Unbeachtlicher Asylantrag - hier: Einreise aus einem sicheren Drittstaat Leitsatz Reist ein Asylsuchender mit einem von Spanien ausgestellten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, so ist sein Asylbegehren als unbeachtlich zurückzuweisen, da Spanien nach dem Dubliner Übereinkommen zur Rückübernahme verpflichtet ist. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller sind algerische Staatsangehörige. Sie reisten im September bzw. Oktober 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 13.10.1998 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Einreise waren die Antragsteller im Besitz von am 23.07.1998 bzw. 04.10.1998 vom spanischen Konsulat in Oran ausgestellten und vom 23.07.1998 bis zum 22.01.1999 bzw. vom 04.10.1998 bis zum 03.01.1999 gültigen sog. Schengen-Visa. Randnummer 2 Am 26.10.1998 erfolgte die Anhörung der Antragsteller zu
- und
- durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt); auf das Anhörungsprotokoll wird Bezug genommen. Randnummer 3 Auf den Antrag des Bundesamtes vom 05.11.1998 hin erkannten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 10.02.1999 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 2 Dubliner Übereinkommen -- DÜ -- an. Randnummer 4 Mit am 24.02.1999 zugestelltem Bescheid vom 17.02.1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbeachtlich ab und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach Spanien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 S. 1 Asylverfahrensgesetz -- AsylVfG -- abzulehnen gewesen sei, da Spanien gemäß § 5 Abs. 2 DÜ für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung beruhe auf den §§ 35 S. 2, 36 Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 5 Am 02.03.1999 haben die Antragsteller Klage erheben lassen (Geschäftsnummer 1 E 30296/99.A), über die noch nicht entschieden worden ist; auf die Klageschrift wird Bezug genommen. Randnummer 6 Am 02.03.1999 haben die Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht; auf die Antragsschrift wird Bezug genommen. Randnummer 7 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 17.02.1999 anzuordnen. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte des Bundesamtes und auf die Erkenntnisquellen Algerien Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem vorgenannten Verwaltungsakt enthaltene Abschiebungsandrohung hat nach § 76 Abs. 4 S. 1 Asylverfahrensgesetz -- AsylVfG -- der Einzelrichter zu treffen. Randnummer 11 Der Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17.02.1999 bestehen und daher die gerichtliche Interessenabwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und privatem Aufschubinteresse zugunsten des ersteren ausfallen muß. Randnummer 12 Zutreffend hat das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als nach § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG unbeachtlich abgelehnt und nach den §§ 35 S. 2, 36 Abs. 1 AsylVfG eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Spanien erlassen. Randnummer 13 Nach § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt. Spanien ist nach § 26 a Abs. 2 AsylVfG ein sicherer Drittstaat. Völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG ist das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags -- Dubliner Übereinkommen, DÜ -- vom 15.06.
- Nach § 5 Abs. 2 DÜ ist, sofern nicht eine der in der Vorschrift genannten Ausnahmen vorliegt, für die Prüfung des Asylantrags des Asylbewerbers, der ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, zuständig. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ausnahmen im Sinne dieser Vorschrift liegen nicht vor. Voraussetzung ist nach den genannten Bestimmungen nicht, daß der Ausländer aus dem sicheren Drittstaat eingereist ist, denn weder aus Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte läßt sich eine solche einschränkende Bedingung ableiten (vgl. Fritz u.a., Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand Dezember 1998, II -- § 29 Rn. 22). Dieses Verfahren ist verfassungsrechtlich nach Art. 16 a Abs. 5 Grundgesetz -- GG -- abgesichert und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bestimmung begrenzt den Schutzumfang des Individualgrundrechts auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG in Anknüpfung an die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Asylbegehrenden (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes -- Artikel 16 und 18 -- Bundestagsdrucks. 12/4152 Teil B zu Artikel 1 Nr. 2). Demgemäß können sich die Antragsteller jedenfalls aufgrund der von Spanien als Vertragspartei des Dubliner Übereinkommens erklärten Bereitschaft zu ihrer Übernahme als Asylbewerber nicht auf das deutsche Asylgrundrecht berufen und sind insoweit nicht schutzbedürftig. Randnummer 14 Dieser Entscheidung steht auch -- entgegen der Auffassung der Antragsteller -- die Drei-Monats-Frist des § 29 Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen (ebenso VG Gießen, Beschluß vom 31.03.1998 -- 6 G 32096/97.A --). Diese Frist beginnt nicht mit der Asylantragstellung, sondern mit der Zustellung der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. Fritz u.a., a.a.O., II -- § 29 Rn. 18) und ist deshalb hier noch nicht abgelaufen. Diese Frist ist zudem nicht auf die Fälle des § 29 Abs. 3 AsylVfG anwendbar, wie sich aus der systematischen Stellung von § 29 Abs. 3 AsylVfG zu § 29 Abs. 2 AsylVfG ergibt (vgl. Klösel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 2, § 29 AsylVfG Rn. 23). Diese Frist ist auch in den Fällen des § 29 Abs. 3 AsylVfG nicht erforderlich, weil in den Fällen dieser Vorschrift die Übernahme durch einen Vertragsstaat feststeht und eine Ungewißheit, ob ein Drittstaat den betroffenen Asylsuchenden übernimmt, die § 29 Abs. 2 AsylVfG zeitlich begrenzen soll, nicht besteht. § 29 Abs. 3 AsylVfG ist gerade im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen und auf das Schengener Übereinkommen ("Schengen 2"; Zustimmungsgesetz vom 15.07.1993, BGBl. II S. 1010) der Vorschrift angefügt worden (vgl. Bundestagsdrucks. 12/4450 S. 21). Deshalb besteht keine Notwendigkeit, § 29 Abs. 2 AsylVfG entgegen der Systematik des Gesetzes auf § 29 Abs. 3 AsylVfG anzuwenden (vgl. VG Arnsberg, Beschluß vom 27.02.1996 -- 6 L 90/96.A --). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033225