Abs 1) Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung eines Hörschadens als Dienstunfall. Randnummer 2 Der am ... geborene Kläger ist Polizeibeamter des Landes Hessen. Er versieht derzeit seinen Dienst als Polizeioberkommissar bei der Polizeistation C.. Randnummer 3 Bei der Untersuchung der Polizeidiensttauglichkeit des Klägers im Zusammenhang mit seiner Einstellung in den Hessischen Polizeidienst durch den Polizeivertragsarzt Dr. G. am 03.05.1962 in Kassel wies der Kläger eine gute Hörfähigkeit auf. Im Jahre 1991 begab sich der Kläger wegen einer Hörminderung beiderseits in ärztliche Behandlung. Hierauf verfaßte die behandelnde HNO-Poliklinik der Universität M. unter dem 20.03.1991 eine Anzeige über eine Berufskrankheit. Angegeben war darin eine Lärmschwerhörigkeit bzw. ein Knalltrauma des Klägers aufgrund von Schießübungen. Diese Anzeige leitete die Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung zuständigkeitshalber an die Polizeidirektion M. weiter. Mit Schreiben vom 06.12.1991 teilte der Kläger dem Regierungspräsidium Gießen auf eine entsprechende Anfrage mit, daß er beim jetzigen Stand des Krankheitsbildes eine Unfallmeldung noch nicht vorlegen wolle. Randnummer 4 Unter dem 09.12.1994 erstattete die HNO-Klinik der Universität M. erneut eine Anzeige über eine Berufskrankheit des Klägers wegen eines Knalltraumas an den Landesgewerbearzt im Hessischen Sozialministerium. Ebenfalls unter dem 09.12.1994, beim Regierungspräsidium Gießen am 16.01.1995 eingegangen, beantragte der Kläger die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall. Ursache der Lärmschwerhörigkeit seien vom 02.07.1962 bis zum Jahre 1986 ohne Gehörschutz durchgeführte Schießübungen. Randnummer 5 Am 20.02.1995 wurde der Kläger beim Gesundheitsamt des Landkreises M amtsärztlich untersucht. In dem hierüber erstellten Gutachten vom 27.02.1995 wird ausgeführt, der Kläger habe angegeben, seit etwa 1989 hätten Familienmitglieder bemerkt, daß er schlechter höre. 1991 habe er sich in ärztliche Behandlung begeben. Aus ärztlicher Sicht sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hörminderung und den Schießübungen sehr wahrscheinlich. Bezüglich der Einzelheiten werde eine zusätzliche Hals-Nasen-Ohren-Begutachtung für erforderlich gehalten. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 24.03.1995 lehnte das Regierungspräsidium Gießen die Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Die Hörschädigung des Klägers beruhe nicht auf einem plötzlichen Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (
). Eine Anerkennung des Hörschadens nach § 31 Abs. 3
als Berufskrankheit scheide ebenfalls aus, weil die Schießübungen keine besondere Gefahrgeneigtheit für einen Eintritt eines solchen Hörschadens aufgewiesen hätten. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24.04.1995 Widerspruch. Die Schießübungen seien Ereignisse im Sinne des § 31 Abs. 1
. Eine Lärmschwerhörigkeit durch Schießübungen sei eine typische Konsequenz der dienstlichen Tätigkeiten von Polizeibeamten, denen die sonstige Bevölkerung nicht ausgesetzt sei. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.1995 wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch als unbegründet zurück. Lang andauernde schädigende Ereignisse seien kein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1
. Ferner sei der Kläger der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit nicht im Sinne des § 31 Abs. 3
besonders ausgesetzt gewesen, so daß auch keine Anerkennung der Schwerhörigkeit als Berufskrankheit möglich sei. Randnummer 8 Mit am 21.11.1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im wesentlichen vor, bei seiner Lärmschwerhörigkeit handele es sich um eine beruflich durch die Schießübungen erworbene Erkrankung, die unter den Katalog der Verordnung zu § 31
