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VG Gießen 1. Kammer 1 E 667/98 Urteil Erhebliche Beschränkung duch Naturschutzverordnung - Übernahmeanspruch Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 2 GG, Art

Erhebliche Beschränkung duch Naturschutzverordnung - Übernahmeanspruch Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... (Deichdamm des O... Teiches...) und Flurstück ... (Der O... Teich) sowie des Grundstückes Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... (R... Teich). Der 31,15 ha große O... Teich wurde bereits im

  1. Jahrhundert von den Vorfahren der Gesellschafter der Klägerin künstlich angelegt. Der etwa 10,9 ha große R... Teich stammt aus dem frühen
  2. Jahrhundert und ist ebenfalls ein künstlich angelegter Teich. Beide Teiche wurden als Fischteiche angelegt und unterlagen extensiver und ab den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts intensiver fischereiwirtschaftlicher Nutzung. Randnummer 2 Mit Verordnung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 03.10.1975 (StAnz. Nr. 42, S. 1943) wurde erstmals das Naturschutzgebiet O... Teich ausgewiesen, das nach § 2 Abs. 1 der Verordnung neben anderen Flurstücken auch das im Eigentum der Klägerin befindliche Flurstück 67 (Der O... Teich) umfaßte. Von den in § 3 der Naturschutzgebietsverordnung (NSG-VO) O... Teich geregelten Verboten sah § 4 Abs. 1 Ausnahmen vor. Danach unterfielen den grundsätzlichen Verboten unter anderem nicht Randnummer 3 "die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, insbesondere das Entschlammen von Verlandungen, das Anklappen der dabei anfallenden Massen in der Uferzone, die Düngung, das Bespannen und Ablassen des Wassers, Veränderungen und Erweiterungen der Fischereianlagen" (Nr. 3), Randnummer 4 "die Ausübung der Sportfischerei vom Damm des O... Teichs aus" (Nr.6), Randnummer 5 "das Befahren der Wasserfläche mit den zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Teichbewirtschaftung erforderlichen Wasserfahrzeugen" (Nr. 7) Randnummer 6 sowie "die Einlagerung von Holz" (Nr. 9). Randnummer 7 Durch eine weitere Verordnung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 30.04.1976 (StAnz. Nr. 22, S. 949) wurde erstmals das Naturschutzgebiet R... Teich ausgewiesen, das auch das im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 26 (R... Teich) umfaßte. In dieser Naturschutzgebietsverordnung sah § 4 ebenfalls Ausnahmen von den unter § 3 normierten Verboten vor. So unter anderem für Randnummer 8 "die fischereiliche Nutzung einschließlich des Entschlammens von Verlandungen, des Anklappens der dabei anfallenden Massen in der Uferzone, der Düngung, des Füllens oder Entleerens des Teiches und der Veränderung und Erweiterung der Fischereianlagen" (Nr. 5), Randnummer 9 "die Ausübung der Sportfischerei vom Damm aus" (Nr. 6), Randnummer 10 "das Befahren der Wasserfläche mit den zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Teichbewirtschaftung erforderlichen Wasserfahrzeugen" (Nr. 7) Randnummer 11 sowie "die Einlagerungen von Holz" (Nr. 9). Randnummer 12 Im Mai 1980 schloß die Waldgesellschaft der R. einen Vertrag mit der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON), nach welchem die Nutzung des R... Teiches zu Zwecken des Naturschutzes bis zum 31.03.1992 zu einem jährlichen Pachtzins von 12.000,-- DM verpachtet wurde. Mit einem weiteren Pachtvertrag vom 10.02./18.03.1983 verpachtete die Waldgesellschaft der R... der HGON die Nutzung des O... Teiches zu Zwecken des Naturschutzes bis zum 31.12.1994 zu einem jährlichen Pachtzins in Höhe von 3.000,-- DM. Beide Pachtverträge verpflichteten die HGON den Pachtgegenstand nach Ablauf der Pachtzeit im ursprünglichen, insbesondere in einem zur Nutzung als Fischteich geeigneten Zustand zurückzugeben und eventuelle Veränderungen rückgängig zu machen. Randnummer 13 Am 30.11.1987 schlossen das beklagte Land und die Waldgesellschaft der R.... einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Vollzug des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dessen Ziel es war, unter Wahrung der wirtschaftlichen, betrieblichen und sozialen Erfordernisse des Grundeigentümers alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Einwirkungen auf Natur und Landschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit der ökologischen Funktionen zu halten, Arten- und Biotopschutz als ganzheitlichen Schutz von Lebensgemeinschaften zu sehen und zu verwirklichen, sowie kulturhistorisch bedeutsame Landnutzungsformen und Waldbestände zu schützen und zu erhalten (§ 1 des Vertrages). Nach § 2 des Vertrages verpflichteten sich die Grundeigentümer, den Schutz von Natur und Landschaft, die Pflege von ausgewiesenen Naturschutzgebieten, den Arten- und Biotopschutz i. S. des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) durchzuführen. Randnummer 14 Der Gemarkungsteil "Der O... Teich" wurde durch § 1 II der Verordnung des Regierungspräsidiums Gießen vom 17.01.1995 (StAnz. Nr. 6, S. 389) zum Bestandteil des durch diese Verordnung erneut und unter Aufhebung der Verordnung vom 03.10.1975 ausgewiesenen Naturschutzgebietes O... Teich. Randnummer 15 § 2 NSG-VO O... Teich

