß gewährt. Randnummer 5 In der Folgezeit kam das ARLL zu der Erkenntnis, daß der Kläger die beantragten HEKUL-Flächen der laufenden Nr.1d in einer Größe von 0,1435 ha und der laufenden Nr.2f in einer Größe von 0,1178 ha umgebrochen und in der Anlage 1 zum Gemeinsamen Antrag Flächen 1996 mit Hafer angegeben habe. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben vom 16.12.1996 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Ausschluß von der weiteren Teilnahme am HEKUL-Programm und zur Rückforderung der bisher gewährten Beihilfe binnen zwei Wochen gegeben. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 12.01.1997 wies der Kläger darauf hin, daß es sich bei den Flächen eigentlich um Ackerland handele, das aber teilweise seit über zwei Jahren mit Kleegras eingesät sei und von ihm auch als Mähweide genutzt werde. Zum Nachweis seiner Angaben legte der Kläger Kopien seiner Anbaukartei vor. Danach wurden die betroffenen Flächen im Jahr 1990 nach der Ernte mit Kleegras eingesät. Seit dem Jahr 1993 wurden die Flächen dann als Mähweide genutzt. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 18.08.1997 widerrief das ARLL Vogelsberg die Gewährung der HEKUL-Förderung mit Bescheid vom 15.10.1996 und forderte die für die Jahre 1995 und 1996 ausgezahlten Beihilfen in Höhe von 3.560,80 DM zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kläger die gesamte HEKUL-Verpflichtung nicht eingehalten habe, weil er gegen das Umbruchverbot verstoßen habe. Randnummer 8 Hiergegen legte der Kläger am 18.09.1997 Widerspruch ein, den er trotz Aufforderung nicht begründete. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1998 wies das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft den Widerspruch des Klägers vom 18.09.1997 gegen den Bescheid des ARLL Vogelsberg vom 18.08.1997 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach Nr.4.1c der Richtlinien habe der Kläger sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet, auf dem Betrieb kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln. Unter Dauergrünland seien nach Nr.2.4 der Richtlinien die Flächen zu verstehen, die nicht in die Fruchtfolge einbezogen seien und auf denen ständig Gras erzeugt werde. Dabei könne es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Am 11.05.1995 habe der Kläger unter anderem für die zwei Flächen, die seit mindestens 1993 als Mähweide genutzt würden, einen Antrag auf Förderung nach dem HEKUL-Programm gestellt. Dabei habe der Kläger sich mit seiner Unterschrift verpflichtet, die erhaltenen maßgebenden Förderungsrichtlinien zu beachten. Er sei die Verpflichtung eingegangen, seinen Betrieb während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes nach Nr.2.1a der HEKUL-Richtlinien ökologisch zu bewirtschaften und alle weiteren sich aus den Förderungsrichtlinien und dem Bewilligungsbescheid ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Entgegen den eingegangenen Verpflichtungen habe der Kläger jedoch eine Teilfläche umgebrochen und mit Hafer eingesät, was sich aus dem Flächen- und Nutzungsnachweis 1996 ergebe. Damit habe der Kläger im Wirtschaftsjahr 1995/96 die eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten. Nach Nr.8.2 der Richtlinie in Verbindung mit § 49 Abs.3 HessVwVfG und Nr.8.2.4, Nr.8.5 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO seien die ausgezahlten Beihilfen zurückzufordern, wenn der Beihilfeempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht über den gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum einhalte. In diesen Fällen seien die bereits erhaltenen Beihilfen zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a., berechnet für den Zeitraum von der Auszahlung bis zur Erstattung, zurückzuzahlen. Randnummer 10 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt, ein Zustellungsnachweis befindet sich indes nicht in den Behördenvorgängen. Ausweislich der von dem Bevollmächtigten zur Gerichtsakte gereichten Kopie des Widerspruchsbescheides ist dieser bei ihm am 27.03.1998 eingegangen, wie dem Eingangsstempel zu entnehmen ist. Randnummer 11 Am 27.04.