falle (Nr. 2301). Ferner könne es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß eine Lärmschwerhörigkeit bzw. ein Knalltrauma, hervorgerufen durch Schießübungen ohne Gehörschutz, eine geradezu typische Konsequenz der besonderen dienstlichen Tätigkeit von Polizeibeamten, und daß die übrige Bevölkerung einem solchen Risiko nicht ausgesetzt sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 24.03.1995 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14.11.1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Lärmschwerhörigkeit des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er vertritt die Auffassung, daß ein Polizeibeamter nach Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht der Gefahr einer Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit im besonderen Maße ausgesetzt sei. Weder die dem Kläger abverlangten Schießübungen noch der im Laufe von Jahren im Rahmen der Dienstausübung notwendige Schußwaffengebrauch erfüllten den Tatbestand der besonderen Gefährdung wie z.B. bei einem Arbeitnehmer, der Tag für Tag über Jahre Arbeiten im Lärmbereich verrichte, bzw. beim Umgang mit lärmerzeugenden Maschinen erheblichem Lärm ausgesetzt sei. Randnummer 14 Das Gericht hat zur Frage, ob ein Polizeibeamter, der die von dem Kläger angegebenen Schießübungen ohne Gehörschutz ausgeführt hat, besonders der Gefahr der beim Kläger vorliegenden Gehörserkrankung ausgesetzt war sowie für den Fall, daß diese Frage zu bejahen sei, zu den weiteren Fragen, ob Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, daß der Kläger sich den vorliegenden Gehörschaden außerhalb seines Dienstes als Polizeibeamter zugezogen hat, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist und wann die Hörminderung des Klägers, die dieser selbst im Jahre 1989 bemerkt hat, mit Krankheitswert objektiv aufgetreten ist bzw. als Ursache von Schießübungen ohne Gehörschutz spätestens aufgetreten sein muß, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. med. P. W.. Ferner hat es Beweis erhoben über die Frage, wann und durch welche Ereignisse der Kläger erstmals eine Lärmschwerhörigkeit bemerkt hat, durch Vernehmung des Klägers als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Sachverständigengutachten vom 05.08.1997 und das Ergänzungsgutachten vom 25.11.1998, sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Beweisaufnahme durch den beauftragten Berichterstatter vom 20.04.1998 Bezug genommen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, einen vom Kläger eingereichten Hefter, sowie auf die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist auch begründet. Randnummer 17 Der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 24.03.1995 und sein Widerspruchsbescheid vom 14.11.1995 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten; sie sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall durch den Beklagten zu. Randnummer 18 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, daß es sich bei der Lärmschwerhörigkeit des Klägers um einen Dienstunfall in Form einer Berufskrankheit i. S. v. § 31 Abs. 3
i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31
vom 20.06.1977 (BGBl. I, 1004) i. V. m. Anlage 1 Nr. 2301 zur Berufskrankheitenverordnung vom 08.12.1976 (BGBl. I, 3329) handelt, die zurückzuführen ist auf den dienstbedingten Schießlärm, welchem der Kläger sowohl als Schütze wie auch als Aufsicht beim Schießen ausgesetzt war, als er in der Zeit von 1963 bis 1965/66 als Angehöriger der H... Bereitschaftspolizei immer wieder an Schießübungen auf Schießständen im Freien ohne Gehörschutz, insbesondere auch an einer großen Anzahl von Vergleichsschießen mit den amerikanischen Streitkräften teilnahm. Der Dienstunfall wurde auch binnen der zweijährigen Ausschlußfrist des § 45 Abs. 1 S. 1
seit Eintreten der Krankheit dem Dienstherrn des Klägers zur Kenntnis gebracht. Randnummer 19 Zwar beruht die Krankheit des Klägers nicht auf einem Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 S. 1