(1995)definiert als Zweck und Ziel der Unterschutzstellung u. a. die langfristige Sicherung des O... Teiches " als national bedeutsames Durchzugs- und Rastareal für ziehende Wasservögel sowie als Brutgebiet bestandsgefährdeter heimischer Vogelarten", die Erhaltung und Entwicklung des "Feuchtbiotops als Standort seltener Pflanzenarten aufgrund der überregionalen Bedeutung für Floristik und Pflanzensoziologie" sowie "die Erhaltung einer in sich möglichst stabilen und dem Schutzziel dienenden Gewässerbiozönose einschließlich der charakteristischen Schlammflora". Von den umfassenden Verboten des § 3 NSG-VO O... Teich
(1995)- u. a. Pflanzen zu beschädigen oder zu entfernen (Nr. 5), wildlebenden Tieren, einschließlich Fischen in Teichen oder sonstigen geschlossenen Gewässern nachzustellen (Nr. 6), zu düngen, den Teichboden zu kalken, Desinfektions-, Holz- oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden (Nr. 15) sowie Holz einzulagern (Nr. 16), nimmt § 4 unter anderem aus: Randnummer 16 den "Bisamfang entlang der Dämme in der Zeit vom
  1. September. bis
  2. März und der übrigen Zeit an dem Staudammabschnitt, an welchem keine Wasserpflanzengesellschaften vorgelagert sind, durch unbeköderte, gegen Auslösung durch gründelnde Wasservögel abgesicherte Unterwasserfallen" (Nr. 5), Randnummer 17 hinsichtlich teichwirtschaftlicher Maßnahmen" die Ausübung der Fischerei zur Erhaltung und Steuerung eines der natürlichen Artenzusammensetzung entsprechenden, biotopgerechten Fischbestandes durch kurzzeitiges Ablassen des Teiches zwischen dem 01.
  3. und 30.
  4. und sofortiger vollständiger Wiederbespannung im dreijährigen Turnus, ohne Fütterung" (Nr. 6 a), "die Durchführung von Besatzmaßnahmen zur Stützung der Biozönose auf der Grundlage des fischereibiologischen Gutachtens und entsprechend der Entwicklung des festgestellten Fischbesatzes" (Nr. 6 b), "die Absenkung des Wasserspiegels in der Zeit vom 15.
  5. bis 31.
  6. um maximal 20 cm, jedoch um nicht mehr als 10 % der Gewässerfläche" (Nr. 6 c). Randnummer 18 Auch der Gemarkungsteil "R... Teich" wurde durch § 1 II der Verordnung des Regierungspräsidiums Gießen vom 22.03.1995 (StAnz. Nr. 15, S. 1179) zum Bestandteil des durch diese Verordnung erneut und unter Aufhebung der Verordnung vom 30.04.1976 ausgewiesenen Naturschutzgebietes R... Teich. Randnummer 19 Von den Verbotstatbeständen des § 3 NSG-VO R... Teich
(1995), die sich in Nrn. 5, 6, 15 und 16 auf dieselben vorstehend für den O... Teich genannten Gegenstände beziehen, nimmt § 4 unter anderem aus: Randnummer 20 hinsichtlich teichwirtschaftlicher Maßnahmen "die Ausübung der Fischerei zur Erhaltung und Steuerung eines der natürlichen Artenzusammensetzung entsprechenden biotopgerechten Fischbestandes durch kurzzeitiges Ablassen des Teiches zwischen dem 01.10. und dem 30.11. und sofortiger vollständiger Wiederbespannung im drei- bis fünfjährigen Turnus ohne Fütterung" (Nr. 6
  1. a)sowie Randnummer 21 "die Durchführung von Besatzmaßnahmen zur Stützung der Biozönose entsprechend der Entwicklung des festgestellten Fischbesatzes mit Genehmigung der Oberen Naturschutzbehörde" (Nr. 6 b). Randnummer 22 Mit Schreiben vom 09.03.1995 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Flurstücke Nr. ... und Nr. ... der Flur ... der Gemarkung O... in dessen Eigentum gegen Entschädigung. Weiter beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.1995 die Übernahme des Flurstücks Nr. ... der Flur ... der Gemarkung G... gegen Entschädigung. Randnummer 23 Die Waldgesellschaft der R... schloss am 08.03. bzw. am 07.05.1996 mit dem Angelsportverein L... einen Fischereipachtvertrag zu einem jährlichen Pachtzins in Höhe von 1.200,-- DM, wenn und soweit eine Nutzung durch das fischereibiologische Gutachten vom 29.03.1994 nur eingeschränkt realisierbar sei. Für den Fall weniger beschränkter oder uneingeschränkter Nutzung wurde ein höherer Pachtzins von 2.500,-- DM, 3.750,-- DM oder 10.000,-- DM vereinbart. Randnummer 24 Das beklagte Land lehnte beide Anträge auf Übernahme mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 02.07.1996 ab. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Zur Begründung der Ablehnung der Übernahme führte das Regierungspräsidium aus, es könne im Rahmen der rein rechtlichen Bewertung nach § 39 HENatG unbesehen einer fischereiwirtschaftlichen Begutachtung dahinstehen, ob die neuen Naturschutzverordnungen eine erhebliche Beschränkung der Teichnutzung darstellten. Die Klägerin sei jedenfalls nicht schwer und unzumutbar betroffen, denn es handele sich um hinzunehmende Einschränkungen aufgrund der Sozialbindung des Eigentums. Entscheidend sei, ob dem Betroffenen nach den Regelungen in den Naturschutzverordnungen die vorhandenen, rechtlich zulässigen Verwendungsmöglichkeiten verblieben. Rechtlich zulässig seien nur ordnungsgemäße Nutzungen, die die natürlichen Gegebenheiten nicht mißachteten und Grund, Boden und Gewässersubstanz schädigend ausbeuteten. Gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 2 HENatG sei unter ordnungsgemäßer Fischereiwirtschaft eine umwelt- und naturverträgliche Fischteichwirtschaft zu verstehen, die die Gewässergüte nicht beeinträchtige und die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Lebensraum für die gewässerabhängigen Pflanzen und Tiere des jeweiligen Naturraumes erhalte und fördere. Düngung und Fütterung sowie das Durchfrierenlassen des Teichbodens seien demnach ausgeschlossen. Im Rahmen