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VG Gießen 1. Kammer 1 E 1994/97 Urteil Zum Anspruch auf Ausnahme von Festlegungen im Raumordnungsplan; hier: Lebensmitteldiscounter § 9 Abs 3 S 1 LPlG

Zum Anspruch auf Ausnahme von Festlegungen im Raumordnungsplan; hier: Lebensmitteldiscounter Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Oktober 2005, 4 UE 3311/03, Urteil Tatbest

dustrie- und Gewerbefläche. Randnummer 2 Für den Bereich,

dem das für die Bebauung vorgesehene Grundstück liegt, enthält der RROPM die Festlegung "

dustrie- und Gewerbefläche-Zuwachs".

dem RROPM ist unter dem Punkt 2.4 "Siedlungsstruktur", dem Unterpunkt 2.4.3 "

dustrie- und Gewerbeflächen" und dort unter dem Punkt 2.4.3.7 (Z) als Ziel der Landesplanung folgendes festgelegt: "Die Errichtung von Verkaufsflächen

nerhalb der "

dustrie- und Gewerbeflächen-Bestand und Zuwachs" ist nur für die Selbstvermarktung der

diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt." Die Begründung dazu lautet: "Bei abnehmenden Flächenreserven für die gewerblich-

dustrielle Entwicklung und dem zunehmenden Flächenanspruch des Groß- und Einzelhandels sind die noch geeigneten Flächen für die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver, produzierender und weiterverarbeitender Betriebe zu sichern.

der jüngeren Vergangenheit hat der Einzelhandel mit der Konzentration und Expansion der Verkaufseinrichtungen die traditionellen Versorgungsstandorte

bzw. nahe den Wohnbereichen verlassen und mit großen, flächenintensiven Einrichtungen die peripher gelegenen

dustrie- und Gewerbeflächen belegt. Dieser Fehlentwicklung

Teilbereichen soll entgegengewirkt werden." Randnummer 3 Diese

dustrie- und Gewerbefläche ist

dem am 29.02.1996 beschlossenen und am 27.08.1996

Kraft getretenen Bebauungsplan "Stadt H., Kerngebiet, Gewerbegebiet H." der Klägerin als

dustrie- und Gewerbegebiet ausgewiesen mit der mit der Festsetzung gemäß Punkt 2.4.3.7 (Z) des RROPM

haltsgleichen textlichen Festsetzung

(1), daß die Einrichtung von Einzelhandelsverkaufsflächen nur für die Selbstvermarktung von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben zulässig ist, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Betriebsfläche einnimmt. Nach der Begründung dieses Bebauungsplans wurde mit der Ausweisung des Gewerbegebietes das Ziel verfolgt,

den Ortslagen der Stadt ansässigen Handwerksbetrieben und mittelständischen Unternehmen eine Expansion zu ermöglichen und ein Mindestmaß an Angebotsflächen für gewerbliche Neuansiedlungen zu schaffen. Randnummer 4 Zur Begründung ihres Abweichungsantrages führte die Klägerin aus, daß auf dem Standort

dem Gewerbegebiet zurückgegriffen werden müsse, da im Bereich der Kernstadt keine vergleichbaren Alternativstandorte zur Verfügung stünden. Es seien keine weiteren Flächen bauplanungsrechtlich als Misch- und Gewerbegebiet bzw. als Sondergebiet ausgewiesen. Über einen Bebauungsplan abgedeckte Bereiche für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters stünden nicht zur Verfügung. Grund dafür seien fehlende Baulücken entlang der Hauptverkehrsachsen, Standorte

Wohngebieten mit fehlender

frastruktur und Konfliktpotential (Fahrzeugaufkommen) und mangelnde Verkaufsbereitschaft von Eigentümern eventuell

Frage kommender Grundstücke. Mit der Ausweisung einer Sondergebietsfläche Einzelhandel werde der Verflechtungsbereich zwischen H. und G. gestärkt, da die Unterzentren die Versorgungsaufgaben der zugeordneten Qualitätsstufe

angemessener Erreichbarkeit übernehmen sollten. Weiter wies die Klägerin darauf hin, daß

dem Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes 7,1 ha Gewerbefläche bebaut und 9,7 ha Gewerbefläche frei seien.

