Leitsatz Die Plichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und steht insbesondere mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt seit 1991 selbständig das Gewerbe "Versicherungen" mit einer Betriebsstätte unter der Adresse ... in W. Für diese Tätigkeit wird er durch das Finanzamt W. zur Gewerbesteuer veranlagt. Die Beklagte zog den Kläger bereits in den vergangenen Jahren zu IHK-Beiträgen heran. Die entsprechenden Verfügungen wurden bestandskräftig und die jeweiligen Forderungen von ihm erfüllt. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 08.09.1999 veranlagte die Beklagte den Kläger für das Jahr 1999 zu einem Grundbeitrag und einer Umlage in einer Gesamthöhe von 670,82 DM. Randnummer 3 Hiergegen legte er am 08.10.1999 Widerspruch ein. Wegen der Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 26.09.1999 verwiesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.11.1999 zurück. Randnummer 4 Der Kläger hat am 28.09.1999 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er sei nicht Mitglied der Beklagten. Insbesondere habe diese einen insoweit notwendigen Verwaltungsakt, durch den die Zwangsmitgliedschaft festgestellt oder begründet werde, an ihn bisher nicht erlassen. Außerdem fehle es an einem Rechtsgrund für eine Zwangsmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten. So handele es sich bei dieser um eine Zwangsselbstverwaltungskörperschaft nach vorkonstitutionellem öffentlichem Recht. Dieses gehe noch davon aus, der Staat könne über den Gesetzgeber die Ausübung von Staatsgewalt auf Vereinigungen von Privatpersonen gegenüber deren Zwangsmitgliedern übertragen. Auch seien die Industrie- und Handelskammern nicht in den verfassungsmäßigen föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland einzuordnen, sondern widersprächen diesem. Randnummer 5 Schließlich dürfe niemand gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Dies ergeben sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Randnummer 6 Der Kläger beantragt festzustellen, dass für seine Person ein verwaltungsrechtlich rechtswirksam begründeter und verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsstatus eines öffentlich-rechtlichen Zwangsmitgliedschaftsverhältnisses mit der Beklagten nicht besteht. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie ist der Ansicht, der Kläger sei Mitglied bei ihr. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 8 E 4548/99 zwischen denselben Beteiligten und die Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 11 Die von dem Kläger gewählte negative Feststellungsklage ist vorliegend die statthafte Klageart. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse hieran hat. Die Streitigkeit über das Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - wie einer Industrie- und Handelskammer - ist einer gerichtlichen Klärung im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO deshalb zugänglich, weil der mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbundene Status der Mitgliedschaft in einer solchen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ein entsprechendes Rechtsverhältnis begründet (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, 1996, § 43 Rdnr. 14). Die vorliegende Feststellungsklage scheitert auch nicht im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Norm kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Leistungs- oder Gestaltungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, wobei letztere hier bereits deshalb schon nicht statthaft gewesen wäre, weil ihm gegenüber die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht durch Verwaltungsakt verbindlich festgestellt worden war. Randnummer 12 Die von dem Kläger angestrengte negative Feststellungsklage ist auch nicht mit Blick auf die Möglichkeit der Anfechtung des Beitragsbescheides unstatthaft. Randnummer 13 Die vorliegend geführte Feststellungsklage bezeichnet jedenfalls das weitaus umfassendere Rechtsverhältnis als die Anfechtung eines Betragsbescheides, bei welcher die Frage der Mitgliedschaft in einer solchen Körperschaft nur eine Vorfrage sein kann (VG Gießen, U. v. 22.04.1997, Az. 8 E 23/95) und ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Randnummer 14 Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Randnummer 15 Der Kläger ist kammerzugehörig i.S.d. § 3 Abs. 2 IHKG, denn nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer unter anderem natürliche Personen, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger wird durch das Finanzamt W. zur Gewerbesteuer veranlagt, und er unterhält eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten. Randnummer 16 Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 17 Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U. v. 21.07.1998, BVerwG 107, 169 ff. = NJW 1998, 3510 ff. = GewArch 1998, 410 ff.) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 19.12.1962 (BVerfG 15, 235 ff.) ausgeführt, dass die Pflichtzugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil die Kammern legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen und der Gesetzgeber den Kammern Aufgaben übertragen hat, deren Wahrnehmung für die Kammermitglieder nicht übermäßig belastend und zumutbar ist. Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.07.1998 (a.a.O.) ausdrücklich nochmals angeschlossen; sie wird auch von der erkennenden Kammer geteilt (B. v. 05.08.1999, Az.: 8 G 956/99). Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer dagegen nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Diese Norm betrifft ausschließlich die privatautonome Gruppenbildung, nicht die Schaffung öffentlich-rechtlicher Vereinigungen, weshalb durch Art. 9 Abs. 1 GG nur die grundsätzliche Freiheit garantiert wird, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen zusammen zu finden, sie zu gründen, ihnen fern zu bleiben und aus ihnen wieder auszutreten (BVerwG, U. v. 21.07.1998, BVerwG 107, 169, 172). Von dieser Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG durch eine Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung nicht berührt wird, vielmehr das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) den verfassungsrechtlichen Maßstab bildet, geht auch die ganz herrschende Meinung - ebenso wie die erkennende Kammer - aus (vgl. z. B. OVG NW, B. v. 29.04.1998, GewArch 1998, 413, 414; VG Arnsberg, U. v. 15.12.1997, NVwZ-RR 1998, 557, 558; Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar,
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