Leitsatz Eine Abschiebung nach Ausländerrecht kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist (hier verneint). § 4 Abs. 1 RuStAG setzt die Abstammung von einem deutschen Elternteil voraus. Zu den Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit während der nationalsozialistischen Herrschaft in dem Gebiet der damaligen Tschechoslowakei. Zum Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt und dessen Widerlegung durch Indiztatsachen. Gründe Randnummer 1 Der am 26.01.1999 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Randnummer 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 3 Zwar haben die Antragstellerinnen den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit geltend gemacht, denn der Antragsgegner betreibt aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber den Antragstellerinnen auf der Grundlage des Ausländerrechts aus seinem Bescheid vom 28.01.1998, in dem den Antragstellerinnen die Abschiebung nach Tschechien angedroht worden ist. Gleichwohl kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil die Antragstellerinnen den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Der Antragsgegner kann in vorliegendem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur dann dazu verpflichtet werden, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellerinnen abzusehen, wenn diese einen Anspruch auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet haben bzw. die Abschiebungsandrohung sich als rechtswidrig erweist. In vorliegendem Verfahren hat das Gericht nur darüber zu entscheiden, ob die vorgetragene deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen eine Abschiebung hindert, denn dem Gericht ist nach den Beschlüssen der
- Kammer vom 11.05.1998 (7 G 402/98) und des HessVGH vom 15.12.1998 (7 TZ 2177/98) eine Prüfung dahingehend verwehrt, ob die Verfügung des Antragsgegners vom 28.01.1998 den ausländerrechtlich an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Eine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kommt daner nur dann in Betracht, wenn das Regime des Ausländerrechts gemäß § 1 Abs.2 AuslG auf die Antragstellerinnen keine Anwendung findet, weil sie deutsche Staatsangehörige sind. Randnummer 4 Die hiernach erforderliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen vermag das Gericht indes nicht zu treffen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Antragstellerinnen keine deutschen Staatsangehörigen. Die Antragstellerinnen haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung gemäß §§ 8 bis 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 (RGBl.I, Seite 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl.I, Seite 1430) - RuStAG - erworben. Eine Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch fehlt es hinsichtlich der Antragstellerinnen an einer entsprechenden und gemäß § 16 RuStAG erforderlichen Einbürgerungsurkunde, mit deren Aushändigung erst eine Einbürgerung wirksam wird. Randnummer 5 Zudem sind die Antragstellerinnen zur Überzeugung des Gerichts nicht gemäß § 4 RuStAG in der zum jeweiligen Zeitpunkt der Geburt maßgeblichen Fassung deutsche Staatsangehörige geworden. Nach § 4 Abs.1 Satz 1 RuStAG erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin zu 1) regelte § 4 Abs.1 Satz 1 RuStAG den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Anknüpfung an eine deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters. Hiernach hat die Antragstellerin zu 2) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen erworben. Der Vater der Antragstellerin zu 2) ist unstreitig tschechischer Staatsangehöriger. Die Mutter der Antragstellerin zu 2) ist ebenfalls nicht deutsche Staatsangehörige, denn auch sie ist nicht kraft Geburt deutsche Staatsangehörige geworden. Die Antragstellerin zu 1) kann die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von ihrem Vater, bzw. in Anknüpfung an diesen nicht von ihrem Großvater oder Urgroßvater ableiten. Hinsichtlich ihres Urgroßvaters, Herrn St. F., liegen keinerlei Anhaltspunkte darüber vor, daß dieser deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Taufscheines ist der Urgroßvater der Antragstellerin zu 1) am 1880 in Königgrätz geboren und dort am
