Urkundenbeweis für Nachweis einer abgeschlossenen medizinischen Ausbildung im Ausland; Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Tatbestand Randnummer 1 Der Klägerin, ursprünglich afghanische Staatsangehörige, wurde mit Einbürgerungsurkunde vom 16.11.1995 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Randnummer 2 Am 25.06.1996 beantragte sie gemäß § 3 Abs.2 der Bundesärzteordnung (BÄO) die Erteilung der Approbation als Ärztin. Ihrem Antrag fügte sie Diplome der Universität Kabul und des Erziehungsministeriums der Demokratischen Republik Afghanistan sowie weitere Unterlagen bei. Mit Bescheid vom 09.10.1996 lehnte das beklagte Land die Erteilung der Approbation als Ärztin gemäß § 3 Abs.2 BÄO ab. Zur Begründung führte das beklagte Land im wesentlichen aus, daß der Abschluß einer ärztlichen Ausbildung im Ausland nicht nachgewiesen sei. Die zum Nachweis eines ärztlichen Ausbildungsabschlusses vorgelegten Unterlagen, welche die Klägerin ihren Angaben zufolge von der Universität Kabul bzw. vom zuständigen Ministerium der Demokratischen Republik Afghanistan erhalten habe, hätten sich als Totalfälschungen erwiesen. Randnummer 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.1996 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Randnummer 4 Zur Begründung führte die Klägerin im wesentlichen aus, ob es sich bei dem Studienabschlußzeugnis um eine Totalfälschung handele, könne von dieser nicht beurteilt werden. Ihr sei das entsprechende Zeugnis durch eine Freundin ausgehändigt worden. Zum Nachweis, daß sie tatsächlich im Dezember 1985 ihr Studium an der Universität Kabul erfolgreich abgeschlossen habe, legte die Klägerin eine Bestätigung des Herrn Dr. S. Sch. vom 28.10.1996 sowie eine weitere eidesstattliche Erklärung des Herrn M. R. A. vom 30.04.1997 vor. Ferner legte die Klägerin eine Bestätigung über die Teilnahme an der P.C.B. Klasse sowie über besuchte Veranstaltungen an der Universität Kabul vor. Randnummer 5 Im übrigen nahm die Klägerin Bezug auf ihre bisherige ärztliche Tätigkeit an mehreren Krankenhäusern. Den im Hinblick auf diese Beschäftigung erteilten Zeugnissen sei zu entnehmen, daß die Klägerin stets die ihr übertragenen Aufgaben fachgerecht durchgeführt habe und dabei klar habe erkennen lassen, daß sie über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfüge. Auch sei zu bedenken, daß die Klägerin im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gewesen sei. Es spreche gegen alle Regeln der Vernunft, daß die Klägerin diese Erlaubnis aufs Spiel gesetzt hätte, um eine Approbation zu erhalten, weil sie davon habe ausgehen müssen, daß vor der Erteilung der Approbation eine genaue Prüfung ihrer Unterlagen erfolgen werde. Ihrem Antrag auf Erteilung der Approbation sei von daher stattzugeben. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1998, zugestellt am 13.07.1998, wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das beklagte Land im wesentlichen aus, den Ausführungen der Klägerin zum Nachweis eines Abschlusses der ärztlichen Ausbildung in Afghanistan sei nicht zu folgen. Nach § 35 Abs.1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) sei zum Nachweis einer im Ausland abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ein entsprechender Nachweis in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift bzw. Ablichtung vorzulegen. Im übrigen könne die zuständige Behörde darüber hinaus weitere Unterlagen verlangen. Der Ersatz der hier geforderten Nachweise durch andere Beweismittel sei nach dieser Bestimmung nicht zugelassen. Es gelte zunächst weiterhin als gesichert, daß die vorgelegten Nachweise, die den Abschluß der ärztlichen Ausbildung an der Universität Kabul bestätigen sollen, sich als Fälschungen erwiesen hätten. Insoweit werde auf die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 11.09.1996 verwiesen. Die geforderten Urkunden seien im vorliegenden Fall auch nicht durch die von der Klägerin hilfsweise vorgelegten Ablichtungen von Ausbildungsbescheinigungen ersetzbar, weil es hier zum einen auf die Vorlage der Urkunden selbst ankomme und andererseits die beglaubigenden Institutionen auch nicht für die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen einstehen könnten. Wenn die Klägerin wie auch die Behörde als Verfahrensbeteiligte im Sinne von § 24 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) durch Rechtsvorschriften, die einer Antragstellerin die Vorlage bestimmter Urkunden