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 12 Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er habe die Förderrichtlinien eingehalten. Im Jahr 1995 habe er für Teile der von ihm genutzten Fläche als Kulturart/Nutzung "Mähweide" angegeben. Bei Teilen dieser Flächen habe es sich zugleich um "Wiesenumbruch" gehandelt, die im Jahr 1996 zum Teil für den Anbau von Hafer und Roggen genutzt worden seien. Der Vorwurf, Grünland in Ackerland umgewandelt zu haben, treffe nicht zu, denn bei den als Mähweide bezeichneten Flächen handele es sich nicht um Grünland, sondern um Ackerflächen, die früher bereits einmal als Acker genutzt worden seien und auf denen Kleegras angebaut worden sei. Da Kleegras - jedenfalls für die Nutzung - im wesentlichen nichts anderes als Grünland sei, habe er diese Flächen im Antrag als Mähweide bzw. Wiesenumbruch bezeichnet, zumal er dieses Land vor dem Ackern als Heufläche und Weidefläche nutzt habe, genau wie Dauergrünland auch. Gerade wenn ein Hof ökologisch genutzt werde, müsse eine Fruchtfolge eingehalten werden. Die mit Kleegras bebauten Flächen seien im Rahmen der einzuhaltenden Fruchtfolge zu jenem Zeitpunkt als Mähweide, zuvor jedoch als Ackerland und nicht als dauerhaftes Grünland genutzt worden. Unter Umständen handele es sich um ein terminologisches Mißverständnis, da es sich nicht bei allen Flächen, die als Mähweide bezeichnet worden seien, um dauerhaftes Grünland handele, sondern diese Flächen mit Kleegras eingesät und im Rahmen der ökologischen Bewirtschaftung zu einem geringen Teil wieder als Ackerfutterflächen genutzt worden seien. Der Kläger bewirtschafte den Hof nach den Grundsätzen der ökologischen Landwirtschaft. Die von ihm im Antrag genannten Flächen seien Ackerfutterflächen, die lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Ackerfutter eingesät gewesen und vom Kläger als Mähweide genutzt worden seien. Er habe die Flächen in seinem Antrag so bezeichnet, wie er sie zu diesem Zeitpunkt genutzt habe, und zwar als Mähweide, auf der Kleegras als Viehfutter eingesät worden sei. Zuvor seien diese Flächen jedoch von jeher als Ackerland genutzt worden. Dem Kläger sei lediglich der Fehler unterlaufen, die Codierung für Dauergrünland - Mähweiden - einzutragen, da er die Flächen in diesem Zeitpunkt auch so genutzt habe. Für die irrtümliche Bezeichnung habe er sich gegenüber der Behörde aber bereits entschuldigt. Ein Grünlandumbruch unter Verstoß gegen die eingegangene Verpflichtung sei damit keineswegs gegeben. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, den Bescheid des ARLL Vogelsberg vom 18.08.1997 und den Bescheid des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 25.03.1998 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, nach Nr.4.1c der Richtlinie sei es untersagt, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln. Ein Zuwiderhandeln stelle einen Verstoß gegen die eingegangenen Verpflichtungen dar. Würden die Verpflichtungen nicht eingehalten, sei die Beihilfe nach Nr.8.2 der Richtlinie zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Dabei habe die Behörde kein Ermessen. Die Rückforderung sei unabhängig von der Größe des Umbruchs vorzunehmen. Der Kläger habe ausweislich der Angaben in seinem Gemeinsamen Antrag Flächen 1996 einen Umbruch von Grünland vorgenommen; er selbst habe an die betroffenen Teilstücke den Vermerk Wiesenumbruch angebracht. Es sei nicht nachzuvollziehen, daß der Kläger den Unterschied zwischen Ackerfutteranbau und Grünlandnutzung nicht kenne. Bei Antragstellung seien wahre Angaben zu machen und die Codierung aus der Code-Liste A zu verwenden. So werde bei der Nutzung Ackerfutter (Code 411 bis 426) und Dauergrünland (Code 451 bis 491) unterschieden. Wenn der Kläger einen Teil seiner Fläche mit dem Code 452 versehe, könne man davon ausgehen, daß es sich auch um Dauergrünland handele. Bei anderen Teilstücken habe der Kläger Ackerfutter (Code 418) angegeben. Damit mache er deutlich, daß er die unterschiedlichen Nutzungen kenne und vornehme. Die vom Kläger vorgelegte Schlagkartei sei nicht aussagekräftig. Verstöße gegen Auflagen bezüglich den Grundsätzen der ökologischen Landbewirtschaftung würden dem Kläger nicht vorgeworfen. Wenn der Kläger die strittigen Flächen als Ackerfutter beantragt hätte, läge kein Grünlandumbruch vor, da es sich weiterhin um Ackerfläche gehandelt hätte. Dann hätte der Kläger auch nicht gegen die Verpflichtung aus der Richtlinie verstoßen. Dies hätte für die Berechnung der Beihilfe keinerlei Auswirkungen gehabt. In dem von ihm gewählten Verfahren als Beibehalter 1995 werde in der Prämienhöhe nicht unterschieden, ob es sich um Ackerfläche oder Grünland handele. Unterschieden werde nur dahingehend, ob für die betreffenden Flächen ebenfalls Ausgleichszahlungen nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gezahlt werde. Ebenfalls eine andere Prämie erhielten Dauerkulturen. Diese seien von dem Kläger aber nicht angegeben worden. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 02.10.1998 (Kläger) und vom 06.10.1998 (Beklagter) haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge (1 Hefter), die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist zulässig. Randnummer 19 Ausweislich des Eingangsstempels des Bevollmächtigten ist der Widerspruchsbescheid am 27.03.1998 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht am 27.04.1998 Klage erhoben (§ 74 Abs.1 S.1 VwGO). Randnummer 20 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 21 Die angefochtenen Bescheide des ARLL Vogelsberg vom 18.08.1997 und des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 25.03.1998 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO) sie sind deshalb aufzuheben. Randnummer 22 Rechtswidrig sind die angefochtenen Bescheide deshalb, weil die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der gewährten Beihilfen nicht vorliegen. Nach Nr.8.2 der Richtlinien zur Förderung einer extensiven Landbewirtschaftung vom 23.06.1993 (Staatsanzeiger Seite 1732) ist die Beihilfe zurückzufordern, wenn die Beihilfeempfänger ihre eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus § 10 MOG und §§ 49 Abs.3, 49a HessVwVfG. Vorliegend kann dahinstehen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Behörde ermächtigt ist, eine in der Vergangenheit gewährte Beihilfe ganz oder teilweise zu widerrufen und zurückzufordern, denn die Voraussetzungen der vorgenannten Normen liegen insgesamt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dem Kläger nicht der Vorwurf zu machen, gegen die eingegangenen Stillegungsverpflichtungen verstoßen zu haben. Randnummer 23 Ausweislich seines Antrages vom 11.05.1995 hat der Kläger die Förderung einer extensiven Landbewirtschaftung nach Nr.2.1a der Richtlinien vom 23.06.1993 beantragt. Gemäß Nr.4.1c der vorgenannten Richtlinien müssen die Antragsberechtigten sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichten, auf dem Betrieb kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts bei den von dem Kläger umgebrochenen Teilflächen aber gerade nicht um Dauergrünland im Sinne der Nr.4.1c der Förderrichtlinien. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, daß er im Rahmen eines ökologischen Anbauverfahrens darauf angewiesen ist, Fruchtfolgen einzuhalten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch daraus, daß es dem Kläger im Rahmen des von ihm gewählten ökologischen Anbaus nicht möglich ist, zur Erzielung eines gleichmäßigen Ertrages chemische Bodenmelorationsverfahren zu nutzen. Dies widerspräche gerade dem Sinn und Zweck der von dem Kläger mit der D.e.V. eingegangenen Verpflichtung auf ökologische Landbewirtschaftung. Hinzu kommt, daß der Kläger ausweislich der in dem Antrag angegebenen Flächen nur über zwei Grundstücke verfügt, die er landwirtschaftlich nutzt und hierauf verschiedene Schläge mit unterschiedlicher Nutzungsart bildet, es sich mithin keineswegs bei den angegebenen Schlägen um eigenständige katastermäßige Grundstücke handelt. Von daher ist nicht nachzuvollziehen, daß es sich bei Teilflächen eines einheitliches Grundstückes um Dauergrünland, bei anderen Teilflächen dagegen um Ackerland handeln soll, wogegen auch die jeweilige Größe der einzelnen Grundstücke spricht. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die streitbefangenen Grundstücke einer einheitlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, wobei es sich nach Auffassung des Gerichts vorliegend um Ackerflächen handelt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er nachvollziehbar dargelegt, daß er teilweise einen falschen Code irrtümlich angegeben hat. Aufgrund der Komplexität des vorliegenden Antragsverfahrens kann ihm dieser schlichte Irrtum nicht zum Vorwurf gereichen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß der Kläger in dem Antragsformular teilweise Änderungen vorgenommen hat, die darauf hindeuten, daß ihm die Tragweite der Antragsangaben nicht in vollem Umfang bewußt war. Demzufolge hätte die Behörde (vgl. §§ 24, 25 HessVwVfG) aufklärend auf richtige Antragsangaben hinwirken müssen. Diese Pflicht oblag der Behörde im Falle des Klägers umso mehr, als dieser auf den angegebenen zwei katastermäßigen Grundstücken jeweils verschiedene Codierungen und Nutzungsarten angegeben hat. Dies hätte bereits bei der Behörde den Eindruck aufdrängen müssen, daß es sich möglicherweise gerade nicht um Dauergrünland, sondern um Ackerland handelt, das im Wege des ökologischen Anbaus in einen Fruchtwechsel eingebunden ist. Schließlich kommt hinzu, daß dem Kläger