- Februar 1880 getauft worden. Damit ist er zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht als deutscher Staatsangehöriger zu qualifizieren. Eine deutsche Staatsangehörigkeit des Urgroßvaters ergibt sich auch nicht daraus, daß er im Zeitpunkt der Geburt des Großvaters der Antragstellerin zu 1) am ......1911 in Bremen gelebt hat, denn eine Einbürgerung des Urgroßvaters ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich. Damit hat der Großvater der Antragstellerin zu 1), Herr W. V. F., im Zeitpunkt seiner Geburt am ......1911 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung von einem deutschen Vater erwerben können. Auch für die Zeit nach der Geburt des Großvaters ist ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar. In dem zur Akte gereichten Beleg zum Heiratsregister ist der Großvater der Antragstellerin zu 1) als staatsangehörig in Tschechoslowakei und wohnhaft in Bremen aufgeführt. Somit ist für diesen Zeitpunkt nicht erwiesen, daß der Großvater der Antragstellerin zu 1) bereits deutscher Staatsangehöriger war. Auch für die danach folgende Zeit vermag das Gericht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Großvater der Antragstellerin zu 1) nicht festzustellen. Gleiches gilt für ihren am ......1937 in Deutschland geborenen Vater. Einzeleinbürgerungen sind für diese Personen weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich oder durch Urkunden nachgewiesen. Randnummer 6 Weiter vermag das Gericht nicht zu erkennen, daß der Vater oder der Großvater der Antragstellerin zu 1) durch Sammeleinbürgerung infolge der Umstände aus nationalsozialistischer Zeit deutsche Staatsangehörige geworden sind. Nach Würdigung des gesamten Vorbringens der Antragstellerinnen ist davon auszugehen, daß die Vorfahren der Antragstellerinnen zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland tschechoslowakische Staatsangehörige waren. Randnummer 7 Ausweislich der zur Akte gereichten beglaubigten Übersetzung einer tschechischen Urkunde hatte der Großvater der Antragstellerin zu 1), W. F., am 11.08.1931 das Heimatrecht in der Gemeinde Librantice, Kreis Hradec Kralove, Tschechoslowakei. Dies wird weiter dadurch unterstrichen, daß hinsichtlich des Großvaters der Antragstellerin zu 1) ein tschechoslowakischer Reisepaß zur Akte gereicht wurde, der letztmals durch das Tschechoslowakische Konsulat in Bremen am 23.05.1938 bis zum 22.05.1943 verlängert wurde. Damit ist für das Jahr 1938 festzustellen, daß der Großvater und infolgedessen auch der Vater der Antragstellerin zu 1) tschechoslowakische Staatsangehörige waren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht festzustellen. Auch für die Zeit nach Mai 1938 vermag das Gericht nicht zu erkennen, daß die Vorfahren der Antragstellerinnen deutsche Staatsangehörige geworden sein könnten. Zwar kommt hinsichtlich tschechoslowakischer Staatsangehöriger grundsätzlich eine Sammeleinbürgerung aus Anlaß der Eingliederung neuer Gebiete oder deren Besetzung in den Jahren 1938 bis 1945 in Betracht, indes ist für die Vorfahren der Antragstellerinnen nicht nachzuvollziehen, daß sie aufgrund der damals geltenden Regelungen deutsche Staatsangehörige geworden sind. Randnummer 8 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen ist der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20.11.1938 (RGBl.II, 895) nicht einschlägig. Dieser Vertrag regelt lediglich die staatsangehörigkeitsrechtliche Stellung in den durch das Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 02.11.1938 (RGBl.I, 1641) betroffenen Regionen. Der Kreis Hradec Kralove, in dem der Großvater der Antragstellerin zu 1) das Heimatrecht hatte, liegt aber gerade nicht in diesem Gebiet, sondern in dem späteren Protektorat Böhmen und Mähren. Damit sind weder der Großvater noch der Vater der Antragstellerin zu 1) kraft des Vertrages vom 20.11.1938 deutsche Staatsangehörige geworden. Randnummer 9 