. Nach dieser Vorschrift muß u. a. das den Körperschaden verursachende Ereignis konkret nach Ort und Zeitpunkt (BVerwG, Urt. v. 11.02.1995 in ZBR 1965, 244) feststehen. An dieser Voraussetzung fehlt es. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Lärmschwerhörigkeit des Klägers auf einen Pistolenschuß oder eine Schießübung an einem genau bestimmbaren Tag oder Ort zurückzuführen ist. Wie der Gutachter Dr. W. in seinem Gutachten vom 05.08.1997 für das Gericht nachvollziehbar dargelegt hat, ist eine Lärmschwerhörigkeit, wie sie beim Kläger vorliegt, darauf zurückzuführen, daß der Betroffene wiederholt (hier bei den Schießübungen ohne Gehörschutz) sehr hohem Impulslärm ausgesetzt war, der zu Knalltraumen führte. Im Regelfall erholt sich das Hörvermögen von der durch ein Knalltrauma entstandenen temporären Schwellenabwanderung-TTS-(Hörminderung) spontan meist innerhalb 24 Stunden, wobei die Erholungszeiten individuell sehr verschieden sind. Jedes Ohr, dessen Erholungszeit noch nicht abgelaufen ist, reagiert auf ein erneutes Knalltrauma um so sensibler; es ist dann eine bleibende Schallabwanderung -- ein Hörschaden -- zu erwarten. Wenn im Gehirn dieser Innenohrschaden nicht mehr kompensiert werden kann, bemerkt der Betroffene, daß er schwer hört und ist damit lärmschwerhörig. Der Hörschaden des Klägers ist danach aufgrund einer Vielzahl von Schießübungen entstanden, wobei wegen der kurzen Abstände voneinander mit großer Wahrscheinlichkeit diejenigen aus den Jahren 1963 bis 1965/66 in Betracht kommen, welche letztlich das irreversible Knalltrauma auslöste, ist jedoch nicht (mehr) bestimmbar. Randnummer 20 Es liegt jedoch ein Dienstunfall gem. § 31 Abs. 3 S. 1 u. 3
vor. Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach § 31 Abs. 3 S. 1
als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich diese Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach § 31 Abs. 3 S. 3
bestimmt die Bundesregierung die in Betracht kommenden Krankheiten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des
(Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) legt fest, daß als Krankheiten i. S. d. § 31 Abs. 3
die in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt werden. Die Aufzählung der Krankheiten in der Anlage 1 zur BKVO erfaßt unter der Rubrik "durch physikalische Einwirkung verursachte Krankheiten" in Ziffer 2301 "Lärmschwerhörigkeit". Im übrigen enthielt auch schon die unter der Geltung von § 149 Abs. 3 HBG 1962 -- der gleichlautenden Vorgängervorschrift von § 31 Abs. 3 S. 1 u. 3
-- anzuwendende Fassung der Anlage 1 zur BKVO (6. BKVO v. 28.04.1961, BGBl. I, 505) die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit. Randnummer 21 Die Regelung des § 31 Abs. 3 S. 1
trägt der häufig schwierigen Beweislage des Beamten insofern Rechnung, als sie dem Dienstherrn die Beweislast dafür aufbürdet, daß der Beamte, welcher der Gefahr der Erkrankung an der betreffenden Krankheit besonders ausgesetzt war, die Krankheit nicht im Dienst erlitten hat. Mit dem Merkmal des "besonderen Ausgesetztseins" verlangt das Gesetz, daß die von dem Beamten ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an derjenigen Krankheit in sich birgt, an welcher der Beamte erkrankte. Die besondere Gefährdung muß für die dienstliche Verrichtung unter den tatsächlichen Umständen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Es kommt darauf an, ob die von ihm konkret auszuführende dienstliche Verrichtung -- im ganzen gesehen ihrer Art nach -- den Beamten unter den besonderen zu der fraglichen Zeit bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders aussetzte (so z. B. auch OVG Münster, Urt. v. 08.11.1973, ZBR 1974, 300; VGH Mannheim, Urt. v. 21.01.1986, ZBR 1986, 227; OVG Münster, Urt. v. 02.05.1992, ZBR 1993, 276; OVG Koblenz, Urt. v. 16.02.1996, NVwZ-RR 1997, 45). Randnummer 22 Der Kläger war nach der dargelegten Rechtslage i. S. d. § 31 Abs. 3 S. 1
