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VG Gießen 8. Kammer 8 G 1766/98 Beschluss Kein Bürgerfragerecht nach der GemO HE (F: 1993-04-01) in der Stadtverordnetenversammlung § 8a GemO HE, § 8b

Kein Bürgerfragerecht nach der GemO HE (F: 1993-04-01) in der Stadtverordnetenversammlung Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Antragsgegnerin, der in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung ein sogenanntes Bürgerfragerecht einführt. Randnummer 2 Nach Empfehlung des Haupt- und Rechtsausschusses faßte die Antragsgegnerin ihrer Sitzung am 15.05.1998 den folgenden Beschluß: Randnummer 3 "Die §§ 27 und 33 GO werden wie folgt geändert: TOP 1 der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung lautet: "Anfragen aus der Bevölkerung". Randnummer 4

  1. a)Diese Anfragen müssen schriftlich 3 Tage vor der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden. Randnummer 5
  2. b)Die Anfragen dürfen sich nur an den Magistrat bzw. die Fraktion richten. Randnummer 6
  3. c)Die Dauer dieser Fragestunde wird auf 20 Minuten beschränkt." Randnummer 7 Nachdem der Magistrat der Stadt B... dem Beschluß vom 15.05.1998 am 04.06.1998 widersprochen hatte, bestätigte die Antragsgegnerin am 02.07.1998 ihren gefaßten Beschluß mehrheitlich. Der Magistrat beanstandete den bestätigten Beschluß nicht. Randnummer 8 Am 01.10.1998 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt, den sie damit begründen. der Beschluß zur Änderung der Geschäftsordnung auf Einräumung des Fragerechts in jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sei rechtswidrig, da eine solches Fragerecht der Bürger in der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen, aber geeignet sei, die Unabhängigkeit der Gemeindevertreter zu beeinträchtigen. Randnummer 9 Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, es zu unterlassen, in oder vor Beginn der Stadtverordnetensitzungen der Stadt B... den Tagesordnungspunkt 1) "Anfragen aus der Bevölkerung" durchzuführen. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Randnummer 11 Sie tritt den Anträgen mit der Begründung entgegen, die Antragsteller seien durch den Beschluß vom 15.05.1998 nicht in ihren Rechten verletzt; im übrigen sei dieser auch rechtmäßig ergangen. Hinsichtlich des Antrages auf Verbot einer Bürgerfragestunde vor einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung fehle den Antragstellern zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 12 II. Der einheitlich gestellte Antrag der Antragsteller ist dahingehend auszulegen, daß jeder Antragsteller eigenständig die geltend gemachte Unterlassung begehrt (subjektive Antragshäufung, § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO). Randnummer 13 Hinsichtlich des von den Antragstellern verfolgten Verbotes, vor Beginn der Stadtverordnetensitzungen den Tagesordnungspunkt "Bürgerfragen" durchzuführen, fehlt es den Antragstellern aber an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Beschluß vom 15.05.1998 diesbezüglich weder eine Regelung getroffen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß vor Beginn der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung eine "Bürgerfragestunde" stattfinden soll. Randnummer 14 Soweit die Antragsteller begehren, keine Bürgerfragerechte in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung durchzuführen, sind die Anträge zulässig und in dem aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) - auch begründet. Randnummer 15 1. Die Antragstellerin zu 1) hat einen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Randnummer 16 Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin zu 1) folgt daraus, daß in Rechte der Fraktion, die ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Teil der Gemeindevertretung bzw. hier der Stadtverordnetenversammlung ist, durch den Beschluß eingegriffen wird. Randnummer 17 Die rechtliche Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin eingeführten Bürgerfragerechts in der Stadtverordnetenversammlung ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung zu verneinen. Denn ein Bürgerfragerecht ist von der HGO weder vorgesehen noch erkennbar ermöglicht. Eine Regelungslücke liegt insoweit nicht vor. Randnummer 18 Dafür ist für die Kammer