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VG Gießen 2. Kammer 2 E 1892/98 Urteil Zu den Voraussetzungen einer Erschließungseinheit. In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Erschließungs

Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer Erschließungseinheit. In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Erschließungsbeiträgen fehlt dem Betroffenen auch dann nicht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klage auf Aufhebung des Beitragsbescheides, wenn die Behörde gegenüber der festgesetzten Forderung aufrechnen kann. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gießen, Flur ..., Flurstück ..., A. Z. .... Es grenzt als Eckgrundstück an die R.-S.-Straße. Mit Bescheid vom 24.01.1997 wurden sie im Hinblick auf die R.-S.-Straße zu einem Erschließungsbeitrag i. H. v. 6.764,97 DM herangezogen, so daß sich nach Abzug einer Vorausleistung ein noch zu zahlender Betrag von 4.957,27 DM ergab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Kläger hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.1998 zurückgewiesen. Randnummer 2 Mit der am 21.10.1998 erhobenen Klage machen die Kläger die Einrede der Verjährung geltend und tragen vor, die R.-S.-Straße sei mit allen Bestandteilen seit über zehn Jahren fertiggestellt. Soweit dem Bescheid eine Erschließungseinheit zugrunde gelegt werde, zu der die R.-S.-Straße mit Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.1979 mit einer Reihe weiterer Straßen zusammengefaßt worden sei, sei diese unwirksam und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Straßen in dem in Frage stehenden Gebiet nicht den erforderlichen Funktionszusammenhang, noch den vergleichbaren Erschließungsvorteil aufwiesen. Auch werde die rechtliche und tatsächliche Erschließungsverbindung ihres Grundstücks zur R.-S.-Straße bestritten. Randnummer 3 Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 24.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1998 aufzuheben. Randnummer 4 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Sie ist der Ansicht, die Klage könne auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Erschließungseinheit fehlerhaft sei. Zwar sei es richtig, daß die R.-S.-Straße schon seit über zehn Jahren fertiggestellt sei, ihr stünden aber Gegenforderungen gegenüber dem Kläger zu, mit denen sie aufrechne und über die das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe. Der Kläger sei als Bediensteter der Stadt L. im Rechtsamt für den Bereich der Erschließungsbeiträge und Abgaben zuständig gewesen. Er habe aus eigener Anschauung gewußt, daß die R.-S.-Straße vor dem Beschluß über die Erschließungseinheit bereits fertiggestellt gewesen sei. Die Abzeichnung der Beschlußvorlage durch ihn habe für die zuständigen Gremien der Stadt als Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgefaßt werden müssen. Durch das Abzeichnen der Bemerkung "einverstanden" habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, wodurch ihr ein Schadensersatzanspruch entstanden sei. Durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 09.12.1998 in einem Parallelverfahren sei wegen der unwirksamen Erschließungseinheit der Klage stattgegeben worden, wodurch ihr ein Schaden i. H. v. 16.602,26 DM entstanden sei, der zur Aufrechnung gestellt werde. Randnummer 6 Der Kläger meint demgegenüber, im Rahmen der Anfechtungsklage könne es auf die Aufrechnungen nicht ankommen, weil die angefochtenen Bescheide nicht dadurch rechtmäßig werden könnten, daß die Beklagte eine Gegenforderung habe, mit der sie möglicherweise aufrechnen könne. Randnummer 7 Im einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 19.05.1999 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig, dadurch sind die Kläger in ihren Rechten verletzt, so daß die Bescheide aufzuheben waren (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 9 Der auf §§ 127 ff. BauGB i.V. mit der Erschließungbeitragssatzung der Beklagten vom 14.01.1992 gestützte Erschließungsbeitrag ist bei Zugrundelegung der vierjährigen Festsetzungsfrist (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG, 169, 170 AO 1977) verjährt, weil der Beschluß über die Zusammenfassung der obengenannten Erschließungsanlagen vom 04.07.1979 von Anfang an fehlerhaft und damit unwirksam war, so daß nur eine Einzelabrechnung der R.-S.-Straße in Betracht kam. Diese war indes nach dem Vortrag der Beklagten vor dem Beschluß vom 04.07.1979 fertiggestellt, so daß der Beitrag in diesem Zeitpunkt schon entstanden war. Randnummer 10 Die Unwirksamkeit des Zusammenfassungsbeschlusses - zumindest im Hinblick auf die R.-S.-Straße - ergibt sich bei diesem Zeitablauf aus zwei Gesichtspunkten. Einmal durfte die R.-S.-Straße von vornherein deshalb nicht in die Erschließungseinheit einbezogen werden, weil ihre Fertigstellung für sie im Zeitpunkt der Beschlußfassung 1979 bereits die sachliche Erschließungsbeitragspflicht ausgelöst hatte. Gegenstand einer Zusammenfassungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB können nur solche beitragsfähigen Anbaustraßen sein, die im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch keine sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ausgelöst haben. Das folgt aus dem Rechtsgrundsatz, daß die Erschließungsbeitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht. Ist eine solche Beitragspflicht kraft Gesetzes einmal mit Blick auf eine Einzelanlage entstanden, kann sie nicht nachträglich im Zusammenhang mit einer Erschließungseinheit zu einem anderen Zeitpunkt oder in anderer Höhe noch einmal entstehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,

