Denkmalschutz - Zumutbarkeit der Erhaltung Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G. (H.-I. e. V.) in M.. Auf diesem Grundstück befindet sich eine ca. 120 bis 150 Jahre alte und ca. 20 m hohe Eiche. Mit Schreiben vom 27.02.1996 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Beseitigung der Eiche. Durch das Wurzelwerk des Baumes sei bereits die im Grundriß halbkreisförmige Stützwand aus Natursteinen stark beschädigt worden und drohe einzustürzen. Derzeit sei der Platz vor der Stützmauer abgesperrt, um mögliche Gefahren für vorbeikommende Passanten und Beschädigungen an parkenden Pkw's zu verhindern. Die Kosten für die Sanierung der Mauer würden auf 120.000,-- DM geschätzt. Ein so hoher Aufwand stehe in keinem Verhältnis zur Beseitigung des Baumes und eventueller Ersatzpflanzungen. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 07.12.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es lägen keine Gründe nach der Baumschutzsatzung vor. Hierzu wurde auf den geführten Schriftverkehr verwiesen. Randnummer 3 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.1997 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Baum habe die umgebende Mauer stark beschädigt und dadurch eine akute Verkehrsgefährdung für die Umgebung ausgelöst. Die Kosten für die Erneuerung der betroffenen Mauer betrügen ca. 100.000,-- DM. Diese Kosten würden sich nach einer Schätzung des Staatsbauamtes M. um ca. 30.000,-- DM reduzieren, falls die Eiche gefällt werde. Dieser Aufwand sei wirtschaftlich unzumutbar, da der Wert der Eiche von dem Forst-sachverständigen der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit 3.581,-- DM angegeben werde. Das von der Beklagten angeführte Gutachten des Sachverständigen Dr. B. lege zu Unrecht einen Wert von 92.380,-- DM zugrunde, da dieser den Wert nach der Berechnung für Schadensersatzansprüche ermittelt habe. Randnummer 4 Nachdem der Sachverständige Dr. B. gegenüber der Beklagten nochmals sein Gutachten erläutert und verteidigt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.1998 den Widerspruch der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die für die Erhaltung des Baumes veranschlagten Mehrkosten von ca. 30.000,-- DM bei der Sanierung der Mauer seien zwar nicht unerheblich und bei der Verwendung öffentlicher Mittel sei der Grundsatz der Sparsamkeit zu berücksichtigen. Andererseits sei aber nicht zu verkennen, daß die kerngesunde Eiche aufgrund ihrer Größe und ihres Wuchses ortsbildprägenden Charakter habe und ökologisch wertvoll sei. Eine Interessenabwägung müsse dazu führen, daß die Klägerin im Interesse des Erhalts des wertvollen Baumes die Mehrkosten zu tragen habe. Die angebotene Ersatzpflanzung vermöge den Wertverlust, der durch ein Fällen der Eiche eintrete, nicht auszugleichen. Randnummer 5 Mit am 15.06.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie unter näherer Darlegung im einzelnen nochmals darauf, daß die Mehrkosten in Höhe von 30.000,-- DM bei der Sanierung der beschädigten Mauer angesichts des Wertes der Eiche unzumutbar seien. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verpflichten, die begehrte Genehmigung nach der Baumschutzsatzung zu erteilen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 10.12.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1998. Die Gründerzeitvilla auf dem Grundstück der Klägerin sei nicht nur selbst ein Kulturdenkmal, sondern auch einschließlich der Freianlagen (Stützmauern und Bewuchs etc.) Bestandteil der Gesamtanlage "Sch.''. Randnummer 11 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter). Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zur Baumfällung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 14 Nach § 2 Abs. 1 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes im Gebiet der Universitätsstadt M. vom 08.06.1979 (im folgenden: Baumschutzsatzung) ist es verboten, die durch die Vorschriften dieser Satzung geschützten Bäume - zu denen unstreitig auch die streitbefangene Eiche zählt - ohne Genehmigung zu beseitigen. Eine solche Genehmigung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1.2 der Baumschutzsatzung dann zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und der Mangel nicht mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist. Randnummer 15 Von dem streitbefangenen Baum gehen Gefahren für Personen und Sachen aus. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen der Klägerin, die von der Beklagten letztlich nicht bestritten werden und die auch durch die vorgelegten Lichtbilder und Unterlagen bestätigt werden. Das Wurzelwerk des Baumes hat die umgebende Stützmauer beschädigt, so daß deren Einsturz droht und Personen und Sachen gefährdet sind. Randnummer 16 Dieser Mangel ist jedoch mit einem für die Klägerin zumutbaren Aufwand zu beheben. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß im Rahmen der notwendigen Mauersanierung (geschätzte Kosten 120.000,-- DM) ein Kostenanteil von etwa 30.000,-- DM auf die Erhaltung des streitbefangenen Baumes entfällt. Um die Frage der Zumutbarkeit dieses Erhaltungsaufwandes beantworten zu können, ist zunächst der durch die Erhaltungsmaßnahme angestrebte Vorteil zu ermitteln. Randnummer 17 Die Klägerin ist der Auffassung, der Vorteil im vorgenannten Sinne bestehe in dem Sachwert des Baumes, den sie anhand einer Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit 3.581,-- DM beziffert. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es erscheint bereits nicht sachgerecht, bei dem in Streit stehenden Baum allein auf den Sachwert abzustellen. Einzubeziehen in die Überlegung ist vielmehr auch der ökologische Wert des Baumes und sein aufgrund von Wuchs, Größe und Standort ortsbildprägender Charakter, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Außerdem geht die vorgenannte Stellungnahme davon aus, daß nur der Wert des Baumes für den Eigentümer zu ermitteln ist (Bl. 1, dritter Absatz) und vernachlässigt so in unzulässiger Weise den Sinn und Zweck der Baumschutzsatzung, die dem Erhalt des Baumbestandes (auch) für die Allgemeinheit und nicht seiner wirtschaftlichen Verwertung dienen soll. Unangemessen erscheint auch das Abstellen auf den "Idealzustand'' eines Baumes (Bl. 2, erster Absatz) und die "optimale Funktionserfüllung'' (Bl. 2, zweiter Absatz). Randnummer 18 Überzeugend erscheint demgegenüber das von der Beklagten vorgelegte Fachgutachten des Sachverständigen Dr. B., der sowohl wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar argumentiert als auch schlüssig die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme kritisiert. Das Gutachten von Dr. B. berücksichtigt neben den oben genannten Aspekten insbesondere auch die gestalterische Bedeutung des Baumes in seiner konkreten Umgebung. Selbst wenn aber der in diesem Gutachten ermittelte Wert von 92.380,-- DM zu hoch sein sollte und Abschläge hiervon gemacht werden müßten, geht die Kammer dennoch davon aus, daß jedenfalls der Wert von 30.000,-- DM nicht unterschritten würde. Randnummer 19 Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der streitbefangene Baum gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz gemeinsam mit der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gründerzeitvilla und auch mit der Gesamtanlage "Sch.'' unter Denkmalschutz steht. Insoweit sei ergänzend darauf hingewiesen, daß zu seiner Beseitigung auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung notwendig wäre. Randnummer 20 Erscheint die Behebung des Mangels schon aus den vorgenannten Gründen zumutbar, so ist weiterhin auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin den Aufwand hierfür voraussichtlich nicht vollständig selbst tragen muß. Nach § 11 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz tragen das Land und die Kommunen mit Zuschüssen dazu bei, daß Eigentümer ihrer Verpflichtung, Kulturdenkmäler zu erhalten und pfleglich zu behandeln, nachkommen. Die Gründerzeitvilla auf dem Grundstück der Klägerin ist zum einen ein selbständiges Kulturdenkmal und zum anderen gemeinsam mit der Freianlage (Stützmauern und Bewuchs etc.) Bestandteil der Gesamtanlage "Sch.''. Hieraus folgt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz , daß sich der Denkmalschutz auch auf die mit der Stützmauer verbundene Eiche bezieht. Somit hat die Klägerin grundsätzlich im Rahmen des § 11 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz Anspruch auf einen Zuschuß zu den Erhaltungs- und Reparaturkosten für die Mauer. Dies gilt auch für die durch die Erhaltung des Baumes zusätzlich verursachten Kosten. Randnummer 21 Ein Genehmigungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 der Baumschutzsatzung. Hiernach kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn die Versagung zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die Erteilung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach dem zuvor Ausgeführten kann aber nicht von einer unzumutbaren Härte ausgegangen werden und ist die Beseitigung des Baumes unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar. Randnummer 22 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033245
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