Auskünfte aus Personalakten an Dritte grundsätzlich nur mit Einwilligung des Beamten - Ablehnung einer Auskunft aus Personalakte stellt Verwaltungsakt dar Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft hinsichtlich eines von ihm angeregten Disziplinarverfahrens gegen Prof. Dr. A.. Prof. Dr. A. ist an der Dienststelle der Beklagten als Professor beschäftigt und auch Vermieter bzw. Hausverwalter eines Miethauses, in dem der Kläger wohnt. Aus dem Mietverhältnis heraus resultierend führen der Kläger und Prof. Dr. A. ein oder mehrere zivilrechtliche Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Randnummer 2 Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2000 mit, dass Prof. Dr. A. für private Zwecke auf einem Universitäts-PC juristisch literarische Recherchen durchführe und dessen Ergebnisse unter den Mietern verteile, um ihn zu belasten. Dieser beabsichtige damit, in den Zivilklagen, die er wegen angeblicher Mietrückstände gegen ihn, den Kläger, und weitere Mieter angestrengt habe, andere Mieter zu einer ihm genehmen Aussage zu bewegen. Hierin sei eine eindeutige strafbare Manipulation, etwa in Form der Zeugenbeeinflussung zu sehen. Die Nutzung dienstlicher Mittel hierzu setze das Ansehen des Dienstherrn erheblich herab, weil Prof. Dr. A. seine verwerflichen Handlungen unter Verwendung dessen Siegel sowie als Beamter begehe. Der Kläger bat die Beklagte, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und wegen der Bedeutung der Angelegenheit auch das Kultusministerium einzuschalten. Ferner bat er um Auskunft bezüglich des Ergebnisses der Überprüfung über das von der Beklagten Veranlasste bzw. zu Veranlassende ihm gegenüber zu bescheiden und ihn über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren. In diesem Zusammenhang legte der Kläger Fotokopien eines Schreibens von Prof. Dr. A. mit dem Briefkopf des Beklagten vor, welches an die Mieter des verwalteten Hauses gerichtet gewesen seien. Des weiteren behauptete der Kläger, Prof. Dr. A. verkaufe chemische Stoffe aus dem Eigentum der Universität auf private Rechnung. Randnummer 3 Das Auskunftsersuchen des Klägers um Mitteilung, ob und inwieweit Disziplinarmaßnahmen gegen Prof. Dr. A. ergriffen worden seien, lehnte der Beklagte unter Hinweis darauf, dass Personalangelegenheit und insbesondere Disziplinarvorgänge geheimhaltungsbedürftig seien, ab. Nachdem der Kläger erneut vorstellig geworden war, erklärte der Beklagte weiterhin, dass er keine Auskünfte über irgendwelche Disziplinarvorgänge gebe. Randnummer 4 Das zwischenzeitlich von dem Kläger eingeschaltete Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erklärte dem Kläger gegenüber, dass es sich um eine innerdienstliche Angelegenheit handele, wegen der eine Auskunft an außenstehende Personen nur gegeben werde, wenn diese in eigenen Rechten tangiert oder ein berechtigtes Interesse nachweisen könnten. Dies ließe sich aus den bisherigen Schreiben des Klägers nicht entnehmen. Randnummer 5 Unter Bezug auf den mit dem Ministerium geführten Briefwechsel drang der Kläger sodann erneut auf Auskunft gegenüber der Beklagten. Er bat um entsprechende Nachricht bzw. alsbaldige Zwischennachricht, sollte das Disziplinarverfahren noch laufen. Soweit die Ermittlungen bereits abgeschlossen seien, bat er um entsprechende Endbenachrichtigung. Er benötige diese Informationen als tatsächliche Grundlage für weitere juristische Maßnahmen. Randnummer 6 Mit weiterem formlosen Schreiben vom 27.06.2000 lehnte die Beklagte erneut jegliche Auskunft ab und erklärte, dass sie auch kein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft erkennen könne. Selbst wenn dieser vortrage, dass er die Information für weitere Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gegen Prof. Dr. A. benötige, handele es sich letztlich darum, dass die Universität zu einem Instrument in einer privaten Auseinandersetzung des Klägers gegen Prof. Dr. A. gemacht werden solle. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass Prof. Dr. A. seine Pflichten gegenüber der Universität verletzt habe, sei nicht zu erkennen, in wieweit er selbst berührt sei. Insoweit werde die gewünschte Auskunft nicht erteilt. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 31.07.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Mit ihr verfolgt er sein Auskunftsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Weiteren vor, er benötige die verlangten Auskünfte auch zur Verwendung in weiteren Gerichtsverfahren, die Prof. Dr. A. gegen ihn führe. Dort komme es auch auf die Persönlichkeit des Professors an. Er, der Kläger, könne nicht darauf verwiesen werden, sich die von ihm benötigte Information aus den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft M. zu beschaffen; diese würden ihm als Anzeigeerstatter inhaltlich nicht bekannt gemacht. Die Informationen benötige er für die Untermauerung des Strafanzeigevorbringens, zumal zu befürchten sei, dass die Staatsanwaltschaft M. die betreffenden Dienstakten des Beklagten nicht beiziehen werde. Hinzu komme, dass nach einzelnen Landesgesetzen bzw. dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein allgemeines Akteneinsichtsrecht die Bürger in Behördenakten einsehen dürfen. Daher stehe ihm ein Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsakten der Universität zu. Er wolle in dem anhängigen zivilrechtlichen Verfahren einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO stellen, wozu es der Informationen der Beklagten bedürfe. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, die Auskünfte zu geben, die das Disziplinarverfahren bzgl. des Herrn Prof. Dr. A. betreffen, welches der Kläger angeregt hat. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die von dem Kläger gemachten konkreten Vorwürfe hätten keinerlei dienstlichen Bezug. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch eine eventuelle Pflichtverletzung von Prof. Dr. A. gegenüber der Universität in seinen Rechten berührt sei. Zu erkennen sei lediglich ein privates, aber kein rechtlich relevantes Interesse an der Auskunft. Zugrunde liege ein private Fehde zwischen dem Kläger und Prof. Dr. A.. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den in der Gerichtsakte abgehefteten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Ob die Klage als Verpflichtungsklage gem. § 113 Abs. 5 VwGO zulässig ist, erscheint bereits fraglich, die Kammer bejaht dies zugunsten des Klägers jedoch. Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens und auf die Verpflichtung der Beklagten, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Zunächst ist festzustellen, daß die Ablehnung einer begehrten Auskunft in der Form eines Verwaltungsaktes zu erfolgen hat, auch wenn die eigentliche Auskunftserteilung einen Realakt darstellt. Denn bei der Ablehnung handelt es sich um eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls gegenüber dem Antragsteller ( § 35 Satz 1 HVwVfG ; vgl. zur Verwaltungsaktqualität der Auskunftsverweigerung bezüglich Daten Betroffener nach § 18 Abs. 1 HDSG : VGH Kassel, Beschluß vom 17.12.1990, Az. 7 UE 1182/84 , RDV 1991 S. 187 f.; ferner Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, Stand Jan. 1998, § 18 Erl. I. k)). Ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet hat die Beklagte aber keines ihrer Schreiben. Indes ist in dem ablehnenden Schreiben des Beklagten vom 20. April 2000 ein Regelungscharakter dergestalt zu erkennen, als eine Beauskunftung abgelehnt wurde. Zwar würde es dann an einer Rechtsmittelbelehrung und Zustellung fehlen; jedoch könnte man das Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2000 als auch als "Widerspruch" ansehen. Im diesem Fall müßte das letzte ablehnende Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2000 als "Widerspruchsbescheid" angesehen werden, gegen den nun Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben wurde. Andernfalls wäre die Klage aber mangels kontinuierlicher Verweigerung des Erlasses eines ablehnenden Verwaltungsaktes in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Randnummer 15 Diese Frage kann letztendlich jedoch dahingestellt bleiben, da die Klage auf jeden Fall unbegründet ist. Randnummer 16 Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Beauskunftung durch die Beklagte hinsichtlich eines eingeleiteten bzw. durchgeführten Disziplinarverfahrens gegen Prof. Dr. A. zu. Randnummer 17 Eine Beauskunftung in Form der Übermittlung personbezogener Daten über den bei der Beklagten beschäftigten Prof. Dr. A. als Betroffenen an den Kläger nach § 16 Abs. 1 Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung nur dann greift, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz vorhanden sind. Besondere Vorschriften über die Verarbeitung personbezogener Daten gehen gem. § 3 Abs. 3 HDSG vor. Da Prof. Dr. A. als Professor Beamter im Sinne des Hessischen Beamtengesetzes ist, liegt sowohl in § 34 Abs. 2 Satz 1 HDSG , als auch in § 107d des Hessischen Beamtengesetz (HBG) eine bereichsspezifische Regelung vor, welche § 16 HDSG verdrängen. Nach § 107d Abs. 2 HBG dürfen Auskünfte aus Personalakten an Dritte - wie dem Kläger - nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der schutzrechtlichen Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erforderlich macht. Die Vorgänge aus einem Disziplinarverfahren sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Führung des § 110 der Hessischen Disziplinarordnung als Beiakten zu den Personalakten zu nehmen und sind somit auch Bestandteil der Personalakte. Insoweit sind Auskünfte aus disziplinarischen Vorermittlungen bzw. die Mitteilung von Ergebnissen eines Disziplinarverfahrens eine Auskunft aus der Personalakte - auch wenn diese Informationen nicht in der Grund-, sondern in einer Beiakte geführt werden. Daher bedarf es zur Beauskunftung eines rechtlichen Interesses des Empfängers - hier des Klägers als Dritter i.S. des Gesetzes - ( § 107d Abs. 2 HBG ; vgl. insoweit Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, § 34 Erläuterung III
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