dem RROPM sei darüber hinaus eine 10,5 ha große Erweiterungsfläche vorgegeben. Angesichts von 20,2 ha freier bzw. potentieller Gewerbefläche nehme die geplante Fläche für den Einzelhandel eine deutlich untergeordnete Rolle ein. Randnummer 5 Nach ablehnender Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange

der Oberen Landesplanungsbehörde am 28.01.1997 und Anhörung der Klägerin unter dem gleichen Datum ließ das Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom 23.04.1997 die mit Schreiben vom 11.10.1996 beantragte Abweichung vom RROPM nicht zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß kein wichtiger Grund i. S. v. § 8 Abs. 3 Hessisches Landesplanungsgesetz für die Abweichung vorliege. Da

der mittelhessischen Region Mangel an Gewerbeflächen bestehe, sei das Ziel des RROPM hochzuhalten und sollten diese Flächen nicht für Verkaufsflächen verbraucht werden. Den Stellenwert dieses Zieles habe die Regionale Planungsversammlung Mittelhessen mit Beschluß vom 14.04.1997 nochmals betont. Daran vermöge die von der Klägerin vorgelegte Flächenbilanz nichts zu ändern. Zudem sei der

s Auge gefaßte Standort nicht

tegriert und ausschließlich

dividualverkehrsorientiert und widerspreche deshalb dem Gesetz zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs

Hessen (ÖPNVG), dem Hessischen Landesplanungsgesetz (HLPG) und den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung. Der Hinweis auf die mangelnde Verkaufsbereitschaft von Eigentümern greife nicht, da die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei. Randnummer 6 Die von der Klägerin mit Schreiben vom 05.06.1997 unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags beantragte Entscheidung der Landesregierung wertete das Regierungspräsidium Gießen nach der Abschaffung des Antrages auf Entscheidung der Landesregierung als Widerspruch, den es mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1997 aus den Gründen des Bescheides vom 23.04.1997 als unbegründet zurückwies. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 18.12.1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 8 Zur Begründung führt die Klägerin aus, daß die Festlegung Nr. 2.4.3.7 (Z)

dem RROPM nicht durch § 6 Abs. 3 Nrn. 1 bis 11 Hessisches Landesplanungsgesetz - HLPG - gedeckt sei und gegen die

den §§ 1 und 2 HLPG normierten Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung verstoße. Zudem werde § 2 Abs. 3 S. 2 HLPG , wonach Raumordnung und Landesplanung die Eigenentwicklung der Gemeinden ermöglichen solle, um den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung und Wirtschaft

angemessenem Umfang befriedigen zu können, verletzt. Mit der Nr. 2.4.3.7 (Z) sei

dem RROPM eine Regelung getroffen, die den Gemeinden nach § 1 Abs. 5 und 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Bebauungsplänen vorbehalten sei. Die Gründe für die Abweichung nach § 9 Abs. 3 HLPG seien

dem Antragsverfahren detailliert dargelegt worden. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1997

der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1997 zu verpflichten, dem Antrag auf Abweichung vom Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen zuzustimmen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1997

der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1997 zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte führt zur Begründung aus, daß die Planungshoheit der Gemeinden außerhalb des Kernbereichs - dieser sei hier nicht tangiert - mittels der

strumentarien von Raumordnung und Landesplanung eingeschränkt werden dürfe. Dazu dürften kleinräumige Planungsträger koordiniert und mit Anspruch auf Verbindlichkeit im

teresse des Gemeinwohls der Region korrigiert werden. Hier sei die Gebiets- und Funktionsschärfe der gerügten Ausweisung von der Sache her gefordert und verlasse nicht die von dem regionalen Plangeber grundsätzlich zu beachtende Ebene der Überörtlichkeit, denn Nr. 2.4.3.7 (Z) des RROPM betreffe alle "Violett-Flächen" des RROPM, wofür es nachvollziehbare Gründe der regionalen Flächenbewirtschaftung - Gewerbeflächenmangel

