Leitsatz Bei Übergang einer Referenzmenge auf den Verpächter hat dieser in der Regel einen Anspruch auf eine entsprechende Bescheinigung; Berechnungsgrundlage ist die Größe der zurückgegebenen Pachtfläche. Zur Qualifizierung als Altpachtfläche bei Vertragsverlängerung.Zu den Anforderungen an Pächterschutz. Die späte Geltendmachung eines Rechts in Unkenntnis der Änderung der Rechtslage infolge der Rechtsprechung des BVerwG führt nicht (allein) zur Verwirkung eines Anspruchs. Einzelfall des Fehlens konkreter Dispositionen in dem Vertrauen darauf, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) wahrnehmen. Eine Anlieferungsreferenzmenge kann nur für einen Erzeuger bescheinigt werden; die Bestandskraft einer erteilten Bescheinigung schließt eine weitergehende Bescheinigung derselben Referenzmenge für einen anderen Erzeuger aus. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen dem Beigeladenen bescheinigten Milchreferenzmengenübergang. Randnummer 2 Die Kläger betreiben in Rechtsnachfolge durch Erbgang nach Herrn O. R. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Randnummer 3 Mit Landpachtvertrag vom 14.02.1970 verpachtete der Beigeladene dem Rechtsvorgänger der Kläger drei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer Gesamtgröße von 2,7304 ha. Die Pachtdauer betrug 18 ½ Jahre für die Zeit vom 01.04.1970 bis zum 30.09.1988 und verlängerte sich danach auf unbestimmte Zeit, vorbehaltlich einer vorherigen Kündigung. Randnummer 4 Mit Bescheinigung vom 01.08.1994 bescheinigte das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg (ARLL) den Klägern den Übergang einer Referenzmenge von 51.136 kg Milch mit einem Referenzfettgehalt von 3,83 % von Herrn O. R. im Wege des Übergangs eines ganzen Betriebes mit 21,35 ha durch Erbgang. Am 17.12.1997 beantragten die Kläger die Bescheinigung des Übergangs einer Referenzmenge ohne Fläche (Teilmilchreferenzmenge) in Höhe von 14.000 kg auf Herrn R. Sch., befristet für die Zeit vom 16.12.1997 bis zum 31.03.
- Randnummer 5 Unter dem 10.12.1997 wurden die Kläger unter Abgabe einer Erklärung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.1993 hingewiesen, mit dem die sogenannte 5 ha-Klausel für Altpachtflächen gem. § 7 Abs. 4 MGV für verfassungswidrig und damit unwirksam erklärt worden ist. Sie wurden weiter darauf hingewiesen, daß hinsichtlich zurückgegebener Altpachtflächen ab 1 ha die Übertragung einer Referenzmenge der Verzichtserklärung des Altverpächters bedarf. Randnummer 6 Am 29.01.1998 beantragte der Beigeladene beim ARLL die Zuteilung einer Referenzmenge nach MGV hinsichtlich der von seinem Vater am 14.02.1970 an den Rechtsvorgänger der Kläger verpachteten Flächen und führte darin aus, das Pachtverhältnis sei nach dem 30.09.1988 ohne schriftlichen Pachtvertrag weitergeführt worden. Am 30.06.1991 sei eine Teilfläche Flur ... Nr. ... in einer Größe von 1,04 ha an ihn zurückgegeben worden. Zum 31.12.1994 habe er eine Teilfläche in Größe von 0,9561 ha zurückerhalten; eine weitere Teilfläche in Größe von 0,7148 ha sei zur Zeit noch an die Kläger verpachtet. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 23.02.1998 informierte die Behörde die Kläger über den Antrag des Beigeladenen und teilte mit, daß dem Beigeladenen auf Grundlage der von ihm vorgelegten Nachweise ein Anspruch in Höhe von 1.962 kg zustehe. Daraufhin teilten die Kläger der Behörde mit Schreiben vom 02.03.1998 mit, daß das Teilstück Flur ... Nr. ... am 30.06.1991 an den Beigeladenen zurückgegeben worden sei. Randnummer 8 Aufgrund der Berechnung der Behörde vom 09.03.1998 betrug die Milchreferenzmenge hinsichtlich der zurückgegebenen Fläche von 1,04 ha im Zeitpunkt der Rückgabe am 30.06.1991 nach Maßgabe der Gesamtreferenzmenge und der Größe des klägerischen Betriebes 2.156 kg. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 09.03.1998 bescheinigte das ARLL dem Beigeladenen den Übergang einer Referenzmenge mit Fläche aufgrund der Rückgewähr von Altpachten in Form eines Betriebsteiles mit mindestens 1 ha landwirtschaftlicher Fläche in Höhe von 2.156 kg Milch mit einem Referenzfettgehalt von 3,83 %. Dem Bescheid vom 09.03.1998 war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen ARLL oder beim Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft Widerspruch erhoben werden könne. Der Bescheid wurde Beigeladenen, den Klägern und der Molkerei zugeleitet. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 19.03.1998 erteilte das ARLL den Klägern eine Änderungsbescheinigung des Übergangs einer Referenzmenge mit Fläche aufgrund des Antrages vom 11.05.