einer extensiven Teichwirtschaft, die ordnungsgemäß zulässig sei, sei es geboten, die Besatzdichte zu reduzieren. Die Verbots- und Ausnahmetatbestände der Naturschutzgebietsverordnungen zeichneten diese gesetzlichen Einschränkungen lediglich nach und schränkten eine ordnungsgemäße Teichwirtschaft nicht ein. Im übrigen sei die Klägerin auch nach dem zwischen dem beklagten Land und der Waldgesellschaft der R... geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur ordnungsgemäßen Nutzung der Natur verpflichtet. Im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes sei die Klägerin mehr als jedermann zur ausschöpfenden Hinwirkung auf die Erreichung von Naturschutzzielen verpflichtet. Ihre wirtschaftlichen, betrieblichen und sozialen Erfordernisse seien dadurch beschränkt. Randnummer 25 Die Klägerin legte unter dem 19.11.1996 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Randnummer 26 Am 10.04.1997 hat die Klägerin beim Landgericht Gießen Klage auf Übernahme der oben genannten Flurstücke gegen Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.078.841,-- DM erhoben, wobei sie von einer Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gem. § 40 Abs. 2 VwGO wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus Aufopferung ausgegangen ist. Mit Beschluß vom 03.12.1997 (Az.: 3 O 204/97) hat sich das Landgericht Gießen für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Randnummer 27 Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 22.04.1997 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Zusätzlich führte er an, die fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teiche sei bereits seit etwa 20 Jahren aufgegeben, was sich auch an der Einlagerung von Windwurfholz erkennen lasse. Von den Ausnahmetatbeständen der alten Naturschutzgebietsverordnungen sei letztlich kein Gebrauch gemacht worden, was insbesondere für die Zeit der Verpachtung an die HGON gelte. Das eigene Verhalten der Klägerin, namentlich eine nichtintensive, sondern extensive Teichbewirtschaftung habe letztlich zu der maßgeblichen Situationsveränderung auf den Teichgrundstücken geführt. Randnummer 28 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie werde durch die Beschränkungen in den neuen Naturschutzgebietsverordnungen schwer und unzumutbar in ihrer Grundeigentümerstellung betroffen. Die bisher ausgeübte Nutzung werde vollständig, jedenfalls aber erheblich eingeschränkt, so daß ihr eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr zumutbar sei. Bis zur Verpachtung der Teiche an die HGON seien diese ausschließlich nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten bewirtschaftet worden. Dabei seien Erträge bis zu 200 Zentner Fisch aus beiden Teichen pro Jahr erzielt worden. Im O... Teich habe der Jahresertrag bei 200 kg Karpfen und Schleien je ha gelegen. In diesem Rahmen sei auch eine Düngung und Fütterung praktiziert worden. Ein Abfischen der Teiche habe ein- bis zweimal jährlich durch Ablassen des Wassers im Herbst und im Frühjahr stattgefunden. Ein Trockenüberwintern sei mittels Durchfrierenlassen des gesamten Teichbodens laufend praktiziert worden. Schließlich sei auch das Ausschieben der Teichböden zur Verhinderung von Verlandung praktiziert worden. Die Verpachtung an die HGON und die Tatsache, daß diese die Teiche nicht fischereiwirtschaftlich, sondern zu Zwecken des Naturschutzes genutzt habe, stehe dem Bestandsschutz der fischereiwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegen. Eine solche habe sie sich in den Pachtverträgen ausdrücklich vorbehalten. Im übrigen habe sie zusätzliche Erträge aus dem Verkauf von Angelscheinen erzielt, wobei bereits die rechtliche Möglichkeit hierzu ausreiche. Eine sinnvolle, ertragsorientierte Fischereibewirtschaftung sei ihr nun nicht mehr mö glich. Die zulässigen Fischbesatzkombinationen und die eingeschränkte Möglichkeit des Trockenabfischens ließen keinen marktorientierten Besatz mit ertragreichen Speisefischen zu. Die zulässigen Zeiträume zum Ablassen der Teiche seien zu kurz. Ein teilweises Wiederbespannen der Teiche und nur teilweises Durchfrierenlassen der Teichböden sei wegen des schwer regulierbaren Wasserzuflusses technisch nicht realisierbar und zur Desinfektion ungenügend. Auch führe die beschränkte Möglichkeit des Ausschiebens des Teichbodens zur mittelfristigen Verlandung der Teiche. Schließlich sei die Bekämpfung des Bisams in dem zur Erhaltung der Dämme notwendigen Umfang nicht mehr zulässig und wegen des Genehmigungsvorbehalts unflexibel. Die Klägerin trage dadurch ein hohes Unterhaltungs- und Haftungsrisiko. Die ebenfalls nicht mehr zulässige Einlagerung von Windwurfholz erhöhe das Marktrisiko für die Forstbetriebe. Die Vorschläge des Beklagten zu einer flexiblen Handhabung der naturschutzrechtlichen Anforderungen reichten nicht aus, da es ihr an einer für erwerbsorientierte Fischereiwirtschaft notwendigen Rechts- und Planungssicherheit fehle. Ihre schwere Betroffenheit zeige sich auch im erheblichen Pachtwertverlust. In der Frage der Zumutbarkeit komme es allein auf die Fischteiche an. Sie habe zwar noch andere Beteiligungen, die Erträge dieser Betriebe hätten mit den Fischteichen jedoch nichts zu tun. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, Randnummer 30 den Bescheid vom 02.07.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 22.04.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Randnummer 31 1. die im Grundbuch des Amtsgerichts Lauterbach von O..., Band ..., Bl. ..., eingetragenen Grundstücke in der Gemarkung O..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... (0,2560
