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VG Gießen 8. Kammer 8 G 2588/99 Beschluss Zum Abwehrrecht gegen Beschlußvorlagen durch ein anderes Magistratsmitglied § 66 Abs 1 S 3 Nr 2 GemO HE, § 7

Zum Abwehrrecht gegen Beschlußvorlagen durch ein anderes Magistratsmitglied Leitsatz Für die Rechtmäßigkeit eines Magistratsbeschlusses ist allein der Inhalt der getroffenen Sachentscheidung maßgeblich und nicht die Frage, w e r die Beschlußvorlage eingebracht hat. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... am 09.10.1997 zur hauptamtlichen Bürgermeisterin gewählt. Der Wahlakt schloß die Bestimmung der ihr zugedachten Arbeitsgebiete ein. Dabei handelt es sich um die "Zuständigkeit für Frauen- und Mädchenangelegenheiten, das Amt für Umwelt und Natur, das Stadtplanungsamt, das Gartenamt, das Stadtreinigungs- und Fuhramt, das Büro Lokale Agenda 21" und um die "Zuständigkeit für die Tätigkeit der Wohnbau ... GmbH". Im Dezernatsverteilungsplan der Stadt ..., der mit Rundschreiben vom 14.10.1997 herausgegeben wurde, ist die Antragstellerin als Dezernentin für das Stadtplanungsamt aufgeführt, zu dessen Zuständigkeit u.a. das Aufstellen der Bauleitpläne gehört. Randnummer 2 Durch Schreiben vom 13.01.1999 teilte die Firma D., ein Sportartikeleinzelhandelsunternehmen, ihr Interesse an der Ansiedlung eines Betriebs im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "R. B." mit. Die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung setzt eine Änderung des Bebauungsplanes, der für den betroffenen Bereich ein Gewerbegebiet ausweist, dahingehend voraus, daß ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel (§ 11 Abs. 3 BauNVO) festgesetzt wird. Am 10.03.1999 kam es zu einem Gespräch mit der Firma D., an dem u.a. die Antragstellerin und der Oberbürgermeister teilnahmen. Ein Ergebnis hiervon war, daß von der Firma D. ein Standortgutachten eingeholt werden sollte. Seit dem 12.05.1999 liegt ein solches vor. Randnummer 3 Der Oberbürgermeister bat daraufhin die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.07.1999 um die Erstellung einer Vorlage zur entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Anfang September

