Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer Erschließungseinheit. In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Erschließungsbeiträgen fehlt dem Betroffenen auch dann nicht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klage auf Aufhebung des Beitragsbescheides, wenn die Behörde gegenüber der festgesetzten Forderung aufrechnen kann. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gießen, Flur ..., Flurstück ..., A. Z. .... Es grenzt als Eckgrundstück an die R.-S.-Straße. Mit Bescheid vom 24.01.1997 wurden sie im Hinblick auf die R.-S.-Straße zu einem Erschließungsbeitrag i. H. v. 6.764,97 DM herangezogen, so daß sich nach Abzug einer Vorausleistung ein noch zu zahlender Betrag von 4.957,27 DM ergab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Kläger hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.1998 zurückgewiesen. Randnummer 2 Mit der am 21.10.1998 erhobenen Klage machen die Kläger die Einrede der Verjährung geltend und tragen vor, die R.-S.-Straße sei mit allen Bestandteilen seit über zehn Jahren fertiggestellt. Soweit dem Bescheid eine Erschließungseinheit zugrunde gelegt werde, zu der die R.-S.-Straße mit Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.1979 mit einer Reihe weiterer Straßen zusammengefaßt worden sei, sei diese unwirksam und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Straßen in dem in Frage stehenden Gebiet nicht den erforderlichen Funktionszusammenhang, noch den vergleichbaren Erschließungsvorteil aufwiesen. Auch werde die rechtliche und tatsächliche Erschließungsverbindung ihres Grundstücks zur R.-S.-Straße bestritten. Randnummer 3 Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 24.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1998 aufzuheben. Randnummer 4 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Sie ist der Ansicht, die Klage könne auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Erschließungseinheit fehlerhaft sei. Zwar sei es richtig, daß die R.-S.-Straße schon seit über zehn Jahren fertiggestellt sei, ihr stünden aber Gegenforderungen gegenüber dem Kläger zu, mit denen sie aufrechne und über die das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe. Der Kläger sei als Bediensteter der Stadt L. im Rechtsamt für den Bereich der Erschließungsbeiträge und Abgaben zuständig gewesen. Er habe aus eigener Anschauung gewußt, daß die R.-S.-Straße vor dem Beschluß über die Erschließungseinheit bereits fertiggestellt gewesen sei. Die Abzeichnung der Beschlußvorlage durch ihn habe für die zuständigen Gremien der Stadt als Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgefaßt werden müssen. Durch das Abzeichnen der Bemerkung "einverstanden" habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, wodurch ihr ein Schadensersatzanspruch entstanden sei. Durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 09.12.1998 in einem Parallelverfahren sei wegen der unwirksamen Erschließungseinheit der Klage stattgegeben worden, wodurch ihr ein Schaden i. H. v. 16.602,26 DM entstanden sei, der zur Aufrechnung gestellt werde. Randnummer 6 Der Kläger meint demgegenüber, im Rahmen der Anfechtungsklage könne es auf die Aufrechnungen nicht ankommen, weil die angefochtenen Bescheide nicht dadurch rechtmäßig werden könnten, daß die Beklagte eine Gegenforderung habe, mit der sie möglicherweise aufrechnen könne. Randnummer 7 Im einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 19.05.1999 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig, dadurch sind die Kläger in ihren Rechten verletzt, so daß die Bescheide aufzuheben waren (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 9 Der auf §§ 127 ff. BauGB i.V. mit der Erschließungbeitragssatzung der Beklagten vom 14.01.1992 gestützte Erschließungsbeitrag ist bei Zugrundelegung der vierjährigen Festsetzungsfrist (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG, 169, 170 AO 1977) verjährt, weil der Beschluß über die Zusammenfassung der obengenannten Erschließungsanlagen vom 04.07.1979 von Anfang an fehlerhaft und damit unwirksam war, so daß nur eine Einzelabrechnung der R.-S.-Straße in Betracht kam. Diese war indes nach dem Vortrag der Beklagten vor dem Beschluß vom 04.07.1979 fertiggestellt, so daß der Beitrag in diesem Zeitpunkt schon entstanden war. Randnummer 10 Die Unwirksamkeit des Zusammenfassungsbeschlusses - zumindest im Hinblick auf die R.-S.-Straße - ergibt sich bei diesem Zeitablauf aus zwei Gesichtspunkten. Einmal durfte die R.-S.-Straße von vornherein deshalb nicht in die Erschließungseinheit einbezogen werden, weil ihre Fertigstellung für sie im Zeitpunkt der Beschlußfassung 1979 bereits die sachliche Erschließungsbeitragspflicht ausgelöst hatte. Gegenstand einer Zusammenfassungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB können nur solche beitragsfähigen Anbaustraßen sein, die im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch keine sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ausgelöst haben. Das folgt aus dem Rechtsgrundsatz, daß die Erschließungsbeitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht. Ist eine solche Beitragspflicht kraft Gesetzes einmal mit Blick auf eine Einzelanlage entstanden, kann sie nicht nachträglich im Zusammenhang mit einer Erschließungseinheit zu einem anderen Zeitpunkt oder in anderer Höhe noch einmal entstehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
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