jedenfalls aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter der H... Bereitschaftspolizei in der Zeit von 1963 bis 1965/66 der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt. Zu seinen dienstlichen Verrichtungen als Mitglied der H... Bereitschaftspolizei gehörten neben drei bis vier Pflichtschießübungen pro Jahr (vgl. Schreiben des Klägers vom 26.10.1996 an den Klägerbevollmächtigten) vielfache Vergleichsschießen mit den US-Streitkräften, wie er dem Gutachter bei der Untersuchung am 24.04.1997 (S. 3 des Gutachtens) berichtete und was vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird. Diese erhebliche Anzahl von Schießübungen während eines Zeitraumes von fast drei Jahren war damals -- 1963 bis 1965/66 -- für Polizeibeamte, die der H... Bereitschaftspolizei angehörten, üblich. Es wurde zudem ohne Gehörschutz geschossen. Zu den weiteren, damals obwaltenden Umständen zählt auch, daß im Freien geschossen wurde, und zwar auf Schießbahnen, die durch Erdwälle abgetrennt waren. Es wurde über mehrere Stunden sehr viel Munition verschossen, wobei sich die Teilnehmer während dieser Zeit, auch wenn sie selbst nicht schossen, auf den Schießbahnen aufhielten. Wer nicht schoß, wurde oft als Aufsicht beim Schießen eingeteilt und mußte so auf der Schießbahn verbleiben. Randnummer 23 Dieser Art der Tätigkeit des Klägers als Polizeibeamter wohnte typischerweise eine verhältnismäßig große Wahrscheinlichkeit späterer Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit inne. Dies hat der Gutachter Dr. med. P. W. in seinem Gutachten vom 05.08.1997 für das Gericht nachvollziehbar dargelegt. Danach wurde der Kläger auch durch den fehlenden Gehörschutz mit beiden Ohren Lärmpegeln von über 150 dB mit einer Druckspitze von weniger als 1,5 mil./Sek., also Impulslärm, ausgesetzt. Hierdurch ist prinzipiell die Entstehung eines Knalltraumas möglich. Diese Hörminderung tritt zunächst nur vorübergehend ein. Wenn das Ohr jedoch wiederholt Impulslärm ausgesetzt ist, verlängert sich im Regelfall die Erholungszeit, und es ist dann bei einem neuen Knallerlebnis eine -- wie oben ausgeführt -- bleibende Schwellenabwanderung (ein Hörschaden) zu erwarten. Dabei ist eine Vorhersage über die Reaktion des individuellen Hörorgans nicht möglich. Je höher der Schalldruck und je kürzer die Anstiegszeit ist, um so schneller tritt jedoch ein Hörschaden ein. Je länger und je häufiger Pausen eingeschaltet werden, um so geringer sind die Schäden. Daraus leitet der Gutachter überzeugend ab, daß beim Kläger insbesondere während seiner Zeit als Angehöriger der H... Bereitschaftspolizei anläßlich der Schießübungen ohne Gehörschutz Bedingungen vorlagen, die mit großer Wahrscheinlichkeit Schäden verursachen mußten. Zum einen wurde sehr viel Munition verschossen, die Erholungszeiten konnten nicht berücksichtigt werden; außerdem war der Impulslärm durch Schießen mit Maschinenpistolen noch deutlich höher als 150 dB. Durch die Aufsicht beim Schießen war der Kläger zusätzlichen akustischen Belastungen ausgesetzt. Durch die Reflexionen der Schallwellen an den die Schießbahnen abgrenzenden Wällen kam es zu Interferenzen mit erheblich höherem Lärmpegel. Hier sind -- so der Gutachter -- erfahrungsgemäß fast 190 dB anzunehmen. Den Angaben des Klägers, daß es danach tagelang zu dumpfem Druckgefühl und Klingeln in beiden Ohren kam, ist daher gemäß Herrn Dr. W. zu glauben. Randnummer 24 Der Kläger mußte sich also durch wiederholtes Aussetzen von Impulslärm bei noch nicht wieder aufgehobener Schwellenabwanderung erneutem Impulslärm aussetzen, wodurch sich eine bleibende Schwellenabwanderung herausbildete. Es ist daher mit dem Gutachter anzunehmen, daß das eigentliche Knalltrauma beim Kläger während eines langen Schießtages anläßlich eines Freundschaftsschießen mit US-Soldaten als Angehöriger der Bereitschaftspolizei H... entstanden ist und die Erholung des Hörvermögens, die mehrere Monate dauern kann, beim nächsten Schießen noch nicht