Ebensowenig sind sie durch die Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit im Protektorat Böhmen und Mähren vom 20.04.1939 (RGBl.I, 815) durch Einbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden. Randnummer 10 Anknüpfungspunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Verordnung ist zum einen das Heimatrecht im Protektoratsgebiet am 10.10.1938 und zum anderen die deutsche Volkszugehörigkeit des Betroffenen. Zwar ist aufgrund der im Gerichtsverfahren vorgelegten tschechischen Urkunde davon auszugehen, daß der Großvater der Antragstellerin zu 1) das Heimatrecht in dem ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren hatte. Gleichwohl vermag dies nicht die Feststellung zu rechtfertigen, daß er aufgrund der Verordnung vom 20.04.1939 deutscher Staatsangehöriger geworden ist, denn nach dieser Verordnung ist erforderlich, daß das Heimatrecht im Protektoratsgebiet noch am 10.10.1938 Bestand hatte. Dies ist aber für den Großvater der Antragstellerin zu 1) weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Ein Indiz hierfür könnte allenfalls der noch im Mai 1938 verlängerte tschechoslowakische Reisepaß sein. Letztlich kann die Frage des Heimatrechts am 10.10.1938 aber offen bleiben, da das Gericht die weitere Voraussetzung, nämlich die deutsche Volkszugehörigkeit der Vorfahren der Antragstellerinnen nicht festzustellen vermag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ergibt sich eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht allein aus dem deutsch klingenden Namen und auch nicht aus dem deutschen Sprachverhalten. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, daß das Protektorat Böhmen und Mähren seinerzeit zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, so daß deutsch klingende Namen nicht selten gewesen sein dürften. Auch hinsichtlich des späteren Staatsoberhaupts, K. G., ist ein deutsch klingender Name nicht von der Hand zu weisen, ohne daß hiermit der Nachweis auch über dessen deutsche Volkszugehörigkeit geführt werden kann; vielmehr ist auszuschließen, daß nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges ein deutscher Volkszugehöriger Staatsoberhaupt in der sozialistischen tschechoslowakischen Republik hätte werden können. Zudem ergibt sich aus der ursprünglichen Zugehörigkeit des Herkunftsgebietes der Vorfahren der Antragstellerinnen zur österreichisch-ungarischen Monarchie, daß ein deutsches Sprachverhalten nicht unbedingt auf eine deutsche Volkszugehörigkeit schließen läßt. Dies ergibt sich zum weiteren auch daraus, daß die Vorfahren bereits seit 1911 in Bremen ansässig waren und es von daher naheliegt, daß sie der deutschen Sprache mächtig gewesen sind. Dies gilt umso mehr für den 1911 in Deutschland geborenen Großvater und den 1937 in Deutschland geborenen Vater der Antragstellerin zu 1). Randnummer 11 Selbst wenn man aber von einer Verbundenheit der Vorfahren der Antragstellerinnen zum deutschsprachigen Raum ausgehen wollte, wäre weiter von Bedeutung, ob eine möglicherweise bestehende österreichisch-ungarische Volkszugehörigkeit auch als deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne der Verordnung vom 20.11.1939 zu qualifizieren sein kann. Dies bedarf aber ebenfalls keiner abschließenden Regelung, da die Vorfahren der Antragstellerinnen aus anderen Gründen bereits nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehen sind. Randnummer 12 Gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit der Vorfahren der Antragstellerinnen ist zu werten, daß der Vater der Antragstellerin zu 1) mit seinem Vater und seiner Großmutter 1946 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist und die restliche Familie ihnen im Herbst 1947 dorthin gefolgt ist. Im Zeitpunkt der Rückkehr der Vorfahren in die Tschechoslowakei in den Jahren 1946 und 1947 waren nach Kenntnis des Gerichts die allgemein gegen die deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen infolge des Zweiten Weltkrieges in der Tschechoslowakei noch nicht abgeschlossen, so daß eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt fast zwangsläufig gegen eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit spricht. Denn eine Rückkehr in die Tschechoslowakei nach Beginn und vor Abschluß der allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen ist als ein erhebliches Indiz gegen eine bestehende deutsche Volkszugehörigkeit und auch gegen eine deutsche Staatsangehörigkeit zu qualifizieren. Denn nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die sammeleingebürgerten Deutschen nicht als tschechoslowakische Staatsangehörige in Anspruch genommen. In der Tschechoslowakei verbliebene deutsche Volkszugehörige wurden unter Verlust ihres Vermögens zwangsausgesiedelt. Von daher ist nicht nachzuvollziehen, daß der tschechoslowakische Staat es einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erlaubt haben könnte, in das tschechoslowakische Staatsgebiet zurückzuziehen. Zwar erscheint es denkbar, daß möglicherweise für Angehörige von Ingenieurberufen, die für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg erforderlich waren, auch bei bestehender deutscher Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit Ausnahmen gemacht worden sein können, indes gilt dies nicht für die Vorfahren der Antragstellerinnen. In den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Urkunden wird der Vater der Antragstellerin zu 1) mit Schlosser und deren Großvater mit Techniker bezeichnet, so daß nicht ersichtlich ist, inwiefern ihnen gleichwohl eine Rückkehr in die Tschechoslowakei ermöglicht worden sein sollte. Zudem ist die freiwillige Rückkehr nach Ende des Zweiten Weltkrieges als erhebliches Indiz dagegen zu werten, daß die Vorfahren der Antragstellerinnen sich dem deutschen Volkstum verbunden gefühlt haben könnten, denn ansonsten hätte nichts näher gelegen, als in Deutschland zu bleiben (vgl. zu vorstehenden Ausführungen Bergmann/Korth/Ziemske, Deutsches Staatsangehörigkeits- und Paßrecht, Rn.35 ff. und 118 ff.). Randnummer 13 Gegen eine deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit der Vorfahren der Antragstellerinnen spricht zudem, daß dem Vater der Antragstellerin zu 1) ausweislich seiner Erklärung vom 16.02.1998 im Alter von 15 Jahren im Mai oder Juni ein tschechoslowakischer Personalausweis ausgestellt worden ist. Nach dem, dem Gericht vorliegenden Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 19.06.1968 - Az.: VI A 21-58 f 02/09-Allg. - wurden die in der Zeit vom Mai 1945 bis
- Mai 1953 in der Tschechoslowakei lebenden Deutschen, denen die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft aufgrund des Dekrets Nr.33 vom 02.08.1945 aberkannt worden ist, niemals von einer staatlichen Stelle gezwungen, um Rückgabe oder Verleihung der tschechischen Staatsbürgerschaft nachzusuchen oder diese wieder anzunehmen. Mit dem vorgenannten Dekret Nr.33 haben alle Personen deutscher Nationalität die tschechische Staatsbürgerschaft verloren. Die Staatsbürgerschaft blieb nur solchen Deutschen vorbehalten, welche sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der tschechischen Republik (Dekret Nr.16 vom 19.06.1945) amtlich als Tschechen gemeldet hatten oder die nachweislich der Tschechoslowakei treu geblieben waren, sich nie gegen die Tschechen vergangen hatten und außerdem als Befreiungskämpfer aktiv teilnahmen oder unter nazistischem Terror gelitten hatten. Mit Kundmachung des Innenministeriums vom 10.05.1949 wurde die Frist für Gesuche um Rückgabe der Staatsbürgerschaft bis 30.11.1949 festgesetzt, wobei die ursprünglichen strengen Bestimmungen über die Rückgabe der Staatsbürgerschaft immer mehr gelockert wurden, so daß zuletzt für Deutsche nur als Bedingung der ständige Wohnsitz in der Tschechoslowakei und die Nichtverletzung der staatlichen Pflichten sowie keine feindliche Einstellung gegen die Volksdemokratie galten (Regierungsverordnung vom 29.11.1949). Da diese Erleichterungen jedoch bei den in der Tschechoslowakei lebenden Deutschen nicht das von der Prager Regierung erwartete Ergebnis brachten, wurde eine neue Endfrist gesetzt. Es konnten alle Deutschen vom 01.