Mittelhessen - gebe. Die Schlußfolgerung, daß den Gemeinden nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Möglichkeit von Einschränkungen

Bezug auf Baugebiete

Bebauungsplänen eröffnet sei und daß deshalb der Regionalplan solche Vorgaben nicht enthalten dürfe, sei unzulässig. Die Abweichungszulassung sei aus den

den Bescheiden genannten Gründen zutreffend versagt worden; Ermessensfehler seien nicht gegeben. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den

halt der Gerichtsakte und der von der Klägerin (

Kopie) vorgelegten Akte und des vorgenannten Bebauungsplanes samt vier Ordnern Aufstellungsunterlagen sowie des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelhessen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung<VwGO>) zulässig, da die begehrte Abweichungsentscheidung von dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 S. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ist (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 25.01.1995 - 2 E 1830/91

(3)-, HSGZ 1996, 375). Randnummer 14 Der Hauptantrag ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Abweichungsentscheidung hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 15 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verpflichtungsklage ist - soweit sich aus dem anzuwendenden Recht oder aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt - die letzte mündliche Verhandlung, d.h. die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ist zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.04.1998 - 1 C 12/96 -, AuAS 1998, 182; Urteil vom 24.01.1992 - 7 C 24/91 -, BVerwGE 89, 354 = NVwZ 1992, 563; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1992 - 6 S 1181/91 -, VBlBW 1993, 148; Sächsisches OVG, Urteil vom 09.07.1996 - 1 S 54/96 -, ZfB 137, 24). Denn Streitgegenstand ist bei der Verpflichtungsklage der geltend gemachte Anspruch (Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Anspruchsgrundlage und Rechtsfolge) und nicht seine Ablehnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 , a.a.O.; Urteil vom 26.04.1968 - VI C 104.63 -, BVerwGE 29, 304). Randnummer 16 Nach § 9 Abs. 3 S. 1 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) vom 29.11.1994 (GVBl. I S. 707),

Kraft getreten nach § 22 HLPG am 01.05.1997 - Teile des Gesetzes traten nach § 22 HLPG bereits am 01.01.1996

Kraft -, kann durch die nach § 9 Abs. 2 S. 1 HLPG zuständige obere Landesplanungsbehörde - dies ist nach § 16 Abs. 2 S. 1 HLPG das Regierungspräsidium - eine Abweichung von verbindlichen Festlegungen des Regionalplans zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Randnummer 17 Regionalplan (vgl. § 6 HLPG ) ist hier der am 09.03.1995 von der Hessischen Landesregierung beschlossene und am 26.04.1995 bekannt gemachte Regionale Raumordnungsplan Mittelhessen (RROPM) (StAnz. 1995, 1648). Randnummer 18 Der Antrag wurde noch unter Geltung des mit § 21 Abs. 1 HLPG aufgehobenen Hessischen Landesplanungsgesetzes

der Fassung vom 01.06.1970 (GVBl. I S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.1980 (GVBl. I S. 377) - HLPG a.F. - gestellt. Nach § 8 Abs. 3 S. 1 und 2 HLPG a.F. konnte die Abweichung aus wichtigen Gründen von der obersten Landesplanungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassen werden. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes folgte als weitere Zulassungsvoraussetzung, daß die Abweichung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist und daß sie die Grundzüge des Planes nicht berührt (vgl. auch den Erlaß des Hessischen Ministeriums des

nern vom 21.08.1989 - VII A 2-93 b 02/05-509/89 - <Bl. 27 der Gerichtsakte>). Randnummer 19 Voraussetzung für die Zulassung der Abweichung ist, daß die Festsetzung, von der abgewichen werden soll - hier Punkt 2.4.3.7 (Z) des RROPM -, wirksam ist. Dies ist der Fall. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten

der Klageerwiderung sind zutreffend; im einzelnen gilt folgendes: Randnummer 20 Die einschlägige gesetzliche Regelung über die

haltlichen Anforderungen an den RROPM war § 4 HLPG a.F. Die von der Klägerin beigezogenen §§ 1 , 2 Abs. 3 S. 2 , 6 Abs. 3 Nrn. 1 bis 11 HLPG waren bei der Aufstellung des RROPM im Jahre 1995 noch nicht