erfolgt war. Hierdurch konnte die potentielle TTS in eine PTS übergehen. Jedoch auch wenn die späteren Lärmbelastungen vom Kläger mit "gering" angegeben werden, ist doch zu berücksichtigen, daß bei vorgeschädigten Ohren infolge von Knalltraumen weitere hohe Lärmbelastungen, hier besonders die Tätigkeit des Klägers als Aufsicht beim Schießen in späterer Zeit ohne Gehörschutz, welche oft mehrstündigen Aufenthalt auf der Schießbahn verlangte, den bestehenden Gehörschaden verschlechtern konnte. Der Hörschaden führt später regelmäßig zu einer Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit. Randnummer 25 Zwar verfügt der Beklagte nicht über allgemeine statistische Erhebungen zur Lärmschwerhörigkeit von Polizeibeamten. Solche allgemeinen Daten wären jedoch auch für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig mangels Berücksichtigung der konkreten Umstände bei der H... Bereitschaftspolizei Anfang bis Mitte der sechziger Jahre. Als Indiz für das erhöhte Risiko einer späteren Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit können jedoch die Erfahrungen im Bereich der Bundeswehr herangezogen werden. Dort wurde z. B. im Erlaß des Bundesministers für Verteidigung zum Lärmschutz in der Bundeswehr vom 05.07.1984 (VMBl. 1984, 151) in Ziffer 2.2 festgelegt, daß "um einen bleibenden Schaden durch Lärm zu vermeiden" u. a. beim Schießen Schutzgeräte mit einer ausreichenden Schalldämmung zu tragen seien. In der im Erlaß in Bezug genommenen ZDv 90/20 (Lärmschutzkatalog), Kapitel I, Bl. 2/1, Stand Februar 1986, wird in diesem Zusammenhang unter Ziffer 3.4. "Waffenknall" ausgeführt, daß beim Schießen nach bisherigen Erkenntnissen ein Spitzendruck von 160 dB mit einer Einwirkzeit von 0,003 Sek. für das ungeschützte Ohr gerade noch tragbar sei. Bei extrem lauten Waffen sei trotz des Tragens von Gehörschutz nur eine begrenzte Anzahl von Knallen je Tag zulässig, "ohne daß eine Gehörschädigung zu erwarten sei". Hier werden also aus der Erkenntnis heraus, daß bei starkem Schießlärm, dem der Schütze über Stunden über einen längeren Zeitraum an vielen Tagen ausgesetzt ist, eine Gehörschädigung zu erwarten ist, strikte Auflagen für das Schießen gemacht in Form der Pflicht, bestimmte Arten von Gehörschutz zu tragen und der Festlegung einer täglichen Schußzahl. Zudem sind inzwischen Grenzpegeldiagramme zur Hörschädenvermeidung aufgestellt worden, die heute Basis jeder Schießausbildung sind. Randnummer 26 Zwar war der Kläger nach seinen Angaben nicht täglich acht Stunden Schießlärm ausgesetzt, auf der anderen Seite unterzog er sich -- wie oben ausgeführt -- den Schießübungen unter gesundheitlichen Extrembedingungen. Wie der Gutachter Dr. W. ausführt, ist davon auszugehen, daß bei den Schießübungen, welchen der Kläger ausgesetzt war, das Grenzpegeldiagramm zur Hörschädenvermeidung bei weitem überschritten war, da die Waffenknallmessungen und die Grenzpegeldiagramme erst in den frühen siebziger Jahren Auswirkungen hatte und daraufhin zum einen bestimmte Waffen und zum anderen Lärmschutz eingeführt und Schießpausen dienstlich verordnet wurden. Die Schießübungen ohne Gehörschutz und jedenfalls zum Teil unter Mißachtung der Grenzpegeldiagramme führen erfahrungsgemäß (vgl. S. 10 des Gutachtens vom 05.08.1997) sehr häufig zu einer Erkrankung, wie der Kläger sie erlitten hat. Zudem kann der Gutachter aus eigener Erfahrung bei Entlassungsuntersuchungen von Berufssoldaten berichten, die früher ohne Gehörschutz geschossen hatten und zum großen Teil einer ähnlichen Lärmbelastung wie der Kläger ausgesetzt waren, daß bei vielen Soldaten eine chronische Lärmschwerhörigkeit als Folge wiederholter Knalltraumen vorlag. Randnummer 27 Diesen extremen Lärmbelastungen mit Impulslärm von 150 bis 190 dB und einer Dauer von 0,4 bis 1,5 mil/Sek. ist die übrige Bevölkerung keineswegs ausgesetzt. Aus diesem Grunde ist das Risiko des Klägers, durch den Schießlärm, dem er insbesondere als Angehöriger der H... Bereitschaftspolizei unterworfen war, an Lärmschwerhörigkeit zu erkranken, erheblich höher als bei der übrigen Bevölkerung. Randnummer 28 Da zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen und es auch nicht festgestellt werden kann, daß der Kläger sich die Lärmschwerhörigkeit außerhalb seines Dienstes als Polizeibeamter zugezogen hat, gilt seine Krankheit gem. § 31 Abs. 3 S. 1
