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VG Gießen 9. Kammer 9 E 33226/96 Urteil Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes ohne Rechtsgrundlage § 48 VwVfG

Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes ohne Rechtsgrundlage Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger zu 1) wurde am .... 1957 in dem Ort L. in der Gemeinde Podujevo in der jugoslawischen Provinz Ko

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G vorliegen, Anfechtungsklage erhoben (VG Gießen 9 E 33302/96.A). Randnummer 26 Die Beschwer der Kläger, dass mit dem Bescheid vom 01.10.1996 die mit dem Bescheid vom 18.09.1996 getroffene Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aufgehoben wird, ist nicht dadurch entfallen, dass das Gericht in dem Verfahren 9 E 33225/96.A mit Urteil vom 13.03.2001 den Bescheid vom 18.09.1996 insoweit aufgehoben hat, als dieser Bescheid für die Kläger zu 2 bis 5 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Jugoslawien feststellt. Das Urteil in dem Verfahren 9 E 33225/96.A und dieses Urteil hier im vorliegenden Verfahren 9 E 33226/96.A sind aufgrund gemeinsamer mündlicher Verhandlung vom 13.03.2001 ergangen und nach § 77 AsylVfG hat das Gericht bei seiner Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Das auf die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten hin ergangene Urteil in dem Verfahren 9 E 33225/96 ist dann zwar vor dem Urteil im vorliegenden Verfahren verkündet worden, doch hat das Urteil keine Rechtskraft gehabt und somit noch keine Gestaltungswirkung entfaltet, als unmittelbar nach seiner Verkündung dieses Urteil hier im Verfahren 9 E 33226/96.A verkündet worden ist. Randnummer 27 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 01.10.1996 ist rechtswidrig und die Kläger sind dadurch in ihren Rechten verletzt, soweit der Bescheid die mit dem Bescheid vom 18.09.1996 zu Nr. 2 getroffene Regelung aufhebt,

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G hinsichtlich Jugoslawien vorliegen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 28 Die Aufhebung des die Kläger begünstigenden Bescheides vom 18.09.1996 ist ohne erforderliche gesetzliche Grundlage verfügt. In der Begründung des Bescheides vom 01.10.1996 heißt es zu der Aufhebung lediglich, der Bescheid vom 18.09.1996 sei aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben gewesen, da er in der Begründung Schreibfehler enthalten habe, die nicht auf andere Weise als durch Aufhebung des Bescheides hätten beseitigt werden können. Die Aufhebung eines begünstigenden Bescheides kann indessen nur als Rücknahme oder Widerruf unter den für diese Verwaltungsakte bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen rechtmäßig sein. Nach dem erklärten Inhalt des Bescheides vom 01.10.1996 hat das Bundesamt den mit einer fehlerhaften Begründung versehenen Bescheid vom 18.09.1996 als Geltungsgrund der getroffenen asylrechtlichen Regelungsanordnungen ganz aufgehoben und an dessen Stelle den Bescheid vom 01.10.1996 als neuen Geltungsgrund mit neuen gleichen Regelungsanordnungen gesetzt. Randnummer 29 Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 73 AsylVfG liegen offensichtlich nicht vor. Die Aufhebung des begünstigenden Bescheides ist auch nicht als eine im Ermessen des Bundesamtes stehende Rücknahme nach § 48 VwVfG berechtigt, sondern rechtswidrig. Eine Rücknahme setzt voraus, dass der zurückgenommene Bescheid rechtswidrig ist. Der Bescheid vom 18.09.1996 ist mit seiner zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffenen Regelung jedenfalls dann im Sinne des § 48 VwVfG rechtswidrig, wenn für die Kläger die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach Jugoslawien gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und bereits bei Erlass der Bescheide vom 18.09.1996 und vom 01.10.1996 nicht vorlagen. Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlagen und vorliegen, kann aber hier dahingestellt bleiben. Die Rücknahme nach § 48 VwVfG ist kein gebundener Verwaltungsakt, sondern steht im Ermessen der Behörde. Das Bundesamt hat die Aufhebung des Bescheides vom 18.09.1996 offensichtlich nicht deshalb erklärt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben seien; denn das Bundesamt hat gleichzeitig mit der Aufhebung erneut entschieden,

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G hinsichtlich Jugoslawien vorliegen. Die Aufhebung des Bescheides ist als Ermessensakt gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG nur dann rechtmäßig, wenn die in den Gründen des aufhebenden Bescheides vom