  2. ha)und lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... (31,1540
  3. ha)zu übernehmen gegen Zahlung von 800.955,-- DM, Randnummer 32 2. das im Grundbuch des Amtsgerichts Lauterbach von G...., Band ..., Bl. ..., eingetragene Grundstück in der Gemarkung G..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... (10,8975
  4. ha)zu übernehmen gegen Zahlung von 277.886,-- DM. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Er trägt vor, bei den Naturschutzgebietsverordnungen handele es sich um entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmungen des Eigentums. Während der Verpachtung der Teiche seit Anfang der achtziger Jahre habe keine fischereiwirtschaftliche Nutzung mehr stattgefunden, sondern vielmehr eine naturnahe Bewirtschaftung. Bereits seit 1975 sei kein geordneter Fischbesatz mehr erfolgt. Die Stelle des Fischmeisters am O... Teich sei damals aufgehoben worden. Bei den von der Klägerin genannten Ertragsvolumina handele es sich um Werte von vor dem Jahr 1965. Auch die Düngung und Fütterung seien als fischereiwirtschaftliche Maßnahmen bereits Jahre vor der Verpachtung nicht mehr praktiziert worden. Ein Abfischen habe tatsächlich nur in zwei- bis dreijährigem Turnus stattgefunden. Die Teiche seien nur im Herbst abgelassen worden. Angelfischerei habe nur in den jenseits des Dammes befindlichen Folgeteichen des O... Teiches stattgefunden. Die Fischereiwirtschaft in dem von der Klägerin geschilderten früheren Umfang genieße keinen Bestandsschutz mehr. Durch die naturnahe Bewirtschaftung während der Verpachtung und die bereits davor weitgehend aufgegebene ertragsorientierte fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teiche habe sich die Grundstückssituation maßgeblich verändert. Deshalb seien die Teichgrundstücke für eine erwerbsorientierte Teichwirtschaft nicht mehr offen. Im übrigen liege der Anteil der Erträge aus den Fischteichen am Gesamtgewinn der Klägerin aus ihren zahlreichen Erwerbsquellen im Promillebereich. Diese Erträge spielten für die Klägerin nicht die geringste wirtschaftliche Rolle. Im Rahmen der Zumutbarkeit komme es aber auf die wirtschaftliche Gesamtlage der Klägerin an. Zur Einlagerung von Windwurfholz stünden ihr andere Gewässerflächen in N..., H..., G. und bei Schloß E... zur Verfügung. Was die nach den neuen Naturschutzverordnungen zulässigen Nutzungen betreffe, ließen die Verordnungen Bewirtschaftungsmöglichkeiten in einem größeren Umfang zu, als dies die Klägerin zuletzt tatsächlich praktiziert habe. Beim Fischbesatz gebe es Flexibilisierungsmöglichkeiten in Absprache mit der Naturschutzbehörde. Das fischereibiologische Gutachten erwäge gerade einen Besatz u. a. mit Hechten und Schleien, die einen höheren Marktpreis hätten als z. B. die vom Besatz ausgenommenen Karpfen. Auch schrieben die neuen Naturschutzverordnungen lediglich Einschränkungen fest, denen die Klägerin ohnehin bereits von Gesetzes wegen unterliege. Nur die auf Erhaltung der Lebensraumfunktion und der Gewässer gerichtete Fischereiwirtschaft sei als ordnungsgemäß i. S. v. § 2 a HENatG anzusehen. Auch aus § 36 HFischG folge ein dreijähriger Ablaßturnus für Fischgewässer. Schließlich sei das Einlagern von Holz in Oberflächengewässern von Gesetzes wegen verboten und genehmigungspflichtig. Im Rahmen des von der Waldgesellschaft der R... geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages sei die Klägerin zur Naturschutzarbeit verpflichtet. Das Ausschieben des Teichbodens sei in einem 10-jährigen Turnus gerade unter Naturschutzgesichtspunkten notwendig und zulässig. Ebenso sei der Bisamfang im gebotenen Umfang als Erhaltungsmaßnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde möglich. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Behördenakten (ein Aktenordner und acht Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Klage ist zulässig. Randnummer 38 Der Rechtsstreit ist durch Beschluß des Landgerichts Gießen gemäß § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG bindend in den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Es handelt sich im übrigen auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, BVerwGE 94, 1 [5 ff.]). Das Übernahmeverlangen nach § 39 Abs. 2 HENatG für die streitgegenständlichen Teichgrundstücke gegen Geldzahlung ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil sich seine Voraussetzungen nach öffentlich-rechtlichen Normen richten und es gegen einen Träger öffentlicher Gewalt gerichtet ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 3 Rdnr. 17). Es liegt auch für das Begehren weder eine aufdrängende noch eine abdrängende Zuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit vor. Das Übernahmeverlangen beruht nicht auf einer Enteignung, so daß sich eine Sonderzuweisung nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG ergibt. Eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit folgt auch weder aus § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO noch aus § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO. Das