Wahlwerbung von Parteien; Aufstellen von Plakaten; Vereinbarung einer Selbstbeschränkung Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin gründete sich am 15.12.2000 in S.. Sie bezeichnet sich selbst als Wählergruppe und tritt erstmals zu einer Wahl an, nachdem sie von der Antragsgegnerin für die am 18.03.2001 stattfindende Wahl zur Gemeindevertretung zugelassen wurde. Mit Schreiben vom 18.12.2000 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin, geeignete öffentliche Plätze zur Aufstellung von Aushangkästen zu benennen. Zusätzlich begehrte sie die Bereitstellung entsprechender Klebeflächen und die Genehmigung für das Aufstellen bzw. Aufhängen von Wahlwerbetafeln für die bevorstehende Kommunalwahl. Randnummer 2 Unter dem 26.01.2001 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine "Sondernutzungserlaubnis" zur Plakatierung im Gebiet der Antragsgegnerin ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen, an denen entsprechende Plakattafeln durch die Antragsgegnerin aufgestellt wurden. Eine Auflistung der Standorte dieser Tafeln war dem Bescheid als Anlage beigefügt. Danach stehen im Ortsteil S. vier, in E. zwei sowie in F. ebenfalls zwei Wahlplakattafeln, die jeweils von der Antragsgegnerin aufgestellt wurden, zur Verfügung. Das Anbringen von Wahlplakaten an anderen Stellen, wie z. B. Lichtmasten, wurde der Antragstellerin untersagt. Diese äußerte mit Schreiben vom 27.01.2001 die Ansicht, sie sehe es als massive Wahlbehinderung und Benachteiligung an, dass ihr von der Antragsgegnerin auf Grund des gestellten Antrags ohne Nennung einer gesetzlichen Grundlage Wahlwerbung ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen, nämlich den benannten Wahlplakattafeln, erlaubt worden sei. Randnummer 3 Mit Verfügung vom 29.01.2001 entsprach die Antragsgegnerin teilweise dem Antrag der Antragstellerin auf Anbringung von Aushängekästen in allen Ortsteilen. Zur Begründung gab sie an, im vergangenen Jahr seien im Ortsteil F. einheitliche Kästen am ehemaligen Rathaus angebracht worden. Diese seien allerdings derzeit alle an Ortsvereine bzw. politische Parteien und Wählergruppen vergeben, so dass kurzfristig ein weiterer Aushangkasten beschafft werde. Im Ortsteil S. gäbe es zur Zeit noch keinen zentralen Platz, an dem entsprechende Aushangkästen zur Verfügung stünden. Im Rahmen der Umgestaltung des Brunnenplatzes sei allerdings beabsichtigt, im Benehmen mit dem Förderverein einen geeigneten Standort zur Aufstellung der Kästen zu finden. Im Ortsteil E. seien bereits am ehemaligen Rathaus Aushangkästen angebracht worden. Da diese kein einheitliches Format aufwiesen, werde der Antragstellerin die Erlaubnis erteilt, rechts neben der Eingangstür einen Aushangkasten anzubringen. Randnummer 4 Unter dem 16.02.2001 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, bereits seit Jahren bestehe unter den politischen Parteien und Wählervereinigungen der Antragsgegnerin eine Vereinbarung, wonach Plakate lediglich an den von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Flächen aufgeklebt werden sollten. Diese Vereinbarung sei in der letzten Sitzung des Ältestenrates erneut bekräftigt und die Antragsgegnerin gebeten worden, der Antragstellerin ein Exemplar hiervon mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterzeichnung zu übersenden. Dem komme die Antragsgegnerin hiermit nach. Sofern die Antragstellerin weiterhin an ihrem Antrag vom 18.12.2000 festhalte, neben den zugewiesenen Großflächen Plakate auf Rahmen und Ständern aufzustellen, werde um Angaben hinsichtlich der Anzahl sowie der vorgesehenen Standorte gebeten, damit geprüft werden könne, ob hierfür jeweils eine Genehmigung zu erteilen sei. Randnummer 5 Am 14.02.2001 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, das Vorgehen der Antragsgegnerin sei rechtswidrig. Die Antragstellerin begehre für den Ortsteil S. mindestens zwei Plätze, an denen Aushangkästen aufgestellt werden könnten und für die Ortsteile E. und F. jeweils mindestens einen Platz. Voraussetzung sei jedoch, dass die Kästen jeweils an zentralen öffentlichen Stellen in den Ortsteilen gut sicht- und erreichbar platziert werden könnten. Bisher sei von der Antragsgegnerin nur im Ortsteil E. ein Aushangkasten ganz versteckt und schlecht einsehbar in einer nicht zentralen Lage genehmigt worden. Insgesamt beabsichtige