als Dienstunfall. Randnummer 29 Die Berufskrankheit des Klägers wurde auch innerhalb der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 1 S. 1
dem Dienstvorgesetzten des Klägers durch die mit Datum vom 07.06.1991 übersandte ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit bekanntgegeben. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche erwachsen könnten, binnen einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Die Ausschlußfristen des § 45
gelten entsprechend für Berufskrankheiten (BVerwG, Beschl. v. 01.08.1985, Buchholz zu 132.5. § 45
Nr. 1). Randnummer 30 Die Frist des § 45 Abs. 1
läuft vom Tage nach Eintritt des Dienstunfalls an. Wann sie bei einer Berufskrankheit zu laufen beginnt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Es wird zum einen vertreten, daß maßgebend für den Fristbeginn wie auch beim Dienstunfall im engeren Sinne nur der objektive Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung sein könne, ohne daß es darauf ankomme, ob der Beamte objektiv erkannt habe oder habe erkennen können, daß er sich die Erkrankung als Berufskrankheit zugezogen habe (so z. B. VG Gießen, Urt. v. 26.03.1992 -- V/2 E 111/92 --; HessVGH, Urt. v. 07.03.1995, HessVGRspr. 1996, 4; OVG Koblenz, Urt. v. 11.04.1990, NVwZ-RR 1990, 626; Schütz, Beamtenrecht,
9). Die gegenteilige Meinung geht davon aus, daß die Frist des § 45 Abs. 1
bei Berufskrankheiten mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem der Beamte erkenne, daß er an einer solchen Krankheit leide (Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht,
7; Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz,
4. 2 b). Das Bundesverwaltungsgericht tendiert in seinem Beschluß vom 15.09.1995 (Buchholz 239.1 § 45
Nr. 3) zu einem Ingangsetzen der Ausschlußfrist mit dem Zeitpunkt, "in dem der Kläger die Schwerhörigkeit feststellte, von der er annehmen konnte, daß sie auf dienstliche Vorgänge, nämlich die Schießübung, zurückzuführen sei." Es kann hier offen bleiben, welcher Meinung der Vorzug zu geben ist, da die Meldefrist jedenfalls eingehalten wurde. Randnummer 31 Der objektive Zeitpunkt des Eintretens der Lärmschwerhörigkeit des Klägers datiert frühestens Ende Juni 1989. Die Beweisaufnahme hat dies klar ergeben. So stellt Dr. W. in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.11.1998 fest, daß man zwar von einer Manifestierung der Innenohrschädigung spätestens mit der letzten Schießübung ohne Gehörschutz (also 1985/86) ausgehen könne. Die Fähigkeit, zu hören und zu verstehen, beruhe jedoch nicht nur auf der Leistungsfähigkeit des Innenohres, sondern hänge vor allem von der regelrechten Funktion der zentralen Hörbahn im zentralen Nervensystem ab. Durch Vernetzungen verschiedener Areale über die Formatio reticularis des Gehirns würden manche Innenohrschäden wieder kompensiert, so daß unter Umständen Hörminderung nicht wahrgenommen werde. Erst wenn zusätzliche extraaurale, lärmbedingte Funktionsschäden, wie aufsteigende Degeneration im Hörnerv und lärmbedingte Veränderungen in der Hörbahn des Hirnstamms bis hin zur primären Hirnrinde auftreten würden, wenn also die Schädigung das Hauptsprachgebiet erreicht habe, werde der Lärmschaden bemerkt. Für die Festlegung der sozialen Hörfähigkeit sei daher das Sprachgehör einzig und allein von ausschlaggebender Bedeutung (so auch Dieroff). Dies bedeute, daß es durchaus möglich sei, daß eine in jungen Jahren eingetretene Hörschädigung erst im mittleren Alter bemerkt werde. Zur Frage, wann die Hörschädigung