  1. Zur Begründung führte er aus, die Einhaltung des "Zeithorizonts" sei aufgrund des gegebenen Entscheidungsdrucks sowohl auf seiten der Firma D. als auch wegen der Firma A. KG notwendig. Das letztgenannte Unternehmen erwarte nämlich kurzfristig eine Erklärung der Stadt ..., ob diese den Bebauungsplan für das betroffene Areal, das im Eigentum der KG stehe, dergestalt ändern wolle, daß keine Kollision zu den Planungsabsichten der Firma D. entstehe. Randnummer 4 Am 06.08.1999 legte das dem Oberbürgermeister zugeordnete Rechtsamt einen Entwurf eines Aufstellungsbeschlusses zum Ersten Plan zur Änderung des Bebauungsplans Nr. G 3/02 "R. B." vor - unterzeichnet von dem Oberbürgermeister. Die Antragstellerin, die eigenen Angaben zufolge erstmals an diesem Tag davon erfuhr, daß der Oberbürgermeister das Rechtsamt der Stadt ... mit der Erstellung einer solchen Vorlage beauftragt hatte, forderte den Oberbürgermeister mit Schreiben vom selben Datum auf, die von ihm unterzeichnete Beschlußvorlage, die auf die Tagesordnung für die Sitzung des Antragsgegners am 09.08.1999 gesetzt worden war, hiervon wieder abzusetzen. Zur Begründung verwies sie darauf, die Änderung eines Bebauungsplanes obliege ihr als zuständiger Dezernentin, da sie von der Stadtverordnetenversammlung ausdrücklich für den Aufgabenbereich der Planung gewählt worden sei. Dem Oberbürgermeister stehe insofern kein eigenständiges Antragsrecht zu. Randnummer 5 Nachdem der Oberbürgermeister dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprochen hatte, beschloß der Antragsgegner in seiner Sitzung vom 09.08.1999 die von dem Oberbürgermeister unter alleiniger Mitwirkung des Rechtsamts der Stadt ... erstellte Vorlage. Die Stadtverordnetenversammlung lehnte den entsprechenden Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes in ihrer Sitzung vom 02.09.1999 ab. Randnummer 6 Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner habe durch seinen Beschluß vom 09.08.1999 das rechtswidrige Verhalten des Oberbürgermeisters, eine Beschlußvorlage zu erstellen, für die er nicht zuständig sei, abgesegnet. Randnummer 7 Sowohl der Oberbürgermeister als auch der Antragsgegner hätten die Kompetenzen der Antragstellerin verletzt, die sich für sie als für die Stadtplanung besonders gewählte hauptamtliche Beigeordnete nach § 70 Abs. 1 S. 3 HGO ergäben. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß des Magistrats der Stadt ... vom 09.08.1999 zur Vorbereitung eines Aufstellungsbeschlusses zum Ersten Plan der Änderung des Bebauungsplanes Nr. G 3/02 R. - Vorlage 600/99 - gem. Nr. 9 der Niederschrift der
  2. Sitzung des Magistrats aufzuheben, hilfsweise den Magistrat der Stadt ..., zu verpflichten, den Beschluß vom 09.08.1999 aufzuheben, weiter hilfsweise einstweilen festzustellen, daß der Beschluß des Magistrats vom 09.08.1999 rechtswidrig ist bzw. bis zur Entscheidung in der Hauptsache als rechtswidrig einzustufen ist. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Er ist der Ansicht, der Antrag sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Wahl in ein besonderes Arbeitsgebiet verleihe der Antragstellerin kein Abwehrrecht gegen Beschlußvorlagen durch andere Magistratsmitglieder, die sich auf das Sachgebiet eines hierfür gewählten Beigeordneten bezögen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den anderen Verfahren der Antragstellerin gegen den Antragsgegner bzw. den Oberbürgermeister ( 8 G 3045/99 , 8 E 3046/99 und 8 E 2589/99) sowie den der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. Randnummer 11 II. Es kann dahinstehen, ob dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin Zulässigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen. So könnte sich die Hauptsache bereits dadurch erledigt haben, daß die Stadtverordnetenversammlung die Beschlußvorlage des Magistrats, die auf den Entwurf der Bebauungsplanänderung durch den Oberbürgermeister zurückzuführen ist, ablehnte. Auch wäre dann problematisch, ob ein einstweiliges Rechtsschutzbegehren in den Fällen angestrengt werden kann, in denen im Hauptsacheverfahren wohl eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden müßte. Randnummer 12 Denn der zulässige Antrag ist auf jeden Fall unbegründet. Randnummer 13 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Randnummer 14 Nach Satz 2 dieser Norm sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnisses, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs voraus. Randnummer 15 Der Antragstellerin steht bereits ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Der Beschluß des Antragsgegners, des Magistrats, vom 09.08.1999 zur Vorbereitung eines entsprechenden Aufstellungsbeschlusses zum Ersten Plan der Änderung des Bebauungsplanes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Nach § 66 Abs. 1 S. 1 HGO ist der Gemeindevorstand die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Gemäß Satz 2 dieser Norm besorgt er nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten (Abs. 3 Nr. 1 dieser Vorschrift). Nach § 69 Abs. 1 S. 1 HGO wird der Gemeindevorstand, der in Städten die Bezeichnung Magistrat führt ( § 9 Abs. 2 S. 2 HGO ), von dem Bürgermeister, der in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt ( § 45 Abs. 1 S. 1 HGO ) - wie dies vorliegend der Fall ist -, zu den erforderlichen Sitzungen einberufen. Randnummer 17 Es bestehen bereits keine rechtlichen Bedenken daran, daß der Oberbürgermeister in seiner Funktion als Magistratsvorsitzender die Beschlußvorlage vom 06.08.1999 auf die Tagesordnung für die Sitzung des Antragsgegners vom 09.08.1999 setzte. Denn nach § 70 Abs. 1 S. 1 HGO ist die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeindevorstands Aufgabe des Oberbürgermeisters, wie die Kammer mit Beschluß vom heutigen Tage - 8 G 3045/99 - entschieden hat. Dies gilt auch, obwohl mit der Stadtplanung hier ein Arbeitsgebiet betroffen ist, für das die Antragstellerin von der Stadtverordnetenversammlung besonders gewählt wurde, wie die Kammer in dem Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren der Antragstellerin gegen den Oberbürgermeister (Az.: 8 G 3045/99 ) ausgeführt hat. Randnummer 18 Selbst wenn man unterstellt, der Oberbürgermeister hätte nicht das Recht gehabt, eigene Anträge bzw. Beschlußvorlagen im Aufgabenbereich der Antragstellerin in eine Sitzung des Magistrats einzubringen, hätte dies nicht zur Folge, daß entsprechende Magistratsbeschlüsse rechtswidrig würden. Dieser Annahme steht bereits § 66 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 HGO entgegen, nach dem der Magistrat - und nicht ein einzelnes Mitglied dieses Organs -, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten hat. Der Magistrat trifft damit seine Entscheidungen grundsätzlich kraft eigener Kompetenz. Für die Rechtmäßigkeit eines Magistratsbeschlusses ist somit allein der Inhalt der getroffenen Sachentscheidungen maßgeblich und nicht die Frage, w e r die Beschlußvorlage eingebracht hat. Denn Gegenstand der Abstimmung des Magistrats ist letztlich die sachliche Entscheidung und nicht die Beschlußvorlage eines bestimmten Antragstellers als solche (so auch VG Gießen, B. v. 15.11.1989 - II/2 G 1036/89, S. 15 BA für Beschlüsse der Gemeindevertretung). Randnummer 19 Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Recht der Antragstellerin als Mitglied des Antragsgegners auf Teilnahme an dessen Sitzungen, an den Beratungen, an der Beschlußfassung, auf Antragstellung und Stimmabgabe verletzt worden sind. Die Verletzung solcher Ansprüche macht die Antragstellerin auch nicht geltend. Randnummer 20 Aus den genannten Gründen bleiben auch der erste Hilfsantrag sowie der zweite von der Antragstellerin gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg. Randnummer 21 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als Unterliegende zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033251

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