  1. Aufl., 1999, § 14 Rdnr. 49 und BVerwG, DÖV 1978, 568 = KStZ 1979, 89 sowie BVerwGE 68, 48 = NVwZ 1984, 369 = DVBl. 1984, 186). Zum anderen war die Bildung der Erschließungseinheit deshalb unwirksam, weil die zentrale Voraussetzung dafür nicht gegeben war, daß nämlich die Anlagen derart voneinander abhängen, daß die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Das wiederum setzt voraus, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 03.11.1972 (DVBl. 1973, 501 = KStZ 1973, 135) entschieden hat, daß die einzelnen Erschließunganlagen ein System darstellen, das gekennzeichnet ist durch einen Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen, der sie, mehr als es für das Verhältnis von Erschließunganlagen untereinander üblicherweise zutrifft, zueinander in Beziehung setzt und insofern voneinander abhängig macht. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht bis heute festgehalten und sie in seiner von den Beteiligten genannten Entscheidung vom 11.10.1985 (BVerwGE 72, 143 = NVwZ 1986, 130 = DVBl. 1986, 347 = KStZ 1986, 11) so konkretisiert, daß der Anwendungsbereich des § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB im Ergebnis auf eher wenige Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. auch Driehaus, § 14 Rdnrn. 38 ff., Rdnr. 40: "Eine Erschließungseinheit besteht in aller Regel aus lediglich zwei selbständigen Ausbaustraßen"). Randnummer 11 Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.05.1992 (BVerwGE 90, 208 = NVwZ 1993, 1201 = DVBl. 1992, 1107) aus obigen Grundsätzen konsequent den Schluß gezogen, daß die funktionelle Abhängigkeit von Erschließungsstraßen nur dann anzunehmen ist, wenn ausschließlich die letztere Anlage der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt und es daran fehlt, wenn der Anschluß an das weiterführende Straßennetz der Gemeinde nicht ausschließlich über eine einzige der Anbaustraßen des betreffenden Gebiets erfolgt, sondern aus zumindest zwei Möglichkeiten besteht, das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Daraus erhellt einmal, daß die Bildung einer Erschließungseinheit, die aus mehr als zwei Straßen besteht, kaum möglich ist, andererseits konkret die R.-S.-Straße die - zugegebenermaßen engen - Voraussetzungen, wie sie in Literatur und Rechtsprechung aufgestellt werden, und die auch die Kammer ihrer Rechtsprechung zugrunde legt, als Bestandteil einer Erschließungseinheit nicht erfüllt. Randnummer 12 Es liegt auf der Hand, daß diese Erschließungsanlage ihre Anbindung an das Straßennetz der Beklagten nicht ausschließlich über eine einzige andere Anbaustraße, sondern über eine Reihe weiterer Anbaustraßen erfährt, vgl. Rdnr.
  2. Eine Erschließungsanlage besteht in aller Regel aus lediglich zwei selbständigen Anbaustraßen. Randnummer 13 Daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erschließungseinheit im Zeitpunkt der Fassung des Zusammenfassungsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen für einen solchen Beschluß aus eher allgemeinen Aussagen bestand und noch nicht in der jetzt vorliegenden weiteren Ausformung vorlag, muß unberücksichtigt bleiben, da die Rechtslage von Anfang an unverändert geblieben ist, und selbst eine Änderung der Rechtsprechung zu Lasten der Beklagten ginge. Konnte somit aus dem Gesichtspunkt der Verjährung das klägerische Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag nicht (mehr) herangezogen werden, waren Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid aufzuheben. Randnummer 14 Ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt werden, so kann dieses Ergebnis nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung wieder in Frage gestellt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Aufrechnungsproblematik ohnehin nur im Rahmen der Klage des Klägers eine Rolle spielen kann, nicht aber die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Klägerin tangiert sein kann. Aber auch dem Kläger gegenüber besteht keine Aufrechnungslage, weil eine Aufrechnung gegenüber einem belastenden Verwaltungsakt durch den, der ihn erlassen hat, von vornherein keinen Sinn macht, da sich keine Forderungen gegenüberstehen, die aufrechnungsfähig wären. Sollte die Beklagte der Ansicht sein, dem Kläger fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse an der Klage, wie sie es im Eilverfahren im Hinblick auf den Eilantrag vorgetragen hat, so kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat einen Anspruch (Klagebefugnis) auf eine gerichtliche Entscheidung dahin, ob er zu Recht oder zu Unrecht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden ist. Im Rahmen der erklärten Aufrechnung kann allenfalls von Interesse sein, ob der Kläger die Rückforderung der bereits bezahlten Erschließungsbeiträge verlangen kann und wenn ja, ob die Beklagte gegenüber diesem Anspruch aufrechnen kann. Diese Frage stellt sich indes hier nicht, weil der Kläger einen Antrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO (auf Rückzahlung) nicht gestellt hat. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033235

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