HENatG sieht - anders als beispielsweise das Saarländische Naturschutzgesetz (dort § 37 Abs. 4 S. 3 SaarlNatG) - keine Sonderzuweisung vor, die den Weg zu den Zivilgerichten festschreibt (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 2095 [2096] f.). Randnummer 39 Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO statthaft. Die Klägerin verlangt die Übernahme von Grundstücken nach § 39 Abs. 2 HENatG , die durch Erlaß eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes erfolgt ( vgl. Weitzel in Hessisches Naturschutzrecht, 7. Ergänzungslieferung Mai 1998, III.2. § 39 HENatG Rnd. Ziffer 14 am Ende). Randnummer 40 Es fehlt des weiteren auch nicht an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO. Der Widerspruchsbescheid ist noch nach erhobener Klage ergangen. Die Widerspruchsfrist ist gewahrt. Zwar wurde der Widerspruch erst vier Monate nach Zugang des Ausgangsbescheides erhoben, aber dieser war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Deshalb galt für die Widerspruchseinlegung nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die hier gewahrt ist. Randnummer 41 Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet. Randnummer 42 Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 39 Abs. 2 HENatG auf Übernahme der Grundstücke "O... Teich" und "R... Teich" durch den Beklagten. Sie wird durch die versagenden Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 43 Nach § 39 Abs. 2 HENatG kann ein Grundstückseigentümer anstelle einer Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen, soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht mehr zumutbar ist. Nach der gesetzlichen Vorschrift wird der Übernahmeanspruch anstelle einer Entschädigung gewährt, deren Anspruchsvoraussetzungen in § 39 Abs. 1 HENatG niedergelegt sind. Damit handelt es sich bei dem Übernahmeanspruch um eine alternative Rechtsfolge zu den grundsätzlich gleichen Anspruchsvoraussetzungen für Entschädigung und Übernahme; dem Betroffenen ist ein dahingehendes Wahlrecht eingeräumt (vgl. auch Franz, HENatG, § 39 Anm. 16). Randnummer 44 § 39 Abs. 1 HENatG gewährt einen Anspruch nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 GG, was bedeutet, daß die Vorschrift keine weitergehenden Ansprüche einräumen soll, als sich diese aus Art. 14 GG i.V.m. dem allgemeinen Aufopferungsgedanken ergeben und damit den von Naturschutzmaßnahmen Betroffenen von Verfassungswegen zustehen. § 39 Abs. 1 und Abs. 2 HENatG sind dabei als einfachgesetzliche Ausformung stets im Lichte der Verfassung auszulegen (Weitzel, a.a.O., § 39 HENatG Rnd. Ziffer 3; Franz, HENatG, § 39 Anm. 7 f). Die Vorschrift des § 39 HENatG gewährt demnach einem von bestimmten Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes betroffenen Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Entschädigung. Um einen solchen Anspruch handelt es sich auch, soweit der Eigentümer nach § 39 Abs. 2 HENatG die Übernahme seines Grundstückes verlangt. In solchen Fällen erstrebt der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks nicht um ihrer selbst Willen, sondern als Voraussetzung dafür, daß ihm der gesamte Grundstückswert vergütet wird (vgl. BVerwG, BVerwGE 94, 1[3]; BGH, DVBl. 1993, 430). Auch wenn § 39 Abs. 2 HENatG seinem Wortlaut nach keinen Anspruch auf Übernahme gegen Zahlung eines Preises gewährt, ist ein angemessener Geldausgleich von der ratio legis geboten (so auch Franz, HENatG, § 39 Anm. 16). Dafür spricht einerseits, daß die Übernahme gewissermaßen das Spiegelbild zu einer Enteignung ist, denn bei der Enteignung wird dem Eigentümer sein Grundstück seitens des Staates entzogen und bei der Übernahme kann der Eigentümer das faktisch gleiche Ergebnis auf Antrag erzielen, wenn sein Grundstück durch Inhaltsbestimmungen in einer der Enteignung ähnlichen Weise betroffen ist. Da aber auch eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG i. V. m. dem Hessischen Enteignungsgesetz nur gegen entsprechenden Geldausgleich stattfinden darf, gäbe es für eine Schlechterstellung des Eigentümers im Rahmen der Übernahme keinen sachlichen Grund. Vielmehr ist ein Geldausgleich allein deshalb geboten, damit die notwendige Entschädigung bei der Enteignung nicht unterlaufen werden kann. Zudem würde auch das Wahlrecht zwischen Übernahme und Entschädigung faktisch leerlaufen, wenn die Übernahme nicht auch einen der Entschädigung im Sinne des § 39 Abs. 1 HENatG entsprechenden Geldausgleich vorsähe. Randnummer 45 Die Verbotstatbestände der beiden Naturschutzgebietsverordnungen von 1995, derentwegen die Klägerin Entschädigung verlangt, erfüllen nicht den Tatbestand der Enteignung. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BVerwG, BVerwGE 94, 1 [4]; 84,361 [370 f]; BGH, BGHZ 90, 17 [24 f]; Soell, NuR 1993, 301 [303] m. w. Rechtsprechungsnachweisen in Fußnote 27; Weitzel in HENatR 7. Ergänzungslieferung Mai 1998, II.2. § 39 HENatG Rnd. Ziffer 1; Engelhardt, NuR 1991, 101 [104]). Dabei geht insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs da von aus, daß jedes Grundstück durch seine Lage und Betroffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird (sog. Situationsgebundenheit). Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber, dem es gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG obliegt, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei die Privatnützigkeit mit der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, BVerfGE 79, 174 [198]), zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnis berechtigen. Der Gesetzgeber darf die Privatnützigkeit um so stärker einschränken, je größer der soziale Bezug des Grundstückes ist. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstückes im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, ergibt sich daraus eine Art immanente, das heißt dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (BVerfG, BVerfGE 94, 1 [4]). Randnummer 46 Der Annahme einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG steht auch nicht entgegen, daß die die Klägerin belastenden Nutzungsverbote sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern erst aus den Naturschutzgebietsverordnungen von 1995 ergeben. Zwar definiert das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums als die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (BVerfG, BVerfGE 72, 66 [76]), diese Definition schließt aber nicht aus, daß die gesetzlichen Anordnungen der Konkretisierung durch weitere Rechtsakte bedürfen (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 174 [191 f.]). Randnummer 47 Die Vorschrift des § 39 HENatG stellt sich als Entschädigungsregelung in Fällen der sogenannten ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (vgl. Gassner, Das Recht der Landschaft, 1995, S. 299 [301]; Breuer, NuR 1996, 537 [539 ff.] mit Rechtsprechungsüberblick; Osterloh, DVBl. 1992, 906 [913]), das heißt in Fällen einer (abstrakt - generellen) Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die rechtlich damit zwar keine (konkret-individuelle) Enteignung (Entzug einer Eigentumsposition) im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist, faktisch aber so wirkt und deshalb nur gegen einen entschädigenden Ausgleich verhältnismäßig ist, da sie den Bereich der entschädigungslosen Sozialbindung im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 GG überschritten hat. Insoweit ist im Rahmen des Anspruchs aus § 39 Abs. 1 und 2 HENatG stets die Grenze des entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindungssockels zu bestimmen. Randnummer 48 Was den geltend gemachten Übernahmeanspruch betrifft, so läßt das Gericht dahingestellt sein, ob der Klägerin als im Grundbuch eingetragener Eigentümerin eine Entschädigung schon deshalb nicht zustehen kann, weil sie selbst die geltend gemachten Nutzungen nicht ausgeübt hat und im übrigen nicht dargelegt hat, daß die Waldgesellschaft der R..., die die Teiche genutzt hat, an sie entsprechende Erträge abgeführt hat. Randnummer 49 Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts durch die Naturschutzgebietsverordnungen nicht schwer und unzumutbar betroffen. Nach der gesetzlichen Konkretisierung in § 39 Abs. 1 HENatG ist dies der Fall, wenn eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und dadurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren oder wenn eine beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks unmittelbar anbietet und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte. Randnummer 50 Dem beklagten Land kann zunächst nicht darin gefolgt werden, daß der Klägerin durch die neuen Naturschutzgebietsverordnungen nur Nutzungsbeschränkungen auferlegt worden seien, denen sie ohnehin bereits von Gesetzes wegen unterliege, und daß die Verordnungen lediglich das nachzeichnen würden, was ohnedies im Rahmen ordnungsgemäßer Fischereiwirtschaft gesetzlich geboten sei. Hierzu ist folgendes auszuführen: Randnummer 51 Der für den Begriff der ordnungsgemäßen - und damit rechtmäßigen - Fischereiwirtschaft maßgebliche § 2 a HENatG , der eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Ordnungsgemäßheit gibt, wurde erst mit Änderungsgesetz vom 19.12.1994 (GVBl. I S. 775) eingefügt. Das Bundesnaturschutzgesetz als Rahmenrecht verblieb auch bei der letzten Änderung bei einem unbestimmten Ordnungsmäßigkeitsbegriff (vgl. Änderungsgesetz vom 26.08.1998 [BGBl. I S. 2481], welches § 1 Abs. 3 aufhebt und § 8 Abs. 7 neu faßt und um einen Satz 2 erweitert). Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, aufgrund von § 2 a HENatG und dem darin konkretisierten Maßstab einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft sei die Klägerin nur zu einer gewässerschonenden, die Lebensraumfunktion von Gewässer und Ufer erhaltenden und fördernden Bewirtschaftung befugt und jede darüber hinausgehende Nutzung sei nicht mehr ordnungsgemäß, geht er in unzulässiger Weise über den im Bundesnaturschutzgesetz angesprochenen Ordnungsgemäßheitsmaßstab hinaus. Wann die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft als Unterformen der Bodenbewirtschaftung als ordnungsgemäß anzusehen sind, ist umstritten (vgl. zu dem im folgenden skizzierten Meinungsspektrum Franz, HENatG, § 2a Anm. 12). In der Literatur wird eine agrarökonomische Ansicht vertreten, die als ordnungsgemäß eine den derzeit anerkannten Regeln der Fischereiwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung ansieht. Die Bewirtschaftungsgrundsätze müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und sich in der Praxis weitgehend als zweckmäßig durchgesetzt haben. Die Fischereiwirtschaft muß zudem mit den gesetzlichen Regelungen, z. B. des