Kraft (s.o.); es galt das HLPG a.F. Unter der Geltung des HLPG a.F. festgestellte regionale Raumordnungspläne gelten nach § 20 HLPG fort. Eines Eingehens auf die von der Klägerin beigezogenen Vorschriften des HLPG bedarf es daher nicht. Randnummer 21 Die Planung für eine den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Erfordernissen entsprechende Entwicklung und Raumordnung des Landes Hessen erfolgt nach § 1 Abs. 1 HLPG a.F. nach Maßgabe dieses Gesetzes. Nach § 4 S. 1 HLPG a.F. dienen die regionalen Raumordnungspläne der sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung der Planungsregion. Randnummer 22 Nach § 2 HLPG a.F. enthält das Landesraumordnungsprogramm die raumpolitischen Grundsätze, die bei allen die Gesamtentwicklung des Landes beeinflussenden Maßnahmen zu beachten sind, sowie die Bestimmungen, die für die Aufstellung der regionalen Raumordnungspläne gelten. Das nach § 1 Hessisches Feststellungsgesetz ( HFestG ) vom 18.03.1970 (GVBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.1980 (GVBl. I S. 377), festgestellte Hessische Landesraumordnungsprogramm enthält

Teil A "auf lange Sicht aufgestellte Ziele der Landesplanung und raumpolitische Grundsätze". § 8 des Teiles A regelt die gewerbliche Wirtschaft. § 8 Abs. 1 lautet: "Der gewerblichen Wirtschaft und den Dienstleistungen kommen bei der Verwirklichung der Ziele der Landesplanung und der Raumordnung besondere Bedeutung zu. Durch Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur ist bestehenden oder drohenden Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Es ist dafür zu sorgen, daß ungenügend genutzte Produktionsfaktoren für das allgemeine Wirtschaftswachstum mobilisiert werden." § 8 Abs. 4 lautet: "Vor allem

Entwicklungsgebieten sind geeignete zentrale Orte als gewerbliche Schwerpunkte zu bestimmen. Durch eine verstärkte Ansiedlung gewerblicher Unternehmen und entsprechende

frastrukturelle Maßnahmen sollen sie dazu beitragen, die Wirtschaftskraft

ihrem Verflechtungsbereich zu verbessern." § 8 Abs. 5 lautete: "

dustriell einseitig strukturierten Gebieten soll zur Sicherung der Vollbeschäftigung eine stärkere branchenmäßige Streuung erreicht werden." § 8 Abs. 7 lautet: "Die Förderung der gewerblichen Mittelschichten soll der Festigung der Wirtschaftsstruktur dienen." Randnummer 23 Nach Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Teil B des Hessischen Raumordnungsprogramms ist die Planungsregion Mittelhessen eine der drei hessischen Planungsregionen und umfaßt sie den Regierungsbezirk Gießen, der nach § 2 Abs. 2 Gesetz über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 15.10.1980 (GVBl. I S. 377) die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis mit Dienstsitz

Gießen umfaßt. Randnummer 24 Das Raumordnungsrecht generell und

sbesondere die vorstehend wiedergegebenen Regelungen lassen es somit zu, mit Hilfe von Funktionsbestimmungen eine Nutzungsart gebietsweise zu privilegieren und eine andere auszuschließen. Auf der Grundlage der vorstehend wiedergegebenen raumordnungsrechtlichen Regelung des § 8 des Teiles A des Hessischen Landesraumordnungsprogrammes und

Einklang mit dieser hat auf der Stufe der regionalen Raumordnungsplanung eine überörtliche und überfachliche gesamtplanerische

teressenabwägung und Konfliktklärung stattgefunden, wie Punkt 2.4.3.7 (Z) des RROPM und die dazu gegebene Begründung zeigen. (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, DÖV 1993, 118). Es ist offensichtlich, daß die Festlegung

