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VG Gießen 1. Kammer 1 G 4479/00 Beschluss Zur Pflicht des Asylbewerbers, bei der zuständigen konsularischen Vertretung einen Pass oder ein Passersatzp

Obsah (12)§ 76§ 36§ 80§ 75§ 4§ 25§ 15§ 70§ 47§ 49§ 58§ 166

Leitsatz Zur Pflicht des Asylbewerbers, bei der zuständigen konsularischen Vertretung einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen. Zur zwangsweisen Vorführung des Asylbewerbers bei der zuständi

. Randnummer 8 Mit gegen Empfangsbekenntnis zugestellter Verfügung vom 29.11.2000, auf die Bezug genommen wird, forderte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises - Außenstelle II der Ausländerbehörde - die Antragstellerin auf, bis zum 06.12.2000 einen gültigen Reisepass oder Passersatz vorzulegen (Punkt I.). Zudem forderte er sie für den Fall, dass sie ein solches Dokument nicht besitze, auf, am 07.12.2000 um 12 Uhr bei Vertretern der angolanischen Botschaft bei der Stadt Dortmund persönlich vorzusprechen und ein Passersatzpapier zur Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu beantragen und dort, soweit vorhanden,

weise ihrer Identität vorzulegen (Punkt II.). Weiter wurde der Antragstellerin für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge leiste, zwecks Klärung ihrer Herkunft die zwangsweise Vorführung bei der für die zuständigen konsularischen Vertretung angedroht (Punkt III). Randnummer 9 Mit Telefax vom 06.12.2000 hat die Antragstellerin gegen die Verfügung vom 29.11.2000 Klage - 1 E 4480/00.A - erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und um Eilrechtsschutz

gesucht. Randnummer 10 Zur Begründung verweist sie auf den dem Ehemann gewährten Abschiebungsschutz sowie auf ihren Asylfolgeantrag, von dem sie entgegen ihrer Ankündigung keine Kopie vorgelegt hat. Eine

frage beim Bundesamt ergab, dass dort am 13.12.2000 ein Asylfolgeantrag - ... - der Antragstellerin eingegangen ist, über den noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 11 Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung vom 29.11.2000 anzuordnen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 1 E 33783/94.A Bezug genommen. Randnummer 13 II.

§ 76Abs. 4 Asylverfahrensgesetz - Asyl

VfG - hat der Einzelrichter in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

dem Asylverfahrensgesetz - dies beantwortet sich danach, auf welche Rechtsgrundlage die Maßnahme gestützt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.1995 - A 13 S 571/95 -, NVwZ-RR 1996, 535 = AuAS 1995, 116); hier ist die Maßnahme auf § 15 AsylVfG gestützt - innerhalb der Frist

§ 36Abs. 3 S. 5 Asyl

VfG zu entscheiden. Randnummer 14 Der Antrag

§ 80Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - Vw

GO - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) - diese Klage hat

§ 75Asyl

VfG und

§ 80Abs. 2 S. 1 Nr. 3 u. S. 2 Vw

GO i.V.m. § 12 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - keine aufschiebende Wirkung - muss ohne Erfolg bleiben. Randnummer 15 Hinsichtlich der Punkte I. und II. der Verfügung vom 29.11.2000 fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse, da die gesetzten Termine für die Vorlage eines Reisepasses oder eines Passersatzes sowie für das Erscheinen vor Vertretern der angolanischen Botschaft verstrichen sind. Im übrigen ist die Verfügung insoweit offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 16 Hinsichtlich des Punktes III. der Verfügung vom 29.11.2000 muss der Antrag aus den zutreffenden Gründen dieser Verfügung, die auch insoweit offensichtlich rechtmäßig ist (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), und aufgrund des

stehenden ohne Erfolg bleiben. Randnummer 17 Aufgrund der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.1994 enthaltenen und durch das rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 17.08.1998 bestätigten Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Ausreisepflicht ist sie nicht freiwillig

gekommen, weshalb der Antragsgegner die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen hat (§ 49 Abs. 1 AuslG). Dazu dient die Verfügung vom 29.11.2000. Randnummer 18 Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von gültigem Reisepass oder Passersatz (Punkt I. der Verfügung) gilt folgendes:

§ 4Abs. 1 Ausländergesetz - Ausl

G - müssen Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, einen gültige Reisepass besitzen. Eine Ausnahme von der Passpflicht

§ 4Abs. 2 Ausl

G und den §§ 5 ff. Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG - liegt nicht vor.