man, im gesamten Gebiet der Antragsgegnerin zusätzlich maximal 30 Plakattafeln mit einer jeweiligen Höchstgröße von DIN A2 aufzuhängen bzw. aufzustellen. Diese Größe könne straßenverkehrsrechtlich nicht erheblich sein, da eine noch wesentlich größere Anzahl von in dem Gebiet der Antragsgegnerin aufgestellten und an Lichtmasten aufgehängten DIN A3- und DIN A2-Tafeln mit Anzeigen für sonstige Veranstaltungen regelmäßig ohne Beanstandungen von der Antragsgegnerin zumindest geduldet werde. Zudem habe die Antragsgegnerin den anderen Parteien und Wählergruppen geeignete Plätze angeboten, die diese auch teilweise nutzten. Mindestens eine große Partei nutze dieses Angebot deshalb nicht mehr, weil bei ihr die Aushangkästen mangels Interesses ersatzlos abgebaut worden seien. Die der Antragstellerin erst jetzt zugeleitete Vereinbarung zwischen den Parteien und Wählergruppen werde diese nicht unverändert akzeptieren. Die Antragstellerin brauche im Übrigen eine diesbezügliche Vereinbarung nicht zu treffen. Auf den von der Antragsgegnerin aufgestellten Großplakattafeln gebe es keine Platzaufteilung für die Wählergruppen. Schon in der Vergangenheit habe es auch auf diesen jeweils nur drei Meter breiten Plakatflächen eine wilde Kleberei mit häufigem Überkleben seitens konkurrierender Gruppen gegeben. Bei sechs zugelassenen Wählergruppen für die Kreistagswahl und fünf für die Wahl zur Gemeindevertretung müsse bei einer jeweiligen Plakatgröße von mehr als 62 cm wieder mit derartigen Handlungen gerechnet werden, da entsprechend ausreichende Flächen nicht zur Verfügung stünden. Die Antragstellerin werde der Antragsgegnerin in Kürze kundtun, an welchen Stellen welche Plakattafeln aufgestellt werden sollten. Auch solle das Problem fehlender Aushangkästen vorläufig mit solchen der Antragstellerin gelöst werden, die die Größe der Kästen anderer Gruppen nicht überschritten. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 7 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Plätze zuzuweisen, an denen sie Aushangkästen anbringen kann, sowie Erlaubnisse für die Aufstellung bzw. Anbringung von Wahlwerbetafeln zu erteilen und ihr hierfür ebenfalls geeignete Plätze zu benennen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 9 den Antrag abzuweisen. Randnummer 10 Sie trägt vor, eine Plakatierungssatzung existiere nicht. Auf den acht zur Verfügung gestellten Großtafeln gebe es keine zahlenmäßige Festlegung der einzelnen Plakate. Der Antragstellerin stehe es frei, soweit auf den Plakattafeln Plätze vorhanden seien, dort ihre Plakate anzubringen. Randnummer 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. Randnummer 12 II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 13 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Randnummer 14 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 69 Wahlwerbetafeln im Gebiet der Antragsgegnerin hat und jene ihr entsprechend geeignete Plätze benennen muss. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.02.2001 - und damit nach Antragstellung - die Antragstellerin bat, man möge ihr zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit gewünschte Aufstellplätze mitteilen. Die Antragsgegnerin hält nämlich nach wie vor an einer umfänglichen Antragsablehnung fest. Randnummer 15 Das Gericht ist auch nicht gehindert, der Antragstellerin einen Anspruch zum Aufstellen von maximal 69 Plakattafeln zuzusprechen und damit die von der Antragstellerin zunächst begehrte Anzahl von 30 (Blatt 14 d. A.) zu überschreiten. Die Antragstellerin begehrt diese Anzahl nämlich zusätzlich zu den von ihr reklamierten Aushangkästen, wobei insoweit von dem Gericht der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung jedoch abgelehnt wurde. Randnummer 16 Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) in dem im Tenor dargestellten Umfang zu. Nach dieser Vorschrift bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Beim ortsfesten Aufstellen oder Aufhängen von Wahlwerbeplakaten im öffentlichen Straßenraum, etwa an Lichtmasten oder Verkehrszeichen handelt es sich, wovon im Übrigen auch die Beteiligten zutreffend ausgehen, um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung in diesem Sinne (vgl. hierzu Grothe, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht,
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