und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (
G vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (
G vom 01.07.1987, a.a.O.). Randnummer 15 Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (
G vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (
G v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Randnummer 16 Die Klägerin ist nicht politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen in der Person der Klägerin nicht vor. Randnummer 17 Die Klägerin hat bis zu ihrer Ausreise aus Bosnien-Herzegowina im September 1991 keine politische Verfolgung erlitten; sie macht solche selbst nicht geltend. Auch die Tatsache, dass sie ihren Asylantrag erst 13 Monate nach ihrer Einreise nach Deutschland gestellt hat, und die von ihr in der mündlichen Verhandlung am 18.01.1999 auf entsprechendes Befragen angegebenen Gründe für die Asylantragstellung belegen, dass ausschließlich wirtschaftliche Motive die Klägerin bewegten, um Asyl nachzusuchen, nicht aber die Motivation, in Deutschland Zuflucht vor ihr in ihrem Heimatland drohender politischer Verfolgung zu suchen. Randnummer 18 Die danach unverfolgt ausgereiste Klägerin ist zum heutigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) als bosnische Volkszugehörige muslimischer Religionszugehörigkeit auf dem Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Die Föderation Bosnien und Herzegowina bietet allen bosnischen und kroatischen Volkszugehörigen Schutz vor Verfolgung durch die "Republika Srpska" (vgl. BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328 = InfAuslR 1997, 37). Das am 14.12.1995 in Paris unterzeichnete Dayton-Abkommen beendete Krieg und Bürgerkrieg auf dem Gebiet Bosnien-Herzegowinas. Es sieht den Erhalt der Staatlichkeit und Souveränität des Gesamtstaats "Bosnien und Herzegowina" vor, der jedoch aus zwei stark verselbständigten "Entitäten" besteht, nämlich der bosnisch-kroatischen Föderation (51% des Staatsgebiets) und der Republika Srpska (49% des Staatsgebiets), die jeweils eine eigene Legislative und Exekutive besitzen. Der Gesamtstaat ist nur für wenige Fragen zuständig, alle anderen Kompetenzen einschließlich der Verteidigung liegen bei den Entitäten. Die Föderation gliedert sich in 10 Kantone, von denen jeweils 4 kroatisch bzw. muslimisch dominiert sind; in 2 Kantonen gibt es sowohl kroatisch als auch muslimisch verwaltete Bereiche. In der Republika Srpska existieren keine Kantone (alle vorstehenden Angaben nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes über Bosnien-Herzegowina vom 02.06.1997, 30.09.1997, 06.04.1998 und 11.09.1998). Die Rückkehr eines Flüchtlings in die sogenannten "Mehrheitsgebiete", d.h. in die Gebiete, in denen seine Volksgruppe in der Mehrheit ist, ist problemlos möglich. Politische Verfolgung der Angehörigen der jeweiligen Mehrheit findet dort nicht statt. Da politische Verfolgung nur angenommen werden kann, wenn der Betreffende landesweit in eine ausweglose Lage geriet (BVerfGE 80, 315 ff. <342 f.>), ist eine politische Verfolgung im Fall der Klägerin ausgeschlossen, sie mithin vor solcher hinreichend sicher. Sie findet auf dem Gebiet der Föderation Landesteile, in der ihre Volksgruppe die Mehrheit stellt, und in denen eine politische Verfolgung der Angehörigen der Mehrheitsvolksgruppe nicht stattfindet. Diese Einschätzung des Gerichts zur Lage in Bosnien-Herzegowina entspricht im übrigen der gefestigten und einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (Hess.VGH, 24.07.1998 - 10 UE 1164/96 -; VGH Baden-Württemberg, 19.03.1998 - A 14 S 2768/96 -; OVG Niedersachsen, 20.02.1998 - 13 L 3983/97 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1997 - 23 A 46/96.A -; OVG Saarland, 25.03.1998 - 9 R 275/95 -; 28.11.1997 - 3 R 19/97 -). Soweit sich die Klägerin demgegenüber in der Klagebegründung vom 16.07.1997 und deren Anlagen, auf die sie sich später mehrfach (Schriftsatz vom 07.01.1999 und nochmals in der mündlichen Verhandlung am 18.01.1999) bezogen hat, auf verschiedene einzelne Vorfälle berufen hat, kommt dem keine Bedeutung mehr zu, weil allein auf die gegenwärtige Situation (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) abzustellen ist und die zwischenzeitliche Entwicklung gezeigt hat, dass derartige Vorfälle in jüngster Zeit nicht mehr vorgekommen sind, ganz abgesehen davon, dass der überwiegende Teil der dort berichteten Vorfälle nichts mit politischer Verfolgung durch staatliche Organe oder mit deren Duldung zu tun hat, sondern Schwierigkeiten der Rückkehrer mit dort lebenden Landsleuten, insbesondere solchen, die im Bürgerkrieg gekämpft haben, betrifft, was nicht als politische Verfolgung einzustufen ist, weil es nicht in den Verantwortungsbereich staatlicher Organe fällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 19.03.1998 - A 14 S 2768/96 -); was die von der Klägerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (17.03.1997 - 11 S 3301/96 -) betrifft, so ist anzumerken, dass diese sich mit der Gefahr politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG nicht befasst, überdies der VGH Baden-Württemberg seine damals vertretene Rechtsprechung in späteren Entscheidungen nicht aufrechterhalten hat. Randnummer 19 Die Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin vorliegen. Da sie nicht als politisch Verfolgte anzusehen ist, erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Randnummer 20 Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht zu. Diesbezüglich verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf Seiten 3 bis 10 des