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VG Gießen 5. Kammer 5 E 197/96 Urteil Witwergeld trotz Tötung der Witwe im Zustand der Schuldunfähigkeit und Unterbringung in einem psychiatrischen Kr

Witwergeld trotz Tötung der Witwe im Zustand der Schuldunfähigkeit und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Leitsatz Tötet ein Ehegatte im Zustand der Schuldunfähigkeit seine in einem Beamtenverhältnis stehende Ehefrau und ordnet das Strafgericht daraufhin seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, steht der Erlöschenstatbestand des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG einem Anspruch auf Witwergeld nicht entgegen. Hierbei handelt es sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie gesetzlicher Systematik um eine abschließende Regelung. Ein Rückgriff auf den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz des rechtsmissbräuchlichen Handels ist ausgeschlossen. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,

  1. Februar 2001, 2 UE 855/00, Urteil Gründe Randnummer 1 Der am … 1936 geborene Kläger ist der Witwer der von ihm am 01.06.1993 getöteten U. B., die bis zu ihrem Tod als Beamtin im Schuldienst des Beklagten tätig war. Die Ehe bestand seit dem 20.08.
  2. Randnummer 2 Bereits am 29.05.1993 hatte der Kläger seine Mutter getötet. Am 01.06.1993 tötete er neben seiner Ehefrau auch seine Schwiegermutter. Randnummer 3 Mit am 23.08.1995 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 31.01.1995 ... ordnete das Landgericht Gießen die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Das Gericht stellte fest, der Kläger habe in allen drei Fällen rechtswidrig den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) und darüber hinaus auch objektiv den Tatbestand des Mordes in der Form der heimtückischen Tötung (§ 211 Abs. 2 StGB) verwirklicht. Er habe aber zur Zeit der Taten an einem hirnorganisch bedingten Persönlichkeitssyndrom gelitten, bei dem es sich um eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB handele. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 17.02.1994 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit der Feststellung an das Regierungspräsidium Kassel, dem Kläger stünde eine Witwerpension aufgrund des Todes seiner Ehefrau zu. Er bat um Mitteilung der Gründe, warum bislang eine Auszahlung noch nicht erfolgt sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 11.10.1994 teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger mit, ihm könne wegen Verletzung allgemeiner Rechtsprinzipien eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben als Grenze eines Leistungsanspruchs sei auch im öffentlichen Recht zu berücksichtigen. Ausfluss dieses Rechtsgedankens sei § 162 Abs. 2 BGB, wonach sich derjenige nicht auf den Eintritt einer Bedingung berufen könne, der den Eintritt dieser Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt habe. Das Beamtenversorgungsgesetz wolle die Hinterbliebenen eines Beamten finanziell gegenüber den schicksalhaften Risiken des Todes des unterhaltspflichtigen Beamten absichern. Töte dagegen der Hinterbliebene den Versorgungsurheber in strafrechtlich - relevanter Weise, so verwirke er den Schutz des Versorgungsrechts. Die - damals noch nicht eingetretene - Rechtskraft des Strafurteils sei nicht abzuwarten, weil ein Fall des § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht gegeben sei. Randnummer 6 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Kassel mit am 01.02.1996 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30.01.1996 im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Kläger habe den Schutz des Versorgungsrechts verwirkt. Aufgrund des schweren Delikts der Ehegattentötung seien die Fürsorgegesichtspunkte und Verpflichtungen aus dem Dienst- und Treueverhältnis seitens des Dienstherrn gegenüber der Verstorbenen als Bedienstete des Landes Hessen stärker zu bewerten als der für Hinterbliebene ohnehin nur abgeleitete Alimentationsgrundsatz des Dienstherrn. Randnummer 7 Mit am 21.03.1995 bei ihrem Bevollmächtigten eingegangenem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen ...- pfändete die Beigeladene, die Tochter des Klägers, die Hinterbliebenenbezüge des Klägers. Randnummer 8 Mit bei Gericht am 08.02.1996 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 9 Er trägt vor, dem Beklagten stünde, wie sich aus dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.11.1995 - L-2/An-80/95- ergebe, kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Randnummer 10 Der Kläger beantragt; den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 11.10.1994 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30.01.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Witwergeld zu gewähren. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er trägt vor, die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen sei in den Fällen rechtsmissbräuchlich, in denen der Anspruchsteller den Versorgungsfall selbst herbeigeführt habe. Ein Verschulden sei insoweit nicht erforderlich. Das vom Kläger zitierte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts rechtfertige keine andere Entscheidung. Anders als der Täter in dem dort entschiedenen Fall habe der Kläger vorsätzlich gehandelt und lediglich aufgrund seiner gestörten Persönlichkeit das Unrecht der Tat nicht einzusehen vermocht. Im Versorgungsrecht gebe es eine solch eindeutige Vorschrift wie den § 105 SGB VI nicht. Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenversorgungsgesetz regele zwar das Erlöschen von Hinterbliebenenansprüchen. Der Gesetzgeber habe hier aber ersichtlich nicht den Fall vor Augen gehabt, dass der Hinterbliebene den Beamten selbst umbringe und damit seine Ansprüche auslöse. Randnummer 13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 14 Sie trägt vor, es bestünde eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Witwergeldes an den Kläger. Gesetzliche Ausschlussgründe lägen nicht vor. Randnummer 15 Insbesondere könne sich der Beklagte nicht auf die Bestimmungen der §§ 242, 162 Abs. 2 BGB berufen. Es erscheine höchst zweifelhaft, einem Witwer den Anspruch auf Witwergeld zu versagen, wenn dieser im schuldunfähigen Zustand seine Ehefrau getötet habe. In einem solchen Fall fehle es gerade an einer strafrechtlichen Verantwortung. Im vorliegenden Fall ginge die Versagung des Witwergeldes nicht zum Nachteil des Klägers. Dieser könne allenfalls noch ein Interesse an der Gewährung der Leistungen haben, soweit es um die Pfändungsfreigrenzen gehe. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten gehe aufgrund der Pfändung in erster Linie zu ihrem Nachteil. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der Beratung wie der "Sonderband Gutachten" der Akte ... der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen. Randnummer 17 Entscheidungsgründe Die Klage, über die das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Randnummer 18 Einer Sachentscheidung steht insbesondere die vom Gericht angenommene partielle Prozessunfähigkeit (vgl. hierzu Kopp/Schencke, VwGO, § 62 Randnr. 2) des Klägers für den hier in Streit stehenden Bereich der Vermögensangelegenheiten nicht entgegen. Vielmehr handelt für den Kläger sein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter Betreuer als gesetzlicher Vertreter (vgl. § 1902 BGB). Randnummer 19 Das Gericht stützt seine Annahme einer partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. von der Psychiatrischen Klinik der Universität M., das das Amtsgericht Gießen in dem Betreuungsverfahren ... eingeholt hat. In seinem Gutachten vom 05.05.1998 hat der Sachverständige festgestellt: "An der fortbestehenden und - in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern - als irreversibel einzuschätzenden Frontal- und Orbitalhirnsymptomatik kann auch jetzt ein Zweifel nicht begründet werden. Herr Dr. B. bietet in ungewöhnlich eindrücklicher Form das Bild eines in dieser Weise hirngeschädigten Menschen. Randnummer 20 Möglicherweise mitbedingt durch die durch die Krankheit verursachten notwendigen Lebensumstände, die durch nur begrenzte Fremdanregungen und einen selbst gewählten sozialen Rückzug gekennzeichnet sind, hat sich Herr Dr. B. mit zunehmender Konsequenz in einer Realität eingerichtet, die mit der konsentierten und durch seine individuelle Geschichte gegebenen nur wenig gemein hat. Seine Einstellung der dinglichen und menschlichen Umwelt gegenüber trägt nicht nur wahnhafte Züge, sie verwirklicht, wenn auch thematisch begrenzt, partiell den Begriff des Wahns. Die Schilderung seiner sozialen und seiner individuellen Ich-Identität gewinnt den Charakter einer Selbstinszenierung, die sich auf Gewissheiten, vermeintliche Erfahrungen und Erlebnisse stützt, die in Lebensgeschichte und aktueller Lebenssituation keine Begründung finden. Die von Herrn Dr. B. geäußerten Wahngewissheiten sind den Kriterien des Zweifels und des Beweises entzogen, damit einer rationalen Argumentation nicht zugänglich. Randnummer 21 Die von den Vorgutachtern beschriebenen Impulsdurchbrüche bilden sich naturgemäß in der Explorationssituation nur bedingt ab. Sie klingen an, wenn Herr Dr. B. energisch und mit allen Zeichen einsetzender zorniger Erregung darauf besteht, den Gesprächsgegenstand zu bestimmen, seinen Intentionen zuwiderlaufende Fragen als unangemessen oder unzulässig zu verwerfen. Randnummer 22 Das durch sein wahnhaftes Verständnis der eigenen Identität ebenso wie seiner Beziehung zur Um- und Mitwelt bestimmte Erleben setzt Herrn Dr. B. zweifellos außerstande, sich bei der Regelung seiner Vermögensangelegenheiten von realitätsorientierten Überlegungen und Schlussfolgerungen bestimmen zu lassen." Aufgrund dieser eindeutigen und unmissverständlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. befindet sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls für den Bereich der Vermögensangelegenheiten in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit (vgl. § 104 Nr. 2 BGB). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die vom Kläger handschriftlich verfassten Schreiben an das Gericht vom 22.07.1998, vom 27.07.1998 und vom 10.08.
  3. Diese Schreiben sind völlig wirr und unverständlich. Im Hinblick auf die festgestellte (partielle) Prozessunfähigkeit ist der Kläger nicht in der Lage, das hier anhängig gemachte Verwaltungsstreitverfahren selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu führen. Randnummer 23 Er wird vielmehr durch seinen für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Betreuer gesetzlich vertreten. Die Nichtvorlage einer Vollmacht des durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 07.06.1998 zum Betreuer bestellten Herrn J. U. ist unschädlich. Die von der früheren Betreuerin M. R. im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht vom 29.11.1993 ist wirksam geblieben (vgl. §§ 170, 173 BGB). Daran hat auch die bereits vor Klageerhebung erfolgte Aufhebung der Bestellung der Frau R. zur Betreuerin nichts geändert (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 erster Halbsatz VwVfG; BayObLG, Beschl. v. 28.08.1959, NJW 1959, 2119 ). Randnummer 24 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 25 Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 11.10.1994 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30.01.1996 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Randnummer 26 Dem Kläger steht der geltend gemachte und von der Beigeladenen gepfändete Anspruch auf Gewährung von Witwergeld zu. Randnummer 27 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dieser Anspruch entsteht nach § 19 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht in den Fällen einer sog. Versorgungsehe (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG) oder bei einer sog. Nachheirat (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG). Gemäß § 28 S. 1 BeamtVG gilt die Vorschrift des § 19 BeamtVG für den Witwer einer verstorbenen Beamtin entsprechend. Der Kläger erfüllt die genannten Anspruchsvoraussetzungen der §§ 19 Abs. 1, 28 S. 1 BeamtVG. Der Kläger ist Witwer einer verstorbenen Beamtin, und es liegen weder die Voraussetzungen einer sog. Versorgungsehe noch einer sog. Nachheirat vor. Randnummer 28 Einem Anspruch des Klägers auf Witwergeld steht auch nicht einer der Erlöschenstatbestände des § 61 Abs. 1 S. 1 BeamtVG entgegen. Nach der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Nr. 4 der Vorschrift erlischt der Anspruch der Witwen auf Versorgungsbezüge für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zur Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Dieser Erlöschenstatbestand greift hier nicht ein. Das Landgericht Gießen hat den Kläger in seinem im Verfahren ... ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 31.01.1995 nicht, wie es § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtVG ausdrücklich vorschreibt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Vielmehr hat es die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßregel (§§ 61 Nr. 1, 63 StGB). Randnummer 29 Das Regierungspräsidium Kassel hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in den angefochtenen Bescheiden auch nicht im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand des § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtVG verwehrt, sondern seine Entscheidung auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe aufgrund des schweren Delikts der Ehegattentötung den Schutz des Versorgungsrechts verwirkt. Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben sei § 162 Abs. 2 BGB, wonach sich derjenige nicht auf den Eintritt einer Bedingung berufen könne, der den Eintritt dieser Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt habe. Diese Überlegungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Randnummer 30 Der Erlöschenstatbestand des § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtVG stellt eine abschließende Regelung dar (vgl. hierzu Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 61BeamtVG Randnr. 1; Schütz, Beamtenrecht, § 61 BeamtVG Randnr. 4), die einen Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsprinzipien der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben ausschließt. Der abschließende Charakter des § 61 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ergibt sich bereits aus dessen Wortlaut. Hätte der Gesetzgeber weitere Erlöschenstatbestände für möglich erachtet, hätte er dies durch die Hinzufügung des Wortes "insbesondere" vor der Aufzählung der Erlöschenstatbestände zum Ausdruck gebracht. Aber auch Sinn und Zweck der Vorschriften sprechen für die Annahme einer abschließenden Regelung. Der Erlöschenstatbestand des § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtVG beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1997, ZBR 1997, 323). Randnummer 31 Danach soll derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanzieren können. Neben dem gravierenden Verstoß gegen die allgemeine Rechtsordnung muss allerdings die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und damit die (strafrechtliche) Verantwortlichkeit für die Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten hinzutreten. Randnummer 32 Dieser Anknüpfung an eine rechtskräftige Freiheitsstrafe entspricht die Systematik des Beamten- und Versorgungsrechts in sonstigen Fällen, in denen es um die Auswirkungen einer strafbaren Handlung eines Beamten geht. So ist gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 HBG (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG) die Ernennung eines Beamten zurückzunehmen, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird. Ferner endet gem. § 46 Abs. 1 S. 1 HBG (§ 48 Abs. 1 S. 1 BBG) das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, mit Rechtskraft des Urteils. Außerdem verliert der Beamte gem. § 47 HBG (49 BBG) in diesem Fall den Anspruch auf Versorgung. Diese Rechtsfolge tritt unter den gleichen Voraussetzungen auch dann ein, wenn der Beamte im Ruhestand wegen einer Tat rechtskräftig verurteilt worden ist, die er vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen hat (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG). Schließlich verliert ein Ruhestandsbeamter gem. § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtVG unter den weitgehend gleichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtVG den Anspruch auf Versorgungsbezüge. Randnummer 33 Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung einer abschließenden Regelung des § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtVG auch durch das den Beteiligten bekannte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.11.1995 -L-2/An-80/95- bestätigt. Diese Entscheidung betrifft für den Bereich des Hinterbliebenenrechts den mit § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtenVG vergleichbaren Ausschlusstatbestand des § 105 SGB VI. Das Hessische Landessozialgericht hat allein ein aus dieser Vorschrift resultierendes Leistungsverweigerungsrecht geprüft und dieses verneint, weil die Klägerin den Versicherten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) mit einem Küchenmesser erstochen habe. Auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB ist das Hessische Sozialgericht in seinem Urteil hingegen nicht eingegangen. Randnummer 34 Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung neben dem Erlöschenstatbestand des § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtVG auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen wäre, änderte dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Dem Kläger kann ein rechtsmissbräuchliches Handeln i. S. d. § 242 BGB nicht zur Last gelegt werden. Ob und ggfs. in welchem Umfang im Rahmen der Prüfung des § 242 BGB subjektive Elemente zu berücksichtigen sind, ist umstritten (vgl. Münchener Kommentar, BGB, Schuldrecht allgemeiner Teil,
  4. Aufl., § 242 Randnrn. 33, 34). Dies bedarf aber keiner allgemeinen Klärung. Geht es wie hier um den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Handelns bzw. der unzulässigen Rechtsausübung, spielen jedenfalls subjektive Elemente eine entscheidende Rolle. Nur demjenigen, der sich zwischen einem von der Rechtsordnung gebilligten und einem missbilligten Verhalten entscheiden kann, kann der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Handelns treffen. Der Kläger war indessen vom Zeitpunkt der Tötung seiner Ehefrau nicht in der Lage, sein Handeln zu steuern und zu kontrollieren. Randnummer 35 Der Sachverständige Dr. M.-I. hat in seinem im Strafverfahren zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Klägers eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 28.12.1993 ausgeführt, der Kläger habe zur Zeit der Taten an einem hirnorganisch bedingten Persönlichkeitssyndrom gelitten. Es handele sich um eine überdauernde Persönlichkeitsstörung, die eine Änderung oder Zuspitzung früherer charakteristischer Persönlichkeitszüge meine. Aufgrund dieser Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit des Klägers ausgeschlossen gewesen. Die vorliegenden krankhaften Störungen hätten die Sinngesetzlichkeit der seelischen Vorgänge und Handlungsabläufe deutlich und erheblich gestört und die Wirksamkeit rationaler Kontrollmechanismen aufgehoben. Diese eindeutigen und unmissverständlichen Ausführungen des Sachverständigen, die das Landgericht Gießen bewogen haben, gem. § 20 StGB von der Schuldunfähigkeit des Klägers auszugehen, stehen der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns i. S. d. § 242 BGB entgegen. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Tötung seiner Ehefrau nicht in der Lage, entsprechend der von der Rechtsordnung gebilligten allgemeinen Verhaltenspflichten zu handeln. Randnummer 36 Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1, 28 S. 1 BeamtVG zu, ist bei dessen Erfüllung durch den Beklagten der von der Beigeladenen erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beachten. Randnummer 37 Als unterliegender Teil hat der Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen von dieser Kostenentscheidung sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese sind gem. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Randnummer 38 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033227

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