- Die Bescheinigung vom 01.08.1994 wurde unter Berücksichtigung der Bescheinigung an den Beigeladenen vom 09.03.1998 dahingehend geändert, daß mit Wirkung vom 01.04.1994 im Rahmen des Erbgangs eines ganzen Betriebes in Größe von 20,31 ha eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 49.083 kg Milch mit einem Referenzfettgehalt von 3,83 % von Herrn O. R. auf die Kläger übergegangen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach Bekanntwerden der Rückgabe von Altpachtflächen über 1 ha zum 30.06.1991 eine Referenzmenge von 2.156 kg auf den Beigeladenen zurückzugewähren und dies inzwischen bescheinigt worden sei. Daher werde die Bescheinigung vom 01.08.1994 wie beschrieben geändert. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Randnummer 11 Am 15.04.1998 legten die Kläger gegen die Änderungsbescheinigung vom 19.03.1998 Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf zwei Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in gleichgelagerten Fällen, wonach Ansprüche von Altverpächtern nach 5 ½ Jahren verjährt seien. Da der Beigeladene die Rückgewähr erst nach über 6 ½ Jahren beantragt habe, sei der Anspruch verjährt und die Referenzmenge wieder auf sie zu übertragen. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.1998, den Klägern zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 09.07.1998, wies das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft Kassel den Widerspruch der Kläger zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid (Bl. 46 - 51 der Behördenakte) verwiesen. Randnummer 13 Am 28.07.1998 haben die Kläger Klage erhoben. Randnummer 14 Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, aufgrund der Regelung in §§ 564, 585, 594 BGB habe das Pachtverhältnis am 14.08.1988 geendet. Nach Ablauf des Pachtzeitraumes sei der Vertrag tatsächlich beendet. Es gebe lediglich die Möglichkeit der Verlängerung in Form der Vertragsänderung, die jedoch nicht vorgenommen worden sei. Es könne allenfalls davon ausgegangen werden, daß am 30.09.1988 ein neues Pachtverhältnis begründet worden sei und damit kein sogenannter Altpachtvertrag vorliege. Zudem gehe die Behörde bei der Prüfung der Frage der Verwirkung von falschen Voraussetzungen aus. Richtigerweise hätte geprüft werden müssen, ob der Anspruch des Verpächters auf Rückgewähr der Referenzmenge verwirkt sei, nicht dagegen, ob ein Anspruch auf Bescheinigung einer weiteren Referenzmenge verwirkt sei. Nach dem Sachverhalt sei davon auszugehen, daß der Anspruch des Beigeladenen aufgrund des vergangenen Zeitraumes zwischen Rückgabe des Grundstückes und dem Antrag auf Bescheinigung des Übergangs einer Referenzmenge verwirkt sei. Die Behörde habe schlichtweg übersehen, daß die Verwirkung einen Vertrauenstatbestand erfordere. Die Kläger hätten sich redlich verhalten und insbesondere darauf eingerichtet, daß eine Rückforderung nicht erfolge. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, den Bescheid des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg vom 19.03.1998 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 07.07.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Milchgarantiemengenverordnung eine Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von 51.136 kg Milch mit einem Referenzfettgehalt von 3,83 % zu bescheinigen. Randnummer 16 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 07.07.