kein Nachteil entstanden wäre, wenn er die Flächen in seinem ersten Antrag 1995 ordnungsgemäß codiert hätte. Damit liegt allenfalls ein Fehler in dem Erstantrag vom 11.05.1995 vor, nicht aber in dem Antrag vom 15.01.1996. Die sich für die Behörde aus den Angaben für das Jahr 1996 ergebenden Zweifel hätten durchaus vernünftigerweise aufgeklärt werden können und hätten im Ergebnis dazu führen müssen, daß die irrtümlichen Angaben in dem Antrag vom 11.05.1995 zu korrigieren sind. Randnummer 24 Weiterhin hat die Behörde keinerlei Anstrengungen unternommen, den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, daß der Kläger in dem Antrag für das Jahr 1996 Angaben gemacht hat, die den Widerruf und die Rückforderung der bereits bewilligten Beihilfen rechtfertigen. Die Behörde hätte aufklärerisch dahingehend wirken müssen, herauszufinden, ob es sich bei den streitbefangenen Grundstücken tatsächlich insgesamt oder teilweise um Ackerland oder Dauergrünland handelt. Ein Irrtum des Klägers in dem Antrag vom 11.05.1995 hinsichtlich der Nutzung als Grünland kann nämlich keineswegs zwingend nur so verstanden werden, daß die verwendete Codierung für Dauergrünland auch tatsächlich zutrifft. Dies ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers in dem Antrag 1996, er habe Wiesen umgebrochen. Bei der Angabe Wiesenumbruch liegt nicht zwingend die Annahme zugrunde, bei den Wiesen habe es sich um Dauergrünland gehandelt. Gerade im Bereich des ökologischen Anbauverfahrens kann es durchaus so sein, daß die Wiesennutzung ein Teil der gewählten Fruchtfolge ist. Dies aufzuklären hätte der Behörde oblegen, bevor sie die streitbefangenen Bescheide erläßt. Randnummer 25 Schließlich führt auch der Hinweis des Beklagten auf Nr.2.4 der Richtlinien vom 23.06.1993 nicht weiter, wonach Dauergrünland Flächen sind, die nicht in die Fruchtfolge einbezogen sind und auf denen ständig Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann. Die Ziffer 2.4 der Richtlinie bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf die Förderung einer extensiven Grünlandnutzung nach Nr.2.1c der Richtlinien, die der Kläger jedoch gerade nicht gewählt hat. Damit erscheint bereits fraglich, ob die Definition des Dauergrünlandes in Nr.2.4 der Richtlinien sich auf die Förderung eines ökologischen Anbauverfahrens nach Nr.2.1a der Richtlinien beziehen kann. Ob dem so ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, weil der Kläger nachvollziehbar dargetan hat, daß es sich bei den streitbefangenen Flächen nicht um Dauergrünland handelt, sondern um Flächen, die - als Ackerland - in die ökologische Fruchtfolge einbezogen sind. Auch der längerfristige Anbau von Kleegras schließt diese Erklärung nicht aus, denn Fruchtfolge bedeutet nicht unbedingt den jährlichen Wechsel der Anbauprodukte. Es kann durchaus so sein, daß über mehrere Jahre auf einer Teilfläche eines einheitlichen Grundstückes das gleiche landwirtschaftliche Produkt angebaut wird. Es kann insoweit dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn er eine Frucht auf einer Teilfläche seiner Grundstücke so lange anbaut, wie dies rentabel erscheint und erst dann, wenn der Anbau nicht mehr lohnt, weitere Flächen in die Fruchtfolge einzubeziehen. Insoweit ergibt sich auch aus einer mehrjährigen Nutzung einer Fläche zur Gras- oder Heunutzung nicht, daß es sich hierbei zwingend um Dauergrünland handelt. Randnummer 26 Aufgrund der vorstehend dargestellten Besonderheiten des klägerischen Betriebes kann dem Kläger gerade nicht zum Vorwurf gemacht werden, Dauergrünland in Ackerland umgewandelt zu haben, denn das Gericht ist überzeugt, daß es sich bei den beiden katastermäßigen Grundstücken durchgängig um Ackerland gehandelt hat und noch handelt. Der bloße Fehler im Antrag vom 11.05.1995, Dauergrünland angegeben zu haben, rechtfertigt keineswegs den Widerruf der Beihilfebescheide und die Rückforderung der bereits gewährten Beihilfen. Demzufolge erweisen die angefochtenen Bescheide sich gemäß § 113 Abs.1 S.1 VwGO als rechtwidrig und unterliegen der Aufhebung, zumal hinsichtlich des Beihilfebescheides vom 12.03.1996 ein Widerruf nicht ersichtlich ist; der Bescheid vom 12.03.1996 wird in den angefochtenen Bescheiden nicht erwähnt (vgl. zur konstitutiven Wirkung eines Bewilligungsbescheides die rechtskräftigen Urteile vom 22.01.1998, 10 E 950/97 und vom 20.03.1998, 10 E 1868/98) und ist damit bestandskräftig geblieben. Randnummer 27 Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033212
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