5). Randnummer 39 Da es die Behörde hier regelmäßig in der Hand hat, den Entscheidungsgegenstand durch ausdrückliche Rücknahme im Widerspruchsverfahren entfallen zu lassen und damit eine Entscheidung in der Sache als auch eine Kostenentscheidung zu verhindern (die §§ 154 ff. VwGO, speziell § 161 Abs. 2 VwGO finden mangels Vorliegens einer außerplanmäßigen Lücke keine Anwendung, vgl. BVerwGE 62, 296, 298 f), übt sie dieses Ermessen regelmäßig nur dann fehlerfrei aus, wenn für die Auswahl der Handlungsalternative der Rücknahme gute Gründe sprechen, die es sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, dem Widerspruchsführer eine für ihn günstige Kostenentscheidung vorzuenthalten (
GO Rn. 5). Randnummer 40 Aus dem erlassenen Bescheid geht jedoch in keiner Weise hervor, dass der Beklagte Ermessenserwägungen in diese Richtung angestellt hätte. Er hat in keiner Weise deutlich gemacht, dass ihm überhaupt bewusst war, dass ihm ein Wahlrecht zustand, geschweige denn lässt der Bescheid vom 1.9.1993 erkennen, dass der Beklagte die beteiligten Interessen im Spannungsfeld zwischen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Klägerin und dem Erfordernis der Herstellung einer objektiv rechtmäßigen Rechtslage auf Kosten der Klägerin abgewogen hätte. Randnummer 41 Trotz Nichtvorliegens eines formalen Abhilfebescheidesi.S.d. § 72 VwGO ist von einer konkludenten Abhilfeentscheidung auszugehen und daher der klägerische Widerspruch als "erfolgreich" i.S.d. § 80 HVwVfG anzusehen. Randnummer 42 Die Geltendmachung des Ergänzungsbegehrens seitens der Klägerin ist hier auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie ihr Begehren nicht in der 2-Wochen-Frist des § 120 Abs. 2 VwGO beim Beklagten geltend gemacht hat. Randnummer 43 Dies würde voraussetzen, dass § 120 VwGO auf Fallgestaltungen vorliegender Art anwendbar ist. Dies ist aber aus mehreren Gründen nicht der Fall. Randnummer 44 Wie sich schon aus der Gesetzessystematik ergibt, sind Urteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entscheidungen im behördlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich ihres Erlasses und ihrer Rechtswirkungen nicht vergleichbar, wie sich unschwer aus der Regelung in § 153 VwGO ergibt. Randnummer 45 Selbst wenn man eine Anwendbarkeit des § 120 VwGO für die Fälle unterlassener Kostenentscheidungen bei Abhilfe- und Widerspruchsbescheiden bejaht (BVerwGE 68, 1, 2; BVerwG NVwZ 1988, 721 ; Bader/
40), scheitert die Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall jedenfalls spätestens daran, dass es sich bei dem Bescheid vom 01.09.1993 formal gerade nicht um eine Abhilfe, sondern eine Rücknahme handelte, bei der eine Kostenentscheidung überhaupt nicht vorgesehen ist. § 120 Abs. 1 VwGO setzt jedoch voraus, dass die betreffende Entscheidung eine Kostenentscheidung hätte enthalten müssen, eine solche jedoch lediglich versehentlich vergessen wurde (vgl. Kopp § 120 Rn. 1). Randnummer 46 Auch der Gesichtspunkt der Verwirkung kann hier nicht zu einem Anspruchsausschluss führen. Denn hierfür fehlt es schon am erforderlichen Zeit- und Umstandsmoment. Die Klägerin hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, nämlich bereits mit Schreiben vom 30.09.1993, gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass eine Kostenfestsetzung noch zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 15.11.1993 reichte die Beklagte eine entsprechende Kostennote beim Beklagten ein. Hieraus musste der Beklagte schließen, dass die Klägerin auf einer Kostenerstattung bestand. Randnummer 47 Zwar hat die Klägerin zeitnah keinen ausdrücklichen Antrag auf Ergänzung des Bescheides um eine Kostenentscheidung gestellt. Ein solcher erfolgte erst mit Schreiben vom 19.05.1995. Jedoch ist auch in einem Antrag auf Kostenfestsetzung regelmäßig ein entsprechender Ergänzungsantrag zu sehen (Eyermann/Fröhler § 73 Rn. 30; Bader/
GO auf die gerichtliche Verfügung vom 22.04.1999 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Randnummer 49 Soweit die Klägerin schließlich die fehlerhafte Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid rügt, so kann diese Frage hier dahinstehen, da aufgrund der in der Hauptsache zu treffenden Entscheidung der Widerspruchsbescheid insgesamt aufzuheben ist. Randnummer 50 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Wegen der Schwierigkeit der Rechtsfragen war es der Klägerin zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne anwaltliche Vertretung zu führen. Randnummer 51 Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033282
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