Punkt 2.4.3.7 (Z) des RROPM ausweislich der dazu gegebenen Begründung diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht deshalb

soweit keinen Bedenken begegnet. Randnummer 25 Die Festlegung

Punkt 2.4.3.7 (Z) des RROPM stellt auch keinen unzulässigen Eingriff

die Planungshoheit der Klägerin dar. Randnummer 26 Der durch die Festlegung

Punkt 2.4.3.7 (Z) des RROPM vorgenommene Eingriff

die Planungshoheit der Klägerin verletzt nicht Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG). Planungshoheit meint hier die Bauleitplanungskompetenz, d.h. die eigenverantwortliche gemeindliche Entscheidung über die Art und Weise der Bodennutzung

der Gemeinde, die den Gemeinden nach § 1 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) nach Maßgabe des Baugesetzbuches dergestalt zugewiesen, daß sie Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) aufstellen können und ggfs. müssen. Die gemeindliche Bauleitplanung zählt zum Umkreis der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinden. Offen ist, ob die Bauleitplanungskompetenz zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 = DÖV 1988, 122). Die gemeindliche Bauleitplanung ist jedenfalls die

das mehrstufige System räumlicher Gesamtplanung als der Bundesraumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung nachgeordnete unterste Ebene der Planungshierarchie (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.12.1987 - 2 BvL 16/84 -, BVerfGE 77, 288; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.1993 - VerfGH 18/91, 2/92 -, DVBl. 1993, 428). Dies kommt

sbesondere

§ 1Abs. 4 Bau

GB zum Ausdruck, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, d.h. daß diese Ziele je nach ihrem Konkretisierungsgrad

die Bauleitpläne zwingend zu übernehmen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.08.1992, a.a.O.). Ein Bauleitplan, der der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entspricht, ist nichtig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.04.1979 - IV N 7/77 -, ESVGH 29, 132). Ein unzulässiger Eingriff

die Bauleitplanungskompetenz der Gemeinde kann daher nur dann

Betracht kommen, wenn der Gemeinde durch die höherstufige Planung eine Sonderbelastung auferlegt wird, die nicht durch überörtliche

teressen von höherem Gewicht als der gemeindlichen Bauleitplanungskompetenz erfordert wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.06.1987, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 59). Randnummer 27 Eine solche Sonderbelastung ist hier nicht gegeben. Denn Punkt 2.4.3.7 (Z) des RROPM gilt für alle

dem RROPM ausgewiesenen

dustrie- und Gewerbeflächen und nicht nur für die

dem Gebiet der Klägerin ausgewiesenen

dustrie- und Gewerbeflächen. Im übrigen spiegelt sich

dieser Festlegung eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze nach § 1 Abs. 1 HLPG a.F. verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wieder und hat auf der Stufe des Regionalplanes bereits eine überörtliche und überfachliche gesamtplanerische

teressenabwägung und Konfliktklärung stattgefunden (vgl. die §§ 5 , 6 HLPG a.F.). Randnummer 28 Deshalb greift auch der Hinweis der Kläger, daß nach § 1 Abs. 5 und 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Gemeinde die Herausnahme einzelner Nutzungen aus Baugebieten vorbehalten sei, nicht. Zudem gelten die Regelungen der Baunutzungsverordnung ausweislich des § 1 BauNVO nur für die Bauleitplanung der Gemeinden und nicht für die Raumordnung und Landesplanung. Städtebaurecht und Raumordnungsrecht sind eigenständige Bereiche. Es bestehen unterschiedliche Gesetzgebungskompetenzen. Dem Bund steht für das Recht der Raumordnung nach Art. 75 Nr. 4 GG nur die Rahmenkompetenz (Raumordnungsgesetz) und nach Art. 75 Nr. 18 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Städtebaurecht (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung) zu. Das Raumordnungsrecht ist gegenüber dem Städtebaurecht auf einer höheren Stufe angesiedelt (s.o.) und läßt generelle Einschränkungen bestimmter Nutzungen

bestimmten Baugebieten, wie sie mit Punkt 2.4.3.7 (z)

