GO Nr. 13 m.w.Nn.; U. v. 06.02.1985 - 8 C 53.83 und 54.83 -,
GO Nr. 20). Randnummer 22 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Regierungspräsidium G. ausweislich seines Widerspruchsbescheides vom 31.07.1992 den Widerspruch des Vaters des derzeitigen Klägers vom 19.12.1991 insgesamt, d.h. auch bezüglich der im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung noch nicht erlassenen Gebührenbescheide für zulässig hielt. Die Frage, ob die Widerspruchsbehörde auf diese Weise die bereits eingetretene Bestandskraft beseitigen und so die Klagemöglichkeit eröffnen darf, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn man dies bejahen würde, könnte der Kläger die Aufhebung der im Widerspruchsbescheid abgehandelten Gebührenbescheide heute schon deshalb nicht mehr verlangen, weil lediglich gegen den Gebührenbescheid vom 02.11.1991 (erfolgreich) Klage erhoben wurde, nicht aber gegen die Übrigen im Widerspruchsbescheid vom 31.07.1992 abgehandelten Bescheide. Hinsichtlich der nach dem 31.07.1992 erlassenen Gebührenbescheide gilt im Übrigen, dass das Regierungspräsidium G. keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass die vorweggenommene Widerspruchseinlegung am 19.12.1991 auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Gebührenbescheide erfasst. Vielmehr ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 31.07.1992 der eindeutige Wille der Widerspruchsbehörde, das Widerspruchsverfahren insgesamt abzuschließen. Randnummer 23 Konsequenterweise hat sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 22.10.1998 dann auch auf die eingetretene Bestandskraft dieser Gebührenbescheide berufen. Randnummer 24 Die im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 20.03.2001 behauptete mündliche Widerspruchseinlegung gegenüber dem jeweiligen Fleischbeschauer stellt keine wirksame Widerspruchseinlegung dar, weil sie - soweit sie nicht vom Fleischbeschauer auf den Gebührenbescheiden vermerkt wurde - nicht der Form des § 70 Abs. 1 VwGO entspricht. Randnummer 25 Auch die sogenannte "Emmott'sche Fristenhemmung" hat den Ablauf der Widerspruchsfrist nicht gehindert. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften geht von dem Grundsatz aus, dass das Gemeinschaftsrecht es vor einer Harmonisierung von Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze nicht verbietet, einem Bürger, der vor einem innerstaatlichen Gericht die Entscheidung einer innerstaatlichen Stelle wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht anficht, den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Rechtsverfolgung entgegen zu halten (Ue. v. 16.12.1976 - Rs C - 33/76 -, "Rewe", Slg. 1976, 1989, U. v. 19.11.1983 - Rs C - 199/82 -, -San Giorgio-, Slg. 1983, 3595). Von diesem Grundsatz ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften lediglich einmal, nämlich im Urteil vom 25.07.1991 - Rs C - 208/90 -, "Emmott", Slg. 1991 I 4269) abgewichen. Dieses Urteil betraf zusätzliche Leistungen zur sozialen Sicherheit auf der Grundlage einer Richtlinie zum Verbot von Diskriminierungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rechtzeitig umgesetzt worden war. In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass ein Staat, der die Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine interne Rechtsordnung umgesetzt hat, durch das Gemeinschaftsrecht gehindert ist, sich auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen gegenüber einer Klage zu berufen, die ein Einzelner vor den nationalen Gerichten zum Schutz der durch die Richtlinie unmittelbar verliehenen Rechte erhoben hat. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.12.1997 (Rs C - 188/95 -, "Fantask S/A u.a.", Slg. 1997 I 6783) betont, dass die Entscheidung im Fall Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass der Betroffenen durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen. Der Gerichtshof hat demgegenüber in dem Urteil vom 02.12.1997 entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht es bei seinem gegenwärtigen Stand einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung von auf Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüchen nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung von auf nationales Recht gestützten Ansprüchen und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Randnummer 26 Daraus wird allgemein gefolgert, dass der Gerichtshof den in dem Verfahren "Emmott" entwickelten Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art beschränkt wissen will (BVerwG, B. v. 14.10.1999 - 1 B 55/99 -,
GO Nr. 23 = NVwZ 2000, 193 f.; Hess.VGH, U. v. 18.08.1999 - 5 UE 2660/98 -, a.a.O.). Randnummer 27 Im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung ab November 1991 war dem Vater des Klägers durch die Widerspruchsfrist die Durchsetzung von Rechten aus dem Gemeinschaftsrecht weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er mit Schriftsatz vom 19.12.1991 Widerspruch einlegen ließ, der zu dem mit Schriftsatz der damaligen und gegenwärtigen Klägervertreterin vom 01.04.1992 ausdrücklich auch auf den Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht gestützt wurde (Gerichtsakte 7 E 949/92 - Bl. 19 (21 f.)). Randnummer 28 Die damit teilweise zulässigen Hilfsanträge sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 29 Die Befugnis des Klägers zur Rückforderung der ursprünglich von seinem Vater bezahlten Gebühren ergibt sich aus § 1922 BGB, da der Kläger als Erbe in die Rechtstellung seines verstorbenen Vaters eingetreten ist. Randnummer 30 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren ist § 24 Fleischhygienegesetz (FlHG) i.V.m. dem Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des § 46a, auch i.V.m. § 46b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Veterinärkontroll-Kostengesetz) vom 03.11.1998 (GVBl. I S. 414 - Vetkontr-KostG) i.V.m. d. Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 14.09.1997 (GVBl. I S. 302) i. d. F. der Dritten Änderungsverordnung vom 26.08.1999 (GVBl. I S. 398 ff. - VwKostO). Randnummer 31 Die Kammer hat keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Hessischen Kostenregelung mit höherrangigem Recht, was die Zuständigkeit des Beklagten für die Festsetzung der Gebührensätze der Höhe nach angeht. Randnummer 32 Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits zu den Vorgängerfassungen der Richtlinie 85/73/EWG ausdrücklich erklärt, dass jeder Mitgliedstaat berechtigt ist, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsakte ermöglicht (EuGH, Ue. v. 10.11.1992, C - 156/91, Slg. 1992, I - 5597 Rdnr. 23, u. v. 09.09.1999, C - 374/97, Slg. 1999, I - 5153, Rdnr. 33). Randnummer 33 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber durch § 24 Fleischhygienegesetz in der maßgeblichen Fassung vom 17.07.1996 (BGBl. I S. 991 - FlHG) von seiner ihm nach § 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (GG) zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht (BVerwG, Ue. v. 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39, 40 f., u. v. 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 19 = NVwZ 2001 330; ebenso Hess.VGH, Be. v. 23.07.1996 - 5 TG 479/96 -, u. v. 06.02.2001 - 5 TZ 3773/00 -) und die Materie wie folgt geregelt: Nach § 24 Abs. 1 FlHG werden für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Nach § 24 Abs. 2 FlHG werden die kostenpflichtigen Tatbestände dafür durch Landesrecht bestimmt und die Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen. Damit hat es der Bundesgesetzgeber zulässigerweise innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände zu normieren und somit das Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen. Zu diesem dem Landesgesetzgeber übertragenen Regelungsauftrag gehört nicht nur die Bestimmung der Gebührentatbestände, sondern auch die der dazu gehörenden Gebühren, was das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wort "kostenpflichtig" herleitet (vgl. U. v. 27.04.2000 - 1 C 7.99 - a.a.O.). Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig die Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 03.02.1999 (- Bf V 49/96 -, HmbJVBl. 1999, 119), dass der Bundesgesetzgeber mit der Verweisung auf die RL 85/73/EWG in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG a. F. die Gebührenhöhe bereits entsprechend dem Gemeinschaftsrecht selbst bundesrechtlich festgelegt habe, als falsch bezeichnet. Für die Auffassung, dass auch die Bestimmung der jeweiligen Gebührenhöhe zu dem dem Landesgesetzgeber übertragenen Regelungsauftrag gehört, spricht ebenfalls die Formulierung in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, nach der die Gebühren nach Maßgabe des Europäischen Gemeinschaftsrechts bemessen werden. Randnummer 34 Bemessung der Gebühren bedeutet auch die Befugnis, ihre Höhe, d.h. den Gebührensatz, zu bestimmen (so Hess.VGH, Be. v. 30.05.2000 - 5 TZ 1010/00 -, u. v. 06.02.2001 - 5 TZ 3773/00 -). Zu der dem Landesrecht überlassenen Gebührenfestlegung gehört auch die Entscheidung, ob die gemeinschaftsrechtlichen "durchschnittlichen Pauschalbeträge" zu erheben sind oder ob und gegebenenfalls wie hiervon unter den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Ue. v. 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, a.a.O., v. 29.08.1996 - 3 C 7/95 - a.a.O., v. 21.04.1999 - 1 B 26.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18; ebenso Hess.VGH, Be. v. 30.05.2000 - 5 TZ 1010/00 -, u. v. 06.02.2001 - 5 TZ 3773/00 -; OVG Lüneburg, U. v. 18.01.2000 - 11 K 5275/98 -, LRE 38, 221; VG Kassel, B. v. 17.02.2000 - 6 G 3210/99 -; VG Gießen, B. v. 31.10.2000 - 7 G 4658/99 -). Randnummer 35 Der Hessische Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit dem Veterinärkontroll- Kostengesetz und den Gebührentatbeständen der Verwaltungskostenordnung von der ihm zustehenden Befugnis zur Festsetzung der Gebühren der Höhe nach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er hat damit die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechend der Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG auf Landesebene national umgesetzt. Insbesondere konnte er durch § 3 Abs. 3 Veterinärkontroll-Kostengesetz die Festsetzung der Gebührenhöhe auf die tatsächlichen Untersuchungskosten in der Verwaltungskostenordnung anordnen. In Artikel 2 der Richtlinie Nr. 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 heißt es insoweit, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Höhe der Pauschalgebühren und Ausnahmen hiervon festsetzt. Dies erfolgte für den hier streitigen Zeitraum (ab 01.01.1991) zunächst durch die Entscheidung Nr. 88/408/EWG des Rates vom 15.06.1988 (ABl. Nr. L 194 v. 22.07.1988 , S. 24 ff.). Randnummer 36 Bezüglich der Ausnahmen heißt es in deren Artikel 2 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der in Absatz 1 festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten anheben können. Die darin genannten Voraussetzungen für ein Abweichen von den Pauschalbeträgen nach oben, nämlich eine ungünstigere Kostenstruktur als sie vom Rat bei der Festsetzung der Pauschalgebühren zu Grunde gelegt wurde, lag ausweislich der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204 S. 13298) vor, worauf in § 3 Abs. 3 Satz 2 VetKontrKostG zutreffend hingewiesen wird. In der genannten Bekanntmachung ist ausgeführt, dass in Deutschland in den Jahren 1991 - 1996 das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern deutlich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abgewichen ist. Während der Gemeinschaftsdurchschnitt 1,33 Tierärzte auf 4 Fleischbeschauer vorsah, betrug das Verhältnis in Deutschland nahezu 1:
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