des Klägers mit Krankheitswert objektiv aufgetreten sei, sei einzig und allein die soziale Hörfähigkeit, somit also das Sprachgehör, maßgebend. Randnummer 32 Die gutachterlichen Feststellungen des Dr. W. zum Zeitpunkt des objektiven Eintritts der Krankheit Lärmschwerhörigkeit sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und für das Gericht nachvollziehbar. Sein Hinweis, daß von Feldmann und Deitmer empfohlen werde, gelegentlich aus formalen Erwägungen den letzten Tag der beruflichen Lärmexposition als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles vorzuschlagen, widerspricht seinen vorangehenden Ausführungen nicht. Hiermit schildert der Gutachter nur, wie in der Praxis bei nicht bemerkter Schwerhörigkeit vorgegangen wird, um noch einen Versicherungsfall bejahen zu können, der nur gegeben ist, wenn sein Eintritt innerhalb der Frist der Lärmexposition liegt. Aus diesem Grunde empfehlen die vom Gutachter genannten Sachverständigen diese (willkürliche) zeitliche Festlegung auch nur "gelegentlich aus formalen Erwägungen". Im allgemeinen wird -- wie der Gutachter im Absatz zuvor beschreibt -- der Zeitpunkt der ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit zur Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalles herangezogen. Randnummer 33 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Bezeichnung der in Streit stehenden Berufskrankheit als Lärmschwerhörigkeit. Sie stellt darauf ab, daß jemand schwer hört und nicht darauf, daß ein (oft subjektiv nicht bemerkbarer) Innenohrschaden vorliegt. Randnummer 34 Unter Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers, insbesondere seiner Angaben bei seiner Vernehmung als Beteiligter durch den damaligen Berichterstatter am 20.04.1998 und unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen hat der Kläger frühestens Ende Juni 1989 bemerkt, daß er schlecht hört und ist damit die Lärmschwerhörigkeit auch objektiv eingetreten. Randnummer 35 Der Kläger hat glaubhaft und anschaulich die Umstände des Eintritts seiner Schwerhörigkeit geschildert. Er hat als Anhaltspunkt für das Auftreten des schwereren Hörens den Beginn des Hausbaus im Herbst 1989 genannt. Als anderen Anknüpfungspunkt hat er den Wechsel in seinem dienstlichen Aufgabenbereich angegeben. Hier hat er gut nachvollziehbar geschildert, wie sich seine vermehrte Heranziehung zu den früheren Aufgaben des umgesetzten Dienstgruppenleiters L. ab Mitte 1989 auswirkten. Bei der Arbeit am Funktisch sei ihm aufgefallen, daß er die Funkgeräte sehr laut stellen mußte, um die Kollegen draußen zu verstehen. Auch habe er häufiger Kollegen am Telefon bitten müssen, lauter zu sprechen, damit er sie verstehen konnte. Das Eintreten solcher Erschwernisse am Arbeitsplatz ist sicher einprägsam. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, der es an der Wahrheit der Angaben des Klägers zweifeln lassen könnte. Aus den Unterlagen des Beklagten läßt sich der Zeitpunkt der Umsetzung des früheren stellvertretenden Dienstgruppenleiters L. von der Polizeistation C. in die Polizeidirektion M. genau bestimmen. Danach wurde Herr L. mit Wirkung zum 21.06.1989 umgesetzt. Zuvor hatte er noch bis zum 31.05.1989 in der Polizeistation C. seinen Dienst versehen, um dann anschließend seinen Jahresurlaub zu nehmen. Der Kläger wurde nach dem Weggang von Herrn L. vermehrt zu dessen früheren Aufgaben herangezogen. Aus diesem Grunde ist es schlüssig, daß er dann, nachdem immer wieder über Funk Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten waren und auch seine Kollegen und seine Familie anfingen, ihn wegen des schlechteren Hörens zu frotzeln, seine Schwerhörigkeit wahrnahm. Das genaue Datum läßt sich hier nicht festlegen; der Krankheitsfall muß jedoch im Sommer bis Spätsommer 1989 eingetreten sein. Anhaltspunkte dafür, daß er vor Juli 1989 erfolgte, vermag die Kammer nicht zu sehen. Randnummer 36 Da der Kläger unter keinen Umständen