Kommunalabgabe - zur Beitragspflicht nach Eigentumswechsel im Rahmen der Zwangsversteigerung Leitsatz Zur Inanspruchnahme des Eigentümers eines im Zwangsversteigerungsverfahren erworbenen Grundstücks wegen weiterer öffentlicher Grundstückslasten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstück Nr. ... mit einer Gesamtgröße von 3.864 qm in der Gemarkung Z. im Gebiet der Beklagten. Dieses Grundstück hat der Kläger im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 15.08.1996 (Az.: ...) erworben. Der maßgebliche Versteigerungstermin hatte am 08.08.1996 stattgefunden. Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens meldete der Kreisausschuss des ... Kreises als Vollstreckungsbehörde für die beklagte Gemeinde mit Schriftsatz vom 04.07.1996, eingegangen beim Amtsgericht L. am 05.07.1996, als offene Forderung an: "Kläranlagenbeitrag, fällig am 30.03.1995 in Höhe von 5.100,48 DM" nebst Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten der Vollstreckungsbehörde. In Höhe der sich daraus ergebenden Gesamtsumme von 6.193,28 DM wurde die Gemeinde aus der Teilungsmasse aufgrund des Teilungsplans vom 16.10.1996 befriedigt. Im Januar/Februar 1996 beschloss die Beklagte die Fertigstellung der Kläranlage Z. und machte diesen Beschluss öffentlich bekannt. Mit Bescheid vom 22.07.1996, zur Post gegeben am 25.07.1996, wurde der Voreigentümer des Grundstücks, zugleich Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, Herr W. K., von der Beklagten zu einem Kläranlagenbeitrag für das Grundstück Flur ... Flurstück Nr. ... in Höhe von 5.255,04 DM herangezogen. Ein gleichlautender Bescheid erging unter dem 27.08.1996 an den Kläger. Hiergegen legte der Kläger am 17.09.1996 Widerspruch mit der Begründung ein, da die Zahlung schon vorher Herrn W. K. in Rechnung gestellt worden sei und da er seit 08.08.1996 Eigentümer des Grundstücks sei, übernehme er erst Zahlungen ab diesem Datum. Außerdem hätte die Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden müssen. Mit Schreiben vom 13.12.1996 nahm die Beklagte den an W. K. gerichteten Bescheid zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der an Herrn K. ergangene Bescheid sei mittlerweile aufgehoben; außerdem sei die Fälligkeit des von diesem geforderten Beitrags erst nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens eingetreten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 08.04.1998 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere verweist er darauf, dass der Beklagten das Zwangsversteigerungsverfahren bekannt gewesen sei. Seit der Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses sei eine Heranziehung zu dem Kläranlagenbeitrag möglich gewesen, jedoch habe die Beklagte das Verfahren zögerlich behandelt. Der Kläger habe außerdem darauf vertrauen können, dass nur das von ihm übernommen werden müsse, was in dem Zuschlagsbeschluss vom 15.08.1996 als offene Forderungen ausgewiesen gewesen sei. Diesen Vertrauensgrundsatz habe die Beklagte durch die spätere Heranziehung des Klägers unterlaufen. Randnummer 2 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.08.1996 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 13.03.1998 aufzuheben. Randnummer 3 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 4 Sie gibt an, der in dem Zwangsversteigerungsverfahren angemeldete sogenannte Kläranlagenbeitrag sei in Wahrheit die dritte Vorausleistung auf einen Kanalbeitrag gewesen. Die Bezeichnung als Kläranlagenbeitrag sei irrtümlich erfolgt. Weiterhin vertritt sie die Auffassung, da bis zum Zwangsversteigerungstermin der Kläranlagenbeitrag nicht erhoben worden sei, habe die Forderung auch wegen fehlender Fälligkeit und fehlenden Beitragsbescheids nicht im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden können. Nach Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses hätten noch verwaltungsinterne Arbeiten zur Vorbereitung der Bescheiderteilung abgeschlossen werden müssen. Von einer zögerlichen Behandlung könne daher keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, einen Hefter Behördenvorgänge sowie die drei Akten des Amtsgerichts L. zum Aktenzeichen ... Bezug genommen. Diese Unterlagen sind auch allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 5 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kläranlagenbeitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem Kläranlagenbeitrag beruht auf § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (im Folgenden: KAG) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 14.12.1995 (im Folgenden: EWS). Bedenken hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der EWS sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan. Die Satzung erfüllt insbesondere die gesetzlichen Anforderungen nach §§ 2 , 11 KAG . Das Grundstück des Klägers unterliegt auch der Beitragspflicht gemäß § 11 Abs. 1 KAG . Ebenso ist nichts ersichtlich, was gegen die Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahme sprechen könnte. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist seine Heranziehung zu dem Kläranlagenbeitrag auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte den Vorgang zögerlich bearbeitet hätte. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Feststellung der Fertigstellung noch verwaltungsinterne Arbeiten erforderlich sind, um eine Abrechnung der Maßnahme endgültig durchzuführen und Heranziehungsbescheide zu erlassen. So muss der Eingang der Schlussrechnungen abgewartet werden, diese müssen geprüft und abgeglichen werden, die beitragspflichtigen Grundstücke und ihre Eigentümer müssen ermittelt und die Summe der beitragsfähigen Flächen festgestellt werden. Die Dauer von etwa einem halben Jahr, wie es hier die Beklagte gebraucht hat, ist unter diesen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht angemessen. Daher ist nach Auffassung der Kammer auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beklagte nach der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Kläger als neuen Grundstückseigentümer für den Kläranlagenbeitrag in Anspruch nahm. Im Falle des Wechsels im Eigentum ist die Gemeinde nämlich grundsätzlich nicht gehindert, den neuen Grundstückseigentümer zu dem Beitrag heranzuziehen. Zwar kann sie genauso gut den alten Eigentümer als Beitragspflichtigen in Anspruch nehmen, wenn dieser sowohl bei Entstehung der Beitragspflicht als auch bei Zustellung des Beitragsbescheids (noch) Grundstückseigentümer war. Insofern steht der Gemeinde ein gewisses Auswahlermessen zu, das sie allerdings nicht dahingehend ausüben darf, dass sie beide Eigentümer parallel zueinander in Anspruch nimmt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.