auferlegten, gebunden seien, sei die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, insoweit von der Heranziehung anderer, sie ersetzender Beweismittel abzusehen. Dies gelte insbesondere auch für die Zulassung und Berücksichtigung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 27 HVwVfG , zumal diese als Beweismittel in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren ausdrücklich zugelassen sein müßte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Deshalb sei es auch nicht zulässig, eine eidesstattliche Versicherung in dem Verfahren nach § 3 Abs.2 BÄO in Verbindung mit § 35 Abs.2 ÄAppO als Beweismittel zu berücksichtigen, ganz zu schweigen davon, daß eine solche Versicherung als Ersatz fehlender Urkunden für den Ausbildungsabschluß gewertet werden könnte. Diese Verfahrensregelungen seien im übrigen auch als unangemessen anzusehen. Dies stünde der Sicherung des besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit entgegen. Auf diese zwingenden Verfahrensregelungen verzichten zu wollen, sei angesichts der Verpflichtung des Staates die hier notwendigen Vorkehrungen für den Schutz der Patienten zu treffen, nicht zu rechtfertigen. Randnummer 7 Die Klägerin hat am 11.08.1998 Klage erhoben. Randnummer 8 Die Klägerin nimmt zunächst Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt im übrigen vor, der erfolgreiche Abschluß ihrer medizinischen Ausbildung an der Universität Kabul könne durch den Dozenten des Medizinischen Institutes Kabul ..., Dr. Sch., den Dozenten ..., Dr. A., den früheren Dozenten an der Medizinischen Universität Kabul ... , Dr. H., Prof. Dr. S., Facharzt für Radiologie, sowie den ehemaligen Dozenten für Innere Medizin der Medizinischen Fakultät Kabul ..., Dr. K., bestätigt werden. Durch die vorgenannten Bestätigungen werde vor dem Hintergrund, daß die Originalunterlagen durch die Klägerin objektiv nicht mehr zu besorgen seien, der Abschluß eines Medizinstudiums auch für den Fall nachgewiesen, daß das vorliegende Zeugnis eine Fälschung sei. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des beklagten Landes vom 09.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1998 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin die Approbation als Ärztin zu erteilen. Randnummer 11 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt im übrigen vor, gemäß § 35 Abs.2 ÄAppO seien zum Nachweis einer im Ausland abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung im Approbationsverfahren nach § 3 Abs.2 BÄO ausschließlich die Unterlagen vorzulegen, die diesen Abschluß auch tatsächlich dokumentierten. Der Verordnungsgeber habe diese Regelung - im Unterschied zum Verfahren nach § 10 BÄO auch deshalb so eindeutig getroffen, weil er im Interesse des Patientenschutzes dafür habe Sorge tragen wollen und müssen, daß der approbierte Arzt, der zu freiberuflicher Tätigkeit berechtigt sei, anders als sein Berufskollege, der auf der Basis einer Berufserlaubnis "nur" abhängig tätig werden dürfe, seine arztberufliche Qualifikation zweifelsfrei nachgewiesen habe. Eine Lockerung dieser Nachweisverpflichtung für die Klägerin dahingehend, daß die Entscheidung über die Approbationserteilung von eidesstattlichen Versicherungen zu ihren Gunsten abhängen solle, lasse sich mit dem Vertrauen, daß Patienten in den von der staatlichen Behörde bestellten Arzt aufgrund der ihm erteilten Approbation habe, nicht vereinbaren. Randnummer 14 Ferner sei anzumerken, daß mit den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen auch noch kein gleichwertiger Ausbildungsstand im Sinne von § 3 Abs.2 BÄO nachgewiesen worden sei. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Behördenvorgang verwiesen. Die genannten Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Des weiteren wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs.2 und 3 VwGO anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. Blatt 45 f. der Gerichtsakte). Randnummer 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 18 An der formellen Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist die Klägerin vor der Entscheidung der Behörde ausreichend gehört worden (§ 28 VwVfG). Die Zuständigkeit der Behörde des beklagten Landes ergibt sich aus § 12 Abs.3 BÄO. Randnummer 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihr die Approbation als Ärztin erteilt wird. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch und die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes ist § 3 Abs.2 Nr.1 Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl.I, Seite 1218; BGBl.III, 2122-1), in Verbindung mit § 35 Abs.2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I, Seite 1593; BGBl. III, 2122-1-6). Danach ist die Approbation einem deutschen Staatsangehörigen auch dann zu erteilen, wenn er eine außerhalb des Geltungsbereiches der BÄO abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Randnummer 20 Im Falle der Klägerin fehlt es bereits am Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufes außerhalb der BÄO. Dieser ist gemäß § 35 Abs.2 S.1 ÄAppO durch Vorlage entsprechender Nachweise in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Gemäß § 35 Abs.2 S.2 kann die zuständige Behörde weitere Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit verlangen. Randnummer 21 Die von der Klägerin vorgelegten Diplome der Universität Kabul/Afghanistan und des Erziehungsministeriums der zwischenzeitlich untergegangenen "Demokratischen Republik Afghanistan" genügen diesen Anforderungen nicht, da es sich nach den Feststellungen der Zentrale für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland um Totalfälschungen handelt (vgl. Blatt 57 f., Blatt 116 f. des Behördenvorganges). Soweit sich die Klägerin dahingehend einläßt, von der fehlenden Authentizität der vorgelegten Unterlagen nichts gewußt zu haben, kann dieser Vortrag dahinstehen, da ihm keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Festzuhalten bleibt, daß die Klägerin den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung im Ausland im Wege des durch § 35 Abs.2 ÄAppO vorgeschriebenen Urkundsbeweises nicht erbracht hat. Eine andere Form der Beweisführung ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 35 Abs.2 ÄAppO und dem dieser Regelung zugrundeliegenden Rechtsgutes des Patientenschutzes nicht möglich (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.1990, 9 S 2092/89). Randnummer 22 Soweit die Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftlich vorgetragen hat, ehemalige Ausbilder von ihr, welche von ihr unter Nennung der ladungsfähigen Anschrift namentlich benannt wurden, könnten den erfolgreichen Abschluß der ärztlichen Ausbildung in Afghanistan bestätigen, kann dieser Vortrag aus den vorgenannten Gründen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Im übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.1999 es auch bei der schriftsätzlich vorgetragenen Beweisanregung belassen und keinen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt. Randnummer 23 Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall auch an der notwendigen Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der von der Klägerin vorgetragenen ärztlichen Ausbildung in Afghanistan mit einer entsprechenden Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch § 3 Abs.2 Nr.1 BÄO gefordert wird. Randnummer 24 Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen erlauben keinerlei Rückschlüsse auf die Qualität des Ausbildungsstandes, wie er seinerzeit im Jahre 1985 in Afghanistan vorherrschte. Bei der Frage, ob eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, kommt den zuständigen Behörden eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.12.1990, 5 A 2314/89 = NVwZ-RR 1992, Seite 80 ff.). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die Ausbildungsgegenstände, die Wirksamkeit ihrer Vermittlung sowie die Art der durchgeführten Leistungskontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993, Az. 3 C 64.90 = BVerwGE 92, 88). Entsprechende Rückschlüsse bezüglich der von der Klägerin absolvierten Ausbildung ließen sich erst dann ziehen, wenn der zuständigen Behörde des beklagten Landes dementsprechende Unterlagen vorgelegt würden. Bezüglich der Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen ist auch - im Gegensatz zum Nachweis einer entsprechenden abgeschlossenen Ausbildung - ein Zeugenbeweis statthaft, auf den es aber aufgrund der vorstehenden Ausführungen hier nicht ankommt. Randnummer 25 Im übrigen folgt das erkennende Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1998 (vgl. § 117 Abs.5 VwGO). Randnummer 26 Nach alledem ist festzustellen, daß die Klägerin keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin gemäß § 3 Abs. 2 S.1 Nr.1 BÄO i.V.m. § 35 Abs. 2 ÄAppO hat. Die Klage ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033224
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