§ 25Nr. 1 bis 3 DVAusl

G ist der Ausländer verpflichtet, sich einen gültigen Pass oder einen Ausweisersatz zu besorgen und die dazu die notwendigen Erklärungen abzugeben und sonstigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.06.2000 - 9 TZ 4036/99 -).

§ 15Abs. 2 Nr. 4 Asyl

VfG ist er verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz der zuständigen Ausländerbehörde auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung des Passes oder Passersatzes folgt zudem aus § 40 Abs. 1 AuslG (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000 - 10 B 99.3200 -, AuAS 2000, 249). Diese Vorschriften i.V.m. § 70 Abs. 4 S. 1 AuslG, wonach zur Vorbereitung von Maßnahmen

dem Ausländergesetz und

ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen - hier der Abschiebung (s.o.) - das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der Behörde angeordnet werden kann, sind Ermächtigungsgrundlage für Punkt I. der Verfügung. Diese Vorschriften begründen nicht nur eine bloße Obliegenheit des Ausländers, sondern geben der zuständigen Ausländerbehörde auch die Möglichkeit, die dazu erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten (vgl. VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 16.10.1995 - A 3 K 11774/95 -, AuAS 1996, 59; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997 - 1 G 32237/97.A -). Auf diese Vorschriften wurde Punkt I. der Verfügung zutreffend gestützt. Randnummer 19 Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde (Ausländerbehörde) des Landrates des Main-Kinzig-Kreises ergibt sich aus § 49 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 4 AuslG, wonach der ausreisepflichtige Ausländer - vgl. die §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylVfG - abzuschieben ist und seine Ausreise bei Nichtbeachtung der gesetzten Ausreisepflicht und fehlendem Pass der Überwachung bedarf. Sie folgt weiter aus § 63 Abs. 1 S. 1 AuslG, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden, § 1 Nr. 1 Zuweisungsverordnung - das Ausländerwesen ist als Gefahrenabwehraufgabe von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen -, § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, § 100 Abs. 1 S. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1996 - 12 UE 5342/96 -; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997, a.a.O.). Randnummer 20 Punkt I. der Verfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 21 Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung zum Erscheinen vor Vertretern der angolanischen Botschaft, Beantragung eines Passersatzpapieres zur Rückkehr

Angola und dazu, verfügbare

weise der Identität vorzulegen (Punkt II. der Verfügung), ist nicht der nicht einschlägige § 30 (Abs. 3 Nr. 3) HSOG über die Vorladung (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 05.12.1995 - 7 T 516/95 -, InfAuslR 1996, 178; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997, a.a.O.; Hornmann, HSOG, § 30 Rn. 9), sondern § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 6 AsylVfG i.V.m. den §§ 70 Abs. 4 S. 1, 40 Abs. 2 AuslG (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2000 - 9 TG 2206/00 -, AuAS 2000, 247; VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.10.1995 - A 3 K 11774/95 -, AuAS 1996, 59; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997, a.a.O.). Darauf hat der Antragsgegner seine Entscheidung zutreffend gestützt.

§ 15Abs. 2 Nr. 3 Asyl

VfG ist der Ausländer verpflichtet, den gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten.

