ThG deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin bereits nach den maßgeblichen Psychotherapie-Richtlinien nicht die Qualifikation für die Teilnahme am Delegationsverfahren erfülle. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Antragstellerin ihre berufsqualifizierenden Studienabschlüsse erst am 06.02.1986 (Diplom-Sozialarbeiterin) und am 17.02.1999 (Diplompädagogin) erworben hat und damit zu einem Zeitpunkt, als schon nach den Psychotherapie-Richtlinien Voraussetzung für die Teilnahme am Delegationsverfahren das abgeschlossene Studium im Studiengang Psychologie war. Auf die Frage der Rechtslage vor 1976 muss daher nicht mehr eingegangen werden, weil der Antragstellerin insoweit kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand ihrer Berufsausübung zur Seite stehen kann. Randnummer 27 Die
der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 2 PsychThG kommt nicht in Betracht, weil dies zum einen ebenfalls den Abschluss eines Diplompsychologen voraussetzt und zum anderen eine Übergangsvorschrift allein hinsichtlich von in der ehemaligen DDR erworbenen Approbationsvoraussetzungen regelt. Diese liegen im Falle der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ("alte Bundesländer") lebenden und hier den Studienabschluss erworbenen Antragstellerin indes offensichtlich nicht vor. Randnummer 28 Die
ThG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig von den hier normierten weiteren Voraussetzungen fehlt es nämlich bereits an einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule. Weder Art. 12 GG noch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes rechtfertigen zugunsten der Antragstellerin eine Ausnahme dahingehend, dass die von ihr absolvierten und bestandenen Studiengänge das gesetzlich geforderte Psychologiestudium als gleichwertig ersetzen und somit den Weg zur Approbation ebnen. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs kann die Antragstellerin sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bereits im Jahre 1978 wurde ein Referentenentwurf für ein Gesetz über den Beruf des Psychotherapeuten erarbeitet, der eine Berufszugangsregelung vorsah. Im Jahr 1993 brachte die Bundesregierung sodann einen Entwurf des Psychotherapeutengesetzes und zur Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 12/5890) in das Gesetzgebungsverfahren ein. Dieser Entwurf scheiterte indes letztlich am Widerstand des Bundesrates. Am 24.06.1997 ist der Gesetzentwurf erneut im Gesetzgebungsverfahren in den deutschen Bundestag eingebracht worden, der schließlich zum Erlass des PsychThG führte (vgl. Behnsen/Bernhardt, a.a.O., S. 75; Kurtenbach, Erläuterungen zum Psychotherapeutengesetz in Das Deutsche Bundesrecht, I K 13a, S. 1 ff.). Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass die Diskussion um die Schaffung des neuen Heilberufs des psychologischen Psychotherapeuten zum Zeitpunkt der Studienabschlüsse der Antragstellerin bereits im Gang war und von daher hinreichend Anlass bestanden hätte, sich darauf entsprechend einzustellen. Von daher vermag die Kammer ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin daran, den Beruf der psychologischen Psychotherapeutin weiter ausüben zu können, nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Studium der Heil- und Sonderpädagogik, das die Antragstellerin erst im Jahre 1995 begonnen und am 17.02.1999, damit nach dem Inkrafttreten des PsychThG, abgeschlossen hat. Randnummer 29 Selbst wenn ein Studium der Psychologie für die Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, vermag die Kammer ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin gleichwohl nicht zu erkennen. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit in eigener Praxis. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin nicht über eine erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zur Ausübung eines Heilberufes verfügt(e), und von daher bereits ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand nicht erkennbar ist, begründet auch die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit erst im Jahre 1992 kein schutzwürdiges Vertrauen. Im Jahr 1992 war die Diskussion um die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für den Heilberuf des psychologischen Psychotherapeuten nämlich bereits im Gange, was der Annahme einer schützenswerten Vertrauensposition, die nur durch eine andauernde, rechtlich bis dahin unzweifelhaft erlaubte Ausübung entsprechender Heiltätigkeit entstehen kann, entgegensteht. Insoweit kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, ihre