und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (
G vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (
G vom 01.07.1987, a.a.O.). Randnummer 19 Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (
G vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (
G v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Randnummer 20 Ein Asylbewerber ist aufgrund der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus die in seiner eigenen Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände, auf die er sein Asylbegehren stützt, substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (vgl. BVerwG, DVBl. 1987, 788; BVerfG, InfAuslR 1991, 171, 175). Das Gericht muß die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben; eine bloße Wahrscheinlichkeit hierfür reicht nicht aus. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwGE 71, 180, 181 f.). Randnummer 21 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die Türkei wiederholt verlassen hat, ohne zuvor dort politische Verfolgung erlitten zu haben. Soweit der Kläger vorträgt, er sei nach seiner Abschiebung am 03.12.1997 in Istanbul inhaftiert und schwer gefoltert worden, fehlt es diesbezüglich an der Glaubhaftmachung dieses Vortrages. Das vorgelegte ärztliche Attest des Dr. med. F. vom 07.01.1999 ist zur Glaubhaftmachung deshalb nicht geeignet, weil das Attest in seinen wesentlichen Teilen im Konjunktiv das wiedergibt, was der Kläger dem Arzt selbst vorgetragen hat. Substantiierte medizinische Feststellungen, welche für das Gericht nachvollziehbar eine erlittene Folter belegen könnten, sind dem Attest nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, daß das betreffende Attest erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingeholt wurde und aufgrund dessen zweifelhaft erscheinen muß, ob angesichts des zeitlichen Abstandes zur Ausreise und der behaupteten Mißhandlungen, verläßliche ärztliche Feststellungen noch möglich sind. In jedem Falle ist für das Gericht jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, auf welcher gesicherten Grundlage Dr. med. F. zu dem Ergebnis kommen kann, es liege ein sogenanntes "post traumatic stress disorder" vor, welches einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung bedürfe. Festzuhalten bleibt schließlich, daß dem ärztlichen Attest keine Feststellungen zu entnehmen sind, daß, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, ihm die Finger und das Nasenbein gebrochen wurden. Allein die Aussage des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung reicht diesbezüglich zur Glaubhaftmachung nicht aus. Randnummer 22 Das erkennende Gericht hat schließlich auch insgesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei mittels eines gefälschten Visums auf dem Luftweg aus der Türkei aus- und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hält das Gericht diesen Vortrag in Gänze für unglaubhaft. Die Angaben des Klägers bezüglich seiner Ausreise sind mit den Feststellungen des Gerichtes bezüglich der Abflugszeiten auf dem Flughafen Istanbul und der Ankunftszeiten auf dem Flughafen Frankfurt und der verkehrenden Fluglinien in keiner Weise zu vereinbaren. Die Antwort des Klägers auf einen diesbezüglichen Vorhalt des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 13) vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Randnummer 23 Auch der Umstand, daß der Kläger seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, begründet für ihn im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr politischer Verfolgung. Der Kläger könnte, sofern er sich dem Militärdienst entzogen haben sollte, nach den einschlägigen türkischen Strafrechtsbestimmungen schlimmstenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren belegt werden (vgl. Kaya an VG Kassel vom 20.04.1994). Eine derartige Bestrafung wäre indes asylrechtlich ohne Auswirkungen, weil diese Bestrafung jeden sich der allgemeinen Wehrpflicht Entziehenden gleichermaßen trifft (Auswärtiges Amt (AA) an VG Würzburg vom 26.07.1994, vgl. auch: HessVGH vom 07.07.1997, 12 UE 2019/96, vom 24.11.1997, 12 UE 725/94 ; VGH Baden-Württemberg vom 20.03.1995, A 12 S 261/92; OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.06.1997, 25 A 3631/95; Sächsisches OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96; Niedersächsisches OVG vom 22.01.1998, 11 L 4300/96, VGH Baden- Württemberg, vom 21.07.1998, A 12 S 2806/96 und OVG Münster vom 28.10.1998, 25 A 1284/96.A). Die abweichende Auffassung von Kaya (an VG Kassel vom 20.04.1994), türkische Wehrpflichtige kurdischer Abstammung hätten insoweit eine härtere Bestrafung zu gewärtigen, ist nicht belegt und wird - soweit ersichtlich - auch sonst von niemandem behauptet. In seinem Gutachten vom 08.05.1994 an das VG Darmstadt wiederholt auch Kaya diese Ansicht nicht. Nach den Feststellungen von Rumpf (an OVG Meckl.