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VG Gießen 2. Kammer 2 E 30381/99 Urteil Zur Verfolgungssituation (ehemaliger) Fatah-Mitglieder im Libanon durch syrische Stellen. Art 16a GG, § 51 Aus

Leitsatz Zur Verfolgungssituation (ehemaliger) Fatah-Mitglieder im Libanon durch syrische Stellen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beigeladene ist ein aus Syrien stammender Palästinenser arabischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Bekenntnisses ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er reiste am 25.10.1998 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 02.11.1998 die Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 2 Zur Begründung seines Asylantrags gab der Beigeladene anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 24.11.1998 im wesentlichen an, dass er bei der Fatah Arafats im Libanon tätig gewesen und dort, nachdem seine Identität bekannt geworden sei, von syrischen Behörden verfolgt worden sei. Ursprünglich habe er in der nationalen palästinensischen Armee in Syrien gedient, gleichzeitig sei er jedoch - unerkannt Fatah-Mitglied gewesen. Zur Glaubhaftmachung legte er sowohl einen Kämpferausweis sowie einen Finanzausweis der Fatah-Organisation der PLO sowie ein syrisches Militärheft des Wehramtes für Palästinenser - Palästinensische Brigade in Syrien - vor. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 25.02.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers zwar ab, weil er durch einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gereist sei. Zugleich stellte es jedoch die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens und des Libanon fest. Randnummer 4 Gegen diesen dem Kläger am 08.03.1999 zugestellten Bescheid hat der Bundesbeauftragte am 15.03.1999 Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beigeladenen zum jetzigen Zeitpunkt im Libanon oder in Syrien asylerhebliche Verfolgung drohe. Das beruhe einmal darauf, dass der Beigeladene zwar anlässlich seiner Anhörung immer wieder spektakuläre Ereignisse im Zusammenhang mit dem libanesischen Bürgerkrieg bzw. mit seiner Stellung bei der PLO geschildert habe, bzgl. der behaupteten Verfolgung seiner Person die Sache - trotz Nachfrage - jedoch nicht auf den Punkt gebracht habe. Im übrigen sei ein Zugriffsinteresse des libanesischen Staates oder der im Hintergrund agierenden syrischen Stellen bzgl. des Beigeladenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Die behaupteten Aktivitäten hätten bereits in den 70er und 80er Jahren bzw. Anfang der 90er stattgefunden und lägen daher so weit zurück, dass im Hinblick auf die Neuordnung des Libanon deswegen gegen den Beigeladenen heute keine Verfolgung mehr stattfinde. Weder von den Syrern noch von den Libanesen sei bei einer Rückkehr etwas zu befürchten. Schließlich seien auch keine konkreten bzw. plausiblen Gründe dafür vorgetragen worden, dass insbesondere die Syrer ein Interesse an dem Kläger haben könnten, zumal die Syrer seiner bereits während der vergangenen Jahre hätten habhaft werden können. Randnummer 5 Der Bundesbeauftragte beantragt daher, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.02.1999 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. Randnummer 6 Die Beklagte stellt keinen Antrag. Randnummer 7 Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte des Bundesamtes sowie die den Beteiligten vorab mitgeteilten Unterlagen (Erkenntnisquellen) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 10 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.02.1999 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen damit auch nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat dem Beigeladenen zu Recht Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO, § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). Randnummer 11 Was die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG betrifft, kann auf die Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG verwiesen werden. Danach genießt Asylrecht und auch Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG derjenige, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987- 