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VG Gießen 7. Kammer 7 E 1231/98 Urteil Der hessische Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit dem Veterinärkontroll-Kostengesetz und den Gebührentatbestän

Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit dem Veterinärkontroll-Kostengesetz und den Gebührentatbeständen der Verwaltungskostenordnung von der ihm zustehenden Befugnis zur Festsetzung der Gebühren der Höhe

§ 70Vw

GO Nr. 13 m.w.Nn.; U. v. 06.02.1985 - 8 C 53.83 und 54.83 -,

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GO Nr. 20). Randnummer 22 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Regierungspräsidium G. ausweislich seines Widerspruchsbescheides vom 31.07.1992 den Widerspruch des Vaters des derzeitigen Klägers vom 19.12.1991 insgesamt, d.h. auch bezüglich der im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung noch nicht erlassenen Gebührenbescheide für zulässig hielt. Die Frage, ob die Widerspruchsbehörde auf diese Weise die bereits eingetretene Bestandskraft beseitigen und so die Klagemöglichkeit eröffnen darf, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn man dies bejahen würde, könnte der Kläger die Aufhebung der im Widerspruchsbescheid abgehandelten Gebührenbescheide heute schon deshalb nicht mehr verlangen, weil lediglich gegen den Gebührenbescheid vom 02.11.1991 (erfolgreich) Klage erhoben wurde, nicht aber gegen die Übrigen im Widerspruchsbescheid vom 31.07.1992 abgehandelten Bescheide. Hinsichtlich der nach dem 31.07.1992 erlassenen Gebührenbescheide gilt im Übrigen, dass das Regierungspräsidium G. keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass die vorweggenommene Widerspruchseinlegung am 19.12.1991 auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Gebührenbescheide erfasst. Vielmehr ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 31.07.1992 der eindeutige Wille der Widerspruchsbehörde, das Widerspruchsverfahren insgesamt abzuschließen. Randnummer 23 Konsequenterweise hat sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 22.10.1998 dann auch auf die eingetretene Bestandskraft dieser Gebührenbescheide berufen. Randnummer 24 Die im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 20.03.2001 behauptete mündliche Widerspruchseinlegung gegenüber dem jeweiligen Fleischbeschauer stellt keine wirksame Widerspruchseinlegung dar, weil sie - soweit sie nicht vom Fleischbeschauer auf den Gebührenbescheiden vermerkt wurde - nicht der Form des § 70 Abs. 1 VwGO entspricht. Randnummer 25 Auch die sogenannte "Emmott'sche Fristenhemmung" hat den Ablauf der Widerspruchsfrist nicht gehindert. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften geht von dem Grundsatz aus, dass das Gemeinschaftsrecht es vor einer Harmonisierung von Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze nicht verbietet, einem Bürger, der vor einem innerstaatlichen Gericht die Entscheidung einer innerstaatlichen Stelle wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht anficht, den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Rechtsverfolgung entgegen zu halten (Ue. v. 16.12.1976 - Rs C - 33/76 -, "Rewe", Slg. 1976, 1989, U. v. 19.11.1983 - Rs C - 199/82 -, -San Giorgio-, Slg. 1983, 3595). Von diesem Grundsatz ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften lediglich einmal, nämlich im Urteil vom 25.07.1991 - Rs C - 208/90 -, "Emmott", Slg. 1991 I 4269) abgewichen. Dieses Urteil betraf zusätzliche Leistungen zur sozialen Sicherheit auf der Grundlage einer Richtlinie zum Verbot von Diskriminierungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rechtzeitig umgesetzt worden war. In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass ein Staat, der die Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine interne Rechtsordnung umgesetzt hat, durch das Gemeinschaftsrecht gehindert ist, sich auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen gegenüber einer Klage zu berufen, die ein Einzelner vor den nationalen Gerichten zum Schutz der durch die Richtlinie unmittelbar verliehenen Rechte erhoben hat. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.12.1997 (Rs C - 188/95 -, "Fantask S/A u.a.", Slg. 1997 I 6783) betont, dass die Entscheidung im Fall Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass der Betroffenen durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen. Der Gerichtshof hat demgegenüber in dem Urteil vom 02.12.1997 entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht es bei seinem gegenwärtigen Stand einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung von auf Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüchen nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung von auf nationales Recht gestützten Ansprüchen und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Randnummer 26 Daraus wird allgemein gefolgert, dass der Gerichtshof den in dem Verfahren "Emmott" entwickelten Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art beschränkt wissen will (BVerwG, B. v. 14.10.1999 - 1 B 55/99 -,

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GO Nr. 23 = NVwZ 2000, 193 f.; Hess.VGH, U. v. 18.08.1999 - 5 UE 2660/98 -, a.a.O.). Randnummer 27 Im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung ab November 1991 war dem Vater des Klägers durch die Widerspruchsfrist die Durchsetzung von Rechten aus dem Gemeinschaftsrecht weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er mit Schriftsatz vom 19.12.1991 Widerspruch einlegen ließ, der zu dem mit Schriftsatz der damaligen und gegenwärtigen Klägervertreterin vom 01.04.1992 ausdrücklich auch auf den Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht gestützt wurde (Gerichtsakte 7 E 949/92 - Bl. 19 (21 f.)). Randnummer 28 Die damit teilweise zulässigen Hilfsanträge sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 29 Die Befugnis des Klägers zur Rückforderung der ursprünglich von seinem Vater bezahlten Gebühren ergibt sich aus § 1922 BGB, da der Kläger als Erbe in die Rechtstellung seines verstorbenen Vaters eingetreten ist. Randnummer 30 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren ist § 24 Fleischhygienegesetz (FlHG) i.V.m. dem Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des § 46a, auch i.V.m. § 46b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Veterinärkontroll-Kostengesetz) vom 03.11.1998 (GVBl. I S. 414 - Vetkontr-KostG) i.V.m. d. Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 14.09.1997 (GVBl. I S. 302) i. d. F. der Dritten Änderungsverordnung vom 26.08.1999 (GVBl. I S. 398 ff. - VwKostO). Randnummer 31 Die Kammer hat keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Hessischen Kostenregelung mit höherrangigem Recht, was die Zuständigkeit des Beklagten für die Festsetzung der Gebührensätze der Höhe nach angeht. Randnummer 32 Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits zu den Vorgängerfassungen der Richtlinie 85/73/EWG ausdrücklich erklärt, dass jeder Mitgliedstaat berechtigt ist, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsakte ermöglicht (EuGH, Ue. v. 10.11.1992, C - 156/91, Slg. 1992, I - 5597 Rdnr. 23, u. v. 09.09.1999, C - 374/97, Slg. 1999, I - 5153, Rdnr. 33). Randnummer 33 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber durch § 24 Fleischhygienegesetz in der maßgeblichen Fassung vom 17.07.1996 (BGBl. I S. 991 - FlHG) von seiner ihm nach § 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (GG) zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht (BVerwG, Ue. v. 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39, 40 f., u. v. 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 19 = NVwZ 2001 330; ebenso Hess.VGH, Be. v. 23.07.1996 - 5 TG 479/96 -, u. v. 06.02.2001 - 5 TZ 3773/00 -) und die Materie wie folgt geregelt: Nach § 24 Abs. 1 FlHG werden für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Nach § 24 Abs. 2 FlHG werden die kostenpflichtigen Tatbestände dafür durch Landesrecht bestimmt und die Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen. Damit hat es der Bundesgesetzgeber zulässigerweise innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände zu normieren und somit das Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen. Zu diesem dem Landesgesetzgeber übertragenen Regelungsauftrag gehört nicht nur die Bestimmung der Gebührentatbestände, sondern auch die der dazu gehörenden Gebühren, was das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wort "kostenpflichtig" herleitet (vgl. U. v. 27.04.2000 - 1 C 7.99 - a.a.O.). Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig die Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 03.02.1999 (- Bf V 49/96 -, HmbJVBl. 1999, 119), dass der Bundesgesetzgeber mit der Verweisung auf die RL 85/73/EWG in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG a. F. die Gebührenhöhe bereits entsprechend dem Gemeinschaftsrecht selbst bundesrechtlich festgelegt habe, als falsch bezeichnet. Für die Auffassung, dass auch die Bestimmung der jeweiligen Gebührenhöhe zu dem dem Landesgesetzgeber übertragenen Regelungsauftrag gehört, spricht ebenfalls die Formulierung in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, nach der die Gebühren nach Maßgabe des Europäischen Gemeinschaftsrechts bemessen werden. Randnummer 34 Bemessung der Gebühren bedeutet auch die Befugnis, ihre Höhe, d.h. den Gebührensatz, zu bestimmen (so Hess.VGH, Be. v. 30.05.2000 - 5 TZ 1010/00 -, u. v. 06.02.2001 - 5 TZ 3773/00 -). Zu der dem Landesrecht überlassenen Gebührenfestlegung gehört auch die Entscheidung, ob die gemeinschaftsrechtlichen "durchschnittlichen Pauschalbeträge" zu erheben sind oder ob und gegebenenfalls wie hiervon unter den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Ue. v. 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, a.a.O., v. 29.08.1996 - 3 C 7/95 - a.a.O., v. 21.04.1999 - 1 B 26.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18; ebenso Hess.VGH, Be. v. 30.05.2000 - 5 TZ 1010/00 -, u. v. 06.02.2001 - 5 TZ 3773/00 -; OVG Lüneburg, U. v. 18.01.2000 - 11 K 5275/98 -, LRE 38, 221; VG Kassel, B. v. 17.02.2000 - 6 G 3210/99 -; VG Gießen, B. v. 31.10.2000 - 7 G 4658/99 -). Randnummer 35 Der Hessische Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit dem Veterinärkontroll- Kostengesetz und den Gebührentatbeständen der Verwaltungskostenordnung von der ihm zustehenden Befugnis zur Festsetzung der Gebühren der Höhe nach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er hat damit die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechend der Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG auf Landesebene national umgesetzt. Insbesondere konnte er durch § 3 Abs. 3 Veterinärkontroll-Kostengesetz die Festsetzung der Gebührenhöhe auf die tatsächlichen Untersuchungskosten in der Verwaltungskostenordnung anordnen. In Artikel 2 der Richtlinie Nr. 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 heißt es insoweit, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Höhe der Pauschalgebühren und Ausnahmen hiervon festsetzt. Dies erfolgte für den hier streitigen Zeitraum (ab 01.01.1991) zunächst durch die Entscheidung Nr. 88/408/EWG des Rates vom 15.06.1988 (ABl. Nr. L 194 v. 22.07.1988 , S. 24 ff.). Randnummer 36 Bezüglich der Ausnahmen heißt es in deren Artikel 2 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der in Absatz 1 festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten anheben können. Die darin genannten Voraussetzungen für ein Abweichen von den Pauschalbeträgen nach oben, nämlich eine ungünstigere Kostenstruktur als sie vom Rat bei der Festsetzung der Pauschalgebühren zu Grunde gelegt wurde, lag ausweislich der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204 S. 13298) vor, worauf in § 3 Abs. 3 Satz 2 VetKontrKostG zutreffend hingewiesen wird. In der genannten Bekanntmachung ist ausgeführt, dass in Deutschland in den Jahren 1991 - 1996 das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern deutlich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abgewichen ist. Während der Gemeinschaftsdurchschnitt 1,33 Tierärzte auf 4 Fleischbeschauer vorsah, betrug das Verhältnis in Deutschland nahezu 1:

  1. Weiterhin ist dort ausgeführt, dass auch die Lohnkosten für einen Tierarzt in Deutschland über dem Gemeinschaftsdurchschnitt von 50.000 ECU/Jahr lagen. An die Stelle der Entscheidung Nr. 88/408/EWG traten später die Richtlinien 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 (ABl. Nr. L 340 v. 31.12.1993, S. 15 ff.) und aktuell die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1996 (ABl. Nr. L 162 v. 01.07.1996, S. 1 ff.). Diese sahen bzw. sehen zur Deckung höherer Kosten in Nr. 4 des Anhangs Kapitel I nahezu wortgleich zwei Möglichkeiten vor, nach denen die Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie höhere als die dort genannten Pauschalgebühren erheben können. Nach Nr. 4a können die Beträge für bestimmte Betriebe beim Vorliegen besonderer Voraussetzung, die gerade in diesen Betrieben vorliegen müssen, angehoben werden. Nach Nr. 4b können die Mitgliedstaaten aber auch generell für alle Betriebe einheitlich eine (höhere) Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Randnummer 37 Auf letztere Vorschrift wird vorliegend die Erhebung höherer Gebühren gestützt. Randnummer 38 Der Europäische Gerichtshof hat für Nr. 4b aus dem Anhang zur Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 entschieden, dass von dieser Möglichkeit ohne weitere Voraussetzung nach dem Ermessen des Mitgliedstaates unter der alleinigen Voraussetzung Gebrauch gemacht werden kann, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt (U. v. 09.09.1999 - C - 374/97 -, Slg. 1999, I - 5153, Rdnr. 31 f. = DVBl. 1999, 1644, 1645). Angesichts des nahezu gleichen Wortlautes muss dies auch für die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1996 gelten. Da - wie bereits festgestellt - auch die tatbestandliche Voraussetzung der Entscheidung Nr. 88/408/EWG des Rates vom 15.06.1988 vorliegt (ungünstigere Kostenstruktur), durfte der Hessische Gesetz- und Verordnungsgeber somit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, höhere als die vorgesehenen Pauschalgebühren festsetzen (so schon Hess.VGH, Be. v. 30.05.2000 - 5 TZ 1010/00 -; u. v. 06.02.01 - 5 TZ 3773/00 -). Beschränkt wird diese Befugnis lediglich dadurch, dass die tatsächlichen Kosten nicht überschritten werden dürfen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 09.09.1999 -- C - 347/97 - a.a.O., Rdnr. 39 ff.) auf die Kosten der Behörden auf der innerstaatlichen Stufe des Mitgliedsstaates abzustellen, denen die Erhebungsbefugnis innerstaatlich übertragen worden ist (ebenso OVG Lüneburg, B. v. 18.01.00 - 11 K 5275/98 -, LRE 38, 221; a.A. ursprünglich BVerwG, B. v. 12.03.1997 - 3 NB 3.94 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 17). Das bedeutet, dass die dem Land Hessen entstehenden Gesamtkosten zu Grunde zu legen sind. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die hessische Kostenregelung zu Einnahmen führt, die die tatsächlichen Kosten (vgl. hierzu Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993) des Landes Hessen für die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen überschreiten. Der pauschale Vortrag der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 20.03.2001, eine Überschreitung sei deshalb anzunehmen, weil das Land Hessen bereits an einer neuen Gebührenverordnung mit erheblich niedrigeren Gebührensätzen arbeite, gibt der Kammer keinen ausreichenden Anlass zu der Annahme einer Überdeckung. Dem von der Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 29.03.2001 vorgelegten Entwurf einer neuen Gebührenverordnung lässt sich entnehmen, dass in den Genuss der niedrigeren Gebührensätze nur diejenigen Metzger kommen sollen, die Schlachttage zusammenlegen und deshalb pro Tag mehr Tiere als bisher schlachten. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass dies dem Beklagten einen kostengünstigeren Personanaleinsatz ermöglicht. Es liegt auf der Hand, dass ein kostengünstigerer Personaleinsatz es dem Beklagten ermöglichen wird, die Gebühren für diejenigen Metzger zu senken, die sich besonders wirtschaftlich verhalten. Keinesfalls lässt sich daraus auf eine bisher schon bestehende Überdeckung schließen. Randnummer 39 Durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass die Verwaltungskostenordnung entsprechend der dahingehenden Ermächtigung in § 7 Satz 1 VetKontrKostG rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft gesetzt wurde. Dies stellt einen Fall einer sogenannten unechten Rückwirkung dar, d.h. um die Einwirkung des Normgebers auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Anders verhält es sich bei der sogenannten echten Rückwirkung, bei der nachträglich in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Hier handelte es sich um noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, weil der Landesgesetz- und Verordnungsgeber die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zunächst nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hatte und er deshalb mit dem Veterinärkontroll-Kostengesetz den gebührenrechtlich noch nicht abgeschlossenen Fällen eine ausreichende Rechtsgrundlage verschaffen wollte. Dies entspricht auch der üblichen Vorgehensweise im allgemeinen Abgabenrecht (vgl. § 3 Kommunalabgabengesetz). Randnummer 40 Die unechte Rückwirkung der Gebührenregelung war auch zulässig. Der Hessische Gesetz- und Verordnungsgeber durfte gerade auch im Hinblick auf die Umsetzungsverpflichtung hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts die unklare und teilweise rechtswidrige Rechtslage nachträglich in der erfolgten Weise bereinigen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der betreffenden Betriebe, für in Anspruch genommene Amtshandlungen keine Gebühren oder nur die EG-Pauschalgebühren entrichten zu müssen, konnte nicht entstehen. Der Beklagte war nämlich - wie ausgeführt - bereits auf Grund der Entscheidung des Rates Nr. 88/400/EWG vom 15.06.1988 berechtigt, anstelle der EG-Pauschalbeträge kostendeckende Gebühren zu erheben. Er hat auch in der Vergangenheit nie den Eindruck erweckt, dass er sich mit den EG-Pauschalgebühren begnügen werde, sondern immer wieder deutlich gemacht, dass für ihn etwas anderes als die Erhebung kostendeckender Gebühren nicht in Betracht kommt (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 19 = NvWZ 2001, 330; OVG Lüneburg, U. v. 18.01.2000 - 11 K 5275/98 -, LRE 38, 221 ff.; Bay.VGH, U. v. 02.08.2000 - 4 B 96.3727 -, BayVBl. 2001, 18, 19). Randnummer 41 Die Hessische Gebührenregelung entspricht auch den Vorgaben des Hessischen Verwaltungskostengesetzes. Insbesondere ist für die Kammer ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip nicht erkennbar, da es - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte für eine Überdeckung gibt. Randnummer 42 Die oben genannte Ermächtigungsgrundlage deckt aber nur einen Teil der Gebühren ab, die der Beklagte in der Vergangenheit auf Grund der damals geltenden Fleischuntersuchungsgebührenordnung vom Vater des Klägers erhob. In der Vergangenheit kam es zu Überzahlungen vor allem deshalb, weil es sich bei dem Betrieb des Klägers in dem Zeitraum, für den die Klage zulässig ist, um einen Großbetrieb im Sinne der Verwaltungskostenordnung handelte, für den deutlich niedrigere Gebührensätze gelten. Die Kammer geht von einer Überzahlung in Höhe von ca. 30.000,- DM aus. Dieser Schätzung liegt die Gebührenüberstellung "Gebühren alt" zu "Gebühren neu" in dem Bericht des Staatlichen Amtes für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen H. vom 20.04.2000 an das Regierungspräsidium G. zu Grunde. Darin wird für das Gesamtjahr 1996 eine Überzahlung in Höhe von 115.201,38 DM festgestellt (Bl. 78 GA). Umgerechnet auf den Widerspruchszeitraum 14.
  2. bis 31.12.1996 ergibt dies einen geschätzten Betrag in Höhe von ca. 25.000,- DM. Nimmt man noch die angefochtenen Einzelbescheide Februar und März 1997 sowie den Zeitraum 25.
  3. - 30.09.1997, für den aber offenbar keine Zahlungen mehr geleistet wurden, hinzu, ergibt dies insgesamt einen geschätzten Überzahlungsbetrag in Höhe von ca. 30.000,- DM. Randnummer 43 Wegen der Vielzahl der neu zu berechnenden Gebührenbescheide und der Komplexität hat die Kammer von einer eigenen Berechnung abgesehen und - wie vom Kläger im zweiten Hilfsantrag beantragt - den Beklagten zu einer entsprechenden Neuberechnung verpflichtet. Randnummer 44 Die Kosten des Verfahrens waren zwischen den Beteiligten in dem oben genannten Verhältnis zu teilen, weil das Verhältnis des Obsiegens zu dem des Unterliegens nach der oben durchgeführten überschlägigen Berechnung bei etwa 1/40 zu 39/40 liegt (§ 155 Abs. 1 VwGO). Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033318

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