§ 15Abs. 2 Nr. 6 Asyl

VfG hat der Ausländer im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass die angolanische Botschaft zur Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzdokumentes eine Vorsprache des Ausländers verlangt. Bei dieser persönlichen Vorsprache könne zudem durch gezielte individuelle Fragen eine Identifizierung des Ausländers herbeigeführt werden, und sei schneller erkennbar, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten ernsthaft

kommen wolle. Punkt II. der Verfügung erweist sich somit ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 22 Gleiches gilt für die unter Punkt III. der Verfügung ergangene Zwangsmittelandrohung. Die zwangsweise Durchsetzung von Anordnungen

§ 70Abs. 4 S. 1 Ausl

G ist in § 70 Abs. 4 S. 2 AuslG ausdrücklich zugelassen. Die Art und Weise der zwangsweisen Durchsetzung bestimmt sich

dem einschlägigen Landesrecht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, a.a.O.). Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges ( §§ 48 Abs. 1 Nr. 3, 52 , 54 ff. HSOG ) in Gestalt der zwangsweisen Vorführung bei der zuständigen konsularischen Vertretung konnte

den §§ 3 Abs. 1 S. 3, 47 Abs. 3 S. 1 , 53 , 54 Abs. 1 HSOG i.V.m. den §§ 49 ff. AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. 1981- BVerwG 1 C 78.77 -, BVerwGE 62, 325; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997, a.a.O.; Bernet/Groß/Mende, Polizeirecht in Hessen, § 54 Rn. 3; Hornmann, HSOG, § 54 Rn. 2) von der die Grundverfügung (Punkte I. und II. der Verfügung) erlassenden Ausländer-/Ordnungsbehörde angedroht werden. Der die Vorführung betreffende § 79 HVwVG ist

§ 47Abs. 1 HSOG und § 1 Abs. 2 S. 1 HVw

VG nicht anwendbar. Randnummer 23 Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 S. 1 HSOG für die Anwendung unmittelbaren Zwanges wurden beachtet. Da es sich bei der Erscheinens- und Mitwirkungspflicht um eine unvertretbare Handlung handelt, scheidet das Zwangsmittel der Ersatzvornahme, das nur vertretbare Handlungen betrifft (vgl. § 49 HSOG ), aus. Randnummer 24 Das Zwangsmittel des Zwangsgeldes (vgl. § 50 HSOG ) ist in derartigen Fällen regelmäßig - auch unter Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - unzweckmäßig, da eine vollziehbare Ausreisepflicht

§ 36Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 Asyl

VfG besteht und diese von der zuständigen Ausländerbehörde (s.o.)

§ 49Abs. 1 S. 1 Ausl

G durchzusetzen ("ist abzuschieben"; es besteht kein Ermessen) ist, da kein öffentliches Interesse daran besteht, dass eine vollziehbar ausreisepflichtige Person die Beseitigung eines bestehenden Abschiebungshindernisses in Gestalt des fehlenden Passes oder Passersatzpapieres soll selbst aufrechterhalten oder zumindest verzögern können und da wegen des Bezugs von Leistungen

dem Asylbewerberleistungsgesetz regelmäßig nicht die finanziellen Mittel vorhanden sind, um ein Zwangsgeld durchsetzen zu können. Letzteres wird durch die Stellung des Prozesskostenhilfeantrages durch die Antragstellerin augenscheinlich. Zudem laufen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und auch die Beugehaft ( § 51 HSOG ) der gebotenen Beschleunigung zuwider. Die

§ 58Abs.

1 HSOG erforderliche Androhung genügt den Anforderungen des § 53 HSOG . Randnummer 25 Der Hinweis der Antragstellerin auf ihren Asylfolgeantrag und darauf, dass für ihren Ehemann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG bejaht wurden, ist unbeachtlich, denn die vorstehend dargestellten Mitwirkungspflichten

den §§ 15 AsylVfG, 40, 70 AuslG bestehen unbeschadet vom Ausgang des Asylverfahrens und Asylfolgeverfahrens und unabhängig von dem ausländerrechtlichen Status eines Familienangehörigen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, a.a.O.). Randnummer 26 Aufgrund des Vorstehenden musste der Prozeßkostenhilfeantrag

§ 166Vw

GO i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - mangels hinreichender Erfolgsaussichten ohne Erfolg bleiben. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Randnummer 28 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1995 - A 12 S 319/95 -, AuAS 1995, 168). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033299

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