Tätigkeiten seien von den gesetzlichen Krankenkassen im Wege des Kostenerstattungsverfahrens vergütet worden. So begründet die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren keinen eigenständigen Anspruch der Antragstellerin gegenüber der Krankenkasse, sondern allenfalls einen Anspruch des gesetzlich krankenversicherten Patienten gegen seine Krankenversicherung auf Übernahme der durch die Behandlung entstandenen Kosten, die aber grundsätzlich von dem Krankenversicherten zunächst vorzulegen sind. Einigen der vorgelegten Kostenübernahmeerklärungen von gesetzlichen Krankenkassen ist dabei auch eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei der Antragstellerin gerade nicht um eine zugelassene (Delegations-)Therapeutin handelt. Auch von daher durfte und konnte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, für alle Zeit die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten von den Krankenkassen (mittelbar) erstattet zu bekommen. Randnummer 30 Auf Art. 12 GG kann die Antragstellerin sich ebenfalls nicht berufen, da sie ersichtlich zu keiner Zeit einen Heilberuf der psychologischen Psychotherapeutin mit der hierfür erforderlichen Erlaubnis ausgeübt hat. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass ihre Tätigkeit seitens der Krankenkassen im Erstattungsverfahren vergütet wurde, indes war auch im Zeitpunkt der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin in eigener Praxis für die Ausübung eines Heilberufes zumindest eine entsprechende Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich, an der es indes vorliegend mangelt. Selbst wenn die Antragstellerin in Verkennung dieses Erlaubnisvorbehalts einen Heilberuf ausgeübt haben sollte, kann dies nicht im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zu ihren Gunsten sprechen. Erforderlich für die Eröffnung des Grundrechtsschutzes wäre nämlich die zulässig ausgeübte Berufstätigkeit. Auch wenn die Antragstellerin nunmehr eine Heilpraktikererlaubnis beantragt haben und erhalten sollte, kann dies rückwirkend nicht mehr als Vertrauensschutztatbestand berücksichtigt werden und macht die in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit in einem Heilberuf nicht rechtmäßig und schutzwürdig. Mit der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in einem Heilberuf hat die Antragstellerin sich mithin dem Risiko ausgesetzt, dass dieser Beruf, wie seit längerem in der Diskussion, einer gesetzlichen Regelung zugeführt wird, in der die Voraussetzungen für die Berufsausübung geregelt sind und im Übrigen der Beruf zu einem "geschützten" wird, so dass sie eine Einschränkung bzw. Veränderung der - zulässigen - Berufsausübung in ihre Überlegungen hätte einstellen müssen. Randnummer 31 In Bezug auf das konkrete Begehren der Antragstellerin auf Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin erscheint daher weder die Gesetzeslage noch deren rechtliche Handhabung durch den Beklagten rechtswidrig. Das Gesetz sieht nämlich in zulässiger Weise vor, dass die Ausübung des Heilberufs der psychologischen Psychotherapeutin von der Erteilung einer Approbation abhängig ist und hierfür wiederum das abgeschlossene Studium im Studiengang Psychologie Voraussetzung ist. Dies entspricht eindeutig der vom Gesetzgeber intendierten Zielrichtung der Qualitätssicherung in der Gesundheitsfürsorge. Die Anknüpfung an die Voraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums erscheint sachgerecht. Zum einen wird dies bereits mit der neuen und nunmehr geschützten Berufsbezeichnung psychologischer Psychotherapeut indiziert, zum anderen ist der Gesetzgeber bei der Schaffung eines Berufsfeldes gezwungen, gewisse Abgrenzungskriterien zu finden, die den Zugang zu diesem Beruf eindeutig geeigneten Bewerbern eröffnen. Insoweit ist die Voraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums ein geeignetes und sachgerechtes Kriterium. Vertrauensschutzaspekten wird insoweit im Rahmen des § 12 PsychThG ausreichend Rechnung getragen. Randnummer 32 In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin sich auch nicht darauf berufen, die von ihr absolvierten Studiengänge seien mit dem Studiengang Psychologie gleichwertig und müssten ebenfalls die Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin zur Folge haben. Diese Auffassung widerspricht zum einen der eindeutigen gesetzgeberischen Vorstellung. Zum anderen liegen dem Studiengang Psychologie andere Studieninhalte zugrunde als den von der Antragstellerin absolvierten Studiengängen, auch wenn diese psychologische