- bis 31.10.1950 Gesuche einreichen, auch solche, welche früher schon einmal abgewiesen wurden. Durch all diese Bestimmungen konnte der einzelne Deutsche individuell die Rückgabe der tschechischen Staatsbürgerschaft erreichen, die Entscheidung darüber lag aber immer bei den staatlichen Behörden. Als auch jetzt noch viele Deutsche zögerten, wohl in der Hoffnung noch aussiedeln zu können, wurde schließlich mit dem Gesetz vom 24.05.1953 automatisch allen Deutschen die tschechische Staatsbürgerschaft verliehen. Bisher war die Rückgabe der tschechischen Staatsbürgerschaft immer im Willen des Deutschen gelegen. Ein Zwang seitens des Staates bestand niemals, insbesondere auch nicht im Falle der beabsichtigten Gewährung einer Rente. Bis zum Jahre 1953 konnten sie aus eigenen Stücken um die Rückgabe der Staatsbürgerschaft ansuchen und es oblag ganz dem Ermessen der Behörde, ob sie diesem Ansuchen stattgab. Im Jahre 1953 wurde allen Deutschen die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft ohne jedes Ansuchen verliehen. Randnummer 14 Nach diesen Ausführungen ist auszuschließen, daß der Vater der Antragstellerin zu 1) bei und nach Erwerb des tschechoslowakischen Personalausweises im Mai 1952 deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Entweder hat er - oder dessen Vater für ihn - einen Antrag auf Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit gestellt und damit den Verlusttatbestand des § 25 RuStAG erfüllt oder aber der Vater der Antragstellerin zu 1) ist seit seiner Rückkehr in die Tschechoslowakei von den dortigen Behörden als tschechoslowakischer Staatsangehöriger angesehen worden, mit der Folge, daß er bei Erreichen eines bestimmten Alters automatisch einen Personalausweis erhalten hat, was aber wiederum gegen eine bestehende deutsche Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit spricht. Denn ansonsten hätte er frühestens im Jahre 1953 - wie bereits ausgeführt - ein tschechoslowakisches Personaldokument ausgestellt bekommen. Randnummer 15 Zudem ist für die maßgeblichen Vorfahren der Antragstellerinnen weder glaubhaft gemacht noch durch Urkunden belegt, daß deren deutsche Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt der zuvor genannten Sammeleinbürgerungen tatsächlich bestanden hat. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Einbürgerung mußten zwangsläufig Listen geführt werden, die die deutschen Volkszugehörigen erfaßten. Randnummer 16 Diesbezüglich ist hinsichtlich der Vorfahren der Antragstellerinnen aber nichts ersichtlich. Randnummer 17 Ein weiteres Indiz gegen eine bestehende deutsche Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit der Vorfahren der Antragstellerinnen ist auch die Tatsache, daß der Vater der Antragstellerin zu 1), ausweislich des vorgelegten Trauungsscheines, am 18.04.1959 in der Tschechoslowakei eine Beamtin hat heiraten können. Es erscheint dem erkennenden Gericht undenkbar, daß ein deutscher Volkszugehöriger oder gar ein deutscher Staatsangehöriger im Jahr 1959 eine tschechische Beamtin, zumindest nicht ohne große Probleme, hat heiraten können. Hierauf hat das Gericht bereits in seiner Verfügung vom 24.03.1999 hingewiesen, worauf insoweit Bezug genommen wird. Randnummer 18 Eine andere rechtliche Würdigung ist auch nicht durch den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 13.04.1999 veranlaßt. Soweit darin nochmals auf die Bescheinigung des Zentralen Staatsarchivs in Prag abgestellt wird, läßt sich hieraus keine deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Volkszugehörigkeit der maßgeblichen Verfahren ableiten. Denn es wurde nur die Frage der Erteilung einer tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft erörtert, die aber ausgeschlossen erscheint, wenn die Vorfahren diese niemals verloren haben und von daher eine (- Wieder -)Einbürgerung gar nicht erforderlich war. Auch von daher erschließt sich die automatische Ausstellung des Personalausweises für Herrn W. F. bei Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze im Jahr
- Randnummer 19 Insgesamt vermag das Gericht nach vorstehenden Ausführungen nicht festzustellen, daß die maßgeblichen Vorfahren der Antragstellerinnen deutsche Staatsangehörige gewesen sind und die Antragstellerinnen von diesen gemäß § 4 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten können. Randnummer 20 Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Randnummer 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs.1 GKG. Im Hinblick darauf, daß es sich um ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes handelt, hält es das Gericht für sachgerecht, für jede der Antragstellerinnen die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 8.000,-- DM festzusetzen. Hieraus errechnet sich der festgesetzte Streitwert von 2 x 4.000,-- = 8.000,-- DM. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033232