  1. 1996 angesprochenen Fehler in der Begründung des Bescheides vom 18.9.1996 diesen mit der zu § 51 Abs. 1 getroffenen Feststellung rechtswidrig machten. Das ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Bei der Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 31 Abs.2 AsylVfG über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der im Ermessen des Bundesamtes steht. Fehler in der Begründung dieser rechtlich gebundenen Entscheidung sind daher an sich unerheblich und können im vorliegenden Fall nur dann eine erhebliche Rechtswidrigkeit ergeben, wenn sie dazu führen, dass der Bescheid nicht gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG dann, wenn seine Regelungsanordnungen nicht klar genug sind. Die mit dem Bescheid vom 18.9.1996 verfügten Regelungen sind inhaltlich klar bestimmt. Randnummer 30 Im Übrigen entsprechen in der Begründung alle Sätze, die in ihren Formulierungen einen ausdrücklichen Bezug auf den von den Antragstellern vorgebrachten Lebenssachverhalt haben oder sich ausdrücklich auf die Antragsteller zu 1) bis 5) oder auf Jugoslawien beziehen, völlig dem Tenor des Bescheides. Die Begründung des neuen Bescheides vom 01.10.1996 gibt demgemäß alle diese Sätze unverändert wieder, ergänzt um einige passende allgemeine Textbausteine. Randnummer 31 In der Begründung des Bescheides vom 18.09.1996 machen die unrichtigen oder unpassenden allgemeinen Textbausteine ihrem Umfang nach ungefähr die Hälfte der Begründung aus, und zu der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG enthält die Begründung vor und nach einer eingehenden und die getroffene Entscheidung schlüssig begründenden Würdigung des konkreten Verfolgungsschicksals der Kläger ein Gemenge sich widersprechender allgemeiner Formulierungen, zum Beispiel dass diese Voraussetzungen in den vorliegenden Fällen nicht erfüllt sind, dass dem Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entsprochen wird und dass nach alledem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Bei der Menge und dem Durcheinander offenbar falsch eingesetzter allgemeiner Textbausteine wäre es wohl untunlich gewesen, die Fehler in der Begründung des Bescheides durch Einzelkorrekturen gemäß § 42 VwVfG beheben zu wollen. Als sachgerechte Lösung, um eine klare und in sich stimmige Begründung der getroffenen Entscheidungen zu bieten, kam vielmehr eine Neufassung der Begründung in Betracht, welche die unrichtigen allgemeinen Textbausteine nicht mehr enthält. Mit dem neuen Bescheid vom 01.10.1996 hat das Bundesamt eine solche Begründung gegeben. Das Bundesamt hat jedoch das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, als es mit dem neuen Bescheid den alten Bescheid vom 18.09.1996 insgesamt aufhob und damit rechtswidrig auch dessen zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Entscheidung. Die fehlerhafte Begründung des Bescheides vom 18.09.1996 hätte ohne Aufhebung der Geltung dieses Regelungsbescheides ersetzt werden können durch eine Neufassung der Begründung mit einem lediglich die Begründung betreffenden Verwaltungsakt oder aufgrund § 42 VwVfG mit einer bloßen Bekanntgabe der Neufassung. Randnummer 32 Die mit dem Bescheid vom 01.10.1996 verfügte Aufhebung des Bescheides vom 18.09.1996 ist auch nicht als Widerruf rechtmäßig. Der Bescheid vom 01.10.1996 enthält keinen Widerruf im Sinne des § 73 AsylVfG. Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Feststellung,

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G vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte liegen für die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vor, da ihnen in ihrer jugoslawischen Heimatprovinz Kosovo seit Juni 1999 keine politische Verfolgung mehr droht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Einzelrichter) gehört die Provinz Kosovo nicht mehr zum staatlichen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht 10. Aufl. 2000, § 59 S. 205-208, S. 352 Rz. 1783q) und könnten somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Jugoslawien weiterhin bejaht werden. Indessen braucht auf die Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf im vorliegenden Fall erfüllt sind, mangels eines erklärten Widerrufs nicht eingegangen zu werden. Nach den Regelungs- und Willenserklärungen des angefochtenen Bescheides ist es offensichtlich, dass das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid die Feststellung,

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G vorliegen, nicht widerrufen wollte und nicht widerrufen hat, sondern im Gegenteil mit dem neuen Bescheid dieser Feststellung erneut mit einer nunmehr fehlerfreien Begründung Geltung verschaffen wollte. Randnummer 33 Bereits aus diesem Grund ist die verfügte Aufhebung des Bescheides auch nicht als Widerruf nach § 49 VwVfG näher in Betracht zu ziehen. Randnummer 34 Dass noch eine andere Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufhebung des Bescheides vom 18.09.1996 in Betracht kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 35 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 01.10.1996 lehnt zu Recht die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (§ 113 Abs. 1,5 VwGO); denn die Kläger sind im September 1996 auf dem Landweg und damit gemäß § 26a AsylVfG aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist. Nach der für die gerichtliche Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung sind die Kläger zudem auch deshalb nicht als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Grundgesetz anzuerkennen, weil ihnen in ihrer Heimatprovinz Kosovo, die seit Juni 1999 aus der Gebietshoheit des jugoslawischen und serbischen Staates ausgegliedert und einer umfassenden Gebietshoheit der Vereinten Nationen unterstellt ist, keine politische Verfolgung droht. Randnummer 36 Gemäß dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens haben die Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung geht davon aus, dass die Kläger bei dem auf 15.000,-- DM festgesetzten Gegenstandswert (6.000,-- DM + 3.000,-- DM + 4 x 1.500,-- DM) in Höhe von 6.000,-- DM (3.000,-- DM + die Hälfte von 4 x 1.500,-- DM) obsiegt haben. Randnummer 37 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 38 _ Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033310

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