Bezugspunkte haben. Insoweit ist weiter von Bedeutung, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1a PsychThG nicht nur eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie fordert, sondern auch einen Abschluss, der das Fach klinische Psychologie einschließt. Allein ein derartiger Studienabschluss soll Zugangsvoraussetzung zur weiteren Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten sein. Von daher kann die Klägerin sich nicht auf die während der Zeiten der Berufsausübung erworbenen Zusatzqualifikationen und -ausbildungen und die erworbenen Fähigkeiten berufen, denn diese berühren allenfalls die im PsychThG geregelte Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten, ersetzen aber nicht die Voraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums mit klinischer Psychologie. Randnummer 33 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht auf den Rechtsweg im sozialgerichtlichen Verfahren verweist, soweit der behauptete Vertrauensschutz eine Fortsetzung der Kostenerstattung nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs begründen könnte. Hinsichtlich der Erstattung der durch die Tätigkeit der Antragstellerin entstehenden Kosten bedarf es zur Überzeugung der Kammer gerade keiner Approbation, sondern allenfalls einer - gegebenenfalls erweiternden - Auslegung der für die gesetzlichen Krankenversicherungen geltenden Vorschriften in dem dafür vorgesehenen (Sozialgerichts-)Rechtsweg. Im Verwaltungsrechtsweg kann hierüber keine Entscheidung getroffen werden und es ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezüglich die Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin zwingend erforderlich ist. Randnummer 34 Der Hinweis des Antragsgegners darauf, die Erteilung der begehrten Approbation gehe weit über die Wahrung von Bestandsschutz hinaus, ist ebenfalls zutreffend. Denn bislang war die Antragstellerin lediglich im Rahmen des sogenannten Erstattungsverfahrens tätig, die Approbation würde ihr aber die Möglichkeit eröffnen, unmittelbar gegenüber den Krankenkassen nach der Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 08.06.2000 (BGBl. I S. 818) abzurechnen. Von daher würden der Antragstellerin mit der Approbation Berufs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet werden, über die sie bislang weder verfügte noch hinsichtlich derer sie Vertrauensschutzgesichtspunkte ins Feld führen kann. Randnummer 35 Nach alledem hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin nach § 12 Abs. 3 PsychThG. Randnummer 36 Die
ThG kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin die persönliche Voraussetzung der Angestellten- oder Beamtentätigkeit nicht erfüllt. Randnummer 37 Die
ThG zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin eine derartige Approbation nicht beantragt hat und im Klageverfahren nicht begehrt. Aufgrund der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen könnte eine derartige Approbation auch daran scheitern, dass sie bislang nicht in dem geforderten Maß Kinder oder Jugendliche therapiert und behandelt haben dürfte. Dies wird von ihr zumindest nicht vorgetragen. Randnummer 38 Nach alledem vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner darauf haben könnte, eine Approbation zur Ausübung des Berufs der psychologischen Psychotherapeutin erteilt zu bekommen. Die Verwaltungsentscheidungen des Antragsgegners erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und schließen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus. Randnummer 39 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt das wertmäßige Interesse der Antragstellerin daran, weiterhin erlaubter Maßen und auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung den Beruf der psychologischen Psychotherapeutin ausüben zu dürfen. Bei der Berechnung des wertmäßigen Interesses orientiert die Kammer sich an dem von der Antragstellerin in den letzten drei Jahren, einschließlich des Jahres der Antragstellung bei dem Antragsgegner, im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren durchschnittlich erzielten Jahreseinkommen. Ausweislich ihrer Angaben hat die Antragstellerin in den Jahren 1996, 1997 und 1998 insgesamt Einnahmen im Kostenerstattungsverfahren von 173.536,-- DM erzielt, woraus sich für das einzelne Jahr ein Durchschnittsbetrag von 57.845,-- DM errechnet. Hiervon hat die Kammer im Rahmen des Eilverfahrens annähernd die Hälfte als Streitwert in Ansatz gebracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033305
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