Wasserrechts, Fischereirechts etc. in Einklang stehen. Nach der gegenteiligen ökologischen Ansicht ist die agrarökonomisch richtige Wirtschaftsweise nur dann ordnungsgemäß, wenn sie mit den Naturschutzzielen in Einklang steht. Eine vermittelnde Ansicht vertritt die Rechtsprechung, die den Begriff der Ordnungsgemäßheit zwar ökonomisch, aber auch ökologisch versteht. Betrachtet man nun das Verhältnis von ausführendem Landesgesetz zum Bundesrahmenrecht, so ist zunächst festzustellen, daß § 8 Abs. 7 BNatG die fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft ansieht, wenn diese den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht. Dies wird in der Regel vermutet, wenn die Fischereiwirtschaft in einer den Vorschriften der Binnenfischerei entsprechenden guten fachlichen Praxis betrieben wird. Der bereits oben angeführte konkretisierte Wortlaut des unbestimmten Begriffs der Ordnungsgemäßheit in § 2 a Abs. 2 HENatG tendiert demgegenüber zur ökologischen Ansicht und stellt die Naturschutzziele in den Vordergrund. Hieraus ergibt sich die Frage, ob der das Bundesrahmenrecht ausführende Landesgesetzgeber den Rahmen der Ordnungsgemäßheit enger ziehen kann als dies im Bundesnaturschutzgesetz der Fall ist, welches mit dem Abstellen auf die gute fachliche Praxis zu einer eher ökonomischen Auslegung tendiert. Anders als der nunmehr aufgehobene § 1 Abs. 3 BNatG, dessen Regelungsgehalt sich in § 8 Abs. 7 S. 2 BNatG findet, gilt § 8 BNatG gemäß § 4 BNatG nicht unmittelbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, daß von der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung auch in der Weise Gebrauch gemacht werden kann, daß; zwar einerseits eine Regelung nicht Kraft eigenen Gesetzesbefehls unmittelbar gilt, andererseits trotzdem aber eine Frage voll inhaltlich geregelt werden soll und kein oder allenfalls nur ein sehr geringer Spielraum für den Landesgesetzgeber verbleibt. Dies ist nach dieser Rechtsprechung insbesondere bei grundlegenden Begriffsbestimmungen der Fall, zu denen unter anderem auch die Bestimmung des Eingriffs gehört. Insoweit ist der Landesgesetzgeber gehindert, eine Maßnahme, die nach Bundesnaturschutzgesetz keinen Eingriff darstellt, zu einem solchen zu erklären (vgl. Franz, HENatG, vor § 1 ff. Anm. 2 a und § 2 a Anm. 10 mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.1990, NuR 1991, 126; Beschluß vom 17.01.1996, NuR 1996, 400; Beschluß vom 26.02.1992, Agrarrecht 1993, 152). Für eine solche rahmenrechtskonforme Auslegung (vgl. Franz, HENatG, mit Hinweis auf HessVGH, Urteil vom 21.12.1984, NuR 1985, 154) des ausführenden Landesgesetzes spricht zudem der Wortlaut von § 8 Abs. 9 BNatG, der weitergehende Landesrechtsregelungen nur für § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BNatG zuläßt. Nach nicht unumstrittener Ansicht hat der Gesetzgeber das Leitbild einer ökologischen Wirtschaftsweise gerade nicht festgeschrieben (vgl. Franz HENatG § 2 a Anm. 12 d). Wenn somit das Landesrecht nicht "ökologisieren" darf, kann § 2 a Abs. 2 HENatG nur als beispielhafte Konkretisierung verstanden, werden die jedenfalls nicht die einzig denkbare Form einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft darstellt (Franz, HENatG, § 2 a Anm. 13). Den Regelungen der neuen Naturschutzgebietsverordnungen fehlt es demzufolge entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Gebots einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft an einer einschränkenden Wirkung. Randnummer 52 Die Klägerin hat aber trotz der ihr auferlegten Beschränkungen keinen Anspruch aus § 39 Abs. 2 HENatG . Randnummer 53 Gegen die Bestimmtheit der Vorschrift des § 39 HENatG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn anders als in der alten Fassung werden ausdrücklich die zwei anerkannten Fälle einer Ausgleichspflicht benannt, so daß es sich nicht um eine rein salvatorische Klausel handelt. Beide gesetzliche Alternativen zielen auf die sogenannte Situationsberechtigung ab. In Korrespondenz zur Situationsgebundenheit berücksichtigt diese, ob der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück etwas unter Einsatz von Kapital und Arbeit ins Werk gesetzt hat und diese Nutzung das Grundstück ihrerseits verändert hat, so daß die Situation des Grundstücks dadurch geprägt ist. Aufgrund dieses Gepräges muß sich die Nutzung einem verständigen objektiven Eigentümer geradezu aufdrängen und sich objektiv anbieten (BVerwG, NJW 1993, 2949 [2951 f.]). Beide gesetzlich vorgesehenen Fälle in § 39 HENatG zielen auf den sogenannten Bestandsschutz bzw. einen durch Vertrauensschutz vermittelten Bestandschutz. Einen solchen Bestandsschutz vermag das Gericht für die beiden streitgegenständlichen Teiche zum Zeitpunkt der erneuten Ausweisung der beiden Naturschutzgebiete in 1995 nicht mehr anzunehmen. Bei der in bezug auf beide Teiche ausgeübten Fischereiwirtschaft handelte es sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine tatsächlich ausgeübte und damit bestandsgeschützte Nutzung. In den beiden Teichen fand zwar traditionellerweise Fischwirtschaft statt und beide Teiche wurden ursprünglich als künstliche Fischteiche gerade zu diesem Zweck angelegt, aber die fischereiwirtschaftliche Nutzung ist aufgrund der Verpachtungen an die HGON zu Zwecken des Naturschutzes für den R... Teich sei 1980 