Bezug auf

dustrie- und Gewerbeflächen vorgenommen wurden, zu (s.o.). Randnummer 29 Zusammenfassend ergibt sich, daß die Festlegung Punkt 2.4.3.7 (Z)

dem RROPM wirksam ist. Randnummer 30 Die Klägerin hatte ( § 8 Abs. 3 S. 1 u. 2 HLPG a.F.) und hat ( § 9 Abs. 3 S. 1 HLPG ) keinen Anspruch auf die beantragte Zulassung einer Abweichung von dieser Festlegung; diese Abweichung wurde von dem Beklagten ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) versagt und eine Verdichtung des Ermessens im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Abweichung besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO): Randnummer 31 Die beantragte Zulassung einer Abweichung von einer verbindlichen Festlegung für einen Lebensmitteldiscounter erfüllt bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 S. 1 HLPG , denn sie ist unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar und berührt die Grundzüge des Regionalplans. Da diese Abweichungsregelung große Ähnlichkeit mit der Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans enthält, wonach von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden kann, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, können die zu dieser Befreiungsvorschrift entwickelten Grundsätze vorsichtig auf die Abweichungsregelung übertragen werden. Randnummer 32 Bei der Festlegung

Punkt 2.4.3.7 (Z) handelt es sich um eine verbindliche Festlegung. Diese Festlegung ist mit dem Zusatz "Z" versehen, d.h. nach den Ausführungen zur Handhabung des RROPM ist dies die Festlegung eines Zieles der Raumordnung der Landesplanung und löst dieses Ziel eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB aus, d.h. es handelt sich um eine verbindliche Festlegung. Mit "G"

dem RROPM gekennzeichnete Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung sind hingegen lediglich bei der Abwägung z.B. nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. Randnummer 33 Wie bei dem Kriterium "Grundzüge der Planung nicht berührt"

§ 31Abs. 2 Nr. 2 Bau

GB ist bei dem Kriterium "Grundzüge des Regionalplans nicht berührt"

§ 9Abs.

3 S. 1 HLPG anhand der Festsetzungen

dem Bebauungsplan bzw. der Festlegungen

dem regionalen Raumordnungsplan die planerische Grundkonzeption herauszuarbeiten, der der Bebauungsplan bzw. der regionale Raumordnungsplan nach der Befreiung bzw. Abweichung noch entsprechen muß, d.h. es kann sich nur um solche Änderungen handeln, die zwar für einzelne Grundstücke bzw. einzelne Gemeinden von erheblicher Bedeutung sein können, die aber die dem Bebauungsplan bzw. dem regionalen Raumordnungsplan

sgesamt zugrundeliegende planerische Konzeption nicht ändern (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 6. Aufl., § 13 Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.03.1999 - -, NVwZ 1990, 873). Randnummer 34 Gewerblicher Entwicklungsschwerpunkt ist nach dem unter Punkt 2.3.3.1 (G)

dem RROPM formulierten Grundsatz vorrangig die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dazu wird

dem RROPM unter Punkt 2.4.3.2 (Z) hinsichtlich

dustrie- und Gewerbeflächen das Ziel verfolgt, mit der Ausweisung der "

dustrie- und Gewerbeflächen-Zuwachs" der Entwicklung bestehender Betriebe sowie der Neuansiedlung von

dustrie- und Gewerbebetrieben zu dienen. Mit dem Ziel unter Punkt 2.4.3.7 (Z)

dem RROPM (s.o.) erfolgt ausweislich der Begründung zu diesem Ziel (s.o.) eine Präzisierung dahingehend, daß diese Flächen für arbeitsplatzintensive, produzierende und weiterverarbeitende Betrieben reserviert sein sollen und nicht mit großen, flächenintensiven Verkaufseinrichtungen - wie Lebensmitteldiscountern - belegt werden sollen; das Belegen von

dustrie- und Gewerbeflächen

der Vergangenheit wurde als Fehlentwicklung angesehen, der mit dieser Festlegung entgegengewirkt werden soll. Dies ist die eindeutige planerische Grundkonzeption des RROPM zur gewerblichen Entwicklung. Randnummer 35 Die Abweichung für einen Lebensmitteldiscounter steht der verbindlichen Festlegung