vor Eintritt des Krankheitsfalles erkennen konnte, daß es sich bei seiner Krankheit voraussichtlich um eine Berufskrankheit handeln würde, kann auch bei Abstellen auf das Kriterium der Erkennbarkeit für das Ingangsetzen der Ausschlußfrist diese Frist jedenfalls vor Juli 1989 nicht in Lauf gesetzt worden sein. Randnummer 37 Der Dienstunfall wurde dem Dienstvorgesetzten des Klägers, nämlich der Polizeidirektion M. spätestens am 12.05.1991 durch Übersenden einer Kopie der "ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit" der HNO-Poliklinik M. vom 20.03.1991 von Amts wegen bekannt. Diese Kopie schickte die Hessische Ausführungsbehörde für Unfallsicherung unter dem Datum des 07.06.1991 zuständigkeitshalber an die Polizeidirektion M.. Dort muß sie spätestens am 12.06.1991 eingegangen sein, wie sich daraus erschließt, daß diese mit Schreiben vom 12.06.1991 das Regierungspräsidium Gießen über den Vorgang unterrichtete. Randnummer 38 Damit ist der Meldepflicht gem. § 45 Abs. 1
genüge getan. Es handelt sich insoweit nicht um eine eigentliche Pflicht des Beamten, sondern nur um eine Obliegenheit, deren Verletzung lediglich den Rechtsnachteil eines Ausschlusses von den Unfallfürsorgeansprüchen nach sich ziehen kann. So ist es auch nicht erforderlich, daß mit der Meldung bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben wer-den (BVerwG, Beschl. v. 06.03.1986, NJW 1986, 2588 ). Eine Fristwahrung tritt jedoch auch dann ein, wenn dem Dienstvorgesetzten der Unfall von Amts wegen bekannt wurde. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 3
, wonach der Dienstvorgesetzte nicht nur den gemeldeten Unfall, sondern auch denjenigen, der ihm von Amts wegen bekannt wurde, zu untersuchen hat. Aus der dem Schreiben der Hessischen Ausführungsbehörde für Unfallsicherung beigefügten Anzeige der HNO-Poliklinik M. lassen sich die nötigen Informationen für das (mögliche) Vorliegen einer Berufskrankheit entnehmen. Wie bei der Unfallmeldung sind insoweit nähere Angaben erforderlich, aus denen -- zumindest mittelbar -- hervorgeht, daß ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können (BVerwG, Beschl. v. 06.03.1986, a. a. O.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Anzeige vom 20.03.1991. In ihr wird angegeben, daß beim Kläger eine Lärmschwerhörigkeit bzw. ein Knalltrauma als Berufskrankheit vorliege oder angenommen werde, wobei der Kläger die Beschwerden auf die Schießübungen zurückführe. Unter der Rubrik "Name und Art des Unternehmens, in dem die Ursache der Erkrankung vermutet wird" ist ausgefüllt: "Schießübungsplatz der Polizei/Land Hessen". Zudem ergibt sich schon aus der Überschrift der Anzeige, daß hiermit eine Berufskrankheit gemeldet wird. Auch die zur Identifizierung des Klägers erforderlichen persönlichen und dienstlichen Daten sind in dem Schreiben enthalten. Randnummer 39 Von der so durch die Anzeige entstandene Pflicht des Dienstvorgesetzten, den Unfall von Amts wegen zu untersuchen, wurde er nicht durch das Schreiben des Klägers vom 06.12.1991 entbunden. Darin teilte der Kläger mit, daß er beim jetzigen Stand des Krankheitsbildes noch keine Unfallmeldung für Dienstunfälle vorlegen möchte. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 3
ist klar zu entnehmen, daß die Unfalluntersuchungspflicht des Dienstvorgesetzten, die er in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht vornimmt, nicht zur Disposition des Beamten steht. Randnummer 40 Da die Lärmschwerhörigkeit des Klägers frühestens im Juli 1989 eintrat und das Bestehen dieser Krankheit mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer Berufskrankheit spätestens am 12.06.1991 dem Dienstvorgesetzten von Amts wegen bekannt wurde, ist die zweijährige Ausschlußfrist des § 45 Abs. 1 S. 1
eingehalten. Randnummer 41 Als unterliegender Teil hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033220
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