und für den O... Teich seit 1983 tatsächlich (objektiv) nicht mehr ausgeübt worden. Durch die in dieser Zeit stattgefundene naturnahe Bewirtschaftung hat sich die Grundstückssituation maßgeblich verändert. Soweit die Klägerin dem mit der Argumentation entgegengetreten ist, die Unterbrechung der früheren Nutzung sei unerheblich kurz in Relation zur traditionellen Fischereibewirtschaftung der Teiche, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hier ist zum einen zu berücksichtigen, daß die intensive fischereiwirtschaftliche Nutzung, um deren Wegfall es der Klägerin geht, nicht bereits seit mehreren Jahrhunderten, sondern erst seit den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts ausgeübt wurde. Auch die Argumentation, die Pachtverträge hätten gerade auf einen Nutzungserhalt abgezielt und die Klägerin habe sich in den Pachtverträgen vorbehalten, die Grundstücke im ursprünglichen Zustand zurückzuerhalten, vermag letztlich nicht zu überzeugen. Bei den genannten Vertragsklauseln handelt es sich um rein zivilrechtliche Verpflichtungen des Pächters. Für die Frage der ausgeübten Nutzung kommt es jedoch auf die objektive Lage an, denn allein daran knüpft das Naturschutzrecht an. Es kommt demzufolge entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten an, wie sich der Anspruchsnorm und den dem Übernahmeanspruch zugrundeliegenden Grundsätzen entnehmen läßt. Nur der ausgeübten Nutzung im ausgeübten Umfang kommt Bestandsschutz zu. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach den Pachtverträgen sich beide Vertragspartner nach Ablauf der Vertragszeit verpflichteten, über eine Neuverpachtung zu verhandeln (§ 13 bzw. § 15 der Pachtverträge). Randnummer 54 Die Klägerin hat die Grundstücksnutzung gerade zu Zwecken des Naturschutzes verpachtet. Sie mußte auch damit rechnen, daß sich das Gepräge der Teichgrundstücke im Zuge dieser Maßnahmen ändern würde. Durch diese stattgefundenen Veränderungen des Gepräges, welche die Teiche erfahren haben, haben die Teichgrundstücke nun die Situationsgebundenheit gegen sich und nicht eine Situationsberechtigung aufgrund ausgeübter Nutzung für sich. Infolge dessen verbleibt es bei dem für Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG geltenden Grundsatz, daß Gebots- und Verbotsregelungen, die den "Status quo" der Grundstücksnutzung festschreiben, grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums sind, die die Sozialpflichtigkeit konkretisieren. Angesichts der zuletzt stattgefundenen Grundstücksnutzung vermag daß Gericht die neuen Verbote und Beschränkungen nicht als Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle anzusehen. Randnummer 55 Ohne daß es für die Entscheidung des Gerichts hierauf noch ankommt, ist darauf hinzuweisen, daß weitere Aspekte und Indizien dafür sprechen, daß zeitlich bereits deutlich vor der Verpachtung an die HGON eine intensive fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichgrundstücke durch die Klägerin bzw. die Waldgesellschaft nicht mehr stattgefunden hat und daß bereits vor den Verpachtungen eine maßgebliche Wende im Gepräge der Situation der Teiche durch die Klägerin selbst erfolgt ist. Eine solche vor den Verpachtungen stattgefundene erheblich Reduzierung der Fischteichwirtschaft liegt gerade wegen den Verpachtungen nahe. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin ertragreiche und gewinnträchtige Fischteiche, in denen sie marktorientierte intensive Fischereiwirtschaft betrieb, zu Naturschutzzwecken und nicht zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken verpachtet hat. Ein weiteres Indiz dafür, daß die ehemals intensive Teichwirtschaft bereits faktisch aufgegeben war und aus dieser Situation heraus eine Verpachtung zu Naturschutzzwecken stattfand, ist auch die Aufhebung der Stelle des Fischmeisters am O... Teich. Weitere Gesichtspunkte in diesem Zusammenhang sind die der intensiven Fischereiwirtschaft widersprechende Einlagerung von Windwurfholz und die Äußerung eines Vertreters der Klägerin, daß seit Jahren seitens der Klägerin freiwillig Naturschutz betrieben werde. Randnummer 56 Das Gericht vermag auch nicht zu dem Ergebnis zu kommen, daß die streitgegenständlichen Grundstücke für die Klägerin insgesamt wertlos geworden sind. Dies schon deshalb nicht, weil bei den Teichen offenbar derart besondere Naturschutzinteressen gegeben sind, daß sowohl eine Verpachtung als auch ein Verkauf der Grundstück unter diesem Aspekt möglich erscheint. Hierzu kann auf das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Interesse von Naturschutzvereinigungen an einem Ankauf der Grundstücke verwiesen werden. Des ungeachtet bleibt in einem eingeschränkten Maß auch die Fischerei möglich. Das Gericht vermag demzufolge nicht festzustellen, daß für die geschützten Teichgrundstücke keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten mehr bestehen und daß ihre Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt wäre. Daß der Klägerin eine möglicherweise rentablere Nutzung der Grundstücke verwehrt wird, spielt keine Rolle. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Randnummer 57 Nach alledem mußte die Klage ohne Erfolg bleiben. Randnummer 58 Die Kosten des Verfahren hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 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