maßgeblich, daß der hessische Gesetzgeber die Beteiligungsrechte der Einwohner bzw. Bürger abschließend geregelt hat. Die HGO enthält in zahlreichen Vorschriften Normierungen, die die Bürgerpartizipation betreffen. Im Gegensatz zur Bürgerinformation, das heißt der Information der Bürger durch den Gemeindevorstand (Magistrat) oder die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), z. B. im Rahmen einer Bürgerversammlung nach § 8a HGO , wird ein Bürgerfragerecht in der HGO dagegen nicht genannt. Ist aber durch das kommunale Verfassungsrecht eine Beteiligung der Bürger an der kommunalen Aufgabenbewältigung in Form eines Fragerechts nicht vorgesehen, ist es auch nicht zulässig. Randnummer 19 Neben den in der HGO bislang genannten unmittelbaren Bürgerrechten nach §§ 8a und 8b HGO ist weiterhin der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeindevertretersitzung in § 52 HGO normiert. In Erweiterung des Rechts aus § 52 HGO regelt die Gemeindeordnung in § 62 Abs. 6 HGO auch die Möglichkeit der Hinzuziehung - und daher auch der Äußerung - von Vertretern betroffener Bevölkerungskreisen und zudem die Mitgliedschaft sachkundiger Bürger in Kommissionen ( § 72 Abs. 2 HGO ). Darüber hinaus hat der Gemeindevorstand nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 HGO über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Weder in den Partizipationsrechten der Bürger in §§ 8a, 8b noch in den Teilnahmerechten aus §§ 52 , 62 Abs. 6 , 72 Abs. 2 HGO ist ein Bürgerfragerecht in diesem Sinne erwähnt. Angesichts dieser umfassenden Regelung von Partizipationsrechten der Bürger in der Hessischen Kommunalverfassung ist die beschließende Kammer der Ansicht daß der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung treffen wollte. Randnummer 20 Die Kammer sieht sich in dieser Auslegung dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber ein weiteres Beteiligungsrecht instituiert hat, ohne die .Bürgerfragestunde" in den Sitzungen der Gemeindeorgane gesetzlich zu regeln. Mit § 8c HGO wird nämlich ein Recht der kommunalen Gebietskörperschaften geschaffen, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen oder von Vertretern von Beiräten und Kommissionen in Form von Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechten in den Sitzungen der Gemeindeorgane ,zu ermöglichen ( § 8c HGO , § 8a HKO , eingefügt mit dem "Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze" vom 08.06.1998 - GVBl. 1 S. 214 -). Hieraus kann nach Ansicht der Kammer nur gefolgert werden, daß der Gesetzgeber weitergehende Beteiligungsrechte der Bürger in Form des hier in Streit stehenden Fragerechts nicht zulassen wollte. Randnummer 21 Dagegen spricht auch nicht der Wortlaut des ebenfalls neu eingefügten § 4c S. 2 HGO , nach dem die Gemeinde über die in der HGO vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen soll, denn diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf § 4c S. 1 HGO , wonach die Gemeinde bei Planungen, die Interessen der Kinder und Jugendlichen berühren, die Kinder angemessen beteiligen soll. Insbesondere kann hierin keine Öffnungsklausel dergestalt gesehen werden, die Gemeindeorgane könnten ihre Kompetenzen entgegen der Kommunalverfassung erweitern. Insoweit darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß zwischen den genannten neuen Möglichkeiten der Beteiligung der Einwohner und auch Dritter nach § 8c HGO und dem von der Antragsgegnerin gewählten Fragerecht ein gravierender Unterschied insoweit besteht, als die Organe der Vertretungkörperschaften, die entsprechende Antrags- und Rederechte nach § 8c HGO zulassen, sich weder zu den Redebeiträgen verhalten noch diese beantworten müssen. Randnummer 22 Eine Möglichkeit der Äußerung und Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten in Form der Bürgerfragestunde ist daher als nicht von der Gemeindeordnung gedeckt abzulehnen (vgl. OVG Lüneburg, HSGZ 1987, S. 67 zur früher geltenden Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins; Schneider/Dreßler, Kommentar zur HGO, § 9 Erl. 1; Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 5, Auflage 1998, S. 139 f.; Birkenfeld-Pfeiffer, Kommunalrecht, 1996, S. 154; Stargardt, Hessisches Kommunalverfassungsrecht. 