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Randnummer 12 Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Randnummer 13 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23; 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 14 Daran gemessen liegen im Bezug auf den Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Denn der Beigeladene hat zur Überzeugung des Gerichts den Libanon als politisch Verfolgter verlassen und hat bei einer Rückkehr in den Libanon auch mit politischer Verfolgung zu rechnen. Insgesamt müssen die Schilderungen des Beigeladenen größtenteils als glaubhaft eingestuft werden. Randnummer 15 Dagegen spricht zunächst nicht, dass der Beigeladene, wie der Kläger zum Ausdruck bringt, die behauptete Verfolgung seiner Person trotz Nachfragen nicht auf den Punkt gebracht habe. Der Beigeladene hat beim Bundesamt Original-Dokumente vorgelegt, die zur Überzeugung des Gerichts belegen, dass er Mitglied bei der Fatah-Arafats war. Dies wird einmal durch seinen - zugegeben älteren - Kämpferausweis vom Juli 1982 und den Finanzausweis bewiesen, die das Gericht beide für echt hält. Das Gericht hat diese Ausweise mit anderem Material verglichen, welches Sachverständigerseits als echt eingestuft worden ist (vgl. hierzu DOI an VG Gießen vom 20.01.1999). Danach ist zugrunde zulegen, dass die Schriftzüge, die die PLO und deren Fatah-Organisation bezeichnen, wie auch das Wappen der Fatah vollständig übereinstimmen. Hinsichtlich des "Finanzausweises" ist festzuhalten, dass dieser dem Fatah-Mitglied die Möglichkeit eröffnet hat, Nahrungsmittel und ähnliches verbilligt oder überhaupt zu erhalten. Der Beigeladene hat auch ein Militärheft vorgelegt, welches vom Wehramt für die palästinensiches Brigade in Syrien ausgestellt worden ist. Auch dessen Echtheit hat das Gericht keinerlei Zweifel (siehe Blatt 13 der Bundesamtsakte), solche sind auch weder vom Bundesamt noch vom Bundesbeauftragten vorgetragen worden. Festzuhalten ist, dass es eine derartige palästinensische Brigade in Syrien tatsächlich gibt und auch das entsprechende Wehramt. Auch das sonstige Vorbringen des Beigeladenen zeigt, dass er Mitglied bei der Fatah-Arafats war. Hierauf hat der Beigeladene selbst ausdrücklich hingewiesen. Sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und sein über Allgemeinplätze hinausgehendes Wissen und entsprechende Schilderungen belegen eindrucksvoll die Glaubhaftigkeit seines Vortrages. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er im Libanon unter einem Decknamen gelebt hat. Als der libanesische Staat und die syrische Armee die Kontrolle über den Süden übernommen hätten, sei seine wahre Identität entdeckt worden und sie hätten dabei erfahren, dass er Anhänger von Arafat gewesen sei. Randnummer 16 Er hat im Einzelnen dargelegt, warum überhaupt die syrischen Kräfte an ihm weiterhin ein Interesse gehabt haben können. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass er als Beteiligter an Anschlägen auf die Syrer auch weiterhin von diesen belangt werden würde. Dieser Vortrag ist in Einklang zu bringen mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.09.1998, wonach Personen, die mit militärischen Aktionen gegen syrischen Armee-Einheiten vorgehen, mit Verfolgung und Straf- bzw. Rachemaßnahmen rechnen müssen. Dass dabei auch "alte Rechnungen" beglichen werden, ist für das Gericht nachvollziehbar. Auch der Vortrag, einige Angehörige seiner Gruppe seien 1986 von den Syrern festgenommen worden und befänden sich noch heute in syrischer Haft, ist mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen in Einklang zu bringen. Allein der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.09.1998 führt aus, dass Menschenrechts-Organisationen zufolge sich noch immer eine beträchtliche Anzahl von Libanesen - Schätzungen gingen von einer Zahl von 60 bis 100 aus - in syrischen Gefängnissen einsäßen. Randnummer 17 Auch was die Lebensgeschichte des Beigeladenen betrifft, stimmt sie mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen überein. Dem Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 30.04.1999 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes ist zu entnehmen, dass der