-Vorp. vom 20.03.1997) ist vielmehr davon auszugehen, daß trotz der Situation im Südosten der Nichtantritt des Wehrdienstes vergleichsweise mild bestraft wird. So würden die verhängten Strafen regelmäßig in Geldstrafen umgewandelt, die je nach Stand der Inflation umgerechnet zwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM lägen. Nach den Angaben von Rumpf gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Militärgerichte nach persönlichen Merkmalen, namentlich der Herkunft der Täter, differenzieren. Die Gefahr, daß ein Kurde bei seiner Rückkehr allein wegen seines Nichtantritts zum Wehrdienst anders behandelt wird als ein nichtkurdischer Wehrpflichtiger in der gleichen Situation, besteht somit nicht. Randnummer 24 Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, daß türkische Wehrpflichtige kurdischer Abstammung gezielt in den Ausnahmezustandsgebieten eingesetzt würden. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen werden Wehrpflichtige in der Regel von ihrem Wohnort weg in entfernte Provinzen versetzt, was zur Folge hat, daß Soldaten kurdischer Volkszugehörigkeit überwiegend im Westen oder an der türkischen Nordküste stationiert werden (Kaya an VG Kassel vom 20.04.1994; Kaya an VG Darmstadt vom 08.05.1994; AA an VG Würzburg vom 26.07.1994; AA, Lagebericht vom 13.08.1996; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997, OVG Münster vom 28.10.1998, 25 A 1284/96.A). Soweit amnesty international in ihrer Stellungnahme an das VG Regensburg vom 25.06.1996 ausführt, daß sich diese Situation nach einem Bericht des Kriegsgegnervereins in Izmir (SKD) geändert haben soll, vermag diese Vermutung allein die aus den oben genannten Quellen gewonnene Erkenntnislage nicht zu widerlegen, da auch amnesty international selbst angibt, bezüglich einer Veränderung der Situation - insbesondere bezüglich eines Einsatzes von Wehrpflichtigen kurdischer Abstammung in den Kampfgebieten des Ostens bzw. eines Abkommandierens kurdischer Soldaten zu besonders gefährlichen Kampfeinsätzen - keine eigenen Erkenntnisse zu besitzen oder über Zahlenangaben zu verfügen. Nach Sen/Akkaya (an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997) soll nur bis etwa Mitte der 80er Jahre die Grundregel gegolten haben, wonach kein Wehrpflichtiger den Dienst in der eigenen Region ableisten sollte. Seit einigen Jahren würden die Orte, an denen der Militärdienst abgeleistet wird, durch ein Losverfahren festgelegt, was u. U. dazu führen könne, daß ein kurdischer Wehrpflichtiger in der eigenen Region seinen Militärdienst versehen müsse. Auch unter Berücksichtigung dieser Quelle ist somit nicht von einem gezielten Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger in den Notstandsprovinzen auszugehen (so auch Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Randnummer 25 Sollte es zu einem Einsatz von kurdischen Wehrpflichtigen im Osten der Türkei kommen, würde sich deshalb nur ein allgemeines - unabhängig von der Volkszugehörigkeit bestehendes - Risiko hinsichtlich des Ableistens des Wehrdienstes in der Türkei realisieren, welches jeden Wehrdienstleistenden treffen kann und daher in asylrechtlicher Hinsicht keine Relevanz besitzt (vgl. OVG Münster, vom 28.10.1998, 25 A 1284/96.A, insbesondere S.109 ff). Randnummer 26 Auch der Umstand, daß sich der Kläger darauf beruft, die türkische Armee begehe völkerrechtswidrige Handlungen und es bestehe die Gefahr, daß er dazu gezwungen werde an solchen Handlungen teilzunehmen, vermag seinem Asylbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen bezweifelt das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen, daß eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Kläger als einfacher Wehrpflichtiger, kurdischer Abstammung zu der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Einsätzen gezwungen wird. Soweit der Kläger sich auf den vom Gericht in Augenschein genommenen Beitrag in der Sendung "Monitor" vom 07.05.1998 beruft, ist festzuhalten, daß die dort interviewten ehemaligen Angehörigen der türkischen Streitkräfte Offiziere waren. Auch handelte es sich ausweislich der zu den Akten gereichten Abschrift des Beitrages nicht um kurdische Volkszugehörige. Allein die Tatsache, daß von seiten der türkischen Armee auch völkerrechtswidrige Handlungen begangen werden, begründet im Falle der Kriegsdienstverweigerung noch nicht einen Asylanspruch. Auch unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Kopie des Human Rights Watch Army Projed aus dem Jahre 1995 vermag das erkennende Gericht zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen. Randnummer 27 Zum einen ist festzustellen, daß die Erkenntnislage des Jahres 1995 für die gegenwärtige Situation in der Türkei nur wenig aussagekräftig sein kann, zum anderen ergibt sich aus dem Inhalt der zur Akte gereichten Kopie ebenfalls nicht, daß normale kurdische Wehrpflichtige gezwungen werden an solchen völkerrechtswidrigen Aktionen teilzunehmen. Randnummer 28 Entgegen der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, reicht es zur Begründung eines Asylanspruches nicht aus, daß die Armee, in welcher der betreffende Wehrpflichtige Dienst zu tun hat im allgemeinen Verhaltensweisen an den Tag legt, die mit dem Völkerrecht nicht zu vereinbaren sind. Randnummer 29 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG nicht besteht. Auch ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, welcher im wesentlichen mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG identisch ist, liegt nicht vor. Randnummer 30 Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 31 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033219
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