1987. S. 235). Randnummer 23 Die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt ein Vergleich mit den Kommunalverfassungsgesetzen in den Ländern Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, die den kommunalen Gebietskörperschaften ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet haben, den Bürgern ein Fragerecht gegenüber Gemeindeorganen einzuräumen. Randnummer 24 Die objektive Rechtswidrigkeit der Einrichtung einer "Bürgerfragestunde" führt auch zu einer Rechtsverletzung auf Seiten der Antragstellerin zu 1), denn diese ist als Fraktion durch die beschlossene Änderung der Geschäftsordnung Adressat der Fragerechte und wird insoweit in die Pflicht genommen. Randnummer 25 Im vorliegenden Fall ist zugunsten der Antragstellerin zu 1) ein Anordnungsgrund gegeben, da bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ein Eingriff in die dargelegten Rechte der Antragstellerin zu 1) droht. Nach den dem Gericht telefonisch erteilten Auskünften der Stadtverwaltung soll die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 23.10.1998 stattfinden. Die Stellung von Bürgerfragen an die Antragstellerin zu 1) in dieser und weiteren Sitzungen ist daher nicht ausgeschlossen. Randnummer 26 Nach Auffassung der Kammer ist es geboten, der Antragstellerin zu 1) aufzugeben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO), bis zu dem im Tenor genannten Termin eine Klage in der Hauptsache zu erheben, da die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Änderung der Geschäftsordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geprüft werden kann, §§ 123 Abs. 3 VwG0 i.V.m. 926 ZPO. Randnummer 27 2. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist indes unbegründet, da er eine Verletzung seiner Rechte durch den Beschluß zur Änderung der Geschäftsordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller zu 2) hat nämlich nach den beschlossenen Formulierungen bezüglich der Änderung der Geschäftsordnung nicht zu befürchten, selbst mit Fragen der Bevölkerung in den Sitzungen dieser Wahlperiode konfrontiert zu werden, da sich die Fragen nur an den Magistrat und an die Fraktionen richten dürfen. Randnummer 28 Denkbar sind mithin nur zwei Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 2): Die Beschränkung der Redezeit und eine mögliche mittelbare Beeinflussung durch anwesende Zuhörer / Fragesteller. Da sich die Stadtverordnetenversammlung in § 17 Geschäftsordnung eine Beschränkung für die Sitzungen auf drei Stunden gesetzt hat, können 20 (mögliche) Frageminuten zu Lasten der Redezeit des einzelnen Stadtverordneten und damit auch des Antragstellers zu 2) gehen. Die mögliche Beschneidung Rechte Einzelner durch die Geschäftsordnung zu Fragen der äußeren Form und des Ablaufs der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (z.B. Beschränkung der Redezeit) sind, sofern sie nicht von erdrosselnder Wirkung sind, indes hinzunehmen (vgl. Hess. VGH DVBI. 1978, S. 821 ff.). Randnummer 29 Auch die Möglichkeit der Beeinflussung des Stadtverordneten durch gestellte Fragen ist nicht gegeben. Insoweit hat bereits die Vorschrift des § 52 Abs. 1 HGO , nach der die Sitzungen in aller Regel öffentlich stattfinden müssen, eindeutigen Regelungscharakter. Denn durch die anwesenden Bürger wird und soll sich der einzelne Stadtverordnete bewußt sein, daß er ein Mitglied der Selbstverwaltung der kommunalen Gebietskörperschaft ist, in der er Bürger ist. Damit wird er auch in die Verantwortung denen gegenüber genommen, die von den Auswirkungen seines Verhaltens betroffen werden. Inwieweit hier eine über diese allgemeine Verantwortlichkeit hinausgehende besondere und nicht mehr zulässige Beeinflussung des Antragstellers zu 2) durch nicht an ihn persönlich gerichtete Fragen der Bürger möglich sein soll, ist nicht zu erkennen. Randnummer 30 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, wobei die Kammer die Ablehnung der Anträge auf Verbot eines Fragerechts vor und in den Sitzungen mit jeweils ½ der beiden Anträge der Antragsteller ansetzt. Die Streitwertfestsetzung für beide Anträge in Höhe von jeweils 8.000,- DM und angemessene Halbierung wegen des vorläufigen Charakters beruht auf §§ 13, 20 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033213

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