und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (
G vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (
G vom 01.07.1987, a.a.O.). Randnummer 20 Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (
G vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (
G v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Randnummer 21 Ein Asylbewerber ist aufgrund der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus die in seiner eigenen Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände, auf die er sein Asylbegehren stützt, substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (vgl. BVerwG, DVBl. 1987, 788; BVerfG, InfAuslR 1991, 171, 175). Randnummer 22 Das Gericht muß die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben; eine bloße Wahrscheinlichkeit hierfür reicht nicht aus. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwGE 71, 180, 181 f.). Randnummer 23 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß die von dem Kläger in dem von ihm betriebenen Asylfolgeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, nicht dazu geeignet sind, eine für ihn günstigere Entscheidung im Sinne des § 51 Abs.1 VwVfG herbeizuführen; ein Verfolgungsschicksal i. S. d. Art.16a Abs.1 GG, § 51 Abs.1 AuslG hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Randnummer 24 Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Falle der Rückkehr in die Türkei wegen seines Bruders I. B. asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, welches besondere Interesse an der Person des Klägers wegen seines hier in der Bundesrepublik lebenden Bruders bestehen könnte. Ein solches Interesse könnte allenfalls dann bestehen, wenn es sich bei dem Bruder um einen herausgehobenen Aktivisten bzw. Sympathisanten der PKK handeln würde, was nicht der Fall ist. Bezüglich des Bruders des Klägers hat der Einzelrichter in dem Verfahren 10 E 30179/98.A mit Urteil vom 09.04.1998 wegen der Teilnahme an der Kirchenasylaktion in der Do. P.-Kirche die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG verpflichtet. In dem Verfahren der Schwester des Klägers (10 E 31914/95.A) hat der Einzelrichter mit Urteil vom 18.12.1998 unter Zugrundelegung eines gleichgelagerten Sachverhaltes die Klage abgewiesen. Die hiergegen beantragte Zulassung der Berufung ist mit Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.1999 (6 UZ 736/99.A) abgelehnt worden. Allein die Tatsache, daß ein Bruder des Klägers als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland lebt, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, daß wegen dieses Bruders ein besonderes Interesse an der Person des Klägers besteht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft" im Falle der Rückkehr in die Türkei asylerhebliche Gefahren drohen, liegen nicht vor. Randnummer 25 Auch der Umstand, daß der Kläger seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, begründet für ihn im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr politischer Verfolgung. Der Kläger könnte, sofern er sich dem Militärdienst entzogen haben sollte, nach den einschlägigen türkischen Strafrechtsbestimmungen schlimmstenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren belegt werden (vgl. Kaya an VG Kassel vom 20.04.1994). Eine derartige Bestrafung wäre indes asylrechtlich ohne Auswirkungen, weil diese Bestrafung jeden sich der allgemeinen Wehrpflicht Entziehenden gleichermaßen trifft (Auswärtiges Amt (AA) an VG Würzburg vom 26.07.1994, vgl. auch: HessVGH vom 07.07.1997, 12 UE 2019/96, vom 24.11.1997, 12 UE 725/94 ; VGH Baden-Württemberg vom 20.03.1995, A 12 S 261/92 und vom 21.07.1998, A 12 S 2806/96; OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.06.1997, 25 A 3631/95 und vom 28.10.1998, 25 A 1284/96; Sächsisches OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96; Niedersächsisches OVG vom 22.01.1998, 11 L 4300/96; OVG Hamburg vom 25.03.1999, Bf V 15/95; OVG Rheinland-Pfalz vom 22.04.1998, 10 A 10028/97; OVG Bremen vom 11.12.1998, 2 BA 49/95). Die abweichende Auffassung von Kaya (an VG Kassel vom 20.04.1994), türkische Wehrpflichtige kurdischer Abstammung hätten insoweit eine härtere Bestrafung zu gewärtigen, ist nicht belegt und wird - soweit ersichtlich - auch sonst von niemandem behauptet. In seinem Gutachten vom 08.05.1994 an das VG Darmstadt wiederholt auch Kaya diese Ansicht nicht. Randnummer 26 Nach den Feststellungen von Rumpf (an OVG Meckl.-Vorp. vom 20.03.1997) ist vielmehr davon auszugehen, daß trotz der Situation im Südosten der Nichtantritt des Wehrdienstes vergleichsweise mild bestraft wird. So würden die verhängten Strafen regelmäßig in Geldstrafen umgewandelt, die je nach Stand der Inflation umgerechnet zwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM lägen. Nach den Angaben von Rumpf gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Militärgerichte nach persönlichen Merkmalen, namentlich der Herkunft der Täter, differenzieren. Die Gefahr, daß ein Kurde bei seiner Rückkehr allein wegen seines Nichtantritts zum Wehrdienst anders behandelt wird als ein nichtkurdischer Wehrpflichtiger in der gleichen Situation, besteht somit nicht. Randnummer 27 Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, daß türkische Wehrpflichtige kurdischer Abstammung gezielt in den Ausnahmezustandsgebieten eingesetzt würden. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen werden Wehrpflichtige in der Regel von ihrem Wohnort weg in entfernte Provinzen versetzt, was zur Folge hat, daß Soldaten kurdischer Volkszugehörigkeit überwiegend im Westen oder an der türkischen Nordküste stationiert werden (Kaya an VG Kassel vom 20.04.1994; Kaya an VG Darmstadt vom 08.05.1994; AA an VG Würzburg vom 26.07.1994; AA, Lagebericht vom 13.08.1996; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997). Soweit amnesty international in ihrer Stellungnahme an das VG Regensburg vom 25.06.1996 ausführt, daß sich diese Situation nach einem Bericht des Kriegsgegnervereins in Izmir (SKD) geändert haben soll, vermag diese Vermutung allein die aus den oben genannten Quellen gewonnene Erkenntnislage nicht zu widerlegen, da auch amnesty international selbst angibt, bezüglich einer Veränderung der Situation - insbesondere bezüglich eines Einsatzes von Wehrpflichtigen kurdischer Abstammung in den Kampfgebieten des Ostens bzw. eines Abkommandierens kurdischer Soldaten zu besonders gefährlichen Kampfeinsätzen - keine eigenen Erkenntnisse zu besitzen oder über Zahlenangaben zu verfügen. Nach Sen/Akkaya (an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997) soll nur bis etwa Mitte der 80er Jahre die Grundregel gegolten haben, wonach kein Wehrpflichtiger den Dienst in der eigenen Region ableisten sollte. Seit einigen Jahren würden die Orte, an denen der Militärdienst abgeleistet wird, durch ein Losverfahren festgelegt, was u. U. dazu führen könne, daß ein kurdischer Wehrpflichtiger in der eigenen Region seinen Militärdienst versehen müsse. Auch unter Berücksichtigung dieser Quelle ist somit nicht von einem gezielten Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger in den Notstandsprovinzen auszugehen (so auch Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Randnummer 28 Sollte es zu einem Einsatz von kurdischen Wehrpflichtigen im Osten der Türkei kommen, würde sich deshalb nur ein allgemeines - unabhängig von der Volkszugehörigkeit bestehendes - Risiko hinsichtlich des Ableistens des Wehrdienstes in der Türkei realisieren, welches jeden Wehrdienstleistenden treffen kann und daher in asylrechtlicher Hinsicht keine Relevanz besitzt. Randnummer 29 Auch der Umstand, daß der Kläger durch öffentlich gemachte Erklärung den Wehrdienst gegenüber den türkischen Behörden verweigert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art.4 Abs.3 des Grundgesetzes nicht zu dem Bestand der asylrechtlich geschützten Rechtsgüter zu zählen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Kläger seine Kriegsdienstverweigerung auch als Ausdruck des Protestes gegen den im Südosten der Türkei geführten bewaffneten Kampf verstanden wissen wollte. Die Kammer geht davon aus, daß allein aufgrund dessen, daß der Kläger seine diesbezügliche Erklärung in der Bundesrepublik nach einem erfolglosen Asylerstverfahren den türkischen Behörden hat zukommen lassen, auch von diesen in erster Linie als Mittel erkannt wird, sich hier ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Randnummer 30 Ebenso beurteilt die Kammer die Teilnahme des Klägers an der Wanderkirchenasylaktion in Nordrhein-Westfalen. Über diese Aktion ist in breitem Umfang in der deutschen und türkischen Presse unter anderem unter Nennung des Namens des Klägers neben vielen anderen berichtet worden. Dem nicht vorverfolgten Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts im Falle der Rückkehr in die Türkei aus diesem Grunde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. Randnummer 31 Die Frage, ob Teilnehmer an Kirchenasylaktionen für den Fall der Rückkehr in die Türkei von Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind, wird ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen unterschiedlich bewertet. So geht Kaya (Kaya an VG Gießen vom 22.05.1999 und an VG Gelsenkirchen vom 20.02.1998) von einer akuten Rückkehrgefährdung aus, ist jedoch nicht in der Lage, konkrete, auf Kirchenasylaktionen bezogene Referenzfälle zu nennen. Rumpf (Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999) vertritt die Auffassung, daß Auslandsvertretungen derartige Aktionen genau beobachteten, und hält es immerhin für möglich, daß als separatistisch eingestufte Personen durch die Teilnahme und die darauf folgende Berichterstattung über solche Aktionen ins Blickfeld der türkischen Behörden gelangen. Demgegenüber äußert sich Oberdiek (Oberdiek an VG Gießen vom 18.03.1999) sehr ambivalent und vertritt die Auffassung, daß dann, wenn eine solche Aktion in erster Linie sich gegen die Asylpraxis der Bundesrepublik richte, eine geringe Rückkehrgefährdung anzunehmen sei. Soweit die genannten Gutachter von einer Rückkehrgefährdung ausgehen, basiert diese Annahme lediglich auf von ihnen angestellten Plausibilitätserwägungen, denen sich die Kammer im Ergebnis jedoch nicht anzuschließen vermag. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in dem Beschluß des VG Gießen vom 02.03.1999, 7 G 32295/98.A
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