Punkt 2.4.3.7 (Z) diametral entgegen. Mit ihr würde diese eindeutige planerische Grundkonzeption des RROPM verlassen und mithin geändert, d.h. die Grundzüge des Regionalplans - RROPM - werden berührt. Dies hat die Regionale Planungsversammlung Mittelhessen mit Beschluß vom 14.04.1997 zudem nochmals bekräftigt. Randnummer 36 Zudem ist die begehrte Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar. Nach diesem Kriterium "unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar" verbietet sich wie bei dem Kriterium "Abweichung städtebaulich vertretbar"

§ 31Abs. 2 Nr. 2 Bau

GB eine Abweichung bzw. eine Befreiung, wenn die Raumordnungskonzeption bzw. die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt bzw. nachteilig beeinflußt würde. Randnummer 37 Durch dies Kriterien werden weniger die Grenzen der Befreiung bzw. Abweichung als ihre

haltliche Ausrichtung bestimmt; im Ergebnis sollen nur Randkorrekturen der Planung erlaubt sein (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 31 Rn. 35 m.w.N.). Durch die beantragte Abweichung wird keine Randkorrektur der Raumordnungskonzeption vorgenommen, sondern dieselbe

ihrem Kernbereich - der Fehlentwicklung der Ansiedlung von Lebensmitteldiscountern

dustrie- und Gewerbegebieten soll entgegengewirkt werden (so.) - aufgegeben. Die Ausweisung einer Sondergebietsfläche Einzelhandel für diesen Lebensmitteldiscounter widerspricht im übrigen auch den

der Begründung dieses Bebauungsplanes formulierten Zielen, Expansionsmöglichkeiten für ortsansässige Handwerksbetriebe und mittelständische Unternehmen sowie Angebotsflächen für gewerbliche Neuansiedlungen zu schaffen Randnummer 38 Da somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 S. 1 HLPG nicht vorliegen, kommt es auf Ermessenserwägungen ("kann") nicht mehr an. Das Gericht folgt dazu den

den angegriffenen Bescheiden gemachten zutreffenden Ausführungen zu der von der Klägerin gegebenen Begründung ihres Abweichungsantrages und sieht

soweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 39 Zudem gilt

soweit folgendes: Wenn die Klägerin dazu

ihrem Antrag ausführt, daß die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters auf geeigneten Flächen

ihrem Stadtgebiet an der mangelnden Verkaufsbereitschaft von Eigentümern scheitere, so ist die Ausweisung einer Sondergebietsfläche Einzelhandel

ihrem durch ihren vorgenannten Bebauungsplan beplanten

dustrie- und Gewerbegebiet bereits nicht nach § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich. Zudem hätte die Klägerin gegenüber einem nicht verkaufsbereiten Grundstückseigentümer ein Baugebot (§ 176 BauGB) aussprechen und ihn ggfs. enteignen können (§ 85 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Randnummer 40 Sofern es nach den vorstehenden Ausführungen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bei der Verpflichtungsklage überhaupt noch darauf ankommen sollte, gilt jedenfalls, daß für die beantragte Zulassung der Abweichung für einen Lebensmitteldiscounter kein wichtiger Grund i. S. v. § 8 Abs. 3 S. 1 und 2. HLPG a.F. bestand und nach wie vor nicht besteht. Dies folgt daraus, daß § 8 Abs. 3 S. 1 und 2 HLPG a.F. sich

haltlich nicht von § 9 Abs. 3 S. 1 HLPG unterscheidet und mithin das Vorstehende gilt. Das Gericht sieht im übrigen

soweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den dazu gemachten zutreffenden Ausführungen

dem angegriffenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 41 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung ohne Erfolg bleiben muß. Randnummer 42 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033254

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