- Weiter weist er darauf hin, daß nach § 7 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 2 MGV mit Ablauf der Pachtzeit kraft Gesetzes die mit der verpachteten Fläche verbundene Referenzmenge auf den Verpächter übergegangen sei. Lediglich die Bescheinigung dieses Vorgangs gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV sei mangels vorherigen Antrages erst unter dem 09.03.1998 erteilt und die den Klägern ausgestellte Bescheinigung dementsprechend berichtigt worden. Randnummer 18 Verwirkt sein könne daher allenfalls das Recht des Beigeladenen, sich die Referenzmengenbescheinigung ausstellen zu lassen. Dies geltend zu machen sei jedoch nicht Angelegenheit der Kläger. Diese könnten sich lediglich auf Vertrauensschutz berufen, der aber daran scheitern müsse, daß die ihnen erteilten Bescheinigungen nur deklaratorischen Charakter hätten, ihnen also nichts gewährten und die Bescheinigung einer rechtswidrigen Sachlage nicht schutzwürdig sei. Hinzu komme, daß - wenn auch ohne Wissen - bedingt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.1993 durch die Kläger und ihren Rechtsvorgänger eine Referenzmenge beliefert worden sei, die ihnen rechtmäßig nicht mehr zugestanden habe, ohne dem Berechtigten hierfür Pachtzins zu zahlen. Randnummer 19 Der Vertrauensschutz des § 48 Abs. 2 VwVfG dürfe nicht dazu führen, den rechtswidrigen Zustand zu verlängern. Randnummer 20 Der Streitwert sei im Hinblick auf die streitbefangene Referenzmenge auf 410,60 DM zu bemessen. Randnummer 21 Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 16.02.1999 (Kläger), vom 09.03.1999 (Beklagter) und vom 25.03.1999 (Beigeladener) haben die Beteiligten sich auf Anregung des Berichterstatters mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Bescheinigung einer Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von 51.136 kg Milch mit einem Referenzfettgehalt von 3,83 %; die angefochtene Änderungsbescheinigung des ARLL vom 19.03.1998 ist in Form des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft Kassel vom 07.07.1998 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 26 Zu Recht hat die Behörde die den Klägern zustehende Anlieferungsreferenzmenge in der Bescheinigung vom 19.03.1998 in Abänderung der Bescheinigung vom 01.08.1994 auf 49.083 kg festgesetzt. Damit haben die Kläger keinen Anspruch auf Bescheinigung einer Anlieferungsreferenzmenge in der begehrten Höhe. Randnummer 27 Dem geltend gemachten Anspruch der Kläger steht entgegen, daß hinsichtlich einer Teilfläche von 1,04 ha die diesbezügliche Anlieferungsreferenzmenge mit Rückgabe der Pachtfläche an den Beigeladenen auf den Beigeladenen übergegangen ist. Dies hat die Behörde zu Recht festgestellt. Die Berechnung der Höhe der auf den Beigeladenen übergegangenen und ihm bescheinigten Anlieferungsreferenzmenge ist nicht zu beanstanden, diesbezüglich haben die Kläger auch nichts vorgetragen. Randnummer 28 Der Anspruch des Beigeladenen auf die behördliche Bescheinigung vom 09.03.1998, aus der sich der zu seinen Gunsten erfolgte Referenzmengenübergang ergibt, findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MGV in der zum Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen am 30.06.1991 geltenden Fassung (BGBl. 1991 I S. 1034 ff), der inhaltlich der jetzigen Regelung in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.d.F. der
- Änderungsverordnung vom 25.03.1996 (BGBl. 1 S. 535) entspricht. Danach hat in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen der Milcherzeuger mit einer Bescheinigung nachzuweisen, welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind. Da diese Bescheinigung erforderlich ist, um im Umfang der übergegangenen Referenzmenge der Abgabe nach der MGV nicht unterworfen zu werden, steht dem Beigeladenen im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ein Rechtsanspruch auf die Bescheinigung zu, soweit die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind (BVerwG vom 20.02.1992, RdL 1992, 161 und vom 09.12.1998, RdL 99, 79). Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Kläger steht dem Beigeladenen ein Anspruch auf Bescheinigung des zu seinen Gunsten erfolgten Referenzmengenübergangs zu. Zwar enthielt § 7 Abs. 3 a MGV i.d.F. vom 24.04.1991 (BGBl. I S. 1034) für Fälle der vorliegenden Art eine Regelung dahingehend, daß bei Rückgabe von landwirtschaftlichen Pachtflächen an den Verpächter in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Referenzmenge übergeht. Mit Urteil vom 11.11.1993 (RdL 1994, 165) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß diese Vorschrift in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht verstieß und damit verfassungswidrig sei. Infolge dessen wurde die 5-ha-Klausel im Verordnungstext durch die
- Verordnung zur Änderung der MGV vom 26.09.1994 (BGBl. I S. 2575) aufgehoben und durch eine 1-ha-Klausel ersetzt. Randnummer 30 Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen am 30.06.1991 geltenden 5-ha-Regelung ist damit der auf die Grundstücksgröße bezogene Referenzmengenanteil gem. § 7 Abs. 3 a MGV auf den Beigeladenen übergegangen. Randnummer 31 Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung der Kläger die vertraglich vereinbarte Pachtzeit, die am 30.09.1988 ablief, nicht entgegen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß es sich um sogenannte Altpachtflächen handelt, die aufgrund eines Pachtvertrages, der vor dem 02.04.1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30.09.1984 an den Verpächter zurückgewährt wurden. Gepachtet wurde die Fläche von 1,04 ha unstreitig am 14.02.1970, mit Wirkung vom 01.04.1970 bis zum 30.09.