den Beteiligten bekannten, im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlusses vom 30.12.1998 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf die Berufung der Klägerin darauf, sie könne nicht mit ihrem Kleinkind (oder - in Zukunft - zwei Kleinkindern) nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren, ist noch zu bemerken, dass die Klägerin keine Schwierigkeiten bei der Registrierung, in deren Folge eine Sozialkarte, die Voraussetzung für den Bezug humanitärer Hilfe und zur Teilnahme am Gesundheitssystem und der staatlichen Wohnungsvermittlung ist, ausgestellt wird (vgl. hierzu Hess. VGH, 18.11.1998 - 10 TZ 2923/98 -), haben wird. Soweit von Registrierungsschwierigkeiten vereinzelt berichtet wird, handelt es sich immer nur um Registrierungsschwierigkeiten von "Umsiedlern", d.h. Personen, die nicht an ihren Wohnort vor dem Konflikt zurückkehren können. Zu solchen gehört die Klägerin gerade nicht. Sie kann in ihre muslimisch dominierte Heimatstadt Bihac zurückkehren, wo sie als Rückkehrerin (nicht Umsiedlerin) keine Probleme bei der Registrierung haben wird. So hat der Hess. VGH in seiner genannten Entscheidung (a.a.O.) ernstliche Zweifel an der Verneinung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei einer alleinstehenden Bosniakin mit zwei minderjährigen Kindern auch nur mit der Begründung angenommen, dass die Mutter seit über 20 Jahren in einer anderen Teilrepublik von Ex-Jugoslawien gelebt habe. Die Klägerin kann hingegen in ihren Heimatort zurückkehren, in dem sie aufgewachsen ist und bis zum Verlassen Bosnien-Herzegowinas im September 1991 auch gelebt hat. Infolge der Registrierung wird die Klägerin Hilfe bei der staatlichen Wohnungsvermittlung erhalten. Selbst wenn insoweit für sie keine Unterkunft gefunden werden sollte, wird sie in einer der Sammelunterkünfte leben können. Selbst wenn dies für die Klägerin, bei der die "Selbsthilfekapazität" nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 18.01.1999 nicht ausgeprägt ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Hess. VGH, a.a.O. S. 7 des amtl. Umdr.), für einen längeren Zeitraum notwendig sein sollte, vermag das Gericht darin, selbst wenn in den Sammelunterkünften schlechte Bedingungen herrschen sollten, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG zu erblicken. Wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ist § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 = InfAuslR 1998, 409 m.w.N.). Die Notwendigkeit des Lebens in einer Sammelunterkunft trifft aber nicht nur die Klägerin, sondern alle Personen in Bosnien-Herzegowina, die über keine eigene Unterkunft verfügen; es handelt sich dabei um eine Bevölkerungsgruppe, d.h. eine große Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen, so dass die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gesperrt ist und Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nur bei einer extremen Gefahrenlage zugesprochen werden kann (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Damit kann unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit, für längere Zeit in einer Sammelunterkunft zu leben, Abschiebungsschutz nur gewährt werden, wenn der Betreffende "im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" (BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = EZAR 046 Nr. 6) ausgeliefert werden würde. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Diesbezüglich wird auf die u.a. die Unterbringung in den Sammelunterkünften und die Versorgung von Rückkehrern mit Lebensmitteln und Notquartieren betreffenden Ausführungen auf Seiten 7 bis 10 des im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlusses vom 30.12.1998 Bezug genommen; aus den dortigen Ausführungen erhellt, dass von einer extremen Gefahrenlage i.S.d. Rspr. des BVerwG auch bei einem Leben mit einem Kleinkind in einer Sammelunterkunft über einen längeren Zeitraum hinweg keine Rede sein kann. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Vertrautheit mit den Verhältnissen in Bihac, wo sie aufgewachsen und bis zu ihrem 23. Lebensjahr gewohnt hat, nach der Überzeugung des Gerichts in der Lage sein wird, falls ihr wirklich - wie behauptet - keine Verwandten vor Ort helfen können, bei Freunden Hilfe zu finden, auch bei der Besorgung einer Unterkunft, und sei es nur, dass diese sie vorübergehend aufnehmen. Jedenfalls scheidet § 53 Abs. 6 AuslG aus, weil keine Rede davon sein kann, dass die Klägerin bei einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina sehenden Auges in den sicheren Tod ginge. Randnummer 21 Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung rechtmäßig, denn die Klägerin wurde weder als Asylberechtigte anerkannt, noch besitzt sie eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG). Da Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, durfte die Beklagte auch die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina androhen. Die Ausreisefrist von einem Monat folgt aus § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass der Beginn der Ausreisefrist mit "Bekanntgabe dieser Entscheidung" in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.11.1996 möglicherweise missverständlich formuliert ist, weil im 2. Absatz auf Seite 8 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.11.1996 entsprechend der in § 38 Abs. 1 S. 2 AsylVfG getroffenen Regelung korrekt darauf hingewiesen ist, dass im Falle der Klageerhebung die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033221
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