Einbürgerung bei Straffälligkeit; Wohlwollensgebot; Tilgungsreife Leitsatz Die Verurteilung zu einer das außer Betracht zu lassende Strafmaß übersteigenden Freiheitsstrafe auf Bewährung (hier: 1 J 4 M) steht einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Eine Ermessensentscheidung zu Gunsten einer Einbürgerung kommt in derartigen Fällen nur bei besonderen und atypischen Umständen in Betracht; allein das Vorliegen einer Bewährungsstrafe und deren Erlass nach Erfüllung der Bewährungsauflagen begründen eine derartige Atypik nicht. Das Wohlwollensgebot betreffend Flüchtlinge begründet keinen Einbürgerungsanspruch bei Straffälligkeit.Eine Verurteilung kann dem Einbürgerungsbewerber bis zur Tilgungsreife im Bundeszentralregister entgegengehalten werden. Tatbestand Randnummer 1 Mit der Klage begehrt der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Randnummer 2 Am 11.10.1996 ging beim Regierungspräsidium G. der vom Landrat des Landkreises G. nach dort weitergeleitete Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband vom 11.07.1996 ein. Randnummer 3 In diesem Einbürgerungsantrag gab der Kläger im Wesentlichen an, seine derzeitige Staatsangehörigkeit sei türkisch und er sei Asylberechtigter. Seit 1989 halte er sich im Bundesgebiet auf und verfüge über eine unbefristet gültige Aufenthaltserlaubnis. Seit 1992 stehe er in einem Arbeitsverhältnis als Beton-Hilfsarbeiter. Er lebe seit 1989 in Deutschland und fühle sich hier zu Hause. Da sich im Heimatland nichts geändert habe, könne er nicht zurückkehren und wolle in Deutschland alle Rechte und Pflichten übernehmen. Randnummer 4 Seitens des Arbeitgebers wurde das Beschäftigungsverhältnis unter dem 26.06.1996 bescheinigt. Eine Verdienstabrechnung für Mai 1996 legte der Kläger ebenfalls vor. Unter dem 18.07.1996 teilte die Gemeindeverwaltung B. mit, dass gegen die Einbürgerung keine Bedenken bestünden. Randnummer 5 Die vom Regierungspräsidium G. eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister vom 26.03.1997 wies eine Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand und eine diesbezügliche Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 25,-- DM sowie die Einziehung dieses Gegenstandes aus. Randnummer 6 Unter dem 21.04.1997 sicherte das Regierungspräsidium G. dem Kläger die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Einbürgerungszusicherung hatte eine Gültigkeit bis zum 15.06.1999 und wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht ändere. Mit Schreiben vom 07.01.1999 bescheinigte das Generalkonsulat der Türkei, dass der Antrag des Klägers auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit an das türkische Innenministerium weitergeleitet worden sei. Randnummer 7 Eine weitere, vom Regierungspräsidium eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister vom 18.05.1999 wies für den Kläger eine weitere Verurteilung vom 05.05.1997 wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Strafhöhe von 20 Tagessätzen zu je 50,-- DM und darüber hinaus eine Verurteilung vom 10.09.1997 wegen Geldfälschung im minderschweren Fall, geahndet durch Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monate mit drei Jahren Bewährungszeit aus. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 28.06.1999 wies das Regierungspräsidium G. den Kläger darauf hin, dass die erteilte Einbürgerungszusicherung am 15.06.1999 durch Fristablauf ihre Gültigkeit verloren habe und ihm wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilungen keine neue Einbürgerungszusicherung ausgestellt werden könne. Eine Einbürgerung könne auch dann nicht mehr erfolgen, wenn der Kläger aus dem türkischen Staatsverband entlassen werde. Die Eintragungen im Bundeszentralregister stünden einer Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn eine Tilgungszeit von 16 Jahren und vier Monaten abgelaufen sei. Diese Zeit ergebe sich aus der gesetzlichen Tilgungszeit von 15 Jahren zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe. Die Tilgungszeit werde voraussichtlich am 10.01.2014 ablaufen. Gleichzeitig wurde dem Kläger empfohlen, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen und gegebenenfalls nach Erfüllung der Mindestvoraussetzungen erneut zu stellen. Ansonsten müsste der Einbürgerungsantrag gebührenpflichtig abgelehnt werden. Randnummer 9 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.08.1999 ließ der Kläger vortragen, dem Kläger lägen keine Unterlagen hinsichtlich der Eintragungen im Bundeszentralregister mehr vor. Man wäre für die Mitteilung des Aktenzeichens und Beantwortung des Schreibens dankbar und bitte von Fristsetzungen bezüglich der Rücknahme des Einbürgerungsantrages Abstand zu nehmen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 03.09.1999 übersandte das Regierungspräsidium G. dem Bevollmächtigten des Klägers eine Kopie des Bundeszentralregisterauszuges und wies darauf hin, dass die Verurteilungen über der Beachtlichkeitsgrenze lägen und daher einer Einbürgerung entgegenstünden. Randnummer 11 Unter dem 21.02.2000 erbat das Regierungspräsidium eine Stellungnahme bis zum 30.04.2000, ob der Einbürgerungsantrag zurückgenommen werde. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 04.07.2000 lehnte das Regierungspräsidium G. den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und setzte die Bearbeitungsgebühr auf 375,-- DM fest. Randnummer 13 Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen Straftaten ausgeführt, diese stünden dem Einbürgerungsbegehren entgegen. Die Freiheitsstrafe vom 10.09.1997 übersteige die Grenze nicht zu berücksichtigender Strafverurteilungen deutlich und könne auch aufgrund einer Einzelfallentscheidung nicht außer Betracht bleiben. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mehrfach verurteilt worden sei, auch wenn diese Verurteilungen aufgrund der Strafhöhe außer Betracht bleiben könnten. Eine positive Sozialprognose, die unabdingbare Voraussetzung einer Ermessensbetätigung zugunsten des Klägers sei, könne somit nicht gestellt werden. Zudem seien die Strafen nicht tilgungsreif und von daher zu beachten. Damit überwiege das öffentliche Interesse, nur Personen einzubürgern, die sich an die bestehenden Gesetze gehalten hätten und von denen auch zukünftig ein straffreies Leben erwartet werden könne, gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an der begehrten Einbürgerung. Durch die Verurteilungen sei der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. Eine Einbürgerung komme damit weder nach den Vorschriften des Ausländerrechts noch nach denen des Staatsangehörigkeitsrechts in Betracht. Randnummer 14 Hiergegen legte der Kläger am 24.07.2000 Widerspruch ein und trug mit Schriftsatz vom 05.09.2000 zur Begründung im Wesentlichen vor, die verhängte Strafe sei durch das Strafgericht zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit laufe am 10.09.2000 ab und ein entsprechender Beschluss des Strafgerichts werde in Kürze erwartet. Aufgrund der Ausführungen zur Sozialprognose und Tilgungsreife möge die Widerspruchsentscheidung bis dahin zurückgestellt werden. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 11.09.2000 informierte das Regierungspräsidium G. den Bevollmächtigten des Klägers darüber, dass Bereitschaft bestehe, die Entscheidung über den Widerspruch bis zum 04.10.2000 zurückzustellen, danach aber nach Aktenlage entscheiden werde. Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt mittels Empfangsbekenntnis am 25.10.2000, wies das Regierungspräsidium G. den Widerspruch zurück und setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 50,-- DM fest. Randnummer 17 Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Regierungspräsidium die Ausführungen des Ausgangsbescheides und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, die Strafverurteilung könne nicht aufgrund einer Einzelfallentscheidung außer Betracht bleiben. Gegen eine Einbürgerung spräche insbesondere die Tatsache, dass die verhängte Strafe fast dem dreifachen des als unbeachtlich zu beachtenden Strafrahmens entspreche. Zum anderen sei die Tat vorsätzlich verübt worden. Auch handele es sich nicht um eine einmalige Verfehlung des Klägers, da bereits zwei weitere Verurteilungen zuvor erfolgt seien. Auch wenn diese einer Einbürgerung nicht selbständig entgegengehalten werden könnten, lasse sich daraus doch der Schluss ziehen, dass die Gefahr bestehe, dass der Kläger auch in Zukunft strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Der Hinweis auf den Ablauf der Bewährungszeit und den erwarteten Straferlass ändere daran nichts. Der Kläger sei insoweit nur den üblichen von ihm zu erfüllenden Pflichten im Rahmen einer Bewährungsstrafe nachgekommen. Zudem komme eine Ermessensausübung nur in Ausnahmefällen in Frage, etwa bei Fahrlässigkeitstatbeständen oder wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten sei. Aufgrund der Höhe der verhängten Strafe und der Wiederholungsgefahr überwiege das öffentliche Interesse daran, den Kläger nicht einzubürgern. Auch die Tatsache, dass der Kläger als Asylberechtigter anerkannt sei und somit im Zweifelsfall nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne, sei für die Einbürgerung nur nachrangig von Bedeutung. Die Ablehnung des Einbürgerungsantrages wirke sich nicht negativ auf das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aus. In Bezug auf eine Einbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes verbleibe der Einbürgerungsbehörde mit Vorliegen des Ausweisungsgrundes nach § 46 Ziffer 2 AuslG kein Ermessensspielraum. Auch die erteilte Einbürgerungszusicherung stehe einer Ablehnung des Einbürgerungsantrages nicht entgegen. Diese sei zum einen unter Vorbehalt erteilt worden und zum anderen sei die Gültigkeit abgelaufen. Randnummer 18 Am 30.10.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 19 Zur Begründung trägt er nach Aufforderung des Gerichts zum Weiterbetreiben des Verfahrens mit Schriftsatz vom 05.04.2001 im Wesentlichen vor, die formale Verfahrensweise habe einigen Unmut ausgelöst. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, den Beschluss über die Bewährungsstrafe abzuwarten und die sich daraus ergebenden Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Der Kläger sei wegen eines minderschweren Falles gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Die Bewährungszeit habe der Kläger - in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehend - ohne jegliche Beanstandungen verbracht. Daraufhin sei die verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit durch das zuständige Strafgericht erlassen worden. Bei der zu treffenden Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte und deren Einbeziehung in die Ermessensentscheidung hätte man zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Kläger einzubürgern sei. Zu berücksichtigen sei bei dem Kläger auch das Wohlwollensgebot des Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, das Behörden und Gerichte binde und auf dessen Beachtung die Flüchtlinge einen Anspruch hätten. Dieser Gesichtspunkt sei in die behördliche Entscheidung überhaupt nicht eingeflossen. Im Gegenteil habe man diesen Gesichtspunkt unter Hinweis darauf ausgeschaltet, dem Kläger drohe keine Ausweisung und er könne ja im Bundesgebiet bleiben. Dieser Gesichtspunkt sei indessen vollkommen sachfremd. Die Verwaltungsentscheidungen seien vielmehr von dem Bemühen getragen, dem Kläger kein Wohlwollen zukommen zu lassen. Bei dem Kläger handele es sich nicht um einen unbelehrbaren Schwerkriminellen. Die früher verhängten Geldstrafen seien jedenfalls von geringfügiger Natur gewesen. Bestimmte Neigungen seien nicht erkennbar. Seit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe seien mehr als dreieinhalb Jahre und seit der Tat mehr als vier Jahre vergangen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die von dem Beklagten vorgenommene Gefahrenprognose sei daher unzutreffend. Aufgrund der Beurteilungen der Strafgerichtsbarkeit sei auch die von dem Beklagten vorgenommene Sozialprognose unhaltbar. Zu berücksichtigen sei auch die konkret verhängte Bewährungsfreiheitsstrafe in Bezug auf den Strafrahmen insgesamt. Das Höchstmaß betrage nach § 146 Abs. 3 StGB zehn Jahre. Der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung, jedenfalls aber auf eine sachgerechte Entscheidung. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Kläger sei am 02.09.1989 ins Bundesgebiet eingereist und als asylberechtigt anerkannt. Er verfüge über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In strafrechtlicher Hinsicht sei der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland bereits mehrfach in Erscheinung getreten, wie sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 18.05.1999 ergebe. Danach stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung, ob die Straftat ausnahmsweise außer Betracht bleiben könne, habe zuungunsten des Klägers ausfallen müssen. Die Höhe des verhängten Strafmaßes schließe eine Ermessensbetätigung zugunsten des Klägers aus. Sie übersteige deutlich das für die Einbürgerung außer Betracht bleibende Strafmaß von sechs Monaten. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, Straftaten mit einem Strafmaß, das in etwa dem dreifachen desjenigen entspricht, was der Gesetzgeber als nicht berücksichtigungsfähig toleriere, ebenfalls nicht zu berücksichtigen, wobei hinzu komme, dass die Tatbegehung vorsätzlich erfolgt sei. Insgesamt sei es für das Einbürgerungswesen nicht vorteilhaft, Straftäter einzubürgern. Auch habe die Behörde alle maßgeblichen Entscheidungskriterien in ihre Entscheidung einbezogen. Das Ermessen zugunsten des Klägers zu betätigen, hieße letztendlich, eine Ausnahmeregelung zum Regelfall zu machen. Auch ein bestehendes Wohlwollensgebot könne nicht dazu führen, das Begehen einer vorsätzlichen Straftat unberücksichtigt zu lassen. Letztlich habe der Kläger in Kenntnis des laufenden Einbürgerungsverfahrens selbst den Grund für die Versagung gesetzt, da er die Straftat im März 1997 begangen habe, damit weniger als ein Jahr nach Stellung des Einbürgerungsantrages. Randnummer 23 Mit Schriftsätzen vom 16.08.2001 (Beklagter) und vom 22.08.2001 (Kläger) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) und die den Kläger betreffenden Strafakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Randnummer 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 27 Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums G. vom 04.07.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch darauf, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern noch darauf, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 28 Zutreffend weist das Regierungspräsidium G. in den angefochtenen Bescheiden darauf hin, dass die Straftaten, wegen derer der Kläger durch die zuständigen Strafgerichte verurteilt worden ist, einem Anspruch auf Einbürgerung entgegenstehen und auch nicht im Rahmen einer Ermessensausübung im Einzelfall außer Betracht bleiben können. Insoweit nimmt das Gericht zunächst insgesamt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums G. vom 04.07.2000 und in dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 29 Einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22.07.1913 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 - BGBl. I S. 1618 -, inhaltsgleich mit dem zuvor geltenden § 8 RuStAG) hat der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass nach § 8 StAG ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden kann, wenn die nachstehend näher konkretisierten Voraussetzungen erfüllt sind. Bereits daraus ergibt sich, dass der Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf Einbürgerung hat, sondern es im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde des Landes Hessens steht, ob eine Einbürgerung nach § 8 StAG erfolgt oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen darauf reduziert sein könnte, dass allein die begehrte Einbürgerung des Klägers rechtsfehlerfrei ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Randnummer 30 Erschwerend kommt insoweit hinzu, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG der Ausländer eingebürgert werden kann, wenn er keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes erfüllt. Dies ist indes vorliegend der Fall. Der Kläger erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG, indem er nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Ausweislich des im Verwaltungs- und nachfolgend im Gerichtsverfahren eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister ist der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten, weswegen er auch jeweils verurteilt worden ist, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 10.09.1997 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung. Damit erfüllt der Kläger abstrakt den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG. Im Rahmen des vorliegenden Einbürgerungsbegehrens kommt es zudem nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich ausgewiesen werden sollte oder nicht, denn eine dahingehende Einschränkung enthält § 8 Abs. 1 StAG nicht. § 8 Abs. 1 StAG stellt vielmehr lediglich abstrakt auf das Vorliegen eines derartigen Ausweisungsgrundes ab, der aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegt. Randnummer 31 Nach der Systematik von § 8 Abs. 1 StAG steht das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 46 AuslG gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG bereits der Annahme entgegen, der Kläger könnte einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Das Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG ist nämlich nur dann eröffnet, wenn gerade kein Ausweisungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG vorliegt. Das Vorliegen eines derartigen Ausweisungsgrundes schließt damit bereits eine Einbürgerung im Ermessenswege aus, so dass erst recht kein Anspruch auf Einbürgerung ersichtlich ist. Ein Ermessenfehlgebrauch durch die zuständige Einbürgerungsbehörde ist damit bereits nicht feststellbar, weil der Bereich der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG aufgrund des bestehenden Ausweisungsgrundes überhaupt nicht eröffnet ist. Die Entscheidung des Beklagten ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Kläger in Bezug auf eine Einbürgerung nach § 8 StAG auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung durch den Beklagten hat. Randnummer 32 Ebenso wenig hat der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Einbürgerung nach den im Ausländergesetz (AuslG, vom 09.07.1990 - BGBl. I S. 1354 -, zuletzt geändert durch Art. 9a Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 02.08.2000 - BGBl. I S. 1253 -). Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob wegen § 102a AuslG das vor dem
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