- Für die Zeit danach ist ein erneuter Pachtvertrag zwischen den Beteiligten nicht ersichtlich. Randnummer 32 Insbesondere ergibt sich aus § 5 des vorliegenden Pachtvertrages, daß der Pachtvertrag sich auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn er nicht vorher gekündigt wird. Eine Kündigung des Pachtvertrages bis zum 30.09.1988 ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch nach diesem Zeitpunkt wurde die Fläche von den Klägern bzw. deren Rechtsvorgänger in Form einer Pachtsache landwirtschaftlich genutzt. Das Gericht ist daher in entsprechender Anwendung von § 595 BGB der Auffassung, daß das am 14.02.1970 vertraglich vereinbarte Pachtverhältnis über den 30.09.1988 fortgesetzt wurde und erst einvernehmlich durch Rückgabe der Pachtfläche am 30.06.1991 beendet wurde. Damit wurde die der streitbefangenen Referenzmenge zugrundeliegende Fläche vor dem 02.04.1984 verpachtet und nach dem 30.09.1984 an den Verpächter zurückgegeben. Randnummer 33 Weiter können die Kläger sich nicht auf den in § 7 Abs. 3 a der MGV in der maßgeblichen Fassung verankerten Pächterschutz berufen. Zwar sind dem Referenzmengenübergang durch das Institut des Pächterschutzes Grenzen gezogen. Randnummer 34 Nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, aufgehoben und ersetzt durch Art. 12, 8 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 395/92 des Rates vom 28.12.1992 (Amtsblatt EG Nr. 11405 vom 31.12.1992, S. 1) können die Mitgliedstaaten für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat, vorsehen, daß die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebs entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will. Von dieser Befugnis hat der deutsche Normgeber in § 7 Abs. 3 a der MGV in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 24.04.1991 Gebrauch gemacht. Diese Regelung verstieß jedoch, wie bereits vorstehend dargelegt, gegen höherrangiges Recht und wurde in der Folgezeit durch eine 1-ha-Regelung ersetzt. Der dem Beigeladenen bescheinigte Referenzmengenübergang hält sich innerhalb des in der aktuellen Fassung der MGV vorgesehenen Rahmen. Die Fläche beträgt mehr als 1 ha und übergegangen ist eine Referenzmenge von 2.156 kg. Zudem scheitert Pächterschutz daran, daß die Kläger die Möglichkeit hatten, das Pachtverhältnis fortzusetzen. Randnummer 35 Damit liegen bereits grundsätzlich die Voraussetzungen, unter denen Pächterschutz in Betracht kommt, nicht vor. Randnummer 36 Nach alledem ist die dem Beigeladenen bescheinigte Referenzmenge bei Rückgabe der Pachtfläche am 30.06.1991 kraft bundesrechtlicher Regelung auf ihn übergegangen. Randnummer 37 Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Anspruch des Beigeladenen auf Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung auch weder verjährt noch verwirkt. Randnummer 38 Grundsätzlich ist mit dem Beklagten davon auszugehen, daß derartige Ansprüche der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren unterliegen. Die kurze Verjährung nach § 591 b BGB findet keine Anwendung, denn der Übergang einer Referenzmenge bzw. ein entsprechender Anspruch auf Bescheinigung der übergegangenen Referenzmenge ist nicht als Ersatzanspruch des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache zu qualifizieren. Randnummer 39 Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beigeladene den Anspruch auf Erteilung der streitbefangenen Bescheinigung auch nicht verwirkt. Zwar können auch solche Rechte der Verwirkung unterliegen. Die Verwirkung ist Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und besagt, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, RdL 99, 79 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Danach setzt die Verwirkung auf Seiten des Berechtigten ein Verhalten voraus, das als treuwidrig, illoyal, dolos oder rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren ist. Unter Vermeidung einer moralischen Wertung verlangt das Bundesverfassungsgericht ein Untätigbleiben des Berechtigten unter Verhältnissen, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Randnummer 40 Der Nachholung einer ursprünglich wegen rechtlicher Aussichtslosigkeit unterbliebenen Antragstellung bei Änderung der Erfolgsaussichten haftet regelmäßig nichts Treuwidriges an. Das späte Geltendmachen eines Rechts rechtfertigt nur dann den Vorwurf, verwerflich oder unvernünftig gehandelt zu haben, wenn sich der Betroffene seines Rechts vor dessen Geltendmachung bewußt war. Die Unkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition schließt die Bewertung der späten Geltendmachung als treuwidrig aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Danach vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, daß der Beigeladene sich treuwidrig in diesem Sinne verhalten hat. Das Gericht ist überzeugt, daß dem Beigeladenen sein Recht nicht bewußt war, auch die Kläger sind durch das ARLL erst unter dem 10.12.1997 über die geltende Rechtslage aufgeklärt worden. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß den Klägern oder dem Beigeladenen die wahre Rechtslage seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.1993 bekannt oder bewußt war. Auch ist nicht dargetan, daß die Kläger oder der Beigeladene Kenntnis von der
- Randnummer 41 Verordnung zur Änderung der MGV vom 26.09.1994 hatten, mit der gerade die verfassungswidrige 5-ha-Klausel durch die nunmehrige 1-ha-Klausel ersetzt wurde. Von daher erscheint es nicht als treuwidrig, wenn der Beigeladene sich nach Information durch die zuständige Behörde dazu entschließt, sein Recht geltend zu machen. Insoweit trägt der Beigeladene unbestritten vor, erst in einem Gespräch am 26.01.1998 von der Behörde erfahren zu haben, daß eine Mindestgrundstückgröße von 1 ha Anspruchsvoraussetzung ist. Ausgehend davon ist die Antragstellung am 29.01.1998 keineswegs als verspätet, treuwidrig, dolos oder rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren. Der Beigeladene hat vielmehr unmittelbar nach Kenntniserlangung der tatsächlichen Rechtslage alles unternommen, um seine Ansprüche zu wahren. Randnummer 42 Zudem fehlt es auf der Seite des Verpflichteten, hier also der Kläger, an besonderen Umständen, die das Verhalten des Beigeladenen als treuwidrig erscheinen lassen könnten. Die - zugegebenermaßen - lange Untätigkeit des Beigeladenen nach der Änderung des positiven Rechts vermochte für die Kläger keine Vertrauensgrundlage zu bilden, da sie selbst nachweislich erst im Dezember 1997 durch die Behörde hierüber aufgeklärt wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Kläger nur von der Wirksamkeit der 5-ha-Klausel ausgehen und damit davon, daß dem Beigeladenen das nunmehr streitbefangene Recht gar nicht zusteht. Der Verpflichtete kann unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung aber nur dann auf ein weiteres Absehen des Berechtigten von einer Rechtsverfolgung vertrauen, wenn ihm bewußt war, daß der Gegenseite ein solches Recht zustand, zumindest aber zustehen könnte. Es gibt kein Vertrauen darauf, daß von einem nicht bestehenden Recht kein Gebrauch gemacht wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Randnummer 43 Auch ist nicht ersichtlich, daß die Kläger sich darauf eingerichtet haben, daß der Beigeladene sein Recht nicht mehr wahrnimmt und ihnen dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist. Derartige Dispositionen müssen nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kausal verknüpft sein mit dem Verhalten des Berechtigten, denn eine verzögerte Rechtsausübung verdient die Qualifizierung als treuwidrig nur dann, wenn die zunächst gezeigte Untätigkeit den anderen Teil zu bestimmten Reaktionen veranlaßt hat. Für die Annahme, der Betroffene habe sich auf eine Nichtinanspruchnahme eingerichtet, reicht eine bloße gedankliche Einstellung nicht aus. Tatsächliche Dispositionen der Kläger sind indes nicht erkennbar. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich, daß die Kläger sich darauf eingerichtet haben, gerade die dem Beigeladenen bescheinigte Milchreferenzmenge tatsächlich beliefern zu können, zumal sie noch im Dezember 1997 mit Herrn R. Sch. vereinbart haben, daß eine Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von 14.000 kg ab dem 16.12.1997 bis zum 31.03.2000 auf diesen übergehen soll, was durch den Beklagten auch am 09.03.1998 antragsgemäß bescheinigt wurde. Die Abgabe einer Anlieferungsreferenzmenge, auch wenn diese nur befristet erfolgt ist, spricht aber eindeutig dagegen, daß die Kläger sich gerade darauf eingerichtet haben, auch die dem Beigeladenen bescheinigte Referenzmenge in Zukunft beliefern zu können, denn ansonsten hätten sie auch von dem befristeten Übergang einer ihnen zustehenden Anlieferungsreferenzmenge auf einen Dritten abgesehen. Aus diesem Grund vermag das Gericht auch zwingende betriebliche Bedürfnisse der Kläger im Hinblick auf die streitbefangene Referenzmenge nicht zu erkennen. Randnummer 44 Nach alledem hat der Beklagte dem Beigeladenen zu Recht den Übergang der streitbefangenen Anlieferungsreferenzmenge bescheinigt und die den Klägern ursprünglich erteilte Bescheinigung insoweit abgeändert. Randnummer 45 Die von den Klägern angefochtene Bescheinigung vom 19.03.1998 stellt sich auch noch aus einem anderen Grunde als rechtmäßig dar. Mit Bescheid vom 09.03.1998 wurde dem Beigeladenen der Übergang einer Referenzmenge bescheinigt. Dieser Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde auch den Klägern zugesandt. Gegen diesen Bescheid haben sie indes keinen Widerspruch eingelegt, so daß die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung in Bestandskraft erwachsen ist. Die Bestandskraft dieser Bescheinigung wirkt indes auch für und gegen die Kläger dahingehend, daß die ihnen ursprünglich erteilte Bescheinigung entsprechend abgeändert werden mußte, denn die in bezug auf die streitbefangene Pachtfläche bestehende Anlieferungsreferenzmenge kann denknotwendig nur einmal für einen Milcherzeuger bescheinigt werden. Randnummer 46 Mittlerweile ist dies in § 7 Abs. 4 Sätze 5 und 6 MGV i.d.F. der
- Änderungsverordnung vom 26.09.1994 bundesrechtlich geregelt. Das erkennende Gericht hat gegen eine derartige Regelung keinerlei Bedenken, sie entspricht vielmehr Art. 7 und den Erwägungsgründen der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.
- Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, daß eine grundstücksbezogene Anlieferungsreferenzmenge auch nur einmal für einen Milcherzeuger bescheinigt werden darf. Die Bestandskraft der dem Beigeladenen erteilten Bescheinigung erfordert daher zwingend die Änderung der Bescheinigung hinsichtlich der Kläger. Auch im übrigen hat das Gericht nach vorstehenden Ausführungen an der Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen und den Klägern unter dem 09.
- und dem 19.03.1998 erteilten Bescheinigungen keine rechtlichen Bedenken. Randnummer 47 Letztlich weist das Gericht noch darauf hin, daß der den Klägern am 19.03.1998 erteilte Änderungsbescheid auch nach Maßgabe des § 10 MOG bzw. § 48 HessVwVfG nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzungen nach diesen Vorschriften für den Teilwiderruf der rechtswidrigen Bescheinigung vom 01.08.1994 liegen nach obenstehenden Ausführungen ebenfalls vor. Auch die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugunsten des Beigeladenen liegen vor, so daß offen bleiben kann, ob der streitbefangene Änderungsbescheid hinsichtlich der Kläger auf der Grundlage des § 10 MOG, des § 48 HessVwVfG oder des § 51 HessVwVfG ergehen durfte. Randnummer 48 Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt, so daß es nicht der Billigkeit entspricht, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Randnummer 49 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033228