klassische Weg einer Karriere innerhalb der Fatah der ist, dass die Leute aus irgendwelchen militärischen Positionen innerhalb der militärischen Hierarchie nach oben steigen und ihnen dann zunehmend auch politische Verantwortung übertragen wird. Derartiges hat der Beigeladene auch vorgetragen. Üblich ist es, was eine "Karriere" bei der Fatah betrifft, militärisch aktiv gewesen zu sein, was der Kläger auch im einzelnen dargelegt hat. Was die Situation zur Zeit seiner Ausreise betrifft, so wird in dem vorgenannten Gutachten ausgeführt, dass die arafattreuen Gruppen der PLO, also insbesondere die Fatah und ihre Trabanten, politisch vollständig zurückgedrängt worden sind. Mittlerweile herrschen die von Syrern gesponserten und seit eh und je unterstützten Palästinensergruppen, nämlich die palästinensische Opposition gegen Arafat. Insofern ist auch der Vortrag des Beigeladenen stimmig, dass nämlich die Situation nach der Übernahme des Südens durch die syrische Armee für ihn schwierig geworden sei. Auch das Deutsche Orient-Institut hält es für wahrscheinlich, dass Arafat den Libanon gleichsam seinen internen Feinden überlassen hat und diese auch nicht zögern, in das Machtvakuum einzutreten, um die politisch-gesellschaftliche Rolle der Fatah in diesen Ländern zu übernehmen. Insgesamt ist die Fatah in eine Minderheitenrolle geraten, was zur Folge hat, dass Mitglieder oder Anhänger der Fatah sowohl von den prosyrischen PLO-Gruppen als auch von den Syrern selbst drangsaliert werden. Randnummer 18 Unter Zugrundelegung dessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die politische Verfolgung des Beigeladenen bei dessen Ausreise aus dem Libanon unmittelbar bevorstand. Er hat dargelegt, dass die Syrer von seiner wahren Identität erfahren haben und nunmehr wussten, dass er ein längjähriges Mitglied bei der Fatah-Arafats war. Es deutete also alles darauf hin, dass eine unmittelbare Verhaftung drohte, die dann auch mit Folter hätte einhergehen können (vgl. insoweit den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.09.1998). Randnummer 19 Diesem Bericht ist eindeutig zu entnehmen, dass die Syrer gerade bei Verdacht regierungsfeindlicher Betätigung Folter systematisch anwenden. Daneben hätte auch schon selbst die Freiheitsberaubung asylerheblich beachtliche Intensität erreicht. Dass die bevorstehende Verhaftung auch einen politischen Anknüpfungspunkt gehabt hätte, ergibt sich schon daraus, dass die Maßnahme gegen den Beigeladenen als Fatah-Mitglied gerichtet gewesen wäre. Randnummer 20 Diese bevorstehende Verfolgung hat den Beigeladenen auch zur Flucht motiviert, nicht die Vorgänge aus den 70er/80er Jahren. Randnummer 21 Der Beigeladene konnte sich der bevorstehenden Verfolgung auch nicht etwa dadurch entziehen, dass er bei den libanesischen staatlichen Stellen um Schutz nachgesucht hätte. Die tatsächliche und politische Präsens der Syrer im Libanon ist allgemein bekannt (vgl. AA, Lagebericht Libanon vom 21.09.1998). Eine von den Syrern gesuchte Person kann und konnte nicht darauf hoffen, von den libanesischen staatlichen Stellen in Schutz genommen zu werden. Dass der Beigeladene in Syrien selbst auch keinen Schutz gefunden hätte, liegt in der Natur der Sache. Randnummer 22 Hat der Beigeladene nach alledem den Libanon als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn dort die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Randnummer 23 Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Beigeladene hat durch seine Flucht zumindest aus Sicht der Syrer bestätigt, dass der gegen ihn gerichtete Verdacht berechtigt war. Zwar hätte der Beigeladene von Seiten des libanesischen Staates wohl nichts zu befürchten, doch dürfte er auch heute dort keinen staatlichen Schutz erfahren, da die syrische Präsens im Libanon fortdauert (vgl. Lagebericht, a. a. O.). Randnummer 24 Danach ergibt sich, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht in bezug auf den Beigeladenen